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Besondere Probleme stellen die Grenzgewässer. Über die Errichtung einer rechtsrheinischen Kläranlage bei Basel konnte mit Baden-Württemberg ein Staatsvertrag paraphiert werden, der das südbadische Haltingen als Standort vorsieht. Über das links-rheinische Gegenstück kam es mit Frankreich noch zu keiner Einigung, nachdem ein erstes Projekt auf elsässischem Boden am Widerstand der ansässigen Bevölkerung gescheitert war. Der Bundesrat erklärte auf eine parlamentarische Anfrage, dass notfalls ein Standort auf Schweizer Boden in Betracht gezogen werden müsse.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

Ende 1972 standen 479 (Ende 1971: 423) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 54.6 Prozent (Ende 1971: 49.8 Prozent) der Bevölkerung angeschlossen werden können. Erneut wurde aber betont, dass die bisher angewandten Reinigungstechniken nicht genügten. Zugleich wurde verlangt, dass die Industrie ihre Abwässer vermehrt in den Betrieben selber reinige und auf die Produktion von besonders wasserschädigenden Stoffen überhaupt verzichte.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

In der Nordostschweiz regten sich Besorgnisse über badisch-württembergische Pläne zur Ableitung von Bodenseewasser nach dem Neckar, die auch den Bau eines Regulierwerkes am Ausfluss des Untersees erfordern würden.

Bodenseewasser zur Durchspülung des Nektars (Mo. 11465)

An einer Konferenz der Rheinanliegerstaaten im Haag verpflichtete sich die Schweiz, sich an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, welche die Verschmutzung des Rheins durch Abfälle der elsässischen Kaligruben eindämmen sollen. Mit Italien wurde ein Abkommen über den Schutz der Grenzgewässer unterzeichnet, das nach dem Beispiel der bereits mit den anderen Nachbarstaaten getroffenen Vereinbarungen die Einsetzung einer zwischenstaatlichen Kommission vorsieht.

Konferenz der Rheinanliegerstaaten zur Verschmutzung des Rheins

Die Vorarbeiten für neue Bundesverfassungsartikel über Bewirtschaftung und Erhaltung des Wassers führten zu einem Antrag des Bundesrates ans Parlament. Der Entwurf fasste die bisherigen Artikel 24 bis (Nutzbarmachung der Wasserkräfte) und 24 quater (Schutz vor Verunreinigung) zusammen und erweiterte sie, wobei eine elektrizitätswirtschaftliche Bestimmung des geltenden Artikels 24 bis als neuer Artikel 24 quater ausgeschieden wurde. Der Bund dehnt danach seine Gesetzgebungsbefugnis auf neue Gebiete aus (hydrologische Erhebungen, Planung, Erhaltung der Wasservorkommen, Sicherstellung der Versorgung, Kühlwasserentnahme, Bewässerung und Entwässerung sowie sonstige Eingriffe in den Wasserkreislauf) und behält sich allgemein die Möglichkeit des Vollzugs durch eigene Organe vor. Damit folgte der Entwurf einer zentralistischen Tendenz, ohne sich aber über föderalistische Einwände, die namentlich von wasserreichen Kantonen geäussert wurden, völlig hinwegzusetzen.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Das 1971 von den Räten verabschiedete neue Gewässerschutzgesetz trat auf den 1. Juli in Kraft. Ergänzende Verordnungen setzten insbesondere den Kantonen Fristen für die Ausarbeitung von Sanierungsplänen sowie für die Ausscheidung der Schutzzonen und verboten die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Wasch- und Reinigungsmitteln. Als beratendes und koordinierendes Organ bestellte der Bundesrat eine Eidg. Gewässerschutzkommission.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Angesichts dieses eindeutigen Resultats überwiesen die Räte einstimmig eine Motion von Nationalrat Binder (cvp, AG), mit welcher der Bundesrat zu unverzüglichem Handeln aufgefordert und beauftragt wurde, ein Massnahmen-, Gesetzgebungs-, Finanzierungs- und Prioritätenprogramm für einen umfassenden Umweltschutz vorzulegen. Einen ersten Schritt unternahm der Bundesrat, als er beschloss, beim EDI ein Amt für Umweltschutz zu schaffen. Als dessen Direktor wurde F. Baldinger gewählt. Dieser hatte das Amt für Gewässerschutz, das zu einer Unterabteilung des neuen umfassenden Amtes wurde, geleitet.

