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Le Conseil des Etats a soutenu, par 26 voix contre 16, le projet du Conseil fédéral sur les lanceurs d'alerte. Contrairement à l'avis du Conseil national, les sénatrices et sénateurs estiment nécessaire de préciser les conditions auxquelles les travailleurs peuvent signaler des problèmes dans le droit du travail. Comme la CAJ-CE, le Conseil des Etats juge la solution «en cascade» appropriée et proportionnée. Paul Rechsteiner (ps, SG) aurait souhaité que les lanceurs d'alertes puissent s'adresser à une autorité, également s'ils risquent d'être licenciés ou de subir d'autres désavantages que ceux énoncés dans le projet révisé du Conseil fédéral. Au regret de la gauche, les résiliations abusives, après une alerte licite, ne seront pas déclarées nulles.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

La CAJ-CE propose, par 6 voix contre 2 et 4 abstentions, d'entrer en matière sur le projet révisé du Conseil fédéral relatif à la protection en cas de signalement d'irrégularités par le travailleur. Elle soutient les nouvelles propositions du Conseil fédéral. La solution «en cascade» lui semble appropriée et proportionnée.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

En vote d'ensemble, le Conseil national rejette finalement le projet révisé du Conseil fédéral relatif à la protection en cas de signalement d'irrégularités par le travailleur, par 144 voix contre 27 et 6 abstentions. Lors des débats parlementaires, les Verts, les socialistes et les libéraux-radicaux avaient critiqué la complexité et le manque de clarté de la procédure de dénonciation. Seuls le PDC et le PBD avaient supporté la proposition de la minorité de la commission qui soutenait le projet du Conseil fédéral. Il était pour eux nécessaire d'accepter le projet afin d'assurer une sécurité juridique aux entreprises ainsi qu'aux employées et employés.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Après le renvoi du projet relatif à la protection en cas de signalement d'irrégularités par le travailleur au Conseil fédéral, ce dernier a présenté un message additionnel. Pour apporter plus de clarté, il a révisé la partie sur la procédure de signalement. Le langage, les formulations et la structure des articles ont été modifiés. Des éléments de définition ou de concrétisation ont été supprimés. Toutefois, le contenu n'a pas été révisé, comme le demandait le Parlement. La complexité inhérente à la procédure demeure.
La CAJ-CN a analysé les nouvelles propositions à l'aune des auditions d'experts en droit du travail et lors de rencontres avec les partenaires sociaux. Constatant l'effritement du soutien des partenaires sociaux, elle a proposé, par 19 voix contre 4, de refuser le projet. Une minorité a appuyé le projet du Conseil fédéral, prônant une réglementation légale claire en la matière.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Comme aucun référendum n'a été lancé contre la loi sur les travailleurs détachés (LDét) révisée, celle-ci entre en vigueur le 1er avril 2017.

Änderung des Entsendegesetzes (Art. 5, 7, 9, 12) (BRG 15.054)
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

In der Herbstsession 2016 befasste sich zuerst der Ständerat mit der Änderung des Entsendegesetzes, die über eine Erhöhung der maximalen Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von CHF 5000 auf CHF 30‘000 eine Verschärfung der flankierenden Massnahmen vorsah. Wie bereits zuvor in der Frühjahrssession im Nationalrat kam es auch in der kleinen Kammer zu einer Abstimmung über einen Nichteintretensantrag, der von Seiten der SVP, namentlich Ständerat Föhn (svp, SZ) eingebracht worden war, der sich daran störte, dass auch Schweizer Unternehmen von der "massiven Bussgelderhöhung" betroffen wären. Mit 4 zu 40 Stimmen war der Antrag aber auch im Ständerat chancenlos. Umstrittener war hingegen der vom Nationalrat aufgenommene Passus, wonach Normalarbeitsverträge (NAV) bereits dann befristet verlängert werden können, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der Wegfall zu erneuten Missbräuchen führen könnte. Der vorberatendenen WAK-SR war dies zu weit gegangen und sie hatte mit 8 zu 3 Stimmen beantragt, dass eine Verlängerung, so wie es der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vorgesehen hatte, nur dann möglich sein soll, wenn sowohl frühere Verstösse vorliegen als auch Hinweise darauf bestehen, dass es auch künftig zu Verstössen kommen wird. Auch Wirtschaftsminister Schneider-Ammann empfahl dem Ständerat, in diesem Punkt nicht dem Nationalrat zu folgen, da man damit "unter anderem dauerhaft Mindestlöhne einführen" würde. Trotz des Kommissionsantrags und der bundesrätlichen Einwände sprach sich die kleine Kammer dann aber mit 29 zu 16 Stimmen für eine Minderheit Zanetti (sp, SO) aus und folgte gleichwohl dem Nationalrat. Der Ständerat schuf dann aber doch noch eine Differenz zum Nationalrat: Auf Antrag seiner Wirtschaftskommission beschloss er, dass schwerwiegende Verstösse nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern zusätzlich auch mit einem auf maximal fünf Jahre befristeten Ausschluss vom Schweizer Arbeitsmarkt geahndet werden können. Der ständerätlichen Fassung stimmte die grosse Kammer zwei Tage später mit 102 zu 87 Stimmen zu – entgegen dem Antrag der WAK-NR. In der Schlussabstimmung, die aufgrund des Widerstands von SVP und FDP mit Spannung erwartet wurde, nahm der Nationalrat den Entwurf mit 110 zu 86 Stimmen bei 2 Enthaltungen und der Ständerat mit 30 zu 13 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

Änderung des Entsendegesetzes (Art. 5, 7, 9, 12) (BRG 15.054)
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

S'agissant de la prorogation des contrats-types de travail fixant des salaires minimaux, la CER-CE se distancie de la position du Conseil national. La formulation proposée par le Conseil national permettrait l’introduction d’un salaire minimum en Suisse sans qu'il y ait de preuve de sous-enchère salariale apportée. Comme elle a déjà traité la question dans la loi sur les travailleurs détachés (LDét), elle propose, sans opposition, à son Conseil de ne pas entrer en matière sur le projet du Conseil fédéral.
Le Conseil des Etats a suivi l'avis de sa commission.

Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen (BRG 16.029)

La CER-CN a procédé à l'examen du projet de prorogation des contrats-types de travail fixant des salaires minimaux, dans le but de fixer les conditions auxquelles les contrats types de travail de durée limitée fixant des salaires minimaux peuvent être prorogés pour une période limitée. Le Conseil national a déjà adopté un article 360a du CO, selon lequel il suffit d'avoir soit des infractions répétées contre les prescriptions en matière de salaire minimal ou soit des indices qu’à l’échéance du contrats-types de travail les abus reprendront. Pour le prolongement de ces contrats, le projet du Conseil fédéral rend ces deux conditions cumulatives. La commission propose donc ne pas entrer en matière. Le Conseil national a alors rejeté tacitement le projet.

Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen (BRG 16.029)

Im März 2016 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts, mit der er neu die Voraussetzungen definieren wollte, unter denen ein Normalarbeitsvertrag (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen verlängert werden kann. Befristete NAV mit zwingenden Mindestlöhnen sollten dann erlassen werden können, wenn zuvor Missbräuche festgestellt worden waren. Dies wurde in der Praxis zwar bereits auf Bundes- und auf Kantonsebene so gehandhabt, mit der Regelung wolle man aber, so der Bundesrat, insbesondere den Anliegen der stark betroffenen Grenzkantone Tessin und Genf Rechnung tragen und die Rechtssicherheit erhöhen.

Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen (BRG 16.029)

In der Frühjahrssession 2016 befasste sich der Nationalrat mit dem bundesrätlichen Vorschlag zur Änderung des Entsendegesetzes. Dieser sah eine Erhöhung der maximalen Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von CHF 5000 auf CHF 30‘000 vor. Damit wollte der Bundesrat die Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit optimieren. Die vorberatende Wirtschaftskommission (WAK-NR) hatte sich mit 17 zu 7 Stimmen für den Revisionsentwurf ausgesprochen. Für die Kommission begründete Nationalrat Pardini (sp, BE) diesen Entscheid damit, dass die geltende Obergrenze von CHF 5000 Franken zu wenig abschreckend sei. Eine Minderheit Rime (svp, FR) wollte indes nicht auf die Vorlage eintreten. Sie erachtete eine Gesamtrevision im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative für zweckmässiger. Zudem wies sie darauf hin, dass die neue Obergrenze auch für Schweizer Unternehmen Gültigkeit hätte, was in ihren Augen über den Rahmen der flankierenden Massnahmen hinausgehen würde. Der Nichteintretensantrag vermochte ausserhalb der SVP jedoch nur wenig Stimmen zu generieren und wurde mit 64 zu 125 Stimmen deutlich abgelehnt. In der Detailberatung schuf die grosse Kammer dann drei kleine Differenzen zum Vorschlag des Bundesrates. Unter anderem wurde ein Antrag Romano (cvp, TI) mit 103 zu 77 Stimmen gutgeheissen, der es den Behörden ermöglichen soll, Normalarbeitsverträge (NAV) bereits dann befristet zu verlängern, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der NAV-Wegfall zu erneuten Missbräuchen führen kann.

Änderung des Entsendegesetzes (Art. 5, 7, 9, 12) (BRG 15.054)
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

Der Bundesrat muss die Teilrevision des Obligationenrechts (OR), mit der sogenannte Whistleblower, die Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz aufdecken und melden, besser geschützt werden sollen, definitiv noch einmal überarbeiten. Der Ständerat folgte diskussionslos dem Nationalrat, der sich anlässlich der Sondersession vom Mai 2015 für eine Rückweisung der Vorlage ausgesprochen hatte, weil diese, so Nationalrat Jositsch (sp, ZH) für die RK-NR, viel zu kompliziert formuliert sei.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Im Juli 2015 präsentierte der Bundesrat seinen Vorschlag zur Änderung des Entsendegesetzes, mit der er die Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit optimieren wollte. Die flankierenden Massnahmen waren eingeführt worden, um Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der hiesigen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen. Um diesen Schutz zu gewährleisten schlug der Bundesrat den Räten eine Erhöhung der maximalen Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von CHF 5000 auf CHF 30‘000 vor.

Änderung des Entsendegesetzes (Art. 5, 7, 9, 12) (BRG 15.054)
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

In der Sondersession vom Mai 2015 befasste sich der Nationalrat mit einer Teilrevision des Obligationenrechts (OR), mit der die Rechtmässigkeit von Whistleblowing geklärt und der Schutz von Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Unregelmässigkeiten aufdecken, verbessert werden sollte. Die grosse Kammer folgte dabei dem Antrag ihrer Rechtskommission (RK-NR) und wies die Vorlage mit 134 zu 49 Stimmen bei 1 Enthaltung an den Bundesrat zurück. Für die Kommission begründete Nationalrat Jositsch (sp, ZH) die Rückweisung damit, dass die Vorlage derart kompliziert formuliert sei, dass es insbesondere für den normalen Rechtsanwender und damit den potenziellen Whistleblower zu schwierig sei, tatsächlich herauszufinden, wie er sich im konkreten Fall zu verhalten habe. An der Grundstruktur der Vorlage, insbesondere am vorgeschlagenen Kaskadenmechanismus und dem Anreiz für die Schaffung interner Meldestellen, soll der Bundesrat jedoch festhalten. Eine von der SVP unterstützte Minderheit Schwander (svp, SZ) wollte indes nicht auf die Vorlage eintreten. Die heutige Lösung sei besser als das, was vorliege, so Schwander. Stimmt der Ständerat, der in der ersten Lesung den bundesrätlichen Vorschlag in einigen Punkten angepasst hatte, dem Nationalrat in der zweiten Beratungsrunde zu, geht das Geschäft definitiv an den Bundesrat zurück.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Der Ständerat stimmte in der Herbstsession 2014 einer vom Bundesrat im Vorjahr präsentierten Teilrevision des Obligationenrechts (OR) im Grundsatz zu. Durch die Anpassungen sollen Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Unregelmässigkeiten aufdecken, intern melden oder öffentlich machen ("Whistleblower"), vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung geschützt werden. Die OR-Teilrevision ging auf eine Motion Gysin (sp, BL) aus dem Jahr 2003 zurück, die in der Sommersession 2007 überwiesen worden war. Die Teilrevision umfasst eine Definition, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Whistleblowing rechtmässig ist. Eine Unregelmässigkeit muss stets zuerst an eine interne Stelle gemeldet werden. Der Ständerat verzichtete auf die Möglichkeit, dass interne Meldungen auch anonym erfolgen könnten. Das Einschalten der Behörden ist erst möglich, wenn der Arbeitgeber innerhalb einer höchstens 60-tägigen Frist keine oder nur ungenügende Massnahmen zur Klärung ergreift. Zu den Ausnahmenfällen, die eine direkte Meldung an die Behörden zulässt, gehören unter anderem die unmittelbare Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt. Der Gang an die Öffentlichkeit soll nur dann möglich sein, wenn die zuständige Behörde den Whistleblower nicht innerhalb von 14 Tagen über das weitere Vorgehen informiert. Die Ratslinke, die mehrheitlich gegen die Vorlage stimmte, sah in der Teilrevision keine Verbesserung für potenzielle Whistleblower, sondern eine Verschlechterung des Schutzes der Arbeitnehmenden. Der Nationalrat hatte sich vor Ende 2014 nocht nicht mit der OR-Teilrevision auseinandergesetzt, jedoch dessen Kommission für Rechtsfragen (RK-NR). Ende November empfahl die Kommission der grossen Kammer auf die Vorlage einzutreten, diese aber gleichzeitig auch an den Bundesrat zurückzuweisen. Der Entwurf müsse, so die Meinung der Kommission, "verständlicher" und "einfacher" formuliert werden.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Anfang 2014 schickte der Bundesrat Vorschläge für die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs in die Vernehmlassung. Der Bundesrat wollte das aus den 1970er-Jahren stammende Arbeitszeitsgesetz (AZG), dem die Arbeitnehmenden der SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung anpassen. So sollten unter anderem auch Mitarbeitende von Gleisbaufirmen dem AZG unterstellt, die Pausenregelung, die noch immer mit der früheren Wohnsitzpflicht am Dienstort und der damit verbundenen Zeitzuschlägen konform war, angepasst und Jugendliche unter 18 Jahren im Sinne einer Gleichbehandlung nicht mehr dem AZG, sondern dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt werden. In der Vernehmlassung war vor allem die Regelung für Drittfirmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Bereich der Eisenbahn ausführen, umstritten. Die Arbeitgeberverbände stellten sich gegen den Vorschlag des Bundesrates, da das betroffene Personal nicht nur sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführe und so je nach Funktion anderen gesetzlichen Grundlagen unterstellt sei. Diese wechselnde Rechtssituation, so die Verbände, führe zu einem unzumutbaren administrativen Mehraufwand. Der Bundesrat hatte vor Ende 2014 noch keine Botschaft zur Teilrevision des AZG verabschiedet.

Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

En novembre, le Conseil fédéral a présenté son message sur la révision partielle du code des obligations (CO) portant sur la protection des lanceurs d’alerte (« Whistleblower »), c’est-à-dire les personnes qui signalent des faits répréhensibles sur leur lieu de travail. L’objectif de cette révision consiste à établir les critères selon lesquels ces signalements sont considérés comme licites. Etant donné que de nombreuses critiques ont été émises lors de la procédure de consultation, le Conseil fédéral a proposé de ne pas étendre la protection contre les licenciements en la matière. Le gouvernement souhaite simplement concrétiser le procédé d’un signalement licite en préconisant un modèle de « cascade ». D’après cette proposition, un signalement sera considéré comme licite s’il est d’abord adressé à l’employeur, ensuite aux autorités et en dernier ressort au public. De cette manière, l’employeur aura la possibilité de remédier en premier à ces irrégularités.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Der Bundesrat schickte im Oktober eine Teilrevision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung. Damit soll die maximale Entschädigung für Arbeitnehmer bei missbräuchlicher Kündigung von sechs auf zwölf Monatslöhne erhöht werden. Der Bundesrat betonte dabei, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt habe, allerdings habe sich die Sanktionsmöglichkeit von sechs Monatslöhnen bei schweren Fällen von missbräuchlichen Kündigungen als zu schwach erwiesen. Nicht verschärft werden sollen laut Bundesrat die Sanktionsmöglichkeiten bei missbräuchlichen Kündigungen von Personen, die einem Arbeitnehmerverband angehören oder gewerkschaftlich organisiert sind.

durcissement en matière de licenciements abusifs

Gegen das Votum des links-grünen Lagers trat der Nationalrat mit 99 gegen 64 Stimmen auf die im Vorjahr vom Ständerat beschlossene Revision des Arbeitsgesetzes und damit auf den Antrag des Bundesrates ein, den Sonderschutz für Jugendliche am Arbeitsplatz von 20 auf 18 Jahre zu senken. Betroffen sind Nacht- und Sonntagsarbeit. Der bereits in der kleinen Kammer eingebrachte Antrag der SP und der GP, zumindest die Lehrlinge von der Neuregelung auszunehmen, da sie durch das in der Schweiz geltende duale Ausbildungssystem (Berufsschule und praxisbezogene Lehre) besonders belastet seien, wurde mit 91 zu 79 Stimmen abgelehnt; einzelne CVP-Vertreter schlossen sich hier der Linken an. In der Gesamtabstimmung wurde die Gesetzesänderung mit 100 zu 72 Stimmen angenommen, was darauf zurückzuführen war, dass sich die CVP-Abgeordneten nach einigem Zögern doch mehrheitlich hinter den Entwurf stellten. In der Schlussabstimmung passierte die Revision im Ständerat mit 38 zu sechs und im Nationalrat mit 114 zu 76 Stimmen. Das von den Jugendorganisationen der SP und der Gewerkschaften angedrohte Referendum wurde nicht ergriffen.

Sonderschutz für Jugendliche am Arbeitsplatz auf 18 Jahre gesenkt

Als Erstrat stimmte der Ständerat in der Frühjahrssession der Senkung der Altersgrenze für den Sonderschutz für Jugendliche am Arbeitsplatz von 20 auf 18 Jahre mit 27 zu 8 Stimmen zu. Damit gelten in Bezug auf Nacht- und Sonntagsarbeit für alle Beschäftigten ab 18 Jahren die gleichen Schutzbestimmungen. Grundsätzlich hatte auch die Linke gegen die generelle Senkung der Altersgrenze kaum Einwände; auch für sie machte es wenig Sinn, für Personen zwischen 18 und 20 Jahren, welche zivilrechtlich als volljährig gelten, Nachtarbeit grundsätzlich zu verbieten. Ständerätin Fetz (sp, BS) verlangte aber die Beibehaltung von besonderen Schutzbestimmungen für Lehrlinge. Ein Antrag der Linken, das Schutzalter für Lehrlinge bei 20 Jahren zu belassen, fand zwar bei einem Teil der CVP-Abgeordneten, nicht aber bei der Ratsmehrheit Anklang und wurde mit 27 zu 11 Stimmen abgelehnt. Bundesrat Deiss hatte als Gegenargument gegen diesen Antrag ins Feld geführt, dass die Sozialpartner in Branchen mit regelmässiger Nachtarbeit auch nach der Gesetzesänderung ohne weiteres Sonderbestimmungen für ihre Lehrlinge vereinbaren können. Die Jugendsektionen der Gewerkschaften und der SP protestierten gegen diesen Entscheid und drohten, sollte er vom Nationalrat bestätigt werden, mit einem Referendum.

Sonderschutz für Jugendliche am Arbeitsplatz auf 18 Jahre gesenkt

Der Bundesrat verabschiedete seinen Bericht über die von der Internationalen Arbeitskonferenz in den Jahren 2001 und 2002 genehmigten Instrumente. Es handelt sich um das Übereinkommen Nr. 184 über die Sicherheit und die Gesundheit in der Landwirtschaft sowie um ein Protokoll zu einem IAO-Abkommen über die Sicherheit und Gesundheit der im Agrarbereich beschäftigten Arbeitnehmenden. Da das Übereinkommen auch die selbständig Erwerbenden umfasst, also praktisch den ganzen Bereich der Landwirtschaft, der in der Schweiz nicht in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Schutz am Arbeitsplatz fällt, kam der Bundesrat zum Schluss, dass das Übereinkommen nicht mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar sei und deshalb nicht ratifiziert werden könne. Gleiches gilt für das Protokoll zum Übereinkommen Nr. 155, welches von der Schweiz ebenfalls nicht ratifiziert wurde.

Landwirtschaft

Gestützt auf die Ergebnisse einer vom EDI eingesetzten Arbeitsgruppe entschied der Bundesrat, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlicher Funktion bleiben soll. Nach der Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen soll sie im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz zusätzliche Aufgaben übernehmen und neue Aktivitäten entfalten können.

SUVA

Das Parlament hatte in der Wintersession 2000 einer Revision von Art. 343 OR zugestimmt und die Streitwertgrenze für unentgeltliche Verfahren im Arbeitsrecht auf 30'000 Fr. angehoben. Dabei wurde vergessen, dass auch im Arbeitsvermittlungsgesetz eine entsprechende Bestimmung existiert, die nicht geändert wurde. Diese Gesetzeslücke schlossen beide Kammern in der Sommersession diskussionslos.

unentgeltliche Verfahren im Arbeitsrecht

Wie der Ständerat im Vorjahr, verweigerte auch der Nationalrat der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 181 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über private Arbeitsvermittler seine Zustimmung, weil das geltende Recht im Bereich des Mutterschaftsurlaubs und des Mindestlohns den Forderungen des Abkommens nicht entspricht.

tripartite Beratungen

Auf Antrag des Bundesrates verwehrte der Ständerat der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 181 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über private Arbeitsvermittler seine Zustimmung. Das Abkommen war 1997 abgeschlossen worden und sollte den Schutz der Arbeitnehmerinteressen sichern sowie günstige Rahmenbedingungen für private und öffentliche Arbeitsvermittler schaffen. Bei seinem Antrag berief sich der Bundesrat einmal mehr darauf, dass er – mit Ausnahme der fundamentalen Abkommen der ILO – nur jene Übereinkommen ratifizieren möchte, welche im Zeitpunkt der Ratifizierung bereits dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Beim Übereinkommen Nr. 181, dessen generelle Stossrichtung der Bundesrat nicht in Frage stellte, widerspricht das geltende Recht beim Fehlen eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs und bei den nicht vorhandenen Vorschriften über einen Mindestlohn den Forderungen des Abkommens.

Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Art. 82 des Militärgesetzes anpassen

Gleich wie der Ständerat beschloss auch der Nationalrat, drei Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, die Arbeitsaufsicht in Handel und Gewerbe sowie die Arbeitsüberwachung der Heimarbeit nicht zu ratifizieren, da diese zwar dem schweizerischen Arbeitsrecht entsprechen, in Detailbestimmungen aber nicht mit diesem übereinstimmen. Zum Abkommen Nr. 177 über die Heimarbeit bat der Rat allerdings in einem überwiesenen Postulat den Bundesrat, zu prüfen, ob nicht durch einen Ausbau der Arbeitsüberwachung in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine Ratifizierung geschaffen werden könnten.

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers