Suche zurücksetzen
Themenübergreifendes Suchen:

Inhalte

  • Gesundheit, Sozialhilfe, Sport
  • Suchtmittel

Akteure

  • Zanetti, Roberto (sp/ps, SO) SR/CE

Prozesse

5 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

In der Frühlingssession 2018 hatte der Ständerat die Motion Zanetti (sp, SO) zur Einführung eines Experimentierartikels in das Betäubungsmittelgesetz, welcher die Durchführung von wissenschaftlichen Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe ermöglichen sollte, stillschweigend angenommen. Im Anschluss daran befasste sich die SGK-NR Mitte Mai 2018 mit dem Vorstoss. In ihrem Bericht erklärte sie, sie habe sich dem Anliegen bereits in ihrer Kommissionsinitative (Pa.Iv. 18.402), welche im Januar desselben Jahres beschlossen worden war, gewidmet. Die Mehrheit der Kommission sei weiterhin der Meinung, dass seitens des Bundesrates Massnahmen getroffen werden müssten, weil das vorherrschende Verbot nicht die gewünschte Wirkung erziele. Man verspreche sich von den Studien eine hilfreiche Basis zur Entscheidungsfindung bezüglich der künftigen Cannabisregulierung. Es zeigten sich allerdings nicht alle Kommissionsmitglieder damit einverstanden. So warnte eine Minderheit vor einer Bagatellisierung des Cannabiskonsums und einer «Liberalisierung durch die Hintertüre». Schlussendlich beantragte die SGK-NR äusserst knapp mit 12 zu 11 Stimmen, die Motion anzunehmen.
In der Sommersession 2018 kam das Geschäft in die grosse Kammer. Dort machte sich unter anderem Regine Sauter (fdp, ZH) als Kommissionssprecherin für das Anliegen stark. Sie betonte, dass das bestehende Verbot für Cannabis als Freizeitkonsum ausserhalb des Experimentes nach wie vor gelte. Es bestehe Handlungsbedarf, denn trotz Verbot bestünden Probleme wie der vorhandene Schwarzmarkt oder jugendliche Cannabis-Konsumenten und Konsumentinnen. Auf der Gegenseite äusserte Benjamin Roduit (cvp, VS) hingegen Bedenken gegenüber zahlreichen Studien, die sich gegenseitig widersprächen, und wollte wissen, weshalb Studien wie diejenige der Universität Bern notwendig seien, habe man doch bereits das Postulat Rechtsteiner (sp, SG; Po. 17.4076) angenommen, welches zum Ziel hatte, die Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik auf der Basis der vergangenen zehn Jahre für das kommende Jahrzehnt aufzuzeigen. Angelo Barrile (sp, ZH) nahm sich dieser Frage an und erklärte, dass das Postulat Rechsteiner eine Gesamtschau verlange. Bei der aktuellen Motion gehe es allerdings um die konkrete Einführung eines Artikels als rechtliche Grundlage für die Durchführung entsprechender Experimente, damit der existierende Bedarf an Informationen gedeckt werden könne. Weitere kritische Stimmen gab es aus der Fraktion der SVP. So zweifelte Verena Herzog (svp, TG) am wissenschaftlichen Charakter der Untersuchungen und Mauro Tuena (svp, HZ) hob hervor, dass das Stimmvolk anno 2008 die Aufweichung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend Cannabis mit 68 Prozent abgelehnt habe und es daher nicht akzeptabel sei, dass National- und Ständerat diesen Entscheid auf indirekte Weise umgehen würden. Zudem wollte Tuena von Bundesrat Berset wissen, ob er dem Rat versichern könne, dass die Versuche mit Cannabis nicht ausgeweitet würden. Alain Berset erwiderte darauf, dass die Studien einen wissenschaftlichen Zweck und eine wissenschaftliche Qualität haben sowie zeitlich und räumlich beschränkt sein müssten. Es sei allerdings nicht die Aufgabe der Politik zu definieren, was wissenschaftlich gültig sei und was nicht. Vielmehr müsse man sich dafür an den Kriterien, welche für die Wissenschaft auf internationaler Ebene gelten, orientieren. Des Weiteren wiederholte der Bundesrat während der Debatte, dass es nicht um die Entkriminalisierung von Cannabis gehe, sondern darum, Massnahmen zu definieren, wie man am besten mit dem Konsum der Droge umgehe und ihn einschränken könne. Schliesslich hätten in der Schweiz fast ein Drittel der Bevölkerung bereits einmal Cannabis probiert und mehr als 200'000 Bürgerinnen und Bürger würden es regelmässig konsumieren. Obwohl über hundert Nationalrätinnen und Nationalräte im Vorfeld eine von vier Motionen (Mo. 17.4111; Mo. 17.4112; Mo. 17.4113, Mo. 17.4114), die identisch zur Motion Zanetti sind, unterschrieben hatten, wurde der Vorstoss mit 96 zu 93 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) versenkt. Verantwortlich für die Ablehnung war das mehrheitliche Nein der SVP- und CVP-Fraktionen wie auch das Umschwenken einiger Politiker und Politikerinnen.

Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe (Mo. 17.4210)
Dossier: Voraussetzungen für die Durchführung von Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe für Genusszwecke schaffen

Nachdem der Nationalrat im Juni 2018 eine Motion Zanetti (sp, SO; Mo. 17.4210) bezüglich eines Experimentierartikels als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe abgelehnt hatte, wurde in der darauffolgenden Herbstsession eine identische Motionsserie (Regine Sauter (fdp, ZH), Mo. 17.4111; Angelo Barrile (sp, ZH), Mo. 17.4112; Regula Rytz (gp, BE), Mo. 17.4113; Kathrin Bertschy (glp, BE), Mo. 17.4114) behandelt. Regine Sauter erklärte im Namen der Motionärinnen und des Motionärs, dass die aktuelle Cannabisregulierung nicht zufriedenstellend sei. Es existiere zwar ein Konsum- und Handelsverbot, dieses greife jedoch nicht. So gebe es einen Schwarzmarkt mit den damit verbundenen negativen Konsequenzen. Dies zeige sich besonders in den Städten. Um die Cannabisregulierung weiterzuentwickeln und somit Lösungen zu schaffen, wie mit der Problematik umgegangen werden soll, bedürfe es wissenschaftlich abgestützter Entscheidungsgrundlagen aus Studien – wie diejenige der Universität Bern – zu kontrolliertem Zugang zu Cannabis. Damit diese allerdings überhaupt bewilligt und durchgeführt werden können, müsse mit einem Experimentiertartikel eine entsprechende Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Verena Herzog (svp, TG) zeigte sich mit ihrer Ratskollegin einverstanden darüber, dass vieles nicht gut laufe. Im Unterschied zu Sauter machte sie aber die Politikerinnen und Politiker verantwortlich, die Cannabis verharmlosten und eine wirkungsvolle Prävention verunmöglichten. Bezüglich der Studien gab sie zu Bedenken, dass es sich um ein Manipulationsinstrument auf wissenschaftlicher Seite handle, da die Versuche abgebrochen würden, sobald der Gesundheitszustand und die Behandlung der Teilnehmenden nicht mehr sichergestellt werden könnten, was so viel bedeute, wie dass interveniert werde, wenn die Studienergebnisse beeinträchtigt würden. Weitere Kritik wurde etwa an der Abgabe eines hohen Cannabisgehalts sowie an der Ausgabe von Steuergeldern in Millionenhöhe geäussert. Gesundheitsminister Berset hob hingegen die Wichtigkeit der wissenschaftlichen Studien hervor. Die aktuelle Verbotspolitik habe sich nicht bewährt, rund ein Drittel der Schweizer Bevölkerung habe bereits einmal Cannabis probiert und mehr als 200'000 Personen konsumierten es regelmässig. Dabei sei über die Zeit kein Rückgang zu verzeichnen. Es bestehe folglich Handlungsbedarf. Da jedoch niemand genau wisse, was zu tun sei, müsse kontrolliert getestet werden, welcher Rechtsrahmen die besten Ergebnisse liefere. Es gehe allerdings nicht darum, Cannabis legalisieren zu wollen. In anderen Bereichen wie zum Beispiel im Asylbereich oder bei den Sozialversicherungen hätten zudem ähnliche Tests zu entscheidenden Änderungen in der Gesetzgebung geführt. Das Abstimmungsergebnis im Nationalrat viel relativ knapp aus. Mit 98 zu 92 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) wurden die Motionen angenommen.

Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe (Mo. 17.4111; Mo. 17.4112; Mo. 17.4113; Mo. 17.4114)
Dossier: Voraussetzungen für die Durchführung von Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe für Genusszwecke schaffen

Ende November 2017 wurde Sven Trelle von der Universität Bern die Bewilligung für eine wissenschaftliche Studie zum legalen Cannabisverkauf und -konsum in der Stadt Bern verweigert. Das Bundesamt für Gesundheit BAG begründete diesen Entscheid mit der fehlenden Gesetzesgrundlage zum Absatz von nicht-medizinischem Cannabis. Projektleiter Trelle wollte die Auswirkungen des legalen Verkaufs der Droge auf das Verhalten, die Gesundheit und auf soziale wie auch wirtschaftliche Gesichtspunkte untersuchen. Dabei sollten 1'000 Personen, die bereits zuvor gekifft hatten, Cannabis als Genussmittel in Apotheken erwerben können. Trelle gab sich gegenüber dem Tagesanzeiger enttäuscht, da die Studie – an welcher neben Bern noch andere Städte interessiert waren – «ein wichtiger Baustein gewesen» wäre, «um die Politik mit zuverlässigen Daten zu unterstützen». Dass er mit dieser Meinung nicht allein dastand, zeigten die Reaktionen im Parlament. Neben der von der SGK-NR lancierten parlamentarischen Initiative (Pa.Iv. 18.402) wurden fünf identische Motionen (Mo. 17.4111; Mo. 17.4112; Mo. 17.4113, Mo. 17.4114; Mo. 17.4210) zum Thema in den beiden Kammern eingereicht. So forderte Roberto Zanetti (sp, SO) mit seinem im Ständerat eingereichten Vorstoss (Mo. 17.4210) den Bundesrat auf zu überprüfen, ob mit der gegenwärtigen Rechtsgrundlage innovative Regulierungsansätze zum gesellschaftlichen Umgang mit Cannabis erprobt werden können. Falls die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu fehlten, sollte eine entsprechende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in Form eines Experimentierartikels ausgearbeitet werden. Es existiere ein Bedürfnis nach wissenschaftlich gestützten Entscheidungsgrundlagen für die künftige Handhabung der Cannabis-Regulierung, argumentierte der Motionär. Während der Behandlung des Geschäfts im Ständerat betonte Zanetti überdies ausdrücklich, dass es dabei nicht um die Legalisierung von Cannabis gehe. Alain Berset erwiderte daraufhin, dass die Situation aus rechtlicher Sicht klar sei, da das Betäubungsmittelgesetz die Abgabe von nicht-medizinischem Cannabis, auch wenn es sich um eine wissenschaftliche Studie handelt, untersage. Allerdings empfinde auch der Bundesrat die Durchführung solcher Studien als «notwendig, interessant und nützlich». Daher sei er bereit, die notwendigen rechtlichen Grundlagen dafür zu entwickeln. Von diesen Worten liess sich die kleine Kammer diskussionslos überzeugen und nahm die Motion stillschweigend an.

Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe (Mo. 17.4210)
Dossier: Voraussetzungen für die Durchführung von Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe für Genusszwecke schaffen

