Im April bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss dem die Swisscom die rekordhohe Kartellbusse von CHF 333 Mio., welche die Weko 2007 gegen sie verhängt hatte, nicht bezahlen muss. Die Weko hatte entschieden, dass die Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hatte, um der Konkurrenz überhöhte Terminierungsgebühren aufzuzwingen. Sowohl die Vor- als auch die Letztinstanz äusserten sich nicht zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und Preisgestaltung, hielten aber die Zuständigkeit der Comcom (und nicht der Weko) zur Klärung des Sachverhalts fest. Keiner der betroffenen Wettbewerber hätte die Comcom jedoch dazu angerufen, weshalb die Frage des Preismasses auch nicht rechtmässig beantwortet worden sei und weshalb die Weko in ihrem Bussenbescheid einen Marktmissbrauch durch die Swisscom auch nicht explizit hätte feststellen dürfen.
Kartellbusse für überhöhte Terminierungsgebühren der Swisscom (2007)- Schlagworte
- Datum
- 11. April 2011
- Prozesstyp
- Gerichtsverfahren
- Quellen
-
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- BGE_2C_343/2010, BGE_2C_344/2010 (137 II 199); Presse vom 21.4.11.
von Suzanne Schär
Aktualisiert am 07.02.2020
Aktualisiert am 07.02.2020