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Der Bundesrat empfahl dem Parlament die Hauseigentümer-Initiative «Wohneigentum für alle» ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, weil diese einseitige Steuererleichterungen zugunsten von Wohnungs- und Hausbesitzern fordere und Mieter und untere Einkommensbezüger benachteilige. Gemäss Bundesrat würde der Bund bei Annahme des Begehrens zudem einen Steuerausfall von einer halben Milliarde und die Kantone einen solchen von nahezu CHF 1,4 Mrd. erleiden.

Volksinitiative „Wohneigentum für alle“ (BRG 95.038)
Dossier: Vorstösse zur Abschaffung des Eigenmietwerts (1992-2023)

Grossflächige Gewächshäuser für die Produktion von Hors-sol-Gemüse dürfen nach einem Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts nicht in der Landwirtschaftszone der Magadino-Ebene gebaut werden. Erstmals äusserte sich damit ein Schweizer Gericht klar zur Zonenkonformität der industriellen Hors-sol-Produktion. Falls das Bundesgericht den Tessiner Entscheid bestätigt, will der WWF, der die Beschwerde eingereicht hatte, verlangen, dass alle künftigen Hors-sol-Projekte in der Industrie-/Gewerbezone oder in Spezialzonen zu verwirklichen seien.

Verbot von Hors-sol-Gebäuden in Landwirtschaftszonen

Eine Motion Baumberger (cvp, ZH), die vom Nationalrat als Postulat überwiesen wurde, verlangte eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, welche dafür sorgt, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchssteller möglich bleiben. Das Bundesgericht hatte 1992 solchen nichtpublizierten Vorentscheiden die Verbindlichkeit aberkannt. In seiner Stellungnahme zeigte sich der Bundesrat mit der Zielsetzung einverstanden, bestand jedoch - wie das Bundesgericht - auf der Verfahrensteilnahme dritter, möglicherweise beschwerdelegitimierter Personen auch bei baurechtlichen Vorentscheiden.

Mo. 94.3056 zu baurechtlichen Vorentscheiden

Drei Vorstösse bürgerlicher Parlamentarier und Vertreter des Hauseigentümerverbandes zielten in der Sommersession auf eine Deregulierung im Mietwesen ab. Zwei parlamentarische Initiativen Hegetschweiler (fdp, ZH) (92.445 / 93.429) von 1992 und 1993 verlangten in Form ausgearbeiteter Entwürfe Änderungen des erst 1990 in Kraft getretenen revidierten Mietrechts. Dieses habe die Stellung des Vermieters verschlechtert und halte private Investoren vom Wohnungsbau ab. Insbesondere forderte der Initiant die Abschwächung von Mietrechtsnormen in den Bereichen Anfechtbarkeit der Anfangsmiete, Kündigung und ihre Erstreckung, vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes, Mietzinsdepot, Mängelbehebung und Erneuerung des Mietobjektes, Untermiete und Eigenbedarf. Mit der zweiten, ergänzenden Initiative forderte der Initiant eine klare Regelung des Mietzinsvorbehalts. Danach müsste jeder Vermieter das Recht haben, nach zweijähriger Frist eine Erhöhungsmöglichkeit der Mieten auch ohne Vorbehalt geltend machen zu können. Eine parlamentarische Initiative Ducret (cvp, GE) (93.421) von 1993 forderte ausserdem, den durch die geltenden Bestimmungen möglichen Widerspruch, dass der von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmte Mietzins von einer richterlichen Instanz als missbräuchlich erklärt werden könne, mit einer Änderung im Mietrecht zu verhindern. Die vorberatende Rechtskommission des Nationalrates beschloss, den drei Initiativen Folge zu geben, da sich das neue Mietrecht tätsächlich in verschiedenen Punkten nicht bewährt habe und äusserst kompliziert und unüberschaubar sei. Der Nationalrat folgte der Empfehlung seiner Kommission gegen den Widerstand der SP und der GP mit 94 zu 73 bzw. mit 105 zu 64 Stimmen.