In der Wintersession 2014 nahm das Parlament die Behandlung der Totalrevision des Alkoholgesetzes (Alkoholhandelsgesetz und Spirituosenbesteuerungsgesetz) wieder auf. Die Differenzbereinigung im Ständerat begann damit über ein Jahr nachdem sich die Räte zuletzt mit der Vorlage befasst hatten. Zuvor hatte sich die ständerätliche WAK in mehreren Sitzungen mit den Besteuerungsformen auseinander gesetzt. Im Sommer hatte die Kommission beschlossen, dass die umstrittene Ausbeutebesteuerung ersatzlos gestrichen werden soll, weil sie eine willkürliche Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bedeutet und zudem zu einer degressiven Besteuerung geführt hätte, was verfassungswidrig wäre. Zudem wurde befürchtet, das System würde Fehlanreize schaffen, indem hohe Ausbeuten steuerlich begünstigt werden, und dass dies letztlich unter Umständen dem Streben nach hoher Qualität zuwiderlaufe. Eine Kommissionsminderheit wollte an der Ausbeutebesteuerung festhalten, jedoch Verbesserungen bei deren Ausgestaltung anbringen: Es sollten nur Brände aus in der Schweiz ökologisch produzierten Früchten von der Ausbeutebesteuerung profitieren können und die sogenannte Überausbeute solle nicht mehr von der Steuer befreit werden. Den endgültigen Beschluss und damit den Antrag an das Ratsplenum fasste die Kommission Anfang November. Drei Massnahmen schlug die WAK schliesslich vor: Eine Fehlmengenregelung (Steuerbefreiung bei produktionsbedingten Verlusten), die steuerliche Privilegierung von Stoffbesitzern (Steuerermässigung auf bis zu 50 Liter reinen Alkohols), sowie die Gewährung von Finanzhilfen (ca. CHF 1-2 Mio. pro Jahr, beispielsweise über Prämierungen). Die geschilderten alternativen Regelungen wurden in ihrer Wirkung an die Ausbeutebesteuerung angelehnt. Sie sind jedoch verfassungskonform und ermöglichen es, die einheimische Spirituosenbranche finanziell in ähnlichem Ausmasse zu entlasten wie die Ausbeutebesteuerung. Nach wie vor blieb eine Kommissionsminderheit der Meinung, der Ständerat solle dem Nationalrat folgen, unter anderem, weil Finanzhilfen für die Spirituosenbranche im Widerspruch zu den Alkoholpräventionsmassnahmen von Bund und Kantonen stehen. Mit 3 zu 10 Stimmen blieb sie jedoch chancenlos. In derselben Sitzung wurde der Systementscheid zur Besteuerung von Alkohol gefällt. Mit 6 zu 5 Stimmen wurde knapp entschieden, den Steuersatz bei CHF 29 pro Liter reinen Alkohols zu belassen und so den vom Nationalrat vorgeschlagenen Steuersatz von CHF 32 wieder zu korrigieren. Am vom Nationalrat aus dem Alkoholhandelsgesetz entfernten Nachtverkaufsverbot wollte die Mehrheit der Kommission festhalten.

In der Wintersession folgte die Differenzbereinigung im Plenum des Ständerats, das nur das Spirituosenbesteuerungsgesetz (SpStG) behandelte. Vier gewichtige Differenzen standen im Raum. Auf Antrag der WAK-SR wurde ein neuer Artikel zur Präzisierung der Ausbildungserfordernisse zur Herstellung von Spirituosen und Alkohol angenommen. Zweiter Diskussionspunkt war die Regelung der Ausbeutebesteuerung, die mehr zu reden gab. Eine Minderheit Baumann (cvp, UR) blieb bei ihrem Antrag, dem Entscheid des Nationalrates zuzustimmen, die Ausbeutebesteuerung beizubehalten und nur kleinere Änderungen im betreffenden Gesetzesartikel vorzunehmen. Kommissionssprecher Graber (cvp, LU) schilderte die Erwägungen der WAK gegen den Antrag Baumann: Dieser laute inhaltlich bloss auf Streichen der Ausbeutebesteuerung, bedeutete aber formal eine Reihe von Änderungen im vorliegenden Gesetzesentwurf – vor allem, da nicht alle Anpassungen in einem einzigen Artikel untergebracht werden konnten. Verfahrenstechnisch war die Angelegenheit ebenfalls vertrackt, da nach den ersten Beratungen noch zahlreiche Änderungen hätten angebracht werden sollen. Erst nach Konsultation des Ratssekretariats wurde deutlich, was überhaupt noch geändert werden darf und wie. Die Unklarheiten führten gar zum ironischen Kommentar Baumanns (cvp, UR), dass es „meistens nicht gut kommt, wenn Alkohol im Spiel ist. Und das gilt selbst dann, wenn man ihn nicht einmal trinkt.“ Stellvertretend für die Kommissionsminderheit kritisierte er, dass von beiden Räten bereits gefasste Beschlüsse (in diesem Fall die Ausbeutebesteuerung) revidiert, beziehungsweise wieder gestrichen werden. Das gehe zu weit. Gar als „schwerste Zangengeburt“ bezeichnete Ständerat Föhn (svp, SZ) das Gesetz. Nach einer schlichtenden Wortmeldung des Kommissionspräsidenten Zanetti (sp, SO), der sich dagegen wehrte, dass schlechte Kommissionsarbeit geleistet worden sei, folgte die Abstimmung zur so umstrittenen Ausbeutebesteuerung. Mit 32 zu 12 Stimmen wurde der Kommissionsantrag und damit der Verzicht auf die Steuer doch recht deutlich gutgeheissen.
Im Anschluss folgte eine reguläre Differenzbereinigung, beginnend mit dem Einigungsversuch zur Höhe der Alkoholsteuer. Die Kommissionsmehrheit wollte an den vom Ständerat beschlossenen CHF 29 pro Liter festhalten, eine Minderheit Levrat (sp, FR) schlug die Übernahme des Nationalratsbeschlusses vor (CHF 32 pro Liter Alkohol). Mit 26 zu 17 Stimmen obsiegte der Mehrheitsantrag. Im Ständerat ging man davon aus, dass die CHF 32 im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der – nun vom eigenen Rat gekippten – Ausbeutebesteuerung zustande gekommen waren. Weitere Differenzen wurden im Sinne der Kommissionsmehrheit beschlossen.

Die zweite Vorlage, das Alkoholhandelsgesetz (AHG), war weniger umstritten, dies auch zwischen den beiden Kammern. Eine Differenz betraf den Mindestpreis für Alkohol. Der Nationalrat hatte diese Bestimmung aus dem Gesetz gestrichen, eine Streichung beantragte auch die Mehrheit der WAK-SR. Eine Kommissionsminderheit Recordon (gp, VD) wollte jedoch am Mindestpreis festhalten. Mit 27 zu 17 Stimmen wurde dem Antrag der Kommissionsmehrheit stattgegeben, sprich kein vorgeschriebener Mindestpreis. Bei der Frage des Nachtverkaufsverbots kam wiederum das Thema Jugendschutz auf. Der Nationalrat hatte dieses aufgehoben, ebenso lautete ein Minderheitsantrag Keller-Sutter (fdp, SG). Die Minderheitssprecherin argumentierte, dass dem Jugendschutz bereits in anderen Artikeln zur Genüge Rechnung getragen werde und ein Nachtverkaufsverbot zu weit gehe. Die Kommissionsmehrheit wollte am Verbot festhalten. Bundesrätin Widmer-Schlumpf betonte, dass dieses ein Kernanliegen des AHG und deswegen beizubehalten sei. Trotz deutlicher Ablehnung des Nachtverkaufsverbots im Nationalrat unterlag der Minderheitsantrag mit 20 zu 24 Stimmen, womit der Ständerat die ursprüngliche Version des Bundesrates stützte. In weiteren Schritten wurden Details zu Alkohol-Testkäufen durch Minderjährige geklärt. Auch hierbei entstanden wiederum Differenzen zum Nationalrat.
Mit einigen Änderungen ging die Vorlage zurück in den Nationalrat. Sowohl die WAK-NR als auch das Ratsplenum werden sich erst im Jahr 2015 mit der Alkoholgesetzgebung befassen.

Alkoholgesetzes

Anfang 2012 hatte der Bundesrat seine Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes vorgelegt. Das gegenwärtig gültige Gesetz stammt aus dem Jahr 1932 und entspricht trotz vieler Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr. Das Alkoholgesetz soll in der neuen Fassung durch zwei Erlasse ersetzt werden: einem neuen Spirituosensteuergesetz und einem Alkoholhandelsgesetz. Normen über die Verbrauchssteuern, den Import von Ethanol – bis anhin in der alleinigen Kompetenz des Bundes – und die Reallokation von mehreren Bewilligungen gehen im neuen Spirituosensteuergesetz (SpStG) auf; Regelungen über den Handel und den Ausschank von alkoholischen Getränken und die Werbung werden im neuen Alkoholhandelsgesetz (AlkHG) vereint. Neu wird im AlkHG auch ein sogenanntes Nachtregime umschrieben, welches in der Nacht anwendbare Massnahmen subsumiert. Damit sollen Billigstpreisangebote in Zeiten verunmöglich werden, in der sich der problematische Alkoholkonsum mutmasslich abspielt. Überdies sollen gesetzliche Grundlagen für Testkäufe geschaffen werden, um Unsicherheiten über die Frage ihrer Zulässigkeit zu beenden. Das AlkHG soll eine schweizweit einheitliche Grundlage zur Regulierung des Handels mit alkoholischen Getränken schaffen, wobei den Kantonen zugestanden wird, weitergehende Bestimmungen vorzusehen. Das bereits 2010 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren stellte der Gesetzesrevision mehrheitlich gute Noten aus. Die Vernehmlasser liessen sich jedoch in zwei Lager einteilen: Während Städte und Gemeinden die Änderungen begrüssten und die Präventionsmassnahmen zum Teil sogar als zu schwach empfanden, stellten sich Kreise der Wirtschaft vor allem gegen das AlkHG. Das SpStG wurde mit seiner Liberalisierung des Ethanolmarktes mehrheitlich gutgeheissen, gleichwohl gab es Kritik zur Höhe der Spirituosensteuern.

Im März des Berichtsjahres wurden die beiden Gesetzesvorlagen im Ständerat als Erstrat behandelt. Dessen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) hatte in beiden Fällen ohne Gegenstimmen dem Rat Eintreten beantragt. Die Eintretensdebatte war geprägt von zahlreichen Voten, welche die Berechtigung der Gesetzesvorlage unterstrichen. Inhaltlich bewegte das neue Spirituosensteuergesetz stärker als das Alkoholhandelsgesetz. Drei Punkte wurden wiederholt vorgebracht: Es herrschte Einigkeit über eine Zunahme exzessiven Alkoholkonsums, insbesondere unter Jugendlichen. Als problematisch wurden vor allem Hospitalisierungen aufgrund von Alkoholvergiftungen betrachtet, welche nicht nur gesundheitsschädigend sind, sondern auch hohe Kosten zur Folge haben. Ein zweites Thema war der Schutz einheimischer Alkoholproduzenten, und als dritter Punkt wurde das Verhältnis zwischen Restriktion und Repression diskutiert, vorwiegend jedoch unter der Maxime einer griffigen Präventionswirkung. Einige Votanten forderten Einzelmassnahmen, wie beispielsweise Ständerat Levrat (sp, FR), welcher sich für ein Verbot des Verkaufs von hochprozentigen Alkoholprodukten zu Billigstpreisen einsetzte. Seitens der SGK des Ständerates äusserte sich Sprecherin Egerszegi (fdp, AG). Sie betonte, dass im Sinne der öffentlichen Gesundheit Handlungsbedarf bestehe. In ihrem Votum stellte sie fest, dass den Kantonen entsprechende Mittel zugestanden werden müssten. Gleichzeitig sprach sie sich für eine sorgfältige Regulierung der Genussmittel aus, wobei einer Diskrepanz zwischen der Behandlung illegaler Drogen und dem Missbrauch legaler Drogen vorgebeugt werden müsse. Die Detailberatung war durch einen Minderheitsantrag Baumann (cvp, UR) geprägt, welcher durch eine Ausbeutebesteuerung in Form eines Rabattsystems die einheimischen Betriebe, namentlich kleine und mittlere Brennereien, schützen wollte. Damit sollen ähnliche Bedingungen wie in Deutschland und Österreich geschaffen werden. Die Änderung wurde mit 22 zu 13 Stimmen recht deutlich gutgeheissen. Sie bedeutet einen neuen Artikel 17a mit der Festschreibung der genannten Steuer sowie eine Anpassung sieben weiterer Artikel. Mit einem weiteren Minderheitsantrag Levrat (sp, FR) sollte die Alkoholsteuer pro Liter reinen Ethanols von bis anhin CHF 29 auf CHF 35 erhöht werden. Drei Franken davon sollten einen Teuerungsausgleich bewirken, mit den weiteren drei Franken sollten Ausfälle aufgrund der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Steuerbefreiungen ausgeglichen werden. Mit dieser Massnahme sollte sichergestellt werden, dass der „Alkoholzehntel“ auf dem bisherigen Niveau gehalten werden kann und die so generierten Gelder für die Alkoholprävention in den Kantonen weiterhin ausreichen. Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf keine Erhöhung vorgesehen. Der Status quo – der auch im Gesetz weiterhin so belassen werden sollte – obsiegte in der Abstimmung mit 23 zu 21 Stimmen knapp gegen den Minderheitsantrag. Ein Minderheitsantrag Zanetti (sp, SO) ging in eine ähnliche Richtung, stellte jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung dar: Der Bundesrat sollte verpflichtet werden, die Alkoholsteuer der Teuerung anzupassen, und dies nicht nur „können“. Die „muss“-Formulierung unterlag im Plenum jedoch ebenfalls mit 17 zu 24 Stimmen. Weitere Minderheitsanträge, unter anderem eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Litern des zum Eigengebrauch hergestellten Alkohols, blieben chancenlos. In der Gesamtabstimmung wurde das SpStG mit 23 zu acht Stimmen angenommen und mit den vorgenommenen Änderungen an den Nationalrat überwiesen.