Programm für einen umfassenden Umweltschutz (Mo. 10787)

Um die Überdüngung der Gewässer zu vermindern, reduzierte zunächst die Migros den Phosphatgehalt der Waschmittel. Die in einer Union zusammengeschlossenen Seifen- und Waschmittelfabrikanten der Schweiz kündigten an einer Pressekonferenz einen ähnlichen Schritt an. Sie gingen allerdings weniger weit. Sie hielten fest, dass einem gänzlichen Abbau der Phosphate wegen der Verkalkungsgefahr für die Waschmaschinen Grenzen gesetzt seien. Die einzige Lösung bilde die Einführung der 3. Reinigungsstufe in den Kläranlagen. Das EDI ersuchte seinerseits in einem Rundschreiben die Kantonsregierungen, bei allen Kläranlagen im Einzugsgebiet von Seen die Phosphorelimination einzuführen. Ein energisches Vorgehen gegen die Cellulosefabrik Attisholz (SO) forderte die bernische Regierung in einer Eingabe an den Bundesrat. Der Bundesrat hielt allerdings den Kantonen Solothurn und Bern entgegen, es sei nicht nur die Cellulosefabrik, welche die Aare verschmutze. Er ermahnte die Kantone und die Gemeinden an der Aare, den Pflichten zur Abwassersanierung besser nachzukommen.

Überdüngung der Gewässer – Reduktion des Phosphatgehalts bei Waschmitteln
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Bedeutsam war die Verabschiedung der vom Bundesrat 1970 vorgeschlagenen Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes durch das Parlament. Gegenüber den zu wenig wirksamen Bestimmungen des früheren Gesetzes wurde eine wesentliche Verschärfung erzielt. Jedermann ist nun verpflichtet, alle Sorgfalt anzuwenden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Es sind scharfe Strafen vorgesehen. Den Kantonen wird eine zehnjährige Frist auferlegt, um alle Einleitungen und Versickerungen den Erfordernissen des Gewässerschutzes anzupassen. Der Bund beaufsichtigt und koordiniert die Massnahmen. Er kann auf Kosten von säumigen Kantonen, Gemeinden oder anderen Pflichtigen selbst Massnahmen treffen. Dafür werden die Bundessubventionen erhöht. Sie betragen mindestens 15 Prozent und höchstens 50 Prozent für Abwasseranlagen und 40 Prozent für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (z. B. Algenmähmaschinen). Ein weiterer Zuschlag von 5 Prozent sowie Sonderbeiträge für schwerbelastete Gemeinden sind möglich. Ausserhalb der in generellen Kanalisationsprojekten abgegrenzten Gebiete dürfen nur noch ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden. Damit soll auch von der Gewässerschutzgesetzgebung her der Zersiedelung ein Riegel geschoben werden. Der Bundesrat kann im weitern Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Stoffen verbieten, die nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer haben. Man denkt dabei an Phosphate und Kunststoffe. Der Bau von Tankanlagen wird bewilligungspflichtig, ihre Überwachung verschärft. Die Kantone haben schliesslich um bestehende Grundwasserfassungen herum Schutzzonen anzulegen und zudem Areale festzulegen, in denen keine Arbeiten ausgeführt werden dürfen, welche künftige Wasseranlagen beeinträchtigen könnten. Alle diese verschärfenden Bestimmungen, die im wesentlichen schon auf einen 1969 vorgelegten Vorentwurf zurückgingen und die häufig technisch komplexe Einzelheiten einschlossen, gaben in den eidgenössischen Räten zu langwierigen Detailberatungen Anlass. In der Kommission des Nationalrates wurden zum Beispiel nicht weniger als 120 Abänderungsanträge gestellt. Am heftigsten umstritten war die Frage der Haftpflicht. Der Bundesrat hatte eine umfassende Kausalhaftung vorgesehen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung in der ersten Lesung im Frühjahr an. Der Nationalrat schränkte im Juni die Kausalhaftung auf Betriebe ein, verschärfte sie aber insofern, als er einem Betrieb, der als Verursacher einer Verschmutzung vermutet wird, die Leistung des Entlastungsbeweises auferlegte. Der Ständerat kehrte schliesslich im Herbst wieder zur ursprünglichen strengen Fassung des für jedermann geltenden Verursacherprinzips zurück, wobei er die Umkehrung der Beweislast beibehielt. Die scharfen Bestimmungen des neuen Gewässerschutzgesetzes erlaubten es, die Standesinitiative des Kantons Neuenburg abzuschreiben. Die Volksinitiative für den Schutz der Gewässer, die von den Räten zur Ablehnung empfohlen worden war, wurde erst nach einigem Zögern zurückgezogen.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Die Qualität der Gewässer nahm weiter ab. Gemäss Statistik wohnte anfangs 1971 immer noch weniger als die Hälfte der Bevölkerung (46.4 Prozent) in Gemeinden, die eine Kläranlage besitzen. Internationale Gremien riefen deshalb zum Schutze des Bodensees und des Genfersees auf. Zwischen Italien und der Schweiz wurde ein Entwurf zu einem Abkommen über den Schutz der gemeinsamen Gewässer gegen die Verunreinigung ausgearbeitet.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