Parlamentarische Initiativen zur Deregulierung des Mietrechts werden abgeschrieben (1997)
Dossier: Marktmiete
Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

Überwiesen wurde vom Nationalrat mit 72 gegen 63 Stimmen eine Motion Baumberger (cvp, ZH), welche explizit die Einführung der Marktmiete verlangt. Die SP, die GP und ein Teil der CVP-Fraktion wehrten sich vergeblich gegen einen Systemwechsel, der ihrer Meinung nach der Abschaffung des Mieterschutzes gleichkäme und drohten, wie auch der Mieterverband, mit dem Referendum. Sie beriefen sich auf den Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Studienkommission Marktmiete von 1993, der - ohne eine Empfehlung abzugeben - davon ausgeht, dass eine Einführung der Marktmiete zu Preiserhöhungen, insbesondere auch im Altwohnungsbestand, führen würde. Bundesrat Delamuraz machte sich für eine etappenweise Reform stark, die vor allem die Vereinfachung des Mieterrechts zum Ziel haben müsse. Eine reine Marktmiete sei hingegen wirtschaftlich und sozial nicht zu verkraften. Vergeblich sprach er sich für die Umwandlung der Motion in ein Postulat aus. Die Befürworter der Marktmiete sprachen sich zur „sozialen Abfederung“ des Systemwechsels für eine staatliche Subjekthilfe aus.

Übergang von der Kostenmiete zur Marktmiete (Mo. 92.3576)
Dossier: Marktmiete

Eine Motion de Dardel (sp, GE), welche den Bundesrat mit einem dringlichen Bundesbeschluss ermächtigen wollte, bei Hypothekarzinssenkungen eine allgemeine Mietzinssenkung anzuordnen, wurde vom Nationalrat auch als Postulat abgelehnt.

Keine Ermächtigung des Bundesrates zu einer Mietzinssenkung (93.3460)

Die vom Bundesrat im März 1993 in die Vernehmlassung gegebenen Massnahmen zur Ablösung der 1989 vorgelegten befristeten Eingriffe im Bodenrecht waren von bürgerlichen Kreisen derart zerzaust worden, dass der Bundesrat darauf verzichtete, sie dem Parlament vorzulegen. Das Programm hatte vier Punkte - das Vorkaufsrecht für Mieter, das Vorkaufsrecht für Gemeinden, die Pflicht zur Publikation von Kaufpreisen nach Handänderungen sowie das private Erschliessungsrecht - vorgesehen. Die bürgerlichen Parteien (ohne Teile der CVP) sowie der Hauseigentümerverband und eine knappe Mehrheit der Kantone lehnten das Vorkaufsrecht als eigentumsfeindlich und marktbehindernd ab. Der Vorschlag der Publikation von Kaufpreisen nach Handänderungen wurde mit dem Argument bekämpft, er verstosse gegen den Datenschutz. Bundesrat Koller sprach von einer Patt-Situation im Bodenrecht und behielt sich vor, auf die Vorkaufsrechte zurückzukommen. Er legte im Mai lediglich eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) bezüglich der Vorschriften über die Erschliessung von Bauzonen vor, welche die heute bestehende Möglichkeit der Kantone, das sogenannte Recht auf Privaterschliessung zu gewähren, in eine Pflicht umwandelt. Zudem wird mit der Revision klargestellt, dass der Grundeigentümer einen Anspruch auf die zeitgerechte Erschliessung seines Baulandes hat und ihm zu dessen Durchsetzung die Rechtsmittel des RPG offenstehen. Von kantonaler Seite wurde kritisiert, dass das neue Erschliessungsrecht unnötigen Zentralismus bringe in einen Bereich, den Kantone und Gemeinden bisher autonom regeln konnten.

