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Die im vergangenen Herbst vom Parlament beschlossene Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) bezüglich des Rechts auf Privaterschliessung und der Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren wurde im Berichtsjahr erst teilweise in Kraft gesetzt. Während die Bestimmungen über private Erschliessungen ab dem 1. April wirksam wurden, wird die Bestimmung über die Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Verfahren erst am 1. Januar 1997 wirksam werden. Damit soll jenen Kantonen entgegengekommen werden, die ihre Baubewilligungsvorschriften noch an die neuen Bestimmungen anpassen müssen.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

1995 wurden für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 1'801 Bewilligungen erteilt, 2% weniger als im Vorjahr. Die bewilligte Preissumme nahm mit CHF 2'419 Mio. jedoch um rund CHF 400Mio. zu. Die meisten Bewilligungen erhielt der Kanton Wallis (408), gefolgt vom Tessin (274) und der Waadt (228). Die Zahl der tatsächlich erfolgten Erwerbe durch Ausländer war etwas höher als 1994, es wurden 1'273 (1994: 1'216) Handänderungen ins Grundbuch eingetragen. 298 Objekte (1994: 343) wurden von Schweizern zurückgekauft. Insgesamt kam es zu einem Nettozuwachs an ausländischem Grundeigentum von 95 Hektaren (1994: 63 ha). Weiterhin stammten die meisten Erwerber aus dem EU-Raum.

Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 1993-1995

Der Nationalrat überwies ein Postulat der liberalen Fraktion, das den Bundesrat aufforderte, einen Bericht zu erarbeiten, der, gesondert nach Kantonen, über die positiven und negativen Auswirkungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Auskunft gibt.

Po. 95.3281: Auswirkungen des bäuerlichen Bodenrechts

Nach dem Nein vom 25. Juni verlangten verschiedene Vorstösse unter Federführung der welschen Kantone eine Kantonalisierung der Lex Friedrich. Sukkurs erhielten sie vom Ständerat. Dieser überwies in der Wintersession mit 20 zu 17 bzw. mit 17 zu 13 Stimmen eine Motion Martin (fdp, VD) (95.3373) und eine Motion seiner Rechtskommission (95.3386), die verlangten, dass die Kantone künftig in eigener Kompetenz über Beschränkungen im Immobilienhandel entscheiden können. Der Bundesrat stellte kurzfristig eine Umlenkung von 300 bis 400 Bewilligungen für Ferienhäuser für Kantone mit grosser ausländischer Nachfrage - wie das Wallis, Graubünden und das Tessin - in Aussicht, da die 1'420 kontingentierten Einheiten gegenwärtig gesamtschweizerisch nur zu rund 65% ausgeschöpft würden. Eine Erhöhung des Kontingents lehnte er ab, beauftragte aber eine Expertengruppe mit der Umverteilung der Kontingente. Einer Kantonalisierung steht der Bundesrat jedoch skeptisch gegenüber; bereits ein Rechtsgutachten für die Expertenkommission Füeg hatte vor einer Kantonalisierung gewarnt, da damit die Idee eines einheitlichen Bundesprivatrechts praktisch aufgegeben und dies unter anderem die Verhandlungen mit der EU erschweren würde. In die gleiche Richtung ging auch der Nationalrat: Er lehnte vier Motionen aus der Westschweiz (95.3358 / 95.3369 / 95.3370 / 95.3371), die ebenfalls die Kantonalisierung der Lex Friedrich forderten, deutlich ab. Mit der Ratsmehrheit stimmten auch Teile der Westschweizer Linken. Ende Jahr beschloss die Westschweizer Regierungskonferenz mit Beteiligung des Tessins, Standesinitiativen für eine Lockerung der Lex Friedrich einzureichen.

Verordnung zur Umverteilung von Ferienhaus-Kontingenten (1996)
Dossier: Lex Friedrich

Die Zahl der bewilligten Immobilienverkäufe an im Ausland lebende Personen nahm 1994 gegenüber dem Vorjahr ab. Die Kantone haben Personen im Ausland 1'836 (1993: 2'040) Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken erteilt. Das sind 204 oder 10% weniger als im Vorjahr. Dabei ging es um 204 Hektaren (215 ha) im Wert von CHF 2 Mrd. Die meisten Bewilligungen entfielen auf das Tessin (305), gefolgt vom Kanton Waadt (302) und dem Wallis (278). Abnahmen waren bei den Betriebsstätten und Ferienwohnungen zu verzeichnen, eine Zunahme gab es bei den Hauptwohnungen.

Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 1993-1995

Beide Räte stimmten im Berichtsjahr einer Mini-Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu und damit jenen Massnahmen, die vom ursprünglich umfassenderen Revisionspaket Anschlussprogramm „Bodenrecht und Raumplanung“ nach dem Widerstand bürgerlicher Kreise noch übrig geblieben waren: das Recht auf Privaterschliessung sowie Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens. Das Recht auf Privaterschliessung, wenn Gemeinden Bauzonen nicht fristgerecht erschliessen, gab in beiden Räten kaum zur Diskussion Anlass. Zu gewichtigen Differenzen kam es aber bei den Massnahmen zur Beschleunigung und Koordination des kantonalen Baubewilligungsverfahrens. Der Ständerat als Erstrat wies auf die laufenden Bemühungen der meisten Kantone in diesem Bereich hin und lehnte es deshalb zumindest vorläufig ab, diese zu verpflichten, für alle Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Fristen zu setzen. Ebenso sprach er sich zu diesem Zeitpunkt gegen Minimalanforderungen für die Koordination der verschiedenen Bewilligungen aus. Stattdessen überwies der Ständerat eine Motion seiner Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) (94.3481), die vom Bundesrat verlangte, mit gutem Beispiel voranzugehen und bis Ende 1996 eine Vorlage über die Koordination der Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte vorzulegen, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen. In der Sommersession sprach sich der Nationalrat mit 93 zu 23 Stimmen aber für verbindliche Verfahrensfristen und für obligatorische Koordinationsvorschriften aus. Ein Minderheitsantrag Strahm (sp, BE), der sich der Motion des Ständerates anschloss, wurde abgelehnt. Auch ein Antrag der rot-grünen Ratsminderheit, das dünne Revisionspaket zurückzuweisen und dem Rat wieder mit dem ursprünglich enthaltenen Vorkaufsrecht sowie der Pflicht zur Preisveröffentlichung vorzulegen, scheiterte. In der Herbstsession warf dann auch die kleine Kammer ihre föderalistischen Bedenken über Bord und schwenkte auf den bundesrätlichen Entwurf ein. Neben der Verpflichtung der Kantone, für sämtliche Verfahren Fristen zu setzen und Minimalanforderungen des Bundes für die Koordination der verschiedenen Verfahren und Verfügungen zu folgen, sieht die Revision des RPG auch eine Vereinheitlichung beim Beschwerdeweg vor. So soll neu eine einzige einheitliche Rechtsmittelinstanz von Bundesrechts wegen vorgeschrieben werden.

Der Ständerat bestand in der Herbstsession auf der Überweisung des Herzstücks der Motion seiner Urek-Kommission (95.3372), die dem Bundesrat den Auftrag erteilt, bis spätestens 1996 eine Vorlage über die Koordination der Bewilligungsverfahren der in die Bundeszuständigkeit fallenden bodenbezogenen Projekte (Koordinationsgesetz) - es geht vor allem um wichtige Grossprojekte - vorzulegen. Der Bundesrat zeigte sich bereit, die Motion entgegenzunehmen, wobei er auf ein gewisses Zeitproblem aufmerksam machte. Als Zweitrat überwies auch der Nationalrat die Motion diskussionslos.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

Die Vox-Befragung zur Abstimmung zeigte, dass Personen, die sich für eine offenere Schweiz aussprechen, der Lockerung der Lex Friedrich weit mehr als durchschnittlich zustimmten, und dass wirtschaftliche Motive im Vordergrund standen. Die Motive der Nein-Stimmenden konzentrierten sich stark auf eine Dimension, die als Ablehnung von Ausländern umschrieben werden kann. Die Argumente „Kein Landerwerb für Ausländer“ und „Ausverkauf der Heimat“ dominierten bei den Gegnern, während ökologische Motive seltener genannt wurden. Dass es bei der Vorlage auch darum ging, ausländischen Firmen die Etablierung in der Schweiz zu erleichtern und dass die Kontingentierung der Ferienwohnungen beibehalten worden wäre, nahmen die Nein-Stimmenden kaum wahr. Unter ihnen waren aber auch viele, denen die Vorlage zu wenig weit ging. Gemäss Vox-Analyse wäre die Abstimmung wahrscheinlich anders ausgegangen, wenn eine Mehrheit derjenigen, die für eine völlige Freigabe des Kaufs von Liegenschaften durch Ausländer eintraten, der Vorlage zugestimmt hätten.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Am 25. Juni kam die revidierte Lex Friedrich zur Abstimmung und wurde, nach einem lauen Abstimmungskampf, mit 53,6% Nein-Stimmen abgelehnt, obwohl alle grossen Parteien und Verbände der Lockerung zugestimmt hatten. Von den deutschsprachigen Kantonen nahm kein einziger die Vorlage an; überdurchschnittlich viele Nein-Stimmen kamen dabei aus den Alpen- und Voralpengebieten. Hingegen nahmen sämtliche französischsprachigen Kantone und das Tessin die Vorlage an, da sie sich, stärker als die Deutschschweiz, von der Lockerung wirtschaftlichen Aufschwung versprochen hatten. Die welschen Pressereaktionen waren denn auch ausgesprochen heftig und liessen separatistische Töne anklingen.


Erwerb von Grundstücken (Änderung Lex Friedrich)
Abstimmung vom 25. Juni 1995

Beteiligung: 40,4%
Ja: 834'673 (46,4%)
Nein: 962'702 (53,6%)

Parolen:
- Ja: FDP, SP, CVP, SVP (7*), LP, FP, LdU, EVP (1*), Lega; SBV, SGV, Vorort, SGB.
- Nein: SD, EDU; IG Boden.
- Stimmfreigabe: GP (leer), PdA.
* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Anders als im letzten Jahr der Ständerat verwarf der Nationalrat eine Motion Martin (fdp, VD), die mit einer Änderung des bäuerlichen Bodenrechtes bei Zwangsversteigerungen eine Erwerbsmöglichkeit für Nichtselbstbewirtschafter, insbesondere für Gläubiger, vorsehen wollte. Der Motionär hatte geltend gemacht, dass die Banken als Gläubigerinnen heute Verluste erleiden könnten, weil sie bei Zwangsversteigerungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben nicht mitsteigern könnten, da ihnen die Selbstbewirtschaftereigenschaft fehle. Die Ratsmehrheit witterte eine Hintertür für spekulative Geschäfte.

Änderung des bäuerlichen Bodenrechtes bezüglich Zwangsversteigerungen (Mo. 93.3640)

Nur fünf Wochen vor der Abstimmung veröffentlichte eine Expertenkommission, die 1993 vom Bundesrat eingesetzt worden war, um die Folgen einer vollständigen Liberalisierung der Lex Friedrich zu prüfen, ihren Bericht und sprach sich dabei grundsätzlich für eine gänzliche Aufhebung der Lex Friedrich aus. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung wurde von den Befürwortern einer Lockerung der Lex Friedrich kritisiert. Gemäss der Kommission unter Leitung der Solothurner Regierungsrätin Cornelia Füeg (fdp) leiste eine gänzliche Abschaffung der Lex Friedrich einen weiteren Beitrag zur Liberalisierung der Schweizer Wirtschaft und könnte sich namentlich in den Fremdenverkehrsgebieten positiv auf die lokale und regionale Bauwirtschaft, den Immobilienhandel und letztlich die ganze Tourismusbranche auswirken. Zu den Auswirkungen der Aufhebung wagten die Experten keine präzise langfristige Prognose, erwarteten beim Grundstückerwerb wegen der hohen Preise und der nicht übermässigen Rendite aber keine grosse Zunahme der ausländischen Nachfrage. Beim Bau von Zweit- und Ferienwohnungen, von denen sich rund vier Fünftel in Schweizer Hand befinden, forderte die Kommission aber eine kontrollierte Entwicklung. Als geeignete Massnahmen, für die primär die betroffenen Gemeinden zuständig sein sollen, schlug sie raumplanerische und steuerliche Instrumente sowie Kontingentierungssysteme vor.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Im Januar kam das Referendum der Schweizer Demokraten gegen die Liberalisierung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, der sogenannten Lex Friedrich, mit 56'800 Stimmen zustande. Während die Befürworter die Revision als einen massvollen Schritt zur Deregulierung und Revitalisierung der Wirtschaft begrüssten, bekämpften die Gegner die Lockerung der Lex Friedrich mit dem Slogan „Kein Ausverkauf der Heimat!“ und behaupteten, dass diese der Bodenspekulation in Berggebieten und der Verschandelung von Landschaften Vorschub leiste. Ausserdem wehrten sie sich gegen eine Gleichbehandlung von Auslandschweizern und Ausländern, wie sie der Übergang vom Nationalitäts- zum Wohnsitzprinzip gebracht hätte, und sie sahen in der Lockerung der Lex Friedrich einen weiteren, unerwünschten Schritt in Richtung Anpassung an die Europäische Union.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Die Zahl der bewilligten Immobilienverkäufe an im Ausland lebende Personen stieg 1993 an. Gegenüber 1992 nahmen die kantonalen Bewilligungen mit 2'040 um 11 Prozent zu, wobei das Wallis an erster, das Tessin an zweiter Stelle lag. Die bewilligte Fläche lag mit 215 ha (1992: 221) etwas tiefer, die Preissumme jedoch höher. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Erwerbe durch Ausländer war tiefer als im Vorjahr: 1993 wurden 1'137 (1992: 1189) Handänderungen ins Grundbuch eingetragen, wobei der weitaus grösste Teil der Erwerber aus dem EU-Raum stammt.

Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 1993-1995

Die Bundesbeschlüsse über die Sperrfrist zur Weiterveräusserung und die Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, die 1989 als dringliche bodenrechtliche Sofortmassnahmen beschlossen worden waren und welche die Spekulation und Nachfrage nach Boden und Wohnungen dämpfen sollten, liefen Ende 1994 aus. Beide Massnahmen waren 1992 vom Parlament gelockert worden. Der Bundesrat verzichtete angesichts der veränderten Lage auf dem Bodenmarkt - nachlassende Kaufkraft und Nachfrage, zurückhaltende Kreditgewährung - vorerst auf eine Weiterführung dieser Bundesbeschlüsse. Massnahmen erübrigten sich unter anderem auch wegen einer neuen Bestimmung des ZGB, wonach die Kantone seit dem 1. Januar 1994 jede Eigentumsübertragung von Grundstücken publizieren müssen.

Dringliche Bundesbeschlüsse zur Sperrfrist zur Weiterveräusserung und zur Pfandbelastungsgrenze (1989)

Die Befürworter der Vorlage sind jedoch in zwei Lager gespalten. Während bürgerliche Vertreter kurz- oder mittelfristig eine möglichst weitgehende Liberalisierung bzw. eine Abschaffung der «Lex Friedrich» postulieren, wollen Linke und Grüne nur eine vorsichtige Öffnung. Auch die Kantone sind in dieser Frage gespalten. Der Bundesrat schliesslich will den Schlussbericht einer Expertenkommission unter der Leitung der Solothurner Regierungsrätin Cornelia Füeg (fdp) abwarten, die beauftragt worden war, die Folgen einer vollständigen Liberalisierung der «Lex Friedrich» einzuschätzen.

Die Schweizer Demokraten, die im Nationalrat mit ihrem Nichteintretenantrag unterlegen waren, ergriffen im Oktober gegen die Liberalisierung der «Lex Friedrich» das Referendum.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Beide eidgenössischen Räte stimmten im Berichtsjahr der Lockerung der «Lex Friedrich» zu, wobei zwei zentrale Differenzen zu bereinigen waren: Einerseits die Kontingentierung der höchstzulässigen Kaufbewilligungen für Ferienimmobilien an Ausländer, welche der Nationalrat gemäss den Vorgaben des Bundesrates von heute 2'840 auf 4'000 Handänderungsbewilligungen pro zwei Jahre festlegen wollte. Ein Vorstoss von Nationalrat Vetterli (svp, ZH), der die Höchstzahl auf 3'000 Handänderungsbewilligungen pro zwei Jahre reduzieren wollte, scheiterte knapp. Der Ständerat, welcher zunächst auf eine Festschreibung der Kontingente im Gesetz verzichten wollte, schloss sich in der Differenzbereinigung dem Standpunkt des Nationalrates an. Andererseits setzte er sich bei der zweiten grossen Differenz gegen den Nationalrat durch, welcher eine Sonderregelung für Auslandschweizer im Gesetz verankern wollte. Danach wären neu im Ausland wohnende «natürliche Personen ohne Schweizer Bürgerrecht» bewilligungspflichtig geworden. Ständerat und Bundesrat Koller lehnten eine Privilegierung der Auslandschweizer, wenn auch mit Bedauern, als widersprüchlich zum Staatsvertragsrecht ab und wiesen auf andernfalls wahrscheinliche ausländische Retorsionsmassnahmen gegenüber Auslandschweizern hin. Der Nationalrat schloss sich diesem Streitpunkt mit 78 gegen 67 Stimmen schliesslich an. Verschiedene Redner machten geltend, dass es sich ja ohnehin nur um eine auf wenige Jahre befristete Übergangslösung bis zur definitiven Aufhebung der Lex Friedrich handle. In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Revision der Lex Friedrich mit 149 zu 19, der Ständerat einstimmig an. Verschiedene andere parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit der Lex Friedrich wurden von den Räten abgeschrieben. Eine Motion Maspoli (lega, TI) (93.3360), die - wie die Genfer Standesinitiative - eine gänzliche Abschaffung der Lex Friedrich forderte, wurde vom Nationalrat klar verworfen.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Eine Motion der Rechtskommission des Nationalrates, die den Bundesrat ersuchte, zur Beschränkung der Ausdehnung von Zweit- und Ferienwohnungen und zur Bestanderhaltung von ständig bewohnten Wohnungen raumplanerische Massnahmen zu ergreifen, wurde als Postulat überwiesen. Insbesondere hätten die Kantone gezwungen werden sollen, für die kommunalen Nutzungspläne Anteile von ständig bewohnten Wohnungen zu definieren. Gemäss dem Bundesrat werden flankierende Massnahmen im Bereich der Zweit- und Ferienwohnungen bereits von der Expertenkommission Füeg geprüft.

