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Da der Bundesrat die Motion Bruderer (sp, AG) «Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre!» mit dem Bundesratsgeschäft «Genetische Untersuchungen beim Menschen» (BRG 17.048) als bereits erfüllt erachtete, beantragte er das Geschäft zur Abschreibung. Im Februar 2018 resp. im darauffolgenden Mai kamen die beiden Kammern diesem Antrag nach.

Missbrauchsrisiko zur geschlechtsspezifischen Selektion (Mo. 14.3438)
Dossier: Genetische Untersuchungen beim Menschen

Ende 2017 erschien der bundesrätliche Bericht zum Thema Medikamentenstudien. Aus dem Postulat «Verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Arzneimitteltherapie» erwuchs der Auftrag an die Regierung, zu erläutern, inwiefern die medizinische Forschung und daraus resultierende Studien fortan mit Bundesbeteiligung unterstützt werden können. Aus dem Bericht ging hervor, dass nicht primär die Anzahl an Studien angepasst werden, sondern verstärkt auf die Qualität und Transparenz dieser Studien geachtet werden solle.
Die rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene, dabei handelt es sich um das Heilmittelrecht und das Humanforschungsrecht, seien bereits punktuell weiterentwickelt worden, was bereits zu verbesserten Rahmenbedingungen für klinische Studien geführt habe. Zusätzlich werde der Evaluationsbericht zum HFG, der Ende 2019 erwartet wird, weiteren Handlungsbedarf aufzeigen. In der Verpflichtung der Pharmabranche, ebenfalls einen finanziellen Beitrag zum Zweck der Forschungsförderung zu leisten, sah der Bundesrat eher keine zielführende Lösung. Dahingehend hätte jedoch der SNF seine Förderinstrumente weiterentwickelt, auch hierzu wird es eine Evaluation geben. Der Bund erachtete somit nicht einen Ausbau der Fördermittel als Königsweg, sondern ein verstärktes Monitoring in Form einer funktionierenden Qualitätssicherung bei den klinischen Studien. Hierfür wurde auch ein Masterplan zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie verabschiedet. In diesem Sinne möchte der Bund seinen (regulatorischen) Beitrag auf die Erarbeitung „zahlreiche[r] gut aufeinander abgestimmte[n] Massnahmen” beschränken.

Verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Arzneimitteltherapie

Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln. So kurz und knapp war der Auftrag an den Bundesrat aus einer Kommissionsmotion der SGK des Ständerats, womit ein gleicher Mechanismus wie bei den DRG und beim Tarmed übernommen werden sollte. Eine linke Kommissionsminderheit wollte diese KVG-Änderung nicht mittragen. Der Bundesrat beantragte ebenfalls, die Motion nicht zu unterstützen, da er Blockaden bei den Tarifverhandlungen befürchtete, wie dies bereits beim Tarmed oder bei der Physiotherapie zu Problemen geführt hatte. Deswegen wollte die Regierung ihre durch das KVG eingeräumte Subsidiarität im Bereich der Tarifregelungen beibehalten und so eine „schlanke Regelung“ weiterführen.
Das Plenum beriet diese in der Kommission mit 9 zu 3 Stimmen gefasste Motion im November 2017 und nahm sie mit 24 zu 18 Stimmen an. Kommissionssprecher Kuprecht (svp, SZ) führte die Beweggründe aus und verwies dabei nicht nur auf ältere Vorstösse – seine eigene Motion (Mo. 16.3487), die er nach dieser Beratung zurückzog, eingeschlossen –, sondern auch auf Sondierungsgespräche zwischen der FMH und den Krankenkassenverbänden im Zuge der Beratungen ebendieser. Die vorliegende Motion wurde unter Berücksichtigung besonderer Kritikpunkte der Verhandlungspartner als Folge-Vorstoss formuliert. Die Gegner der Motion hielten sie für unnötig, weil, und hier teilten sie die Meinung der Regierung, es bereits möglich sei, tiefere Tarife auszuhandeln. Jene Tarife, die bereits geregelt sind, würden Höchstansätze beziffern und eine Unterschreitung dieser sei in gegenseitigem Einverständnis bereits denkbar. Überdies wurde angeregt, noch einen sich in Ausarbeitung befindlichen Massnahmenkatalog zur Begrenzung der Gesundheitskosten abzuwarten. Die Opposition verfing im Rat zu wenig und die Motion ging an den Nationalrat.

Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln

Mitte 2017 legte der Bundesrat seine Vorstellungen zum neuen Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vor. Das sich seit zehn Jahren in Kraft befindliche GUMG bedürfe einer Angleichung an neuere medizinische Forschungs- und Behandlungsmöglichkeiten, das befand die WBK des Nationalrates, als sie bereits 2011 ihre gleichlautende Motion formuliert hatte. Die Regierung kam mit der vorgelegten Totalrevision diesem Auftrag nach. Ein wichtiger Aspekt der Vorlage war der Umgang und die Regelung von kommerziellen Angeboten (ohne medizinische Indikation), so genannte "Direct-to-Consumer-Gentests", die häufig unkompliziert über Internetdienstleister bezogen werden können.
Im Gesetz sollen keine umfassenden Verbote statuiert werden, jedoch die Zulässigkeit von Untersuchungen geklärt werden. Dies betrifft vorwiegend Untersuchungen, die bis anhin noch nicht dem GUMG unterstellt waren. Mindestanforderungen an alle genetischen Untersuchungen sollen den Schutz der Persönlichkeit sicherstellen. Die Regelung neuer Angebote – eben auch ausserhalb des medizinischen Bereichs – bedeutet eine Erweiterung des Geltungsbereichs des GUMG. Ausgegrenzt bleiben jedoch Untersuchungen, die bereits in anderen Gesetzen geregelt sind (z. B. Fortpflanzungsmedizin, Strafrecht).
Im Vorfeld der Erarbeitung der vorliegenden Version hatte der Bundesrat mehrere Studien in Auftrag gegeben. Damit wurden einerseits datenschutzrechtliche Aspekte erörtert, andererseits auch Marktanalysen vorgenommen. Separat wurde auch geprüft, inwiefern genetische Untersuchungen ausserhalb der Anwendungsbereiche des GUMG überhaupt rechtlich zulässig waren. Die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) hatte bereits 2013 einige Empfehlungen hinsichtlich der bevorstehenden Revision abgegeben.

Das Vernehmlassungsverfahren wurde im Frühjahr 2015 durchgeführt, wobei etwas über 100 Antworten eingingen. Die Rückmeldung an das EDI war dabei einigermassen komfortabel: kein Vernehmlasser lehnte die Vorlage kategorisch ab. Gleichwohl gingen zahlreiche Änderungsvorschläge ein. Ausdrückliche Zustimmung fanden vor allem die Bestimmungen zum Patienten- und Persönlichkeitsschutz sowie damit einhergehend die Massnahmen zur Eindämmung von Missbrauch. Neuerungen im Bereich der Pränataldiagnostik wurden zahlreich kommentiert. Dort wurden verschiedene Präzisierungen und Verschärfungen vorgenommen. Es ist beispielsweise vorgesehen, dass vorgeburtlich nur Eigenschaften (sprich, genetische Auffälligkeiten) abgeklärt werden dürfen, welche die Gesundheit des Ungeborenen direkt und (neu) auch wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus wird die pränatale Gewebetypisierung (hinsichtlich einer geplanten postnatalen Blutstammzelltransplantation für ein krankes Geschwister) "ausdrücklich zulässig". Eine weitere, zentrale Änderung betrifft die Feststellung des Geschlechts des Embryos, das der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden darf.

GUMG / Schwangerschaft (BRG 17.048)
Dossier: Genetische Untersuchungen beim Menschen

Mit einem Postulat «Verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Arzneimitteltherapie» wollte die SGK-NR den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zur medizinischen Forschung vorzulegen, wobei der Fokus auf Medikamente gelegt werden soll, deren Patent abgelaufen ist. Die Kommission nahm Bedenken einer Fachzeitschrift auf, worin ein Artikel die mangelnden Entscheidungsgrundlagen für Therapieentscheide aufgegriffen hatte. Es geht im Wesentlichen um die Förderung von klinischen Studien über Arzneimittel, deren Patent abgelaufen ist. Die Pharmaindustrie beschränke sich in ihren eigenen Studien – verständlicherweise – auf Produkte im Entwicklungsstadium, oder solche, deren Zulassung bevorsteht, um die Wirksamkeit dieser neuen Arzneimittel zu belegen. Im besten Fall würden patentabgelaufene Medikamente noch mitberücksichtigt. Viel häufiger verschwinden jedoch ältere Medikamente aus klinischen Studien mit der Folge, dass deren Datenlage trotz jahrelanger klinischer Anwendung ungenügend bleibt. Diese Kritik nahm die Kommission auf und forderte unter anderem den Einsatz von mehr Mitteln zur Durchführung von klinischen Studien.
Das Postulat wurde im März 2015 im Nationalrat behandelt. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme seine ablehnende Haltung kundgetan und verwies unter anderem auf das seit 2014 in Kraft stehende Humanforschungsgesetz. In dieser Norm sind vereinfachte regulatorische Anforderungen für Therapieoptimierungsstudien vorgesehen, worunter auch Studien mit Medikamenten, deren Patentschutz abgelaufen ist, fallen.
Im Ratsplenum wurde keine lange Debatte nötig. Zwar gab es aus der Kommission einen Minderheitsantrag Borer (svp, SO), der das Postulat nicht unterstützte, aber der Nationalrat folgte der Mehrheit seiner SGK und nahm das Postulat an. Als Sprecherin trug Yvonne Gilli (gp, SG) das Anliegen nochmals vor. Gilli war es auch, die bereits 2013 ein gleichlautendes Postulat eingereicht, dieses aber zugunsten des jetzt behandelten Kommissionsvorschlags wieder zurückgezogen hatte. Eindringlich wies sie auf die bestehenden Forschungslücken hin, die aufgrund mangelnden Interesses der Pharmaindustrie entstünden. Es gebe keinen Nutzen für die Arzneimittelproduzenten neue Medikamente mit Medikamenten zu vergleichen, deren Patentschutz abgelaufen ist. Deswegen müsse in diesem Bereich nachgebessert werden. Das Ratsplenum folgte diesem Appell und nahm das Postulat mit 97 zu 77 Stimmen bei einer Enthaltung, und also gegen den Willen des Bundesrats, an.

Verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Arzneimitteltherapie

Durch eine Motion Bruderer (sp, AG) wurde der Bundesrat beauftragt, bestehende Anforderungen an frühe pränatale Untersuchungen dergestalt zu präzisieren, dass deren Missbrauchsrisiko zur geschlechtsspezifischen Selektion weitestmöglich reduziert wird. Die Motionärin bezog sich in ihrem Anliegen auf das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), wonach pränatale Untersuchungen mit dem einzigen Ziel einer Geschlechtsbestimmung des Fötus verboten sind. Problematisch sei die Kenntnis des Geschlechts, wenn dieses nicht den Wünschen der werdenden Eltern entspricht und deswegen Schwangerschaftsabbrüche in Erwägung gezogen würden. Deswegen soll es Laboratorien untersagt sein, die entsprechenden Informationen weiterzuleiten. Das Missbrauchsrisiko sei durch eine Anpassung des GUMG einzudämmen. Die Regierung teilte diese Sorge und stellte in Aussicht, entsprechende Lösungen im Zuge der laufenden Revision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen zu finden. Der Ständerat überwies die Motion Mitte September, der Nationalrat folgte in der Wintersession stillschweigend.

Missbrauchsrisiko zur geschlechtsspezifischen Selektion (Mo. 14.3438)
Dossier: Genetische Untersuchungen beim Menschen

In einem Postulat der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Erfahrungsbericht und Massnahmenkatalog zur Frage der Koordination der hochspezialisierten Medizin zu erstellen. Der Fokus soll auf der Untersuchung der Tauglichkeit der geltenden Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Qualität, Wirtschaftlichkeit und medizinischen Fortschritt liegen. Stillschweigend verabschiedete das Ratsplenum den Vorstoss im März 2014.