Erfolgreicher war im Vernehmlassungsverfahren vom Herbst 1993 der Entwurf zur Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, den der Bundesrat in derselben Botschaft ebenfalls als Teilrevision des RPG vorlegte. Gemäss dieser sollen die Kantone verpflichtet werden, Fristen für die Verfahren zu setzen. Weiter werden gewisse Minimalanforderungen an die Koordination der Baubewilligungen gestellt, ein Anspruch auf widerspruchsfreie Verfügungen verankert sowie die Konzentration des Beschwerdeverfahrens bei einer einzigen kantonalen Behörde vorgeschrieben. Die SP sowie verschiedene Kantone, darunter Zürich, lehnten die Revision als unnötig und sinnlos ab. Umweltorganisationen befürchteten von der zeitlichen Straffung der Verfahren die Vernachlässigung von Umwelt- und Landschaftsschutzinteressen. Der Ständerat wird die Revision des RPG als Erstrat in der Januar-Sondersession 1995 behandeln.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

Im Anschluss an eine 1993 eingereichte Standesinitiative des Kantons Genf, welche die ersatzlose Abschaffung der von 1983 datierenden «Lex Friedrich» forderte, sowie als Antwort auf parlamentarische Vorstösse, präsentierte der Bundesrat eine Teilrevision der «Lex Friedrich». Der Vorentwurf war in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Die Kantone - allen voran Berg- und Tourismuskantone - sprachen sich fast ausnahmslos für eine Lockerung der «Lex Friedrich» aus. Luzern lehnte die vorgeschlagene Revision jedoch mit den Argumenten ab, die Vorlage werde den Überfremdungsängsten des Volkes nicht gerecht und könnte überdies zu einer Verteuerung des Produktionsstandortes Schweiz führen. St. Gallen forderte eine restriktivere Bewilligungspraxis als vom Bundesrat vorgeschlagen. Von den grossen Parteien sprachen sich nur die SP einschränkend aus, indem sie flankierende Massnahmen gegen die Bodenspekulation forderte; die SD wies als einzige Partei das Vorhaben ganz zurück. Die Teilrevision sieht eine kontrollierte Öffnung des Immobilienmarktes vor. Gleichzeitig soll das schweizerische Recht den internationalen Verpflichtungen angepasst werden. Ausländerinnen und Ausländer sollen Schweizer Boden frei erwerben können, wenn sie hier wohnen oder während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben; bisher galt dies nur für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Keine Bewilligungspflicht ist für den Erwerb von Grundstücken vorgesehen, welche der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen dienen. Kontingentiert und bewilligungspflichtig für im Ausland wohnende Personen bleiben jedoch weiterhin der Grundstückerwerb zum Zweck der blossen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie der Erwerb von Ferienwohnungen. Diese Bestimmungen sollen aus Gründen der Rechtsgleichheit neu auch für Auslandschweizer gelten. Eine Standesinitiative des Kantons Tessin, welche in die gleiche Richtung zielte wie der Vorschlag des Bundesrates (94.300), wurde von den Räten als erfüllt abgeschrieben.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Eine Univox-Umfrage über die Lebensqualität am Wohnort zeigte, dass ein Drittel der Mieterinnen und Mieter ihre Wohnung gerne kaufen würde, wobei dieser Wunsch unter den Romands stärker verbreitet ist. Der Grossteil der Befragten, 80%, gibt mehr als ein Fünftel des Einkommens für das Wohnen aus. Grösstes Wohnproblem ist gemäss der Studie der Verkehr, von dem sich 60% der Befragten negativ betroffen fühlen; 25% leiden darunter.

Umfrage zur Lebensqualität am Wohnort (1994)

Die Deutsch-Schweizerische Raumordnungskommission zog anlässlich ihres 20-Jahr-Jubiläums eine positive Bilanz zu ihrer bisherigen grenzüberschreitenden Tätigkeit. Für das dritte Jahrzehnt schlug die deutsche Bundesministerin Irmgard Schwaetzer vor, an einer Raumordnung im Sinne des Europas der Regionen zu arbeiten und dabei auch den Grenzbereich Frankreichs einzubeziehen.