Die Detailberatung des Alkoholhandelsgesetzes (AlkHG) gestaltete sich ähnlich lebhaft. Aufgrund eines ersten Gegenantrags befasste sich die kleine Kammer mit Bestimmungen über die Werbung für alkoholische Getränke, wobei wie vom Bundesrat vorgesehen und der Kommission gestützt, alkoholische Getränke im Allgemeinen und Spirituosen als Erzeugnisse separat behandelt werden sollten. Eine Minderheit Levrat (sp, FR) wollte dies explizit ausschliessen und generelle Erlasse zu alkoholischen Getränken formulieren. Kommissionssprecher Graber (cvp, LU) räumte ein, dass die Kommission versucht hatte, diese Vereinigung zu vollziehen, jedoch letztlich davon absah, weil eine Vereinigung diverse Probleme nach sich gezogen hätte. Der Minderheitsantrag unterlag klar, womit sich der Rat in diesem Punkt für die Version der Regierung aussprach. Umstritten war auch eine Norm über die Weitergabe von Alkohol an altersmässig nicht abgabeberechtigte Jugendliche. Ein entsprechender Minderheitsantrag Keller-Sutter (fdp, SG) wollte das Verbot der Weitergabe von Alkohol mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen, aus dem Gesetz streichen. Sie erachtete es als nicht vollziehbar, weil die Strafverfolgungsbehörden diese Absicht der Weitergabe kaum beweisen könnten. Der Antrag war jedoch chancenlos. Ein weiterer Minderheitsantrag Levrat (sp, FR) beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für Alkohol. Diese Massnahme, welche vor allem im Sinne der Prävention von Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen wirken sollte, führte zu einer längeren Debatte um Verantwortlichkeit, Wirtschaftsfreiheit, tangierte Kundschaft und profitierende Händler sowie über Einkaufstourismus im Falle eines billigeren Alkoholpreises im benachbarten Ausland. Die Idee eines alkoholgehaltabhängigen Mindestpreises, der unter Berücksichtigung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festgesetzt werden soll, obsiegte mit 19 zu 18 Stimmen bei zwei Enthaltungen hauchdünn. Weiter sprach sich der Ständerat entgegen dem Kommissionsantrag für ein Verkaufsverbot von Alkohol im Detailhandel zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aus, verbot jedoch die Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen, beispielsweise sogenannten Happy Hours, nicht. Zur Regelung von Testkäufen äusserte sich Ständerat Schwaller (cvp, FR), welcher die Haftungsfrage zugunsten des Verkaufspersonals entschärfen und stattdessen die Unternehmen in die Pflicht nehmen wollte. Der Antrag wurde gutgeheissen. Mit 33 Stimmen wurde die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig der grossen Kammer überwiesen.