Massnahmenkatalog zur Koordination der hochspezialisierten Medizin (Po. 13.4012)
Dossier: Koordination der Spitzenmedizin

Per Anfang Januar 2014 treten das Humanforschungsgesetz (HFG) und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in Kraft. Mit dieser Neuregelung der Forschung am Menschen werden die Personen, die sich für die medizinische Forschung zur Verfügung stellen, besser geschützt und gleichzeitig die Rahmenbedingungen für die Forschung verbessert. Auch dieser Schritt geht mit den Vorgaben der Strategie „Gesundheit2020" des Bundesrats einher. Forschung am Menschen durfte bereits bis anhin nur mit Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Mit dem neuen Gesetz gilt diese Norm auch für die Forschung mit biologischem Material (beispielsweise Gewebeproben). Massgebend für eine Bewilligung ist bei allen Forschungsprojekten das Risiko, dem sich die teilnehmenden Personen aussetzen. So müssen Forschungsvorhaben mit hohem Risiko strengere sicherheitsbezogene Anforderungen erfüllen, als Studien mit geringem Risiko. Zusätzlich wird zur Förderung der Transparenz in der Forschung am Menschen ein öffentliches Register eingerichtet, in dem alle klinischen Versuche, die in der Schweiz durchgeführt werden, erfasst werden müssen. Den Zugang zum Register wird eine Koordinationsstelle des Bundes innerhalb des BAG verwalten, wo auch allgemeine Informationen zur Humanforschung abrufbar sein werden.

Humanforschungsgesetz

Ende Jahr wurde der Bundesrat durch ein Postulat Kessler (glp, SG) beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie im Gesundheitswesen künftig zuverlässige und richtige Messwerte durch Rückführung auf anerkannte Referenzwerte durchgesetzt werden können. Gemäss Postulat basieren immer mehr medizinische Diagnosen und Behandlungen auf labormedizinischen Ergebnissen. Die verwendeten Analyse- und Diagnosegeräte unterstehen jedoch keiner unabhängigen Prüfungsinstanz. Folge davon können, je nach Hersteller der Apparate, unterschiedliche Ergebnisse sein. Aus wissenschaftlichen Publikationen gehe hervor, so die Postulantin, dass unzuverlässige und falsche Messwerte in der medizinischen Diagnostik hohe Kosten zur Folge haben und für Patientinnen und Patienten gefährlich sind. Es sei an der Zeit, auch im Gesundheitswesen auf anerkannte Referenzwerte rückverfolgbare Messergebnisse zu fordern und durchzusetzen, wie das in anderen Bereichen von Wirtschaft und Technik schon lange üblich sei. Obwohl die Qualitätssicherung in diesem Bereich bereits seitens der Tarifpartner im Organ der Qualab (Schweizerische Kommission für Qualitätssicherung im medizinischen Labor) obliege, zeigte sich der Bundesrat bereit, einen Kurzbericht zur Problematik zu erstellen und danach das weitere Vorgehen zu prüfen. Das Ratsplenum nahm das Postulat Mitte Dezember an.

zuverlässige und richtige Messwerte durch Rückführung auf anerkannte Referenzwerte

Eine Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates beauftragt den Bundesrat, das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) auf Mängel zu untersuchen. Da die Weiterentwicklung der Möglichkeiten genetischer Untersuchungen rasch erfolgt und die Kosten sinken, sei es angezeigt, dem Schutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen. In seiner Antwort unterstütze der Bundesrat das Geschäft indem er anerkannte, dass gewisse Angebote auf dem Markt zugänglich seien, welche von der bestehenden Rechtsetzung nicht erfasst würden. Die Kommissionsmotion wurde als Reaktion auf eine ältere parlamentarische Initiative Neirynck (cvp, VD) formuliert, wonach genetische Untersuchungen am Menschen auch ohne medizinischen Zweck ermöglicht werden sollten. Dafür sollte ebenfalls der Wortlaut des bestehenden Gesetzes angepasst werden. Der parlamentarischen Initiative wurde jedoch keine Folge gegeben. Die Motion hingegen sollte den Bundesrat beauftragen, dem Parlament erforderliche Änderungen zu unterbreiten. Diese Variante wurde in der Volkskammer gutgeheissen. Im September folgte der Ständerat dem Nationalrat und überwies die Motion ebenfalls.