20-Jahr-Jubiläum der Deutsch-Schweizerische Raumordnungskommission 1994

Der Wohnungsbau ging, zumindest in den grösseren Ortschaften, auch 1993 weiter zurück. Insgesamt wurden im Berichtsjahr in den 269 Gemeinden mit über 5'000 Einwohnern 16'303 Wohneinheiten erstellt. Das waren 1,6% weniger als im Vorjahr (Rückgang des Vorjahres: -3,7%). Während die Städte (Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern) einen Rückgang um 433 Neuwohnungen (–4,1 %) hinnehmen mussten, stieg der Anteil neuerstellter Wohnungen in den Gemeinden mit 5'000 bis 10'000 Einwohnern um 162 Einheiten (2,7%). Die Wohnbautätigkeit war in den ersten beiden Quartalen des Jahres, welche positive Wachstumsraten aufwiesen, intensiver als in der zweiten Jahreshälfte. (Von dieser Statistik wird etwa 60% des gesamten Wohnungsbaus erfasst).

Wohnungsbau 1990-1996
Dossier: Leerwohnungsstatistik und Wohnungsbau

In mehreren Kantonen, namentlich Bern, Freiburg, Obwalden und Thurgau, legten die Regierungen Gesetzesanträge zur Vereinfachung der Bewilligungsverfahren vor. Als erster Kanton versuchte der Aargau, die Baubewilligungsfristen rechtlich festzuschreiben. In dem vom Aargauer Regierungsrat vorgelegten „Fristen-Dekret“ sind Grenzen von insgesamt höchstens acht Monaten für die Bewilligung von Baugesuchen und allfällige Einsprachen vorgesehen. Das Dekret ist Ausfluss des am 6. Juni in der kantonalen Volksabstimmung angenommenen neuen Baugesetzes. Das Aargauer «Fristendekret» wurde am 17.5.1994 vom Grossen Rat abgelehnt.

Gesetzesanträge zur Vereinfachung der Bewilligungsverfahren in den Kantonen

Ende September gab der Bundesrat eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) in die Vernehmlassung. Darin sieht er, durch Anpassungen und Vereinheitlichung der kantonalen Gesetzgebungen, Massnahmen im Bereich der Behandlungsfristen sowie der Koordination der Bewilligungsverfahren vor. Zum Einen wären danach die heute oft vielfältigen Bewilligungsverfahren zu koordinieren, wobei dazu von den Kantonen eine Koordinationsstelle geschaffen werden soll. Auch für Beschwerden sollen entweder einheitliche kantonale Rekursinstanzen eingerichtet werden, welche die verschiedenen Verfahren in einem einzigen Entscheid beurteilen, oder ein einheitliches Verfahren soll bei der letzten kantonalen Instanz sichergestellt werden. Zum Anderen wären verbindliche Fristen zur Behandlung der Bewilligungsverfahren, mit der Möglichkeit von Sanktionen, in die kantonalen Gesetzgebungen einzufügen.

In der Vernehmlassung wurden die bundesrätlichen Vorschläge unterschiedlich beurteilt. Unter den Bundesratsparteien erachteten die drei bürgerlichen Gruppierungen die Massnahmen als grundsätzlich richtig, wenn sie auch nur Minimalforderungen entsprächen und in der eingeschlagenen Richtung fortzuführen seien, während die SP sie generell ablehnte. Nach ihrer Meinung, die sie mit den Grünen sowie den Umweltschutzverbänden teilte, dürfe die Forderung nach Vereinfachung der Verfahren nicht auf Kosten des Umwelt- und Landschaftsschutzes gehen. Der Schweizerische Baumeisterverband dagegen forderte eine stärkere Einschränkung des Beschwerderechts. Unter den Kantonen reagierten die meisten positiv, waren sich jedoch in der Frage der Umsetzung der Massnahmen nicht einig. Völlig ablehnend äusserte sich vor allem der Zürcher Regierungsrat.

