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Der Bundesrat entschied sich für eine Teilnahme an der Durchführung des «Jahres für Denkmalpflege und Heimatschutz», das der Europarat für 1975 proklamiert hatte; zur Einleitung einer Aufklärungskampagne beherbergte Zürich im Sommer eine Konferenz, die staatliche und private Delegierte aus fast allen Ländern Europas vereinigte. Dabei wurde besonderes Gewicht auf eine Einordnung des Heimatschutzes in die moderne Raum- und Siedlungsplanung gelegt. Als eines von rund 50 europäischen Musterbeispielen soll in Mullen mit Bundesmitteln eine lebensfähige Altstadt restauriert werden.

Teilnahme der Schweiz an der Durchführung des «Jahres für Denkmalpflege und Heimatschutz»

Dem Naturschutz nahestehende Kreise unterstützten die Beauftragung des Bundes mit der Förderung der Wanderwege. Nachdem ein parlamentarischer Vorstoss vom Bundesrat eher zurückhaltend aufgenommen worden war, wurde im Spätsommer eine Verfassungsinitiative lanciert, die allerdings nicht unbestritten blieb.

Beauftragung des Bundes mit der Förderung der Wanderwege (Po. 11.517)
Dossier: Fuss- und Wanderweggesetz

Die Ersetzung des Schächtverbots der Bundesverfassung durch einen allgemeinen Artikel über den Tierschutz passierte ohne grössere Auseinandersetzungen Parlament und Volksentscheid. Die Aufzählung einer nicht abschliessend gemeinten Reihe von Teilgebieten, die der Bund vorzugsweise regeln soll, erregte bei Juristen Anstoss; als Mittel zur Information des Stimmbürgers über die Tragweite der Revision wurde sie jedoch beibehalten. Überwiegend wandte man sich im Blick auf die Ausführungsgesetzgebung gegen eine Aufhebung des Schächtverbots; dieses blieb in der Form einer Übergangsklausel bestehen. Für die Volksabstimmung gaben fast alle Parteien die Japarole aus; vereinzelte opponierende Gruppen, so die Genfer Vigilance und mehrere Schlachthausdirektoren, glaubten vor allem einer bevorstehenden Wiederzulassung des Schächtens vorbeugen zu müssen. Der Entscheid fiel im Verhältnis 5:1; in keinem Kanton erreichten die Gegner einen Drittel der Stimmen. Über Tierschutzbestrebungen auf dem Gebiet der Jagd und der Fischerei ist schon an anderer Stelle berichtet worden.

Abstimmung vom 2.Dezember 1973

Beteiligung: 34.99%
Ja: 1'041'504 (84.0%) / Stände: 19 6/2
Nein: 199'090 (16.0%) / Stände: 0

Parolen:
– Ja: CVP, EVP, FDP, LdU, LPS, PdA, REP, SD, SPS, SVP
– Nein: EVP TG

Ersetzung des Schächtartikels der Bundesverfassung durch Tierschutzartikel (BRG 11453)

Auf kantonaler Ebene wurden Naturschutzziele mit Hilfe von Volksbegehren verfolgt: so reichte der Journalist Franz Weber in der Waadt 26'000 Unterschriften für die Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux ein. Im Thurgau wurde die Bewahrung der natürlichen Ufer des Bodensees und des Rheins durch eine neue Verfassungsbestimmung, die auf eine Volksinitiative zurückging, zur Staatsaufgabe erklärt.

Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux
Dossier: Schutz der Seeufer

Die Schweiz beteiligte sich im März an der ersten Ministerkonferenz des Europarates über Umweltschutz, an der man sich allerdings zur Hauptsache auf die Erhaltung der sog. natürlichen Umwelt beschränkte. Im Herbst beantragte der Bundesrat dem Parlament eine Unterstützung des Umweltschutzfonds der UNO, der als Folge der Konferenz von Stockholm im Jahre 1972 geschaffen worden war. Ein erster von der UNO eingeführter Umweltschutztag am 5. Juni fand freilich in der Schweiz noch wenig Beachtung.

Beteiligung des Schweiz am Fonds des Umweltprogrammes der UNO (BRG 11750)

Eine neue Forderung an den Bund betraf den Schweizerischen Nationalpark. Da die Kosten für dessen Unterhalt den Schweizerischen Bund für Naturschutz immer stärker belasten, beschloss dieser, für den Park die Rechtsform einer öffentlichen Stiftung anzustreben, an der die Eidgenossenschaft beteiligt wäre.

Schweizerischen Nationalpark
Dossier: Schweizerischer Nationalpark

Besondere Vorstösse galten dem Schutz der Alpenlandschaften. Gegenüber einer rein wirtschaftlich orientierten Entwicklung der Berggebiete wurde einerseits die Erhaltung von Naturlandschaften ohne technische Anlagen, anderseits die Pflege der alpinen Kulturlandschaft verlangt. Die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege kündigte an, dass sie gegen die Konzessionierung von touristischen Transportanlagen, die sich nicht auf eine normgerechte Zonenplanung stützten, Einsprache erheben werde, und sie befürwortete eine gezielte Strukturhilfe an Bergbauern, um eine Verwilderung alpinen Kulturlandes, die auch den Tourismus beeinträchtigen würde, zu vermeiden.

Erhaltung der Alpenlandschaft (Po. 11252)

Eine breite Öffentlichkeit wurde auf die Gefährdung wertvoller Landschaften durch die Aktionen des Journalisten Franz Weber aufmerksam. Dieser bekämpfte durch Gründung von Komitees, Sammlung von Unterschriften, Eingaben an die Behörden und Verhandlungen mit den Gemeinden Überbauungen am Genfer See (Lavaux) und im Wallis (Montana, Val d'Anniviers) sowie die Nationalstrassenführung am Sempachersee, erregte damit aber auch heftige Widerstände und hatte nur teilweise Erfolg. Im übrigen veranlasste der Bundesbeschluss über dringliche Raumplanungsmassnahmen die Kantone, gewisse Landschaften vorläufig unter Schutz zu stellen, z. B. das Gebiet der Oberengadiner Seen.

Öffentlichkeit wurde auf Gefährdung wertvoller Landschaften aufmerksam
Dossier: Schutz der Seeufer

Im Herbst legte die Landesregierung den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem neuen Verfassungsartikel vor, der den Tierschutz zur Bundessache erklären soll. Bis dahin sind auf diesem Gebiet vorwiegend die Kantone zuständig; moderne Tierschutzgesetze besitzen aber nur deren vier. Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung wird im Entwurf primär den Kantonen überlassen, wobei sich immerhin der Bund – analog zum Wasserwirtschaftsartikel – eine eigene Vollziehungskompetenz vorbehält. Wie in anderem Zusammenhang gezeigt worden ist, soll der neue Artikel das Schächtverbot der Bundesverfassung ersetzen. Das Vernehmlassungsverfahren zeitigte keine grundsätzliche Gegnerschaft; allerdings wandte sich der Israelitische Gemeindebund gegen eine provisorische Beibehaltung der Schächtklausel in einer Übergangsbestimmung, und die CVP wünschte die gleichzeitige Unterbreitung des Ausführungsgesetzes.

Ersetzung des Schächtartikels der Bundesverfassung durch Tierschutzartikel (BRG 11453)

Eine Spannung zwischen Tier- und Naturschutzanliegen ergab sich dadurch, dass im Nationalpark die Hirschbestände so sehr überhand nahmen, dass sie innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes grosse Schäden anrichteten. Eine vom EDI genehmigte Vereinbarung der Bündner Regierung mit der Nationalparkkommission, während mehreren Jahren eine grössere Anzahl Tiere abschiessen zu lassen, wurde sowohl in Jäger- wie in Tierschutzkreisen missbilligt.

Spannung zwischen Tier- und Naturschutzanliegen aufgrund hoher Hirschbestände im Nationalpark
Dossier: Schweizerischer Nationalpark

Ein Begehren nach mehr Bundesmitteln und nach steuer- und konjunkturpolitischen Erleichterungen für die Erhaltung von Baudenkmälern und Ortsbildern wurde vom Bundesrat mit Zurückhaltung aufgenommen; dafür erhielt die ETH Zürich ein Institut für Denkmalpflege. Der Schweizer Heimatschutz schuf auf Grund eines Legats einen Henri-Louis-Wakker-Preis für vorbildliche Ortsbildpflege und erkor das Städtchen Stein am Rhein (SH) als erste Preisträgerin. Einen Ansporn für die Bestrebungen zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder bot der Beschluss des Europarates, 1975 ein Jahr der Denkmalpflege und des Heimatschutzes durchzuführen.

Begehren nach mehr Bundesmitteln für die Erhaltung von Baudenkmälern und Ortsbildern (Po. 11360)

Die 1971 eingereichten Motionen, die grössere Leistungen und erweiterte Befugnisse des Bundes im Bereich von Natur- und Heimatschutz anstrebten und dies mit einer Revision von Art. 24 sexies BV zu erreichen suchten, wurden im Herbst von beiden Räten überwiesen. Bundesrat Tschudi empfahl allerdings, vorerst die definitive Gestaltung und die Auswirkungen des Raumplanungsgesetzes abzuwarten, und versäumte nicht, an die angespannte Finanzlage zu erinnern. Ein Vertreter der Landesplanung postulierte dagegen den jährlichen Einsatz von rund CHF 100 Mio. für Landschaftsschutz und Landschaftspflege, um die erforderlichen Entschädigungen ausrichten zu können.

Revision des Verfassungsartikels über Naturschutz im Sinne einer Erweiterung der Bundeskompetenzen (Mo. 10987)

Zu Auseinandersetzungen um konkrete Einzelfälle kam es vor allem dort, wo sich die Interessen der touristischen Erschliessung und jene des Landschaftsschutzes gegenüberstanden. Das zeigte sich etwa am Widerstand gegen den Bau von Luftseilbahnen auf das Klein-Matterhorn und den Feekopf bei Saas-Fee und beim Entscheid des Bundesgerichts, Rekurse gegen Waldrodungsbewilligungen der Tessiner Behörden gutzuheissen. Im Kanton Schwyz hingegen wurde die Rodung und Überbauung auf der «Schillermatte» unter Berücksichtigung gewisser Aspekte des Naturschutzes und der Forstwirtschaft im zweiten Anlauf bewilligt. Gegen die Überbauung und gegen die Zerstörung der Eigenart des Oberengadins wurden verschiedene private Aktionen gestartet. Sammlungen brachten CHF 700'000 ein, was den Ankauf eines Teils des gefährdeten Landes ermöglichte. Eine Petition mit 359'279 Unterschriften – sie wurde gleichzeitig mit einer Petition für den Schutz gefährdeter Tierarten vom World Wildlife Fund eingereicht – unterstrich den Wunsch der Bevölkerung, Landschaften von nationaler Bedeutung zu erhalten.

Gegenüberstehende Interessen zwischen Tourismus und Landschaftsschutz

Als gemeinsame Gründung von Kreisen des Natur- und Heimatschutzes, der Landesplanung, des Alpenklubs sowie des Fremdenverkehrs wurde eine Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege ins Leben gerufen. Diese Stiftung kündigte bereits im April parlamentarische Vorstösse an, welche die Revision des Verfassungsartikels über Naturschutz im Sinne einer Erweiterung der Bundeskompetenzen verlangen würden. Zwei entsprechende Motionen, die von der Stiftung nahestehenden Parlamentariern eingereicht wurden, forderten vom Bund insbesondere, er solle die Massnahmen für die Erhaltung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern derart unterstützen, dass Kantonen und Gemeinden daraus nicht untragbare Lasten entstehen. Der Bund solle zudem dort, wo es das nationale Interesse erfordert, selber Schutz- und Pflegemassnahmen anordnen können. Die Stiftung für Landschaftsschutz forderte für die Zeitdauer bis zum Inkrafttreten einer solchen Verfassungsreform einen dringlichen Bundesbeschluss, der es dem Bund ermöglichen würde, die Beiträge an Kantone und Gemeinden von 20 auf 50 Prozent hinaufzusetzen. Die dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung wurden als Teilerfolg der Kreise des Landschaftsschutzes gesehen.