genetische Untersuchungen beim Menschen (Mo. 11.4037)
Dossier: Genetische Untersuchungen beim Menschen

Der Bundesrat beschloss, den Entwurf zur Änderung des Fortpflanzungsgesetzes zu überarbeiten. Mit den vorgesehenen Anpassungen soll die Chance auf einen gesunden Embryo erhöht und der Gesundheitsschutz der Frau verbessert werden. Damit trug der Bundesrat einer ersten Vernehmlassung Rechnung, bei welcher die Zulassung der Präimplatationsdiagnostik zwar befürwortet, deren Rahmenbedingungen jedoch als zu restriktiv abgelehnt wurden. Auch der neue Vorschlag will eine Präimplatationsdiagnostik nur für Paare mit schwerer erblicher Vorbelastung zulassen.

Änderung des Fortpflanzungsgesetzes

Eine Motion der WBK des Nationalrates verlangte, dass das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung präzisiert wird, indem die Unabhängigkeit der Aufsicht über Zentren und Praxen der Fortpflanzungsmedizin und die Unabhängigkeit für die Erstellung einer vollständigen Statistik zu gewährleisten sind. Insbesondere sei dabei eine regelmässige Inspektion, die Unabhängigkeit der Aufsicht und aller Inspektionen sowie die Aufdeckung von Missbräuchen sicherzustellen. In Anbetracht der klaren und ausführlichen gesetzlichen Vorschriften und der laufenden Verbesserung in der Aufsichtstätigkeit sowie bei der Erhebung und Publikation vollständiger Statistiken, sah der Bundesrat keinen Bedarf für eine präzisere gesetzliche Regelung und beantragte daher die Ablehnung der Motion. Dem folgte auch der Ständerat.

medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Eine im „European Journal of Cancer“ erschienene Studie zeigte auf, dass in Deutschland ein erhöhtes Risiko für Krebs bei Kindern unter fünf Jahren besteht, wenn diese innerhalb eines Umkreises von fünf Kilometern eines Atomkraftwerkes (AKW) wohnen und gab damit Anstoss zu einem Postulat Girod (gp, ZH) (Po. 07.3821) und einer Motion Rechsteiner (sp, BS) im Nationalrat. Ersterer beauftragte den Bundesrat, auch für die Schweiz eine vergleichbare Studie durchzuführen. Die Motion ging einen Schritt weiter und verlangte auch die Untersuchung der Krebsraten von Erwachsenen im Umfeld von AKWs. Ausserdem sollte ein Studienprogramm der Frage nachgehen, inwiefern sich die radiologische Wirkung von Atomanlagen von der künstlichen Strahlung unterscheidet. Der Nationalrat nahm das Postulat sowie denjenigen Teil der Motion an, dessen Inhalt sich mit demjenigen des Postulates deckte .

étude sur la leucémie chez les enfants vivant à proximité des centrales nucléaires suisses

Eine parlamentarische Initiative Studer (evp, AG) forderte Unabhängigkeit bei der Aufsicht und Statistik in der Fortpflanzungsmedizin. Um dies zu erreichen, verlangte sie, die gesetzlichen Grundlagen des Fortpflanzungsmedizingesetzes so zu präzisieren, dass die ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigte Unabhängigkeit betreffend die Aufsicht über die Zentren der Fortpflanzungsmedizin und die Unabhängigkeit über die Erstellung einer vollständigen Statistik gewährleistet sind. Die Kommission des Nationalrates empfahl, der Initiative keine Folge zu leisten und zwar weil sie den einen Teil, den Bereich der Statistik, in der Zwischenzeit als erfüllt betrachtete. Die übrigbleibenden Probleme der unabhängigen Aufsicht, regelmässigen Inspektionen und Möglichkeiten zur Aufdeckung von Missbräuchen sollen in einer Kommissionsmotion beantragt werden, welche der Nationalrat allerdings noch nicht behandeln konnte, weil die Antwort des Bundesrates noch fehlte. Der Nationalrat folgte seiner Kommission und gab der Initiative keine Folge.

Unabhängigkeit bei der Aufsicht und Statistik in der Fortpflanzungsmedizin

Die im Vorjahr verbliebenen Differenzen beim Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin zwischen den Räten konnten im Berichtsjahr überwunden werden, indem sich der Nationalrat den Änderungen des Ständerates anschloss. Der Vorbehalt des Ständerates erlaubte es, bis zum Vorliegen des Erwachsenenschutzgesetzes in Bezug auf entscheidungsunfähige Personen, nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens in Anwendung zu bringen, sondern auch jene, die einzelne Kantone haben. Im Anschluss nahm der Nationalrat das Übereinkommen mit 168 zu 22 Stimmen und der Ständerat einstimmig an. Auch das Zusatzprotokoll nahmen beide Räte einstimmig an.

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Nationalrat Hochreutener (cvp, BE) sieht die Zukunft des Forschungsplatzes Schweiz dadurch gefährdet, dass sich die Forschenden bei Multizenterstudien insbesondere im Heilmittelbereich wegen der Kleinräumigkeit meistens mit mehreren kantonalen Ethikkommissionen auseinander setzen müssen. Er reichte deshalb eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei klinischen Versuchen ein Verfahren vor nur einer Ethikkommission durchgeführt wird. Der Bundesrat anerkannte den Handlungsbedarf und stellte in Aussicht, im Humanforschungsgesetz entsprechende Leitlinien festzuschreiben. Mit seinem Einverständnis nahmen beide Räte die Motion oppositionslos an.

Multizenterstudien

2001 hatte der Bundesrat dem Parlament zwei Übereinkommen des Europarats zur Genehmigung vorgelegt, einerseits das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin von 1997 und andererseits das erste Zusatzprotokoll dazu, welches das Klonen menschlicher Lebewesen verbietet. Mit der Konvention liegt erstmals ein eigenständiges Übereinkommen zur Biomedizin auf internationaler Ebene vor. Es handelt sich um ein Kernübereinkommen, das nur die wichtigsten Grundsätze enthält. Zusatzprotokolle sollen einzelne Bereiche näher regeln. Jeder Staat bleibt zudem frei, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über die Konvention hinausgehende Schutzbestimmungen aufzustellen. 2002 hatten die Kammern die Behandlung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls bis zum Abschluss laufender Gesetzgebungsprozesse im Bereich von Transplantations- und Fortpflanzungsmedizin sistiert.

Im Nationalrat, der die Abkommen in der Herbstsession des Berichtsjahres als erster behandelte, beantragte eine Kommissionsminderheit um Graf (gp, BL), die Verhandlungen erneut bis zum Vorliegen des Verfassungsartikels und des geplanten Gesetzes über die Forschung am Menschen auszusetzen. Sie kritisierte zudem das zu geringe Schutzniveau der Konvention, welches fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen, wie Kindern, Demenzkranken oder schwer behinderten Menschen rechtsverbindlich erlaube, weshalb sie gleichzeitig einen Antrag auf Nichteintreten stellte. Unterstützung fand sie in der eigenen Fraktion sowie bei Teilen der SP, die sich mehrheitlich aber doch, wenn auch ohne Begeisterung, für die Ratifikation aussprach. Die Fraktionen von FDP, CVP und SVP unterstützten die Vorlagen. Der Nationalrat lehnte schliesslich eine Sistierung der Beratung mit 121 zu 27 Stimmen ab und trat mit 120 zu 19 Stimmen auf das Geschäft ein. In der Gesamtabstimmung genehmigte er mit 121 zu 17 Stimmen (geschlossene GP und EVP) bei 13 Enthaltungen das europäische Biomedizin-Übereinkommen, allerdings mit zwei Vorbehalten aufgrund des Transplantationsgesetzes, wo die Schweizer Regelung weniger streng ist, und gab gleichzeitig dem Bundesrat die Ermächtigung für die Ratifizierung. Das Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen nahm der Rat mit 144 zu 3 Stimmen an. Der Ständerat fügte einen weiteren Vorbehalt an, welcher es erlaubt, bis zum Vorliegen des revidierten Erwachsenenschutzrechtes in Bezug auf entscheidungsunfähige Personen nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens in Anwendung zu bringen, sondern auch jene, die einzelne Kantone haben; in der Gesamtabstimmung genehmigt er beide Abkommen einstimmig.

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Seit Jahren wird von verschiedener Seite gefordert, der Bund solle ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) erlassen, welches allgemeine Grundsätze zu den Bereichen Stammzellenforschung, Transplantation und genetische Untersuchungen beim Menschen bündelt. Im September leitete der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für einen Verfassungsartikel zu, auf dessen Grundlage dann die weitere Gesetzgebung erfolgen soll. Zum einen enthält der Artikel die zentralen Grundsätze, die bei jedem Forschungsvorhaben unter Einbezug des Menschen einzuhalten sind. Er verfolgt insbesondere das Ziel, die Würde und Persönlichkeit des Menschen zu schützen. Zum anderen soll die Verfassung den Bundesrat ermächtigen, die Forschung am Menschen in einem speziellen Bundesgesetz zu regeln.

Mindeststandards

Der Bundesrat setzte auf den 1. April das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen zusammen mit zwei Verordnungen in Kraft. Die Erlasse regeln die wesentlichen Aspekte der Durchführung dieser Untersuchungen mit dem Ziel, die Menschenwürde zu schützen, Missbräuche zu verhindern und die Qualität der Untersuchungen sicherzustellen. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung von Gesetz und Verordnungen schuf der Bundesrat die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.

genetische Untersuchungen beim Menschen

Zum ersten Mal veröffentlichte das BFS eine Statistik über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. In den Jahren 2002 bis 2004 liessen sich im Durchschnitt pro Jahr 3600 Frauen mit einer Methode der künstlichen Befruchtung behandeln. Bei einem Drittel dieser Frauen führte die In-vitro-Fertilisation zu einer Schwangerschaft. Bei etwa zwei Dritteln der so entstandenen Schwangerschaften kam es zu einer Geburt.

Statistik

Nach mehrjähriger Vorarbeit schickte der Bundesrat im Februar einen Verfassungsartikel und einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, welche die Forschung am Menschen erstmals umfassend regeln. Das primäre Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Würde und der Persönlichkeit. Es regelt so heikle Bereiche wie die Forschung an Kindern, Schwangeren und Embryonen im Mutterleib. Embryonen in vitro fallen nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes; für diese gelten weiterhin die Regeln des Stammzellenforschungsgesetzes, welche unter anderem das therapeutische Klonen verbieten. Versuche an Personen, die selber nicht urteilsfähig sind, sollen zugelassen sein, aber mit Auflagen. Hier unterscheidet der Gesetzesentwurf klar zwischen Eigen- und Fremdnutzen, d.h. die Auflagen sind weniger streng, wenn es beispielsweise um die Erforschung von Erbkrankheiten innerhalb einer Familie geht, als wenn die Wissenschaftler dabei ein übergeordnetes Forschungsprojekt verfolgen. Erstmals geregelt wird auch die Forschung an Verstorbenen, wobei es analog zur Entnahme von Organen der Zustimmung des Betroffenen zu Lebzeiten bedarf resp. der Einwilligung seiner nächsten Angehörigen. Das Gesetz regelt zudem den Umgang mit menschlicher Herkunft, wie etwa den Zugang zu Biobanken. Ethikkommissionen müssen die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten prüfen. Schliesslich sieht der Gesetzesentwurf die Schaffung eines Forschungsregisters vor, in dem alle Studien und Ergebnisse aufgeführt werden müssen.

Mindeststandards

Die Nationale Ethikkommission (NEK) hatte kurz zuvor ihre Stellungnahme zum geplanten Gesetz über die Forschung am Menschen veröffentlicht. Der Schutz von keimendem menschlichem Leben und von betroffenen Frauen in ihrer Verletzbarkeit gegenüber Fremdinteressen ist das Grundanliegen der Kommission. Dem Embryo gebühre Schutzwürdigkeit, seine Würde nehme jedoch erst mit seiner Entwicklung graduell zu. Heilversuche an Ungeborenen seien äusserst streng zu beurteilen. Die Kommission hält „verbrauchende“ Embryonenforschung (Untersuchungen, die eine gesunde Weiterentwicklung des Embryos gefährden oder verunmöglichen) für zulässig, jedoch nur an überzähligen Embryonen aus der künstlichen Befruchtung im Blastozytenstadium (bis zu sechs Tage alt). Das therapeutische Klonen will die NEK zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erlauben, wobei dem Vernehmen nach nur eine Minderheit der Kommission dies aus grundsätzlichen Überlegungen ablehnte.

Nationale Ethikkommission Stellungnahme

Nach einer sehr emotionalen Debatte stimmte der Nationalrat im Einverständnis mit dem Bundesrat einer Motion seiner WBK zu, welche die Regierung verpflichtet, Regelungen für die stark umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID) bei der In-vitro-Fertilisation vorzulegen. Gutzwiller (fdp, ZH), der mit einer entsprechenden parlamentarischen Initiative (Pa. Iv. 04.234) den Anstoss für die Motion gegeben hatte, argumentierte, es sei unlogisch und für Frauen eine Zumutung, dass dieselben genetischen Tests im Mutterleib in den ersten Wochen der Schwangerschaft erlaubt seien, nicht aber vor der Übertragung eines Fötus. Durch die PID könnten spätere Schwangerschaftsabbrüche vermieden werden. Die Gegner warnten vor „Kindern nach Mass“ und der Gefahr, dass die Tests später auch zur Auswahl von Merkmalen wie dem Geschlecht missbraucht würden; zudem sei die PID im Fortpflanzungsmedizingesetz, das erst 2001 in Kraft trat, ausdrücklich verboten worden. Die Motion wurde mit 92 zu 63 Stimmen angenommen. Praktisch geschlossen stimmte die FDP für die neue Regelung, ebenso eine Mehrheit der SP und der SVP. Dagegen sprachen sich die CVP, die EVP und mehrheitlich auch die Grünen aus. Im Ständerat gab es die gleichen Argumente und die gleichen parteipolitischen Gräben, wobei sich die SP gespaltener als in der grossen Kammer zeigte; Béguelin (VD) und Sommaruga (BE) sprachen sich mit der CVP gegen diesen „Akt der Selektion“ aus. Die Motion wurde mit 24 zu 18 Stimmen überwiesen.

Präimplantationsdiagnostik

Nationalrätin Hubmann (sp, ZH) reichte eine Motion für mehr Transparenz bei klinischen Studien ein, die auch die Zustimmung des Bundesrates fand. Sie regte an, dass sämtliche klinischen Studien in einem öffentlich zugänglichen Register erfasst werden, und diese Registrierung zur Bedingung für eine Publikation gemacht wird. Diskussionslos stimmten beide Kammern dem Vorstoss zu.

klinischen Studien

Seit einigen Jahren bereitet das BAG ein Gesetz über die Forschung am Menschen vor. Leitplanke bei dieser Arbeit dürfte auch das seit Januar beim Europarat zur Unterzeichnung aufliegende Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrecht und Biomedizin betreffend die biomedizinische Forschung sein. Damit sollen die Versuche am Menschen europaweit in geordnete Bahnen geleitet werden. Für Menschenversuche werden Mindeststandards vorgegeben, die nicht unterschritten werden sollen. Strengere nationale Gesetze sind aber durchaus möglich. Nicht anwendbar ist das Zusatzprotokoll auf die Forschung an Embryonen in vitro. Auch das schweizerische Humanforschungsgesetz wird sich nicht damit befassen.

Mindeststandards