BRG 94.054: Teilrevision des RPG (Recht auf Privaterschliessung und Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren)

Der Hypothekarzinssatz geriet während des ganzen Jahres ins Rutschen. Nachdem zu Beginn des Jahres die Schweizerische Bankgesellschaft — grösste Schweizer Bank und Leaderin im Hypothekargeschäft — sowie einige Kantonalbanken den Zins für Neuhypotheken im Wohnungsbau um ein halbes auf 7% gesenkt hatten, lag er Ende des Jahres generell bei 5,5%.

Hypothekarzinsen 1992-1993

Das Parlament nahm die Beratung des im August 1992 vom Bundesrat vorgelegten Entwurfs über ein Bundesgesetz für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auf. Der Nationalrat, welcher sich als erster mit der Vorlage befasste, hatte dabei über den Antrag einer rot-grünen Minderheit seiner vorberatenden Kommission zu befinden, das Gesetz nach Eintreten an den Bundesrat zurückzuweisen. In deren sowie im Namen seiner Fraktion erhob de Dardel (sp, GE) zwei grundlegende Einwände gegen die Gesetzesvorlage: Aus Sicht der Wohnbauförderung bringe das Gesetz weniger eine breitere Streuung des Wohneigentums als die Möglichkeit zur Schuldtilgung für bereits erworbene Immobilien, da der Rückgriff auf Kapital der zweiten Säule auch für Wohneigentümer möglich ist. Damit stelle die Vorlage aber kaum einen Anreiz für den Wohnungsbau dar. Aus sozialpolitischer Sicht stosse sich das vorliegende Gesetz mit Artikel 34quater der Bundesverfassung, welcher zum Zweck der Wohneigentumsförderung die Gelder der dritten Säule vorsehe, während die zweite Säule für die Finanzierung des Ruhestands konzipiert worden sei. Diese Aufgabe könne der Besitz von Immobilien aber weit weniger erfüllen, als die Auszahlung von Renten. Für die Grünen brachte Hafner (gp, BE) zudem Bedenken gegenüber einer möglichen Vergrösserung des Baulandangebots oder einer Riickzonung von naturnahem Land an.

In der Debatte sprach sich neben den grossen bürgerlichen Parteien und der AP auch die Fraktion von LdU/EVP für ein Eintreten auf die Vorlage aus. Auch in der folgenden Detailberatung vermochte die Minderheit der Kommission ihre Vorstellungen nicht durchzubringen, verzichtete jedoch auf Ablehnung der Vorlage, so dass das Gesetz im Sinne der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates einstimmig angenommen wurde. Auf Antrag des Bundesrates schrieb der Rat auch die zugehörigen parlamentarischen Vorstösse ab, darunter auch die parlamentarische Initiative Carobbio (sp, TI) (91.427) für die Finanzierung zinsgünstiger Wohnungen durch die zweite Säule, auf welche sich die oben bezeichnete Kommissionsminderheit als Alternative zur Vorlage über die Wohnbauförderung mit Mitteln der zweiten Säule berufen hatte.

Im Ständerat warnten die meisten Votanten zwar vor einer Überbewertung der positiven Auswirkungen der Massnahme. In der Detailberatung stimmte die Ständekammer jedoch weitgehend der Version des Nationalrats zu. Das Gesetz wurde nach der kurzen Differenzbereinigung von beiden Räten einstimmig verabschiedet.

Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (BRG 92.066)
Dossier: Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Eine Motion von Nationalrat Baumberger (cvp, ZH) für die Schaffung eines Rahmengesetzes des Bundes für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren, welche 65 Ratsmitglieder hinter sich vereinen konnte, wurde von Haering-Binder (sp, ZH) bekämpft und damit der Diskussion vorläufig entzogen.