Beschränkung der Ausdehnung von Zweit- und Ferienwohnungen (Mo. 94.3317)

Ständerat Martin (fdp, VD) möchte mit einer Motion für eine Änderung des Bäuerlichen Bodenrechtes die Stellung von nicht landwirtschaftlich tätigen Gläubigern (z.B. Banken) verbessern. Er verlangte, dass bei Zwangsversteigerungen von grundpfandlich belasteten Landwirtschaftsgrundstücken die Gläubiger auch dann mitbieten können, wenn sie in Konkurrenz zu einem Selbstbewirtschafter stehen. Bundesrat Koller sprach sich gegen die Abänderung dieses erst seit Jahresbeginn in Kraft gesetzten Gesetzes aus, der Ständerat überwies die Motion jedoch mit klarer Mehrheit.

Änderung des bäuerlichen Bodenrechtes bezüglich Zwangsversteigerungen (Mo. 93.3640)

Die vom Bundesrat im März 1993 in die Vernehmlassung gegebenen Massnahmen zur Ablösung der 1989 vorgelegten befristeten Eingriffe im Bodenrecht waren von bürgerlichen Kreisen derart zerzaust worden, dass der Bundesrat darauf verzichtete, sie dem Parlament vorzulegen. Das Programm hatte vier Punkte - das Vorkaufsrecht für Mieter, das Vorkaufsrecht für Gemeinden, die Pflicht zur Publikation von Kaufpreisen nach Handänderungen sowie das private Erschliessungsrecht - vorgesehen. Die bürgerlichen Parteien (ohne Teile der CVP) sowie der Hauseigentümerverband und eine knappe Mehrheit der Kantone lehnten das Vorkaufsrecht als eigentumsfeindlich und marktbehindernd ab. Der Vorschlag der Publikation von Kaufpreisen nach Handänderungen wurde mit dem Argument bekämpft, er verstosse gegen den Datenschutz. Bundesrat Koller sprach von einer Patt-Situation im Bodenrecht und behielt sich vor, auf die Vorkaufsrechte zurückzukommen. Er legte im Mai lediglich eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) bezüglich der Vorschriften über die Erschliessung von Bauzonen vor, welche die heute bestehende Möglichkeit der Kantone, das sogenannte Recht auf Privaterschliessung zu gewähren, in eine Pflicht umwandelt. Zudem wird mit der Revision klargestellt, dass der Grundeigentümer einen Anspruch auf die zeitgerechte Erschliessung seines Baulandes hat und ihm zu dessen Durchsetzung die Rechtsmittel des RPG offenstehen. Von kantonaler Seite wurde kritisiert, dass das neue Erschliessungsrecht unnötigen Zentralismus bringe in einen Bereich, den Kantone und Gemeinden bisher autonom regeln konnten.

Erfolgreicher war im Vernehmlassungsverfahren vom Herbst 1993 der Entwurf zur Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, den der Bundesrat in derselben Botschaft ebenfalls als Teilrevision des RPG vorlegte. Gemäss dieser sollen die Kantone verpflichtet werden, Fristen für die Verfahren zu setzen. Weiter werden gewisse Minimalanforderungen an die Koordination der Baubewilligungen gestellt, ein Anspruch auf widerspruchsfreie Verfügungen verankert sowie die Konzentration des Beschwerdeverfahrens bei einer einzigen kantonalen Behörde vorgeschrieben. Die SP sowie verschiedene Kantone, darunter Zürich, lehnten die Revision als unnötig und sinnlos ab. Umweltorganisationen befürchteten von der zeitlichen Straffung der Verfahren die Vernachlässigung von Umwelt- und Landschaftsschutzinteressen. Der Ständerat wird die Revision des RPG als Erstrat in der Januar-Sondersession 1995 behandeln.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