In einem Vorentwurf für einen neuen Wasserwirtschaftsartikel der Bundesverfassung wurde der Wasserkreislauf als Ganzes betrachtet. Eine Studienkommission unter dem Vorsitz von alt Ständerat Rohner (fdp, SG) sah vor, die Bundeskompetenzen auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft zu erweitern und die Gesetzgebung über die Gewässer einheitlicher zu gestalten. Über den Ausgang des Vernehmlassungsverfahrens, das im Juni eröffnet worden war, wurde bis zum Ende des Jahres nichts bekannt.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Les efforts consécutifs à la proclamation de l'année de la nature ont été couronnés par l'adoption aux Chambres d'un article 24 septies sur «la protection de l'homme et de son milieu naturel contre les atteintes nuisibles ou incommodantes». Il vise en premier lieu la protection de l'homme mais aussi celle des animaux et des plantes, de l'air et du sol. Il est destiné à lutter contre la pollution des eaux, contre les odeurs incommodantes, certaines trépidations et divers rayonnements visibles ou invisibles, etc., et plus particulièrement contre la pollution de l'atmosphère et contre le bruit. La Confédération assume la tâche d'élaborer les lois d'exécution y afférentes, alors que l'exécution elle-même en est confiée aux cantons. Le message du Conseil fédéral relatif à l'article 24septies a paru au début mai et a rencontré un écho favorable auprès des organisations politiques et économiques. Le National l'a accepté par 132 voix sans opposition. Seuls quelques socialistes et indépendants auraient préféré un projet qui eût mieux spécifié les compétences de la Confédération. Egalement unanime, le Conseil des Etats a adopté le projet par 37 voix sans opposition.

Verfassungsartikel über den Schutz vor Immissionen (BRG 10564)

Le projet d'une installation dans la région de Bâle s'est heurté à de vives protestations dans l'Alsace voisine où de nouveaux quartiers d'habitation doivent être construits dans la proximité immédiate de l'emplacement. En un temps record, un comité, bien que conscient de l'impossibilité de modifier la convention franco-suisse en la matière, a rassemblé plus de 3'000 signatures en faveur de la pétition. Résultat concret: il est prévu de transférer l'emplacement sur une île artificielle au nord de Village-Neuf.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

En dépit des mesures en vigueur pour protéger les eaux, le nombre des plaintes contre leur pollution a augmenté en 1970. Le degré de pollution de la plupart des lacs et de nombreux cours d'eau est tel qu'il a fallu décréter de nouvelles interdictions de baignade. Le nombre d'installations d'épuration des eaux a cependant augmenté: on en compte ainsi 366 (330 en 1969) qui desservent 46.3 pour cent de la population (43.6 pour cent).

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

La procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux a permis à des groupements récemment fondés de prendre également une position favorable. Le Conseil fédéral a pu de la sorte, en août déjà, présenter à l'Assemblée fédérale le travail de la commission d'experts sans qu'il fût nécessaire d'y apporter d'importantes modifications. La présentation de ce travail était accompagnée, d'un rapport sur l'initiative populaire de 1967. En plus des amendements absolument nécessaires, la nouvelle loi sur la protection des eaux augmente les compétences fédérales et cantonales, en même temps qu'elle étend et précise les modalités de subventionnement. A la session d'automne du Conseil national, la protection des eaux a fait l'objet de diverses interventions. En mars déjà, le DFTCE avait nommé une commission fédérale chargée d'élaborer l'avant-projet d'un article constitutionnel sur l'économie hydraulique.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Dans le canton d'Argovie, une seconde initiative lancée par des milieux de la protection de la nature, mécontents de la loi sur la vallée de la Reuss qui avait été adoptée en votation populaire en décembre 1969, a abouti. Ils désiraient non seulement une extension de la réserve naturelle, mais encore l'interdiction de construire des usines électriques ainsi que l'obligation de réserver ces régions à l'agriculture et à la forêt. Mais le gouvernement argovien ainsi que le Grand Conseil jugèrent le projet «politiquement irréalisable» et se prononcèrent pour son rejet. Comme le Conseil fédéral allouait une somme de plus de cinq millions de francs pour la correction des eaux et le drainage de la plaine de la Reuss, il semblait évident que la votation aurait un résultat négatif. Néanmoins, bien que désapprouvé par la Ligue suisse pour la protection de la nature, le projet ne fut repoussé qu'à une faible majorité.

