Grundsätzlich müsse Sterbehilfe auch in einer Strafvollzugsanstalt möglich sein. Zu diesem Schluss kam ein Grundlagenpapier des SKJV, das von der KKJPD diskutiert und in die Vernehmlassung gegeben wurde. Die Medien griffen dieses Thema in der Folge im Herbst 2019 auf und wiesen darauf hin, dass die Thematik in der Schweiz derzeit gesetzlich nicht geregelt sei. Im Grundlagenpapier wurde gefordert, dass wie bei der übrigen Bevölkerung folgende Kriterien erfüllt sein müssten, um Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen: die «Krankheitssymptome und / oder die Funktionseinschränkungen» des Insassen respektive der Insassin mit Sterbewunsch müsse die Ursache des Leidens sein, das als unerträglich erachtet werde. Zudem müsse die betreffende Person bis zur Einnahme des entsprechenden Medikaments urteilsfähig sein. Weiter dürfe die Inanspruchnahme von Sterbehilfe nur als Ultima Ratio erfolgen. Der Wunsch einer Haftbedingungsveränderung rechtfertige einen Sterbewunsch nicht, vielmehr müsse die Erkrankung des oder der Inhaftierten auch in Freiheit und somit unabhängig von der Vollzugssituation bestehen, erklärte Barbara Rohner, Leiterin der Expertengruppe, die das Grundlagenpapier herausgegeben hatte, gegenüber den Medien. Währenddem Unterstützerinnen und Unterstützer des Grundlagenpapiers damit argumentierten, dass Gefangenen die gleichen Rechte und Pflichten zustünden wie den restlichen Menschen, waren Opfervertreter und -vertreterinnen der Ansicht, dass es sich bei der Gefängnisstrafe um Sühne für ein begangenes Verbrechen handle, dem man nicht einfach durch den Tod entkommen dürfe. Es gelte zu «schmoren bis zum bitteren Ende», so Christine Bussat, Gründerin des Vereins Marche Blanche, der für die Lancierung der Pädophilen-Initiative verantwortlich war. Der landesweit erste Häftling, der für seinen Freitod die Hilfe einer Sterbehilfeorganisation beanspruchen wollte, war gemäss Medien der Mehrfachtäter Peter Vogt. Seine zehnjährige Freiheitsstrafe habe bis 2004 gedauert, seither werde er verwahrt, da seine Rückfallgefahr als hoch eingestuft werde. Er leide an einer Herz- und Niereninsuffizienz, gelte aber nicht als todkrank. Allerdings habe er eine unheilbare Persönlichkeitsstörung und das Leben im Gefängnis sei «psychische Folter», argumentierte der Verwahrte. Anders als andere Häftlinge, die sich das Leben nehmen, indem sie zum Beispiel vom Gefängnisdach springen würden, möchte er in Würde sterben.

Gesellschaftliche Debatte_Sterbehilfe für Gefängnisinsassen