Rahmengesetz des Bundes für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren (Mo. 93.3309)

Nachdem die im Rahmen von «Eurolex» (92.057-48) geplante Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Friedrich») durch die Ablehnung des EWR-Vertrages am 6. Dezember 1992 obsolet geworden war, häuften sich die Vorstösse hinsichtlich einer Revision bzw. Aufhebung des Gesetzes. Nach der Überweisung einer Motion Vollmer (sp, BE) über Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der «Lex Friedrich», welche auf Antrag des Bundesrats und mit dem Einverständnis des Motionärs als Postulat überwiesen wurde, und dem Rückzug einer ähnlichen Motion der sozialdemokratischen Fraktion (92.3117), hatte sich der Nationalrat am letzten Tag der Herbstsession noch mit vier Motionen – von Ducret (cvp, GE) (93.3170), Fischer (fdp, AG) (93.3297), Fischer (cvp, LU) (93.3331) und Comby (fdp, VS) (93.3212) – zu befassen, welche mittels Teilrevisionen eine Lockerung der bestehenden Gesetzgebung anstrebten. Da alle Motionen von Keller (sd, BL) bekämpft wurden und dem Rat zudem die Antworten des Bundesrates, der sich bereit erklärt hatte, die Vorstösse in drei Fällen als Motionen und in einem als Postulat entgegenzunehmen, nicht vorlagen, wurde die Diskussion verschoben. Die Schweizer Demokraten warfen die Thematik der «Lex Friedrich» zudem in mehreren Anfragen an den Bundesrat auf, wobei Stalder (sd, BE) gar indirekt mit dem Referendum gegen eine liberalisierte Gesetzgebung über den Immobilienerwerb von Ausländern drohte (93.5257).

Flut von persönlichen Vorstössen zur Lex Friedrich (1993)
Dossier: Lex Friedrich

Noch vor Vorliegen der bundesrätlichen Massnahmen behandelte der Nationalrat eine Motion der FDP aus dem Jahre 1991, welche die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Pfandbelastungsgrenze für nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Teil B der Sofortmassnahmen im Bodenrecht) forderte. Dieses Begehren stiess nicht nur auf den Widerstand der Sozialdemokraten, sondern insbesondere auch den Bundesrat Kollers. Der Vorsteher des EJPD empfahl die Motion nicht nur aus formalen Gründen, als in den Kompetenzbereich des Bundesrats eingreifend, zur Ablehnung, sondern vor allem, um nicht bei einer sich abzeichnenden Erholung der Baukonjunktur ein effizientes Mittel gegen die Spekulation unnötigerweise und voreilig aus der Hand zu geben. Der Rat hörte jedoch nicht auf seine Einwände und überwies die Motion mit 55 gegen 43 Stimmen.

Die zuständige Kommission des Ständerats ging in ihrer Stellungnahme zuhanden des Plenums immerhin auf die formalen Bedenken des Bundesrats ein, indem sie die Umwandlung der Motion in ein Postulat beider Räte empfahl. Um dennoch den Druck auf den Bundesrat hinsichtlich einer vorzeitigen Aufhebung dieser Massnahme aufrechtzuerhalten, beantragte sie gegen den Widerstand einer Minderheit aus Vertretern von CVP und SP eine gleichlautende Empfehlung zuhanden des Bundesrats zu verabschieden. Gegen den Widerstand Bundesrat Kollers, der auch im kleinen Rat unterlag, überwies die Kantonskammer beide Anträge deutlich.

Motion für die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Pfandbelastungsgrenze für nicht landwirtschaftliche Grundstücke (91.3383)

Wie angekündigt setzte das EJPD am 16. November eine Expertenkommission zur Aufarbeitung der mit einer Totalrevision der „Lex Friedrich“ verbundenen Fragen ein.