Revision des Verfassungsartikels über Naturschutz im Sinne einer Erweiterung der Bundeskompetenzen (Mo. 10987)

Il est incontestable que la préservation des éléments vitaux de la nature constitue l'un des problèmes essentiels de notre société industrielle. Donnant suite à l'appel du comité ministériel du Conseil de l'Europe, la Suisse, consciente des nécessités de l'heure, a déclaré 1970 année de la nature. La plupart des activités concernant la protection de l'environnement – pour employer un terme plus générique – ont été placées sous son signe. Le président de la Confédération, M. Tschudi, les a inaugurées par un appel qui a été suivi en ce sens qu'une prise de conscience plus générale s'est produite dans ce domaine en 1970. Vers la fin de l'année, plusieurs commentateurs ont conclu que l'opinion avait réagi positivement face à ce problème.

Jahr des Naturschutzes 1970

L'urbanisation croissante a pour conséquence la disparition progressive des zones vertes. Mais les mesures prises ici et là pour protéger les arbres n'ont pas réussi à écarter tout danger. C'est ce qui explique l'intervention du peuple à Zurich ou à Genève. Dans le canton de Schwyz, les milieux de la protection de la nature ont réussi à la dernière minute à faire interdire par l'Inspection fédérale des forêts le défrichement, autorisé par le Conseil d'Etat, du domaine Schiller, près de Brunnen. La 25e vente de l'écu d'or fut satisfaisante. Le bénéfice put être doublé grâce à l'augmentation du prix de l'écu, et fut attribué à la conservation et à l'agrandissement de la réserve naturelle des Grangettes à l'extrémité orientale du lac Léman.

L'urbanisation croissante a pour conséquence la disparition progressive des zones vertes

Dans le secteur de la protection de la nature, plusieurs organisations du pays – Ligue suisse pour la protection de la nature, Association suisse pour le plan d'aménagement national, Club alpin suisse, Fédération suisse du tourisme – ont pris l'initiative d'une fondation suisse pour la sauvegarde des sites naturels, dont le but est de combattre les dangers qui les menacent. Ces questions ont aussi été débattues dans certains cantons et communes. Dans le canton de Zurich, le Parti des paysans, artisans et bourgeois a lancé en août une initiative populaire pour la conservation des éléments vitaux de la nature. Elle revêt un caractère général visant la salubrité de l'environnement et exige la mise en train de toute une législation dont les bases mêmes sont encore à créer. L'année s'est achevée sans qu'elle ait abouti. Une autre initiative, consistant à créer des zones de détente et qui est à mettre en relation étroite avec la protection de la nature, a obtenu davantage de succès.

Initiative d'une fondation suisse pour la sauvegarde des sites naturels

Dans le canton d'Argovie, une seconde initiative lancée par des milieux de la protection de la nature, mécontents de la loi sur la vallée de la Reuss qui avait été adoptée en votation populaire en décembre 1969, a abouti. Ils désiraient non seulement une extension de la réserve naturelle, mais encore l'interdiction de construire des usines électriques ainsi que l'obligation de réserver ces régions à l'agriculture et à la forêt. Mais le gouvernement argovien ainsi que le Grand Conseil jugèrent le projet «politiquement irréalisable» et se prononcèrent pour son rejet. Comme le Conseil fédéral allouait une somme de plus de cinq millions de francs pour la correction des eaux et le drainage de la plaine de la Reuss, il semblait évident que la votation aurait un résultat négatif. Néanmoins, bien que désapprouvé par la Ligue suisse pour la protection de la nature, le projet ne fut repoussé qu'à une faible majorité.

Initiative dans le canton d'Argovie de la loi sur la vallée de la Reuss (MCF 10657)

Einen praktischen Erfolg erreichten die Bestrebungen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Streit um die Strassenführung bei Celerina. Der Bundesrat hiess im November in einem bedeutsamen Grundsatzentscheid die Beschwerde der interessierten Organisationen gut und sprach die Bundessubvention nicht dem angefochtenen Projekt der Bündner Kantonsregierung zu, sondern der Variante der betroffenen Gemeinde, die dem Landschaftsschutz besser Rechnung trug. Als unwirksam erwiesen sich die Bestimmungen des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes im Fall eines Bauprojekts bei Brunnen, gegen dessen Bewilligung durch die Schwyzer Regierung die Natur- und Heimatschutzorganisationen vergeblich beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben; da es hier um keine Bundesaufgabe ging, konnte die kantonale Zuständigkeit nicht bestritten werden. Einer gleichzeitigen Beschwerde beim Bundesrat gegen die von den schwyzerischen Behörden erteilte Rodungsbewilligung im Schutzwald wurde jedoch aufschiebende Wirkung gegeben, so dass mit der Überbauung nicht begonnen werden konnte. Auf Opposition aus Kreisen der Forstwirtschaft wie des Natur- und Heimatschutzes stiess eine umfängliche Waldrodung südlich von Sitten, die zur Herstellung einer Skipiste durchgeführt und u.a. von Bundesrat Bonvin beim EDI befürwortet wurde. Speziell mit der Freihaltung des Landschaftsbildes von Abfällen befasste sich ein aus Kreisen der Verpackungsindustrie gegründeter Verein «Aktion saubere Schweiz».

Streit um die Führung der bändnerischen Hauptstrasse im Oberengadin (Ip. 10059)

Zur Förderung des Naturschutzes wurden besondere Anstrengungen ins Auge gefasst, wobei man einem Anstoss des Ministerausschusses des Europarates folgte, der 1967 beschlossen hatte, 1970 ein Jahr des Naturschutzes durchzuführen. Der Bundesrat entschied sich im März für eine Teilnahme der Schweiz an den vorgesehenen Veranstaltungen und genehmigte ein vom Schweizerischen Bund für Naturschutz vorgelegtes Programm, das mit verschiedenen Werbemitteln die Bevölkerung auf die Schutzbedürftigkeit des natürlichen Lebensraumes aufmerksam machen sollte. Die Kantone und auch die Armee sagten ihre Mitwirkung zu. Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes mit den eidgenössischen Behörden wurde eine parlamentarische Gruppe für Natur- und Heimatschutz gegründet.

Jahr des Naturschutzes 1970

Als Testfall für das seit 1967 rechtskräftige Bundesgesetz wurde ein Streit um die Führung der bändnerischen Hauptstrasse im Oberengadin bezeichnet, in welchem sich die Gemeinde Celerina gegen die Beeinträchtigung einer Schutzzone durch das kantonale Bauprojekt wehrte; obwohl die Gemeinde eine eigene Variante vorgelegt hatte, für die sich auch die öffentlichen und privaten Natur- und Heimatschutzgremien einsetzten, entschied Bundesrat Tschudi im Juli zugunsten der Kantonsbehörden, indem er ihnen für ihr Projekt eine 80 prozentige Subvention zusprach. Gegen den Entscheid, der lebhafte Kritik auslöste, erhoben die interessierten Organisationen beim Gesamtbundesrat eine Beschwerde, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Streit um die Führung der bändnerischen Hauptstrasse im Oberengadin (Ip. 10059)

Das von den Organisationen des Natur- und Heimatschutzes aufgestellte Verzeichnis schätzenswerter Landschaften und Naturdenkmäler wurde im April dem Bundesrat überreicht; bevor dieser ein amtliches Inventar in Kraft setzt, werden aber noch die Stellungnahmen der Kantone und der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt.

Unterbreitung eines Inventars schützsenswerter Objekte an den Bundesrat

Auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes vervollständigten die interessierten Organisationen (Schweizerischer Bund für Naturschutz, Schweizerische Vereinigung für Heimatschutz und Schweizer Alpenklub) ein Inventar von schützenswerten Objekten, um es dem Bundesrat als Grundlage für das amtliche Inventar zu unterbreiten, das im neuen Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vorgesehen ist. Ausserdem wurde aus den gleichen Kreisen gefordert, dass die zum Schutz empfohlenen Landschaften und Naturdenkmäler durch keine neuen Bahn- und Liftanlagen berührt würden; insbesondere sollten die wichtigsten Hochalpenketten für den Bergsport freigehalten werden.

Unterbreitung eines Inventars schützsenswerter Objekte an den Bundesrat

Mit dem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen in allen Teilen des Landes stellt sich immer dringlicher das Problem der Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen. Die fortschreitende Veränderung der Landschaft, die Verschmutzung von Wasser und Luft, die Zunahme von Verkehrs- und Industrielärm geben Anlass zu Gegenbewegungen, die in einzelnen Gebieten die Form erregter Reaktionen annehmen. Die Problematik äussert sich in Widerständen gegen den Bau von Kraftwerken (vgl. auch hier), Ölraffinerien, Bergbahnen, Schiffahrtswegen oder Flugplätzen oder in Forderungen nach Schutz für Naturlandschaften und Baudenkmäler sowie nach Schaffung von Ruhezonen. Neben Einzelreaktionen sind aber auch Bestrebungen zu verzeichnen, die durch umfassendere gesetzgeberische Massnahmen ein gewisses Gleichgewicht zwischen Technik und Natur zu sichern versuchen. Die Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen in einem mit den Erfordernissen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung vereinbaren Mass ist nicht zuletzt eine Hauptaufgabe der Landesplanung.

Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen bei zunehmendem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen

Der Natur- und Heimatschutz ist – auch nach dem 1962 in die Bundesverfassung aufgenommenen Art. 24 sexles – Sache der Kantone. Der erwähnte Artikel hat aber auf Wunsch der Natur- und Heimatschutzkreise dem Bund gewisse Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Deren Präzisierung erfolgte nun in einem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz, zu dem der Bundesrat im November 1965 einen Entwurf vorgelegt hatte. Dieser stellte zunächst die Pflicht des Bundes zur Schonung von schutzwürdigen Objekten bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (Bau eigener Anlagen, Konzessionen, Subventionen) fest. Ein amtliches Inventar soll diese Objekte erfassen; die Kantone werden dadurch freilich nicht verpflichtet. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Eidg. Kommission für Denkmalpflege erhielten Begutachtungsbefugnisse, die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen ein Beschwerderecht. Sodann sah der Gesetzesentwurf die Subventionierung, den Erwerb und ausnahmsweise die Enteignung von schützenswerten Objekten durch den Bund vor, für Notfälle auch die Anordnung befristeter Sicherungsmassnahmen. Subventionen sollten nur bei kantonaler Beteiligung und höchstens im Umfang von 50 Prozent der Erhaltungskosten ausgerichtet werden. Endlich erteilte die Vorlage den Bundesbehörden gewisse Kompetenzen zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Die eidg. Räte hiessen das neue Gesetz gut, wobei der Ständerat eine Verstärkung des Einflusses der Kantone, der Nationalrat ein Beschwerderecht auch für die Gemeinden durchsetzte. Eine Erhöhung des maximalen Subventionsanteils auf 60 Prozent der Erhaltungskosten wurde angesichts der primär kantonalen Zuständigkeit von der Nationalratskommission erfolglos vertreten. Ständerat Choisy (lib., GE) versäumte nicht, auf die Erschwerung der Flussschiffahrt durch den bereits vorliegenden Entwurf für ein Naturschutzinventar hinzuweisen. Das Gesetz wurde mit einer zugehörigen Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1967 in Kraft gesetzt. Im Sinne einer vermehrten Förderung des Naturschutzes durch den Bund beschloss der Bundesrat im Januar 1966, sich an einer Stiftung für die Errichtung eines Nationalparkzentrums zu beteiligen, das einerseits der Information der Besucher, anderseits der wissenschaftlichen Forschung dienen soll.

Präzisierung des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (BRG 9357)
Dossier: Schweizerischer Nationalpark