Mit einer Reihe von Änderungsanträgen gelangten die beiden Gesetzesvorlagen im September in den Nationalrat. Vor der Eintretensdebatte standen drei Rückweisungsanträge im Raum. Nationalrätin Ingold (evp, ZH) wollte beide Vorlagen zurückweisen, da sie Widersprüche und Inkohärenzen beinhalteten; Lorenz Hess (bdp, BE) verlangte die Rückweisung, weil eine verfassungskonforme Regelung der Spirituosen sowie eine wirksame Prävention des Handels mit Alkohol fehle; und Nationalrat Rutz (svp, ZH) wollte nur das Alkoholhandelsgesetz zurückweisen, mit der Begründung, das Parlament solle zuerst eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung von Bier und Wein beraten. Die Eintretensdebatte war von zahlreichen Wortmeldungen geprägt, wobei vor allem von der Ratslinken Kritik laut wurde. Allen voran äusserte sich Nationalrat Jans (sp, BS) für die SP-Fraktion pointiert und nannte das Resultat der Kommissionsberatungen einen „Scherbenhaufen“. Statt eine präventive Wirkung zu erzielen, begünstige die Gesetzesvorlage die Alkoholwirtschaft und mit der vorgesehenen Ausbeutebesteuerung sei ein Monster kreiert worden, welches den Verwaltungsaufwand aufblähe. Eintreten war indes sowohl in der zuständigen WAK als auch im Ratsplenum unbestritten. Sämtliche Rückweisungsanträge wurden trotz teilweise geschlossener Unterstützung der SP-, der GLP- und der BDP-Fraktion abgelehnt. In der Detailberatung standen sich jeweils die Kommissionanträge – meistens auf Annahme gemäss Entwurf des Ständerates – und diverse Minderheitsanträge gegenüber. Die Diskussion umfasste ähnliche Schwerpunktthemen wie die Beratung im Ständerat: Prävention, Verkaufseinschränkungen, Besteuerung und nicht zuletzt redaktionelle Details um Wortlaut und Definitionen einzelner Bestimmungen. Das Nachtverkaufsverbot, welches vom Bundesrat vorgesehen und vom Ständerat unterstützt worden war, wurde auf Antrag der WAK aufgehoben. Der Nationalrat wollte damit verhindern, dass alle Konsumenten wegen einiger Risikotrinker in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Ein Happy-Hour-Verbot, wie es der Ständerat bereits aus dem Bundesratsentwurf gekippt hatte, war auch in der Volkskammer mit 105 zu 74 Stimmen chancenlos. Mit 122 zu 50 Stimmen ebenfalls deutlich abgelehnt wurden im Nationalrat Mindestpreise für Alkoholika. Ein verschärftes Werbeverbot für alkoholische Getränke wurde von der bürgerlichen Mehrheit im Rat ebenfalls abgelehnt. Damit hatte der Nationalrat einerseits die vom Ständerat vorgenommenen Verschärfungen wieder relativiert und damit das Alkoholhandelsgesetz weniger auf Jugendschutz ausgelegt, andererseits blieb der Nationalrat auf der Linie der Standesvertreter, indem das Konzept der Ausbeutebesteuerung im Spirituosenbesteuerungsgesetz beibehalten werden soll. Ebenfalls Ja sagte der Nationalrat zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Testkäufe, mit denen geprüft wird, ob sich die Verkaufsstellen an die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Mindestalter für den Erwerb von Alkohol halten. In der Gesamtabstimmung wurde das AlkHG mit 121 zu 59 Stimmen gegen den Willen von SP, Grünen und EVP dem Ständerat übergeben, das SpStG wurde mit 97 zu 80 Stimmen angenommen. Die Beratungen zur Differenzbereinigung im Ständerat fanden nicht mehr im Berichtsjahr statt.

Nach den Beschlüssen des Nationalrates wurde im Herbst in zwei Sitzungen der ständerätlichen WAK das weitere Vorgehen besprochen. Bei den Differenzen zum Alkoholhandelsgesetz wollte die Kommission an ihrer ursprünglichen Position bezüglich des Verkaufsverbots für alkoholische Getränke von 22.00 bis 6.00 Uhr festhalten und somit dem Antrag des Bundesrates folgen. Die Kommissionsmehrheit war überzeugt, dass diese Massnahme sowohl den Jugendschutz verstärke, als auch die Sicherheitssituation in städtischen Zentren verbessere. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass diverse Kantons- und Stadtregierungen sowie die Gesundheitsdirektorenkonferenz nachdrücklich ein Nachtverkaufsverbot forderten. Demgegenüber wollte die Kommission die Einführung eines vom Alkoholgehalt abhängigen Mindestpreises fallen lassen. Es wurde davon ausgegangen, dass diese Massnahme den Einkaufstourismus begünstigen und die inländische Produktion schwächen würde. In der Frage um die Besteuerung von Alkoholika forderte die Kommission von der Verwaltung vertiefte Informationen über die Ausgestaltung einer Ausbeutefinanzierung, bevor eine Sitzung im November einen Beschluss herbeiführen sollte. Dabei wurde bestätigt, was im Nationalrat und von Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits befürchtet worden war: Eine Ausbeutebesteuerung würde völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gegenüber dem Ausland verletzen und mehrfach in nicht zu rechtfertigender Weise gegen die Bundesverfassung verstossen. Daraufhin beauftragte die Kommission die Verwaltung, eine alternative Regelung auszuarbeiten. Vor dem Hintergrund, dass beide Räte das System der Ausbeutebesteuerung grundsätzlich befürworteten, soll eine ähnliche Besteuerungsformel erarbeitet werden, welche einerseits die höheren Produktionskosten in der Schweiz zu kompensieren vermag und andererseits die ökologisch wertvollen Hochstammbäume schützt und fördert. Mit diesem Auftrag wurden die Beratungen erneut unterbrochen, womit sich auch die WAK des Ständerates erst im Folgejahr wieder um die Alkoholgesetzgebung kümmern wird.

Alkoholgesetzes