Initiative dans le canton d'Argovie de la loi sur la vallée de la Reuss (MCF 10657)

Am Jahresende standen in der Schweiz 330 Abwasserreinigungsanlagen in Betrieb, an die bei vollständigem Ausbau der Kanalisationssysteme 43.6 Prozent der Bevölkerung angeschlossen werden konnten (Ende 1968: 294 Anlagen für 40.6%); 69 Anlagen für weitere 12.4 Prozent befanden sich im Bau (1968: 64 Anlagen für 12.1%). Noch ohne funktionierende Sammelkläranlagen waren die Kantone Glarus und Baselstadt.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

Die Vorbereitungen für die wiederholt geforderte und von den Behörden angekündigte Revision der eidgenössischen Rechtsgrundlagen für den Gewässerschutz traten gegen Ende des Jahres in ein konkreteres Stadium. Die 1967 vom EDI eingesetzte Expertenkommission legte Ende August einen Entwurf für ein neues Gesetz vor, der im Dezember den Kantonen und Interessentengruppen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Er verschärfte einerseits die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privaten sowie die Ahndung von Verstössen und Versäumnissen; anderseits verstärkte er die Bundeshilfe an den Bau der erforderlichen Anlagen. Während das bisherige Gesetz die Durchführung ganz den Kantonen überlassen hatte, sah der neue Vorschlag eine Befugnis des Bundes zu direktem Eingreifen in Notfällen vor; auch wurde die Möglichkeit geschaffen, die Ausrichtung von Subventionen von der Einordnung der Massnahmen in eine zweckmässige Planung abhängig zu machen. Der Entwurf erklärte im weiteren den Bundesrat für befugt, über die Zusammensetzung von Reinigungsmitteln zu bestimmen, machte ausreichende Vorkehren für die Behandlung der Abwässer zur Bedingung für die Bewilligung von Neubauten, verpflichtete die Kantone zur Einsetzung besonderer Amtsstellen und Organe für den Gewässerschutz und bezog auch Kehrichtbeseitigungsanlagen in die Subventionierung ein. Da der Bundesrat zu der 1967 eingereichten Verfassungsinitiative erst im Zusammenhang mit einem definitiven Entwurf für ein neues Ausführungsgesetz Stellung nehmen wollte, ersuchte er im Herbst die eidgenössischen Räte, die Frist für die Behandlung des Volksbegehrens um ein Jahr bis Oktober 1971 zu verlängern, was oppositionslos bewilligt wurde (BRG 10389).

Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt (Kt.Iv. 9268)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Für die Reinigung der Abwässer der Region Basel ist je eine Anlage auf französischem und eine auf deutschem Gebiet vorgesehen; Verhandlungen über die linksrheinische Anlage führten zur Unterzeichnung eines schweizerisch-französischen Abkommens, das im Oktober 1969 vom französischen Parlament ratifiziert wurde. Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch den Grossen Rat von Baselstadt.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

Der vom Bundesrat angekündigte Entwurf zu einem Verfassungsartikel über den Schutz vor Immissionen wurde noch nicht vorgelegt. Forderungen nach Bundesmassnahmen auf diesem Gebiet wurden jedoch weiterhin erhoben. Ein Postulat Schalcher (Po. 10047) (dem.-ev., ZH) setzte sich ganz allgemein dafür ein, dass die Bemühungen um eine Bannung der Gefahren der Technisierung koordiniert würden. Ein besonderes Bundesamt für Immissionsschutz wünschte die Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik, die eine ständige Zunahme der Immissionen feststellte. Im Rahmen der Stellungnahmen zur Totalrevision der Bundesverfassung wurde ein Recht auf eine natürliche Umwelt, namentlich auf Ruhe, reine Luft, gesundes Wasser und auf Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen postuliert. Die Auseinandersetzungen über den Fluglärm sind bereits erwähnt worden.

Verfassungsartikel über den Schutz vor Immissionen (BRG 10564)

Am Jahresende standen in der ganzen Schweiz 294 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 40.6 Prozent der Bevölkerung angeschlossen waren (Ende 1967: 241 Anlagen für 36.3%); 64 Anlagen für weitere 12.1 Prozent befanden sich im Bau (1967: 65 Anlagen für 11.5%).