Im Anschluss an eine 1993 eingereichte Standesinitiative des Kantons Genf, welche die ersatzlose Abschaffung der von 1983 datierenden «Lex Friedrich» forderte, sowie als Antwort auf parlamentarische Vorstösse, präsentierte der Bundesrat eine Teilrevision der «Lex Friedrich». Der Vorentwurf war in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Die Kantone - allen voran Berg- und Tourismuskantone - sprachen sich fast ausnahmslos für eine Lockerung der «Lex Friedrich» aus. Luzern lehnte die vorgeschlagene Revision jedoch mit den Argumenten ab, die Vorlage werde den Überfremdungsängsten des Volkes nicht gerecht und könnte überdies zu einer Verteuerung des Produktionsstandortes Schweiz führen. St. Gallen forderte eine restriktivere Bewilligungspraxis als vom Bundesrat vorgeschlagen. Von den grossen Parteien sprachen sich nur die SP einschränkend aus, indem sie flankierende Massnahmen gegen die Bodenspekulation forderte; die SD wies als einzige Partei das Vorhaben ganz zurück. Die Teilrevision sieht eine kontrollierte Öffnung des Immobilienmarktes vor. Gleichzeitig soll das schweizerische Recht den internationalen Verpflichtungen angepasst werden. Ausländerinnen und Ausländer sollen Schweizer Boden frei erwerben können, wenn sie hier wohnen oder während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben; bisher galt dies nur für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Keine Bewilligungspflicht ist für den Erwerb von Grundstücken vorgesehen, welche der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen dienen. Kontingentiert und bewilligungspflichtig für im Ausland wohnende Personen bleiben jedoch weiterhin der Grundstückerwerb zum Zweck der blossen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie der Erwerb von Ferienwohnungen. Diese Bestimmungen sollen aus Gründen der Rechtsgleichheit neu auch für Auslandschweizer gelten. Eine Standesinitiative des Kantons Tessin, welche in die gleiche Richtung zielte wie der Vorschlag des Bundesrates (94.300), wurde von den Räten als erfüllt abgeschrieben.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Ende September gab der Bundesrat eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) in die Vernehmlassung. Darin sieht er, durch Anpassungen und Vereinheitlichung der kantonalen Gesetzgebungen, Massnahmen im Bereich der Behandlungsfristen sowie der Koordination der Bewilligungsverfahren vor. Zum Einen wären danach die heute oft vielfältigen Bewilligungsverfahren zu koordinieren, wobei dazu von den Kantonen eine Koordinationsstelle geschaffen werden soll. Auch für Beschwerden sollen entweder einheitliche kantonale Rekursinstanzen eingerichtet werden, welche die verschiedenen Verfahren in einem einzigen Entscheid beurteilen, oder ein einheitliches Verfahren soll bei der letzten kantonalen Instanz sichergestellt werden. Zum Anderen wären verbindliche Fristen zur Behandlung der Bewilligungsverfahren, mit der Möglichkeit von Sanktionen, in die kantonalen Gesetzgebungen einzufügen.

In der Vernehmlassung wurden die bundesrätlichen Vorschläge unterschiedlich beurteilt. Unter den Bundesratsparteien erachteten die drei bürgerlichen Gruppierungen die Massnahmen als grundsätzlich richtig, wenn sie auch nur Minimalforderungen entsprächen und in der eingeschlagenen Richtung fortzuführen seien, während die SP sie generell ablehnte. Nach ihrer Meinung, die sie mit den Grünen sowie den Umweltschutzverbänden teilte, dürfe die Forderung nach Vereinfachung der Verfahren nicht auf Kosten des Umwelt- und Landschaftsschutzes gehen. Der Schweizerische Baumeisterverband dagegen forderte eine stärkere Einschränkung des Beschwerderechts. Unter den Kantonen reagierten die meisten positiv, waren sich jedoch in der Frage der Umsetzung der Massnahmen nicht einig. Völlig ablehnend äusserte sich vor allem der Zürcher Regierungsrat.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

Nachdem die im Rahmen von «Eurolex» (92.057-48) geplante Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Friedrich») durch die Ablehnung des EWR-Vertrages am 6. Dezember 1992 obsolet geworden war, häuften sich die Vorstösse hinsichtlich einer Revision bzw. Aufhebung des Gesetzes. Nach der Überweisung einer Motion Vollmer (sp, BE) über Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der «Lex Friedrich», welche auf Antrag des Bundesrats und mit dem Einverständnis des Motionärs als Postulat überwiesen wurde, und dem Rückzug einer ähnlichen Motion der sozialdemokratischen Fraktion (92.3117), hatte sich der Nationalrat am letzten Tag der Herbstsession noch mit vier Motionen – von Ducret (cvp, GE) (93.3170), Fischer (fdp, AG) (93.3297), Fischer (cvp, LU) (93.3331) und Comby (fdp, VS) (93.3212) – zu befassen, welche mittels Teilrevisionen eine Lockerung der bestehenden Gesetzgebung anstrebten. Da alle Motionen von Keller (sd, BL) bekämpft wurden und dem Rat zudem die Antworten des Bundesrates, der sich bereit erklärt hatte, die Vorstösse in drei Fällen als Motionen und in einem als Postulat entgegenzunehmen, nicht vorlagen, wurde die Diskussion verschoben. Die Schweizer Demokraten warfen die Thematik der «Lex Friedrich» zudem in mehreren Anfragen an den Bundesrat auf, wobei Stalder (sd, BE) gar indirekt mit dem Referendum gegen eine liberalisierte Gesetzgebung über den Immobilienerwerb von Ausländern drohte (93.5257).

Flut von persönlichen Vorstössen zur Lex Friedrich (1993)
Dossier: Lex Friedrich

Noch vor Vorliegen der bundesrätlichen Massnahmen behandelte der Nationalrat eine Motion der FDP aus dem Jahre 1991, welche die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Pfandbelastungsgrenze für nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Teil B der Sofortmassnahmen im Bodenrecht) forderte. Dieses Begehren stiess nicht nur auf den Widerstand der Sozialdemokraten, sondern insbesondere auch den Bundesrat Kollers. Der Vorsteher des EJPD empfahl die Motion nicht nur aus formalen Gründen, als in den Kompetenzbereich des Bundesrats eingreifend, zur Ablehnung, sondern vor allem, um nicht bei einer sich abzeichnenden Erholung der Baukonjunktur ein effizientes Mittel gegen die Spekulation unnötigerweise und voreilig aus der Hand zu geben. Der Rat hörte jedoch nicht auf seine Einwände und überwies die Motion mit 55 gegen 43 Stimmen.

Die zuständige Kommission des Ständerats ging in ihrer Stellungnahme zuhanden des Plenums immerhin auf die formalen Bedenken des Bundesrats ein, indem sie die Umwandlung der Motion in ein Postulat beider Räte empfahl. Um dennoch den Druck auf den Bundesrat hinsichtlich einer vorzeitigen Aufhebung dieser Massnahme aufrechtzuerhalten, beantragte sie gegen den Widerstand einer Minderheit aus Vertretern von CVP und SP eine gleichlautende Empfehlung zuhanden des Bundesrats zu verabschieden. Gegen den Widerstand Bundesrat Kollers, der auch im kleinen Rat unterlag, überwies die Kantonskammer beide Anträge deutlich.

Motion für die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Pfandbelastungsgrenze für nicht landwirtschaftliche Grundstücke (91.3383)

Wie angekündigt setzte das EJPD am 16. November eine Expertenkommission zur Aufarbeitung der mit einer Totalrevision der „Lex Friedrich“ verbundenen Fragen ein.

Bereits am 6. Dezember gab dann der Bundesrat einen Entwurf für eine teilweise Revision der „Lex Friedrich“ in die mit anderthalb Monaten äussert kurz bemessene Vernehmlassung. Darin kommt er im wesentlichen auf die bereits im August in Aussicht gestellten Massnahmen zurück. So wird die Bewilligungspflicht grundsätzlich auf den Erwerb von Grundstücken zum Zweck der reinen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie den Erwerb von Ferienwohnungen beschränkt. Die Bewilligungspflicht für ausländische Klienten, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder während mindestens fünf Jahren gehabt haben, wird aufgehoben. Im Ausland lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden rechtlich inskünftig wie Ausländer gestellt sein. Neben natürlichen Personen unterstehen Handels-, Industrie-, Finanz- und Dienstleistungsunternehmen keiner Bewilligungspflicht mehr, wenn sie die Grundstücke zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden, oder zwar als Kapitalanlage erwerben, dann aber Dritten zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stellen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind auch Grundstücke für den sozialen Wohnungsbau. Für Ferienwohnungen gilt das bisherige Bewilligungs- und Kontingentierungssystem, wobei Übertragungen unter Ausländern sowie Verkäufe aus wirtschaftlichen Notlagen dem Kontingent nicht mehr angerechnet werden. Bei der Festsetzung der Kontingente schliesslich soll den Kantonen mehr Freiraum gewährt werden.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Neben den persönlichen Eingaben auf parlamentarischer Ebene war am 8. April 1993 eine Standesinitiative des Kantons Genf eingereicht worden, welche die ersatzlose Abschaffung der „Lex Friedrich“ forderte. Während sich die zuständige Kommission des Ständerats dazu grundsätzlich positiv ausgesprochen hatte, lehnte sie der Bundesrat in seiner Stellungnahme als zu weitgehend ab, stellte jedoch bis Ende Jahr die Ausarbeitung einer Teilrevision des betreffenden Gesetzes in Aussicht. Darüber hinaus solle eine Expertengruppe bis 1995 mit einer allfälligen Aufhebung der „Lex Friedrich“ verbundene legislative Massnahmen abklären.

Die von Zimmerli (svp, BE) geleitete Ständeratskommission begrüsste die Erklärung des Bundesrats, behielt aber ihren Druck auf die Landesregierung aufrecht, indem sie der Genfer Standesinitiative durch eine eigene Kommissionsmotion (93.3378) sowie ein Kommissionspostulat (93.3379) teilweise Folge geben wollte. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, den eidgenössischen Räten bis Mai 1994 eine Vorlage zu einer raschen Teilrevision der „Lex Friedrich“ zu unterbreiten. Die darin vorgesehene Bewilligungspflicht solle grundsätzlich auf reine Kapitalanlagen sowie den Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen bzw. diesen entsprechende Bauten beschränkt werden. Die neue gesetzliche Regelung habe insbesondere den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Industrie- und Finanzsektors, der Tourismus- und Bergregionen sowie der Verträglichkeit mit entsprechenden ausländischen Gesetzgebungen und der Vereinbarkeit mit dem durch die Europäische Union und dem GATT gesetzten Recht zu entsprechen. Gleichzeitig wird der Bundesrat aufgefordert, ebenfalls bis Mai 1994 aufzuzeigen, durch welche Gesetzesmassnahmen die „Lex Friedrich“ abgelöst werden kann.

In der Herbstsession überwies das Ratsplenum sowohl die beiden auch von Bundesrat Koller befürworteten Vorstösse seiner Kommission wie auch die vom Bundesrat aus staatspolitischen Überlegungen, unter Bezugnahme auf das Schlagwort der „Überfremdungsgefahr“, abgelehnte Motion Reymond (lp, VD) (93.3081) für eine vollständige und definitive Abschaffung des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gegen solch ein radikales Vorgehen hatte sich der Bundesrat bereits wenige Tage zuvor, anlässlich der Präsentation der Zahlen der Immobilienverkäufe an im Ausland lebende Personen, ausgesprochen. Diese zeigen, nach Jahren nicht ausgeschöpfter Höchstkontingente, seit 1992 eine Trendwende an, nahm doch die Zahl der Gesuche in jenem Jahr um 65% gegenüber dem Vorjahr zu; eine Tendenz, die auch im Berichtsjahr – soweit entsprechende Zahlen vorliegen – weiter anhielt.

Standesinitiative des Kantons Genf fordert die Abschaffung der Lex Friedrich (93.304)
Dossier: Lex Friedrich

Am promptesten reagierte die SVP auf die bundesrätlichen Vorstellungen. Noch am gleichen Tag gab sie ihre Ablehnung des Gesetzespakets bekannt. Insbesondere die geplante Einführung der Vorkaufsrechte stelle einen unverhältnismässigen Staatseingriff dar, durch welchen keine Steigerung der Eigentumsquote zu erreichen sei, sondern im Gegenteil die Eigentumsfreiheit grundsätzlich eingeschränkt und die Bereitschaft zur Erstellung von Wohnraum geschmälert werde. Statt weiterer Regulierungen des Marktes sollten vielmehr die Bewilligungsverfahren gestrafft und die Regelungsdichte abgebaut werden. Ebenso argumentierten FDP und LP sowie die Verbände von Gewerbe, Baumeistern und Hauseigentümern. Letzterer sah in den neuen Bundesvorschriften gar eine schrittweise Annäherung an den Staatssozialismus, die nötigenfalls mit dem Referendum bekämpft werden müsse. Weitgehende Ablehnung ernteten die geplanten Massnahmen des Bundesrates auch in den Kantonen. Die Linke stand ihnen dagegen aufgeschlossener gegenüber, jedoch wandte sich die SP gegen die Einführung eines Rechts auf Privaterschliessung, da damit öffentliche Interessen unterlaufen werden könnten. Grundsätzlich positiv wurden die Vorschläge einzig vom Schweizerischen Mieterverband beurteilt.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)