Bereits am 6. Dezember gab dann der Bundesrat einen Entwurf für eine teilweise Revision der „Lex Friedrich“ in die mit anderthalb Monaten äussert kurz bemessene Vernehmlassung. Darin kommt er im wesentlichen auf die bereits im August in Aussicht gestellten Massnahmen zurück. So wird die Bewilligungspflicht grundsätzlich auf den Erwerb von Grundstücken zum Zweck der reinen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie den Erwerb von Ferienwohnungen beschränkt. Die Bewilligungspflicht für ausländische Klienten, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder während mindestens fünf Jahren gehabt haben, wird aufgehoben. Im Ausland lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden rechtlich inskünftig wie Ausländer gestellt sein. Neben natürlichen Personen unterstehen Handels-, Industrie-, Finanz- und Dienstleistungsunternehmen keiner Bewilligungspflicht mehr, wenn sie die Grundstücke zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden, oder zwar als Kapitalanlage erwerben, dann aber Dritten zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stellen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind auch Grundstücke für den sozialen Wohnungsbau. Für Ferienwohnungen gilt das bisherige Bewilligungs- und Kontingentierungssystem, wobei Übertragungen unter Ausländern sowie Verkäufe aus wirtschaftlichen Notlagen dem Kontingent nicht mehr angerechnet werden. Bei der Festsetzung der Kontingente schliesslich soll den Kantonen mehr Freiraum gewährt werden.

Lockerung der Lex Friedrich wird abgelehnt (BRG 94.032)
Dossier: Lex Friedrich

Im November nahm der Bundesrat von dem von ihm in Auftrag gegebenen Realisierungsprogramm zur Schliessung der Vollzugslücken in der Raumplanung Kenntnis. Das Programm, welches nützliche departementsübergreifende Impulse ausgelöst habe, soll dem Parlament zusammen mit den Grundzügen der Raumordnung vorgelegt werden.

Grundzüge der Raumordnung Schweiz 1996-1999

Die vom Hauseigentümerverband im Vorjahr lancierte Volksinitiative «Wohneigentum für alle» wurde mit 161'899 Unterschriften eingereicht. Die Initiative verspricht sich eine Erhöhung der Wohneigentumsquote durch ein generelles Einfrieren des Eigenmietwerts und die Möglichkeit, für den Erwerb von Wohneigentum verwendete Spargelder von der Steuer abzusetzen.

Volksinitiative „Wohneigentum für alle“ (BRG 95.038)
Dossier: Vorstösse zur Abschaffung des Eigenmietwerts (1992-2023)

Neben den persönlichen Eingaben auf parlamentarischer Ebene war am 8. April 1993 eine Standesinitiative des Kantons Genf eingereicht worden, welche die ersatzlose Abschaffung der „Lex Friedrich“ forderte. Während sich die zuständige Kommission des Ständerats dazu grundsätzlich positiv ausgesprochen hatte, lehnte sie der Bundesrat in seiner Stellungnahme als zu weitgehend ab, stellte jedoch bis Ende Jahr die Ausarbeitung einer Teilrevision des betreffenden Gesetzes in Aussicht. Darüber hinaus solle eine Expertengruppe bis 1995 mit einer allfälligen Aufhebung der „Lex Friedrich“ verbundene legislative Massnahmen abklären.

Die von Zimmerli (svp, BE) geleitete Ständeratskommission begrüsste die Erklärung des Bundesrats, behielt aber ihren Druck auf die Landesregierung aufrecht, indem sie der Genfer Standesinitiative durch eine eigene Kommissionsmotion (93.3378) sowie ein Kommissionspostulat (93.3379) teilweise Folge geben wollte. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, den eidgenössischen Räten bis Mai 1994 eine Vorlage zu einer raschen Teilrevision der „Lex Friedrich“ zu unterbreiten. Die darin vorgesehene Bewilligungspflicht solle grundsätzlich auf reine Kapitalanlagen sowie den Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen bzw. diesen entsprechende Bauten beschränkt werden. Die neue gesetzliche Regelung habe insbesondere den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Industrie- und Finanzsektors, der Tourismus- und Bergregionen sowie der Verträglichkeit mit entsprechenden ausländischen Gesetzgebungen und der Vereinbarkeit mit dem durch die Europäische Union und dem GATT gesetzten Recht zu entsprechen. Gleichzeitig wird der Bundesrat aufgefordert, ebenfalls bis Mai 1994 aufzuzeigen, durch welche Gesetzesmassnahmen die „Lex Friedrich“ abgelöst werden kann.

In der Herbstsession überwies das Ratsplenum sowohl die beiden auch von Bundesrat Koller befürworteten Vorstösse seiner Kommission wie auch die vom Bundesrat aus staatspolitischen Überlegungen, unter Bezugnahme auf das Schlagwort der „Überfremdungsgefahr“, abgelehnte Motion Reymond (lp, VD) (93.3081) für eine vollständige und definitive Abschaffung des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gegen solch ein radikales Vorgehen hatte sich der Bundesrat bereits wenige Tage zuvor, anlässlich der Präsentation der Zahlen der Immobilienverkäufe an im Ausland lebende Personen, ausgesprochen. Diese zeigen, nach Jahren nicht ausgeschöpfter Höchstkontingente, seit 1992 eine Trendwende an, nahm doch die Zahl der Gesuche in jenem Jahr um 65% gegenüber dem Vorjahr zu; eine Tendenz, die auch im Berichtsjahr – soweit entsprechende Zahlen vorliegen – weiter anhielt.

Standesinitiative des Kantons Genf fordert die Abschaffung der Lex Friedrich (93.304)
Dossier: Lex Friedrich

Ende September verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft, wonach Rahmenmietverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden können, sofern die vertragsschliessenden Parteien für die Vermieter und Mieter der Schweiz oder einer Region repräsentativ sind.

Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (BRG 93.081)

Im Nationalrat forderte de Dardel (sp, GE) eine Lockerung der bestehenden Gesetzgebung im Bereich der Kündigungen bei Zahlungsverzug. Der Motionär begründete seinen Vorstoss einerseits mit den im europäischen Vergleich rigiden schweizerischen Bestimmungen, andererseits mit der wirtschaftlichen Krise, die es immer mehr Menschen verunmögliche, für die hohen Mietkosten aufzukommen. Die Mehrheit des Rates konnte sich dieser Argumentation jedoch nicht anschliessen und verweigerte dem Vorstoss selbst als Postulat die Gefolgschaft. (Siehe auch hier.)

Kündigungen bei Mietzinszahlungsverzug (Mo. 92.3213)

Eine Motion Spoerry (fdp, ZH) (92.3138) aus dem Jahr 1992, welche eine Angleichung der Mietzinsen von Alt- und Neubauwohnungen durch einen schrittweisen Übergang zur Marktmiete forderte, überwies der Nationalrat als Postulat. Um die Einführung der Marktmiete ging es auch Baumberger (cvp, ZH), indem er deren graduelle Einführung auch im Bereich der Altbauwohnungen sowie eine Überarbeitung der Vorschriften über die Eigentumsrechte verlangte. Dabei sollten die bestehenden Rechte der Mieter gegenüber Missbräuchen gewahrt bleiben. Da der Bundesrat bereits im Herbst 1991 eine Studienkommission zur Prüfung der Frage der Marktmiete eingesetzt hatte, beschloss der Rat auf Antrag Seilers (cvp, ZH), deren Bericht abzuwarten und das Geschäft auf eine spätere Session zu verschieben.

Übergang von der Kostenmiete zur Marktmiete (Mo. 92.3576)
Dossier: Marktmiete