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen – insbesondere Wasser, Luft und Ruhe – wird vielfach als eine Aufgabe betrachtet, die stärker vom Bund an die Hand zu nehmen sei. Der Bundesrat nahm denn auch in seinen Richtlinien zu einigen Problemen aus diesem Bereich Stellung. Er machte vor allem geltend, dass der Bund für die gesamte Wasserwirtschaft eine Aufsichts- und Koordinationsbefugnis haben sollte, namentlich für die Sicherung der Versorgung mit Trink- und Gebrauchswasser, und gab bekannt, dass die dazu erforderliche Verfassungsrevision (BRG 11388) vorbereitet werde. Eine grundsätzliche Änderung der geltenden Gewässerschutzkonzeption, nach welcher der Vollzug der Bundesvorschriften den Kantonen überlassen ist, hielt er jedoch nicht für erforderlich. Im Rahmen der Gesundheitspolitik befürwortete er sodann als weitere Verfassungsergänzung einen umfassenden Immissionsschutzartikel, der sich nicht bloss auf die Lufthygiene beschränken würde, und stellte eine entsprechende Vorlage in Aussicht. In der Prioritätenliste wurden diese Anliegen unter dem Begriff «Abwehr gesundheitsstörender Faktoren» zusammengefasst. Bundespräsident Spühler führte sie in seinen Erläuterungen vor den eidgenössischen Räten gleich nach der von ihm besonders hervorgehobenen Aufgabe der Landesplanung an. In der parlamentarischen Debatte wurde jedoch kritisiert, dass die Tragweite der erwähnten Probleme in den Richtlinien noch zuwenig zum Ausdruck komme.

Richtlinien zur Regierungspolitik (BRG 9914)

Der Ruf nach entschiedeneren Massnahmen zum Schutz und zur Sanierung der Gewässer erhielt einen besonderen proklamatorischen Rückhalt in einer Wasser-Charta des Europarates, in der eine sorgfältige Verwendung des Wassers, wissenschaftliche Forschung, staatliche Ordnung und Planung sowie internationale Zusammenarbeit verlangt wird und die am 6. Mai in Strassburg verkündet wurde. Das Jahr verging jedoch, ohne dass der Bundesrat mit einer neuen Gesetzesvorlage an die Öffentlichkeit trat. In der Expertenkommission, die mit der Vorbereitung eines Entwurfs beauftragt war, schlug der in der chemischen Industrie tätige ehemalige Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, V. H. Umbricht, ein Finanzierungssystem vor, durch das eine massive Erhöhung der Bundessubventionen vermieden werden sollte: In Anlehnung an frühere Anregungen empfahl er die Errichtung einer Landeszentrale für die Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen, an welcher Kantonalbanken oder Kantone beteiligt wären und die auf dem Anleihenswege beschafftes Kapital den Gemeinden zu günstigen Bedingungen vermitteln würde. Die Mitwirkung des Bundes sollte nur in einer Ausfallgarantie für die Zentrale und in Zuschüssen für eine abgestufte Zinsverbilligung je nach Finanzkraft der Empfänger bestehen. Der Vorschlag, der durch seine Veröffentlichung ein breiteres Echo fand, blieb aber nicht unbestritten; die Bankiervereinigung lehnte in einer Eingabe die Schaffung einer besonderen Institution ab und beanspruchte eine allfällige Staatsgarantie für Gewässerschutzkredite der Banken. Als weitere Anliegen für eine Gesetzesrevision nannte der Direktor des Eidg. Amtes für Gewässerschutz, F. Baldinger, ein allgemeines Verbot für die Ableitung ungereinigter Abwasser, eine Abklärung der Haftbarkeit sowie eine Verschärfung und Präzisierung der Strafbestimmungen. Vor allem zur Vermeidung von Grund- und Oberflächenwasserverschmutzungen durch Erdölprodukte infolge von Unfällen bei Strassentransporten erliess das EDI Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.

Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Am Ende des Jahres standen in der ganzen Schweiz 241 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 36.3 Prozent der Bevölkerung angeschlossen waren (Ende 1966: 208 Anlagen für 27.1%); 65 Anlagen für weitere 11.5 Prozent der Bevölkerung befanden sich im Bau (1966: 57 Anlagen für 17.8%). Die Spitze unter den Kantonen hielt Genf (mit betriebenen Anlagen für 98.1% der Bevölkerung), in geringem Abstand folgte Zürich (91.0%); in Glarus, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden war noch keine Anlage fertiggestellt.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz