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Die Restfinanzierung von Pflegeleistungen entpuppte sich als Knacknuss. Nachdem im Nationalrat weiterhin eine Differenz aufrecht erhalten wurde, zeichnete sich auch im Ständerat ein erneutes Sperren gegen den nationalrätlichen Vorschlag ab. Für die Kommission äusserte sich Bruderer Wyss (sp, AG), die zwar eine Annäherung der beiden Räte feststellte, sich aber namens der Kommission nicht auf die neue Fassung einlassen wollte. Es sei ein nicht überzeugender Beschluss, der die föderalistischen Bedenken nicht beseitige.
Um einer Lösungsfindung Hand zu bieten, nahm die Kommission die vom Nationalrat befürchtete Umplatzierung von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern auf. Diesen Zustand wollte man auch im Ständerat nicht herbeiführen und suchte nach einer Formulierung, um dies zu vermeiden. Die Kommission des Ständerates folgte dem Nationalrat und schlug vor, dass der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers übernehmen müsse. Soweit deckte sich der Vorschlag mit dem Beschluss des Nationalrates. Im Ständerat wollte man diese Regel jedoch nur dann anwenden, wenn der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz auf dem ganzen Kantonsgebiet des eigenen Wohnkantons zur Verfügung gestellt werden kann. Um ausserkantonale Umplatzierungen zu vermeiden, sollte ferner diese Restfinanzierung und damit auch das Recht der versicherten Person, in einem Pflegeheim zu bleiben, für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet werden. Letzteres war die Neuerung des Ständerates. Damit wollte man beim Prinzip einer föderalen Aufgabenteilung bleiben.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Der Ständerat hatte einen Beschluss im Sinne der Kantone gefasst, jedoch war die Differenzbereinigung in Sachen Restfinanzierung von Pflegeleistungen damit noch nicht abgeschlossen. Von Beginn weg war klar, dass der Nationalrat wieder Differenzen offen lassen würde; zur Debatte standen ein Antrag der SGK-NR, den man als «Festhalten, aber..» bezeichnen könnte, sowie ein Minderheitsantrag Heim (sp, SO) auf Festhalten am ursprünglichen Beschluss des Nationalrates.
Die Kommissionsmehrheit wollte den umstrittenen Passus um einen neuen Satz ergänzen. Demnach soll der Standortkanton der Leistungserbringenden nach wie vor die Rahmenbedingungen für die Restfinanzierung festlegen; neu war jedoch, dass gegebenenfalls anderslautende Bedingungen in interkantonalen Vereinbarungen definiert werden können. Damit liege das finanzielle Risiko zwar noch immer bei den Wohnsitzkantonen, jedoch könnten bilaterale Verträge den Unsicherheiten Abhilfe schaffen, erklärte die Kommission. Die Version des Ständerats sei hingegen nicht tragbar, weil damit Patientinnen und Patienten möglicherweise umziehen müssten, falls in ihrem Heimatkanton wieder Plätze in Pflegeheimen frei würden. Barbara Schmid-Federer (cvp, ZH) sah im neuen Vorschlag eine neue Kompromisslösung und verkaufte ihn als Schritt auf den Ständerat zu.
Bea Heim eröffnete die Debatte im Nationalrat in der Sommersession 2017 und unterstrich dabei die Bedeutung des Geschäftes. Man müsse sich um die Interessen der Pflegebedürftigen kümmern und nicht um jene der Kantone. Sie erinnerte an die Abstimmung nach der ersten nationalrätlichen Debatte, die mit 165 Stimmen einstimmig eine Lösung hervorgebracht hatte, in der eine freie Wahl des Pflegeheims festgelegt wurde. Dies sei einer freien Wohnsitzwahl auch im pflegebedürftigen Alter gleichzusetzen, erklärte sie. Faktisch, so Heim weiter, bliebe es mit dem ständerätlichen Vorschlag bei der Situation, dass nur wohlhabende Personen die Möglichkeit hätten, in ein ausserkantonales Pflegeheim zu ziehen, beispielsweise um in der Nähe ihrer Angehörigen zu sein. Das Finanzierungsrisiko bliebe so bei den Patientinnen und Patienten. Gesundheitsminister Berset gab in der Debatte zu Protokoll, dass die Regierung die Variante des Ständerats bevorzuge. Für die Kommission äusserte sich abschliessend Ruth Humbel (cvp, AG), die verdeutlichte, dass die ständerätliche Lösung analog jener bei den Ergänzungsleistungen im Sinne einer freien Wahl des Pflegeheims durch die Pflegebedürftigen nicht zielführend sei. In der Folge zog das Plenum den Vorschlag der SGK-NR dem Minderheitsantrag Heim auf Festhalten an der ursprünglichen Version des Nationalrats mit 132 zu 51 Stimmen (bei einer Enthaltung) vor.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Die Restfinanzierung von Pflegeleistungen sorgte in der Folge für mehr Unstimmigkeit, als bis anhin erwartet werden konnte – waren sich doch beide Räte jeweils recht schnell einig geworden über ihre jeweilige Version. Nun wollte der Ständerat aber an seiner Fassung festhalten. Die SGK-SR schlug allerdings eine Erweiterung des betreffenden Artikels 25a Abs. 5 vor. Ständerätin Bruderer Wyss (sp, AG) legte die Erwägungen der Kommission dar: Problematisch sei die Formulierung des Nationalrats deshalb, weil sie zwar für die Patientinnen und Patienten eine Verbesserung bringen würde, jedoch den Kantonen missfallen dürfte. Entsprechende Kritik hatte die GDK dem Ständerat kundgetan; Grund genug für die Standesvertreterinnen und -vertreter, sich für die Kantone einzusetzen. Kernpunkt der Kritik der GDK war, dass die vom Nationalrat beschlossene Lösung grundsätzliche Kriterien des Föderalismus missachte: So müsse der bezahlende Kanton eben auch die Regeln und den Umfang der Finanzierung bestimmen können. Diese Ansicht teilte die SGK der Ständekammer und wollte deswegen eine Präzisierung im Gesetz verankern. Die Wohnkantone müssten demnach die Restfinanzierung nur entsprechend der Regelungen der Standortkantone übernehmen, wenn keine innerkantonalen Pflegeheimplätze zur Verfügung stünden. Als Alternative stand ein Einzelantrag Hösli (svp, GL) im Raum, der an der ursprünglichen Fassung des Ständerats festhalten wollte. Das Plenum folgte seiner Kommission mit 35 Stimmen, der Antrag Hösli wurde lediglich mit 10 Stimmen unterstützt.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Mit einer parlamentarischen Initiative „Praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege“ wollte Ruth Humbel (cvp, AG) das KVG dergestalt anpassen, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege vollumfänglich nach den Bestimmungen der Spitalfinanzierung abgerechnet werden können. Diese Leistungen fallen nach einem stationären Spitalaufenthalt an, wenn Patienten aus medizinischer Sicht zwar nicht mehr hospitalisierungsbedürftig sind, jedoch gleichzeitig noch nicht wieder fähig sind, den Alltag eigenständig zu bewältigen. Vor allem ältere Personen dürften nach Entlassung aus der stationären Behandlung noch Schwierigkeiten haben, weswegen eine Übergangspflege, die ebenfalls in einem stationären Umfeld stattfindet, hier ansetzen kann. Die Pflegekosten werden gegenwärtig nach den Regeln der Spitalfinanzierung aufgeteilt, die Hotelleriekosten müssen jedoch die Patienten selbst tragen. Die Übergangspflege erfülle so ihren Zweck nicht, so die Initiantin. Folge sei, dass die Patientinnen zu lange im Akutspital hospitalisiert oder dass sie zu früh entlassen werden. Dies sei aber auch nicht zielführend. Die gegenwärtig geltende Dauer der finanzierten Übergangspflege von 14 Tagen sei ferner zu kurz, wie auch der Spitalverband H+ bestätigte. Auch hier sollte eine Justierung vorgenommen werden.
Die SGK-NR des Nationalrates gab der Initiative im November 2015 mit 17 zu 3 stimmen und 2 Enthaltungen Folge. Sie war der Ansicht, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege vollumfänglich getragen werden sollen. Die Schwesterkommission hiess das Anliegen aber nicht gut und gab der Initiative im Frühjahr 2016 keine Folge. Mit 9 zu 2 Stimmen und 2 Enthaltungen vertrat die Kommission die Haltung, dass zuerst die Evaluation der neuen Pflegefinanzierung abgewartet werden soll. Eine Änderung des KVG zum gegenwärtigen Zeitpunkt erachtete sie deswegen als verfrüht.
Somit wurde die Initiative Ende 2016 im Plenum der grossen Kammer traktandiert. Mit 11 zu 8 Stimmen und einer Enthaltung beantragte die SGK-NR erneut, dem Vorstoss Folge zu geben, eine Minderheit Herzog (svp, TG) stellte sich jedoch dagegen. Sie bezweifelte nicht, dass es grundsätzlich Handlungsbedarf gebe, sondern kritisierte, dass nicht genügend Fakten vorhanden seien. So sei beispielsweise die Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung abzuwarten, die in Arbeit sei und per Herbst 2017 erwartet werden könne. Die Kommissionsminderheit stellte sich damit auf den Standpunkt der SGK-SR. Anders äusserte sich die Initiantin selbst, die mit zwei Argumenten den Marschhalt abwenden wollte. Einerseits verwies sie auf die kurz zuvor verabschiedete Nachbesserung der Pflegefinanzierung zur Gewährleistung der Freizügigkeit, wobei die erwähnte Evaluation auch nicht abgewartet wurde. Und zweitens sei die Evaluation gar nicht wegweisend, weil sie nicht das aufzudecken vermöge, was erwartet werde: Das kleine Volumen von Übergangspflegeplätzen, gemessen am Total von Langzeitpflegeplätzen, reiche nicht aus, um schlüssige Resultate zu erhalten. Die Abstimmung fiel äusserst knapp aus: Mit nur einer Stimme Unterschied wurde die Initiative abgelehnt. Alle Fraktionen stimmten geschlossen, aufgrund diverser Absenzen reichte der Schulterschluss von FDP- und SVP-Fraktion aus, um die obsiegenden 94 Stimmen zu vereinen. Die Initiative war damit vom Tisch.

Praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege

Nachdem der Ständerat die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Egerszegi (fdp, AG) zur Regelung der Restfinanzierung von Pflegeleistungen einstimmig nach Entwurf der SGK-SR und im Sinne der Regierung dem Nationalrat überwiesen hatte, kam dieser in der Wintersession 2016 dazu, die Vorlage zu behandeln. Auch im Nationalrat war der Handlungsbedarf nach wie vor unbestritten, dennoch gab es einen Änderungsantrag der SGK-NR. Mit 15 zu 5 Stimmen beantragte sie, den Gesetzesartikel noch um einen Satz zu ergänzen. So sei zwar mit dem ständerätlichen Vorschlag geregelt worden, wie die Kosten aufgeteilt würden, nicht aber, wie die Höhe der Kosten bemessen werde. Mit der Ergänzung, wonach «die Regelungen der Restfinanzierung des Standortkantons» gelten sollten, wollte die Kommission diesen Aspekt auch noch abdecken. Der Wohnsitzkanton der Patientinnen und Patienten würde so zwar weiterhin die Kosten zu tragen haben, diese würden jedoch nach den Regeln des Standortkantons festgelegt. So könne vermieden werden, dass ungedeckte Restkosten verblieben, die unter Umständen wieder den Patientinnen und Patienten zur Last fielen. Die Meinung, dass diese weiterreichende Lösung zu bevorzugen sei, teilten nicht nur alle Fraktionssprecherinnen und -sprecher, sondern sodann auch das Plenum, welches das Geschäft nach neuem Entwurf und nun mit einer Differenz einstimmig mit 165 Stimmen dem Ständerat zur Wiedererwägung zurückgab.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Im Oktober 2016 wurde schliesslich das Aus der parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) besiegelt. Nach dem Folgeleisten in der Kommission des Erstrates und dem Nein in der Schwesterkommission war es eigentlich am Plenum des Erstrates, hierzu ein Urteil zu fällen. So weit kam es jedoch nicht, die SGK des Nationalrates zog die Initiative zurück. Begründet wurde dies mit den gleichen Vorbehalten, welche die SGK-SR formuliert hatte. Mit 12 zu 7 Stimmen wurde der Rückzug beschlossen. Damit war das Thema aber noch nicht vom Tisch, da sich bereits abgezeichnet hatte, dass hierzu eine Kommissionsmotion eingereicht werden würde. Mit dieser sollten die noch zu grossen Vorbehalte und offenen Fragen zu Joders Ansinnen angegangen werden. Die Gleichstellung diverser Spitexorganisationen musste also fortan auf anderem Wege angestrebt werden.

Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex (Pa.Iv. 14.468)
Dossier: Rechte und Pflichten diverser Spitex-Organisationen

In der Herbstsession befasste sich der Ständerat mit einem Gesetzesentwurf, der aus einer 2014 angenommenen parlamentarischen Initiative Egerszegi (fdp, AG) hervorgegangen war. Die Initiantin machte sich für eine bessere Regelung der Restfinanzierung von Pflegeleistungen stark, wobei sie den Fokus auf die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungserbringern legte.
Die SGK des Ständerats hatte sich nach Folgegeben der Initiative mit der Vorlage befasst und einen Entwurf vorgelegt, der Artikel 25 des KVG betrifft. Dort soll geregelt werden, dass der Wohnsitzkanton der versicherten Person für die Restfinanzierung zuständig sein soll und dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet. Diese Regelung orientiert sich am ELG, wo diese Kostenaufteilung ebenso vorgesehen ist und zu einer markanten Abnahme von Zuständigkeitsstreitigkeiten geführt hat.
Den Beratungen in den beiden Räten ging eine Vernehmlassung voraus, worin die vorgeschlagene Gesetzesänderung auf grosse Zustimmung stiess, gleichzeitig aber als zu wenig weit gehend kritisiert wurde. Negativ äusserten sich die Verbände der Leistungserbringer, die in der Neuregelung einen erhöhten Verwaltungsaufwand orteten. Versicherer und Parteien sowie auch Patientenorganisationen zeigten sich offen gegenüber der Revision. Ihre einzige Befürchtung war, dass Patientinnen und Patienten finanziell belastet würden, falls die ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen teurer seien als die vom Wohnsitzkanton festgelegten Tarife.
Im Ständerat war die Vorlage unbestritten. SGK-Sprecherin Pascale Bruderer (sp, AG) legte den Sachverhalt dar und stellte fest, dass damit eine Gesetzesänderung präsentiert werde, die «sicherstellen soll, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.» Gesundheitsminister Berset unterstützte mit seinem Votum das Vorhaben und beantragte dessen Annahme; ein Antrag, dem das Plenum folgte: Der Entwurf wurde dem Nationalrat mit 40 Stimmen einstimmig zur Weiterbehandlung überwiesen.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Joders (svp, BE) parlamentarische Initiative zur Gleichstellung diverser Spitexorganisationen erhielt einen Dämpfer, als die SGK des Ständerates ihr die Unterstützung versagte. Deutlich, mit 12 zu einer Stimme, waren die Gesundheitspolitikerinnen und Gesundheitspolitiker der kleinen Kammer der Ansicht, die hauswirtschaftlichen Leistungen der gewinnorientierten Spitex-Organisationen nicht von der Mehrwertsteuerpflicht befreien zu wollen. Begründet wurde dieser Entscheid mit möglichen Abgrenzungsproblemen. Bevor eine rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und der privaten Spitex angestrebt werden könne, bedürfe es überdies weiterer Abklärungsarbeiten. Besonders in finanziellen Aspekten gebe es offene Punkte – zum Beispiel betreffend Mehrwertsteuer, betreffend Beiträge zur Förderung von Altershilfe und auch in Bezug auf die Mengensteuerung –, die noch traktandiert werden müssten. Ferner zeigten sich die Kommissionsangehörigen skeptisch, ob private Spitex-Dienstleister überhaupt gewillt seien, gleiche Pflichten auferlegt zu bekommen wie die öffentlichen Spitexorganisationen.

Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex (Pa.Iv. 14.468)
Dossier: Rechte und Pflichten diverser Spitex-Organisationen

Nachdem die SGK-NR im Juni 2016 die Anliegen der parlamentarischen Initiative «Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen» in die Beratung des Bundesratsgeschäft «KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit» integrieren wollte, der Ständerat auf dieses Geschäft jedoch nicht eingetreten war, entwarf sie im April 2018 mit 18 zu 0 Stimmen (bei 6 Enthaltungen) ein neues Konzept. So beantragte sie eine Ergänzung des Artikels 43 im KVG, gemäss der sich Tarife und Preise an der Entschädigung von Leistungserbringenden ausrichten sollten, «welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen». Zudem solle die Behandlungsfrist des Geschäfts um zwei Jahre verlängert werden, damit geschaut werden könne, ob das Anliegen im Rahmen des obengenannten Bundesratsgeschäfts – auf das in der Zwischenzeit beide Räte eingetreten waren – bereits erfüllt werde. In der Sommersession 2018 unterstützte der Nationalrat diese beiden Forderungen. Sein Schwesterrat folgte diesem Entscheid im Frühjahr 2019. Nachdem das Anliegen im Erlassentwurf des Bundesratsgeschäft erfüllt wurde, empfahl die SGK-NR ihrem Rat einstimmig, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.

Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen (Pa.Iv. 15.419)
Dossier: Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung

Während der Sommersession 2016 befasste sich der Nationalrat mit einer parlamentarischen Initiative Carobbio Guscetti (sp, TI), welche eine landesweite Bewilligungspflicht für besonders kostspielige medizin-technische Geräte zum Inhalt hatte. Die Initiantin begründete ihr Anliegen damit, dass ein Überangebot entsprechender Geräte zu einer erhöhten Nachfrage nach diagnostischen Tests und in der Folge auch zu höheren Gesundheitskosten führe. In Kantonen wie dem Tessin, Neuenburg oder Jura existierten bereits vergleichbare Regelungen. Während Carobbio Guscetti von ihrem Parteikollegen und SGK-SR-Minderheitensprecher Pierre-Alain Fridez (sp, JU) Rückendeckung erhielt, empfahl Thomas de Courten (svp, BL) im Namen der Kommissionsmehrheit, der Initiative keine Folge zu geben. Dabei argumentierte er mit der bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in welche eingegriffen würde. Stattdessen erachte die Kommission Massnahmen zur Wettbewerbsstärkung im Gesundheitswesen als angezeigt. Mit 137 zu 52 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) gab der Nationalrat dem Geschäft keine Folge. Die Fraktionen der SP und der Grünen stimmten zusammen mit einer Person aus der SVP geschlossen für Folgegeben. Die restlichen Fraktionen lehnten die Initiative ab.

Für eine einheitliche Regelung der medizinisch-diagnostischen Geräte im Interesse der Versicherten (Pa. Iv. 14.466)

Die SGK-SR gab der parlamentarischen Initiative Humbel (cvp, AG) "Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen" ebenfalls Folge, nachdem die Schwesterkommission bereits Ende Januar das Anliegen unterstützt hatte.

Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen (Pa.Iv. 15.419)
Dossier: Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung

Eine von Verena Herzog (svp, TG) übernommene, von Nationalrat Joder (svp, BE) 2014 eingereichte parlamentarische Initiative zur rechtlichen Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex erhielt im Februar 2016 Auftrieb. Der Initiant wollte alle Spitexorganisationen rechtlich gleich behandeln, ungeachtet ihres institutionellen Status. Besonders bezüglich Mehrwertbesteuerung und des Bezugs von Fördergeldern für die Altershilfe sollten die Spiesse gleich lang gemacht werden. In Joders Fokus standen dabei besonders die privaten Spitexorganisationen, die einen Wettbewerbsnachteil hätten. Die SGK des Nationalrates stimmte Anfang 2016 mit 13 zu 10 Stimmen (2 Enthaltungen) der Initiative mit dem Ziel zu, eine Vielfalt von Spitex-Angeboten zu fördern und eine Vereinheitlichung bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht herbeizuführen. Die Kommission wollte eine gute ambulante Versorgung durch gemeinnützige öffentliche, wie auch gewinnorientierte und innovative private Spitex-Dienstleister sicherstellen.

Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex (Pa.Iv. 14.468)
Dossier: Rechte und Pflichten diverser Spitex-Organisationen

Die Durchsetzung von Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung war Ziel von Ruth Humbel (cvp, AG), als sie ihre Motion Ende 2014 zu diesem Anliegen eingereicht hatte. Noch bevor jene Motion in den Räten behandelt wurde, setze Humbel mit einer parlamentarischen Initiative nach. Es müssten im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie der Prämienzahlenden und vor dem Hintergrund der steigenden Gesundheitskosten Qualitätsunterschiede als solche erkennbar gemacht werden, so die Begründung der Initiantin. Ungenügende Qualität oder mangelnde Qualitätsindikatoren müssten tarifwirksam werden und als Sanktionsmassnahme einsetzbar sein. Der Faktor Qualität sowie auch die Wirtschaftlichkeit seien bei der Tarifgenehmigung durch die Behörden zu prüfen und zu berücksichtigen.
Anfang 2016 gab die SGK-NR der von 22 Nationalrätinnen und Nationalräten mitunterzeichneten Initiative Folge.

Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen (Pa.Iv. 15.419)
Dossier: Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung

Eine parlamentarische Initiative Steiert (cvp, FR) wurde 2014 nach einer längeren Vorgeschichte doch noch im Nationalrat behandelt. Mitte 2012 hatte der Initiant gefordert, Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause von den Steuern zu befreien. Entsprechend seien das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anzupassen. Pflegebedürftigen werde durch eine Betreuung im gewohnten Umfeld viel Lebensqualität erhalten und der Wert dieser Pflegeleistungen solle von der Gesellschaft gewürdigt werden. Pflegenden sei es zu verdanken, dass der Eintritt ihrer Angehörigen in ein Alters- oder Pflegeheim oder in eine Spezialinstitution so lange wie möglich hinausgezögert werden kann, wodurch die Gemeinschaft substanzielle Kosten einsparen könne. Die – symbolischen – Entschädigungen sollten im Sinne einer Anerkennung steuerfrei werden, so die Begründung. In der nationalrätlichen WAK hatte das Ansinnen zunächst Gehör gefunden und es war Folge gegeben worden, allerdings nur mit Stichentscheid des Präsidenten. Anders hatte die Schwesterkommission entschieden, welche der Initiative ihre Zustimmung versagt hatte. In der folgenden Wiedererwägung im Vorfeld der parlamentarischen Debatte schwenkte die Kommission des Nationalrates um und beantragte dem Plenum, diesmal mit 13 zu 12 Stimmen, die Ablehnung der Initiative. Als Argumente dienten jene der WAK-SR: Zum einen würden von den Abzügen mehrheitlich Besserverdienende profitieren, zum anderen wurde bezweifelt, ob die Abzüge tatsächlich dazu führen würden, dass Angehörige vermehrt Pflegeleistungen zu Hause übernehmen würden. Im Plenum stellte der Initiant sein Anliegen nochmals vor, wobei es ihm gelang, seine Kolleginnen und Kollegen zu überzeugen. 112 folgten ihm, 59 lehnten den Vorstoss ab. Damit wird es 2015 am Ständerat liegen, definitiv über das Geschäft zu entscheiden.

Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause von den Steuern zu befreien

Aufgrund einer im Jahr 2014 Folge geleisteten parlamentarischen Initiative Egerszegi (fdp, AG) wurde eine Anpassung im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung angestossen. Grund für den Vorstoss waren unklare Regelungen im seit Anfang 2011 in Kraft stehenden Gesetz, wobei vor allem die Restfinanzierung von Pflegekosten betroffen war. Mithilfe der verlangten Teilrevision soll die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt, die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungserbringern gewährleistet sowie eine bessere und transparente Abgrenzung der Pflegekosten von den Betreuungskosten vorgenommen werden. Entsprechendes war von anderen Sozialpolitikerinnen bereits in weiteren Vorstössen gefordert worden. Im Vorfeld hatte die SGK des Ständerates bereits Abklärungen innerhalb der Gesundheitsdirektorenkonferenz vornehmen lassen, diese konnte sich jedoch schliesslich nicht auf eine Version festlegen. Diese Uneinigkeit war ein mitentscheidender Grund für die Initiative. Nachdem beide Kommissionen für Gesundheit und soziale Sicherheit der Initiative Folge gegeben haben, dürften sich die entsprechenden Mängel nun beheben lassen. Hintergrund bleibt das Bestreben des Gesetzgebers, dass kein Patient wegen einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig wird, weswegen der Selbstbehalt bei den Pflegekosten in Pflegeheimen beschränkt wurde. Die Folge waren fallweise sehr hohe Betreuungskosten, die die Patienten um ein Vielfaches belasten, weil mangels Transparenz viele Pflegeleistungen als Betreuungsleistungen deklariert worden seien.

Restfinanzierung von Pflegeleistungen

Die Behandlungsfrist für die zwei Jahre zuvor von beiden SGK angenommene parlamentarische Initiative Joder (svp, BE) zur gesetzlichen Anerkennung der Verantwortung der Pflege wurde um zwei Jahre verlängert. Mit der Initiative soll das Krankenversicherungsgesetz so angepasst werden, dass die Pflegefachpersonen einen Teil ihrer Leistungen in eigener Verantwortung erbringen können. Die Fristerstreckung wurde mit nötigen, weiteren Arbeiten im Hinblick auf einen Erlassentwurf begründet, die in der Folge angegangen werden sollen. Sobald ein definitiver Vorentwurf vorliegt, wird die SGK über die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens entscheiden. Das Nationalratsplenum folgte diskussionslos dem einstimmigen Antrag seiner Kommission.

gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege

Die beiden Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-NR, WBK-SR) hiessen 2014 eine parlamentarische Initiative von Ständerat Neyrinck (cvp, VD) gut. Mit diesem bereits 2012 eingereichten Vorstoss wollte der Initiant in die damals angelaufene Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) eingreifen und die Eizellenspende zulassen. Das Anliegen tangiert inhaltlich auch die Debatte um die Revision des Artikels 119 der Bundesverfassung, welche am 14. Juni 2015 zur Abstimmung kommt. Dort werden die Normen für die Präimplantationsdiagnostik (PID) überarbeitet. Neyrinck gab bei der Einreichung zu bedenken, dass es weder einen biologischen noch einen ethischen Grund gebe, zwischen den zwei Arten von Keimzellen (Samenzellen und Eizellen) zu unterscheiden. Da die Spende von Samenzellen erlaubt ist, soll dies entsprechend auch für Eizellen gelten. Explizit ausgeschlossen bleiben soll dagegen die Spende von Embryonen und die Leihmutterschaft. Die behandelnden Kommissionen gaben dem Anliegen in der ersten Jahreshälfte 2014 Folge und im August des selben Jahres hat die WBK des Nationalrates beschlossen, zur Ausarbeitung eines Entwurfs eine Subkommission einzusetzen.

Eizellenspende zulassen (Pa.Iv. 12.487)
Dossier: Eizellenspende

In zwei parlamentarischen Initiativen Meier-Schatz (cvp, SG) wurde eine bessere Unterstützung von pflegenden Angehörigen gefordert. Das erste Anliegen zielt auf das Ausrichten einer Betreuungszulage. Viele Pflegebedürftige würden nach wie vor von Angehörigen gepflegt. Durch die demografische Entwicklung der Gesellschaft und die zunehmende Zahl kinderloser und/oder alleinstehender Personen dürfte diese Betreuung durch Angehörige zunehmend schwierig werden. Durch die aktive Unterstützung von pflegenden Angehörigen gäbe es im staatlichen Gesundheitswesen und bei den Beiträgen an die Pflegeleistungen eine starke finanzielle Entlastung. Mit der Einführung einer Betreuungszulage für pflegende Angehörige, wie sie auch die Nachbarstaaten der Schweiz kennen, können diese Personen finanziell unterstützt werden, wobei die Entschädigung eher im Sinn einer Anerkennung als im Sinne eines Erwerbseinkommens ausgestaltet werden soll, so die Initiantin. Die zweite parlamentarische Initiative (Pa. Iv. 11.412) hatte mit der gleichen Argumentation zum Ziel, dass pflegenden Angehörigen eine Auszeit eingestanden werden soll. Es brauche vermehrt Entlastungsmöglichkeiten, damit die Pflegenden sich erholen könnten und nicht selber wegen der Belastung erkrankten. Diese Entlastungsmöglichkeit respektive Erholungszeit führe dazu, dass die gepflegten und betreuten Menschen länger zu Hause bleiben könnten. In der SGK-NR wurde die zweite Initiative mit Antrag auf Folgegeben dem Ständerat zur Vorprüfung überlassen. Der ersten Initiative blieb mit 12 zu 11 Stimmen der Antrag auf Folgegeben knapp verwehrt, weshalb die Vorlage zur Beratung Anfang März ins Plenum gelangte. In der Diskussion sahen die Gegner den Handlungsbedarf durchaus ein, fanden aber in der Formulierung des Anliegens eine zu grosse Offenheit, weswegen die Initiative in dieser Form nicht unterstützenswert sei. Die Annahme der zweiten Initiative in der SGK ermöglichte jedoch einen Umschwung: Die Geschäfte sollten gemeinsam dem Ständerat unterbreitet werden und dieser könne gegebenenfalls sein Veto noch einlegen. So wurde auch der erstgenannten Initiative im Nationalrat mit 90 zu 77 Stimmen Folge gegeben. Durchsetzen konnte sich dabei eine Koalition aus SP, CVP/EVP, Grünen und BDP. Mitte Jahr gab die SGK des Ständerates beiden Anliegen Folge.

Unterstützung von pflegenden Angehörigen

Die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege war eine noch nicht erfüllte Forderung einer Parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE), welche seit Anfang 2011 hängig war. Der Initiant regte an, das Krankenversicherungsgesetz so anzupassen, dass die Gesundheits- und Krankenpflege als Leistungen definiert werden, die von Pflegefachpersonen zu einem näher zu definierenden Teil auf ärztliche Anordnung und zu einem näher zu definierenden Teil in eigener Verantwortung erbracht werden. In fünf Punkten wurde damals der Vorstoss begründet: Eine zunehmende Bedeutung und Wichtigkeit der Pflege, die prekäre Personalsituation, eine mögliche Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe, Kostensenkungen sowie das Ausbleiben einer Mengenausweitung. Die parlamentarische Initiative wollte erreichen, dass die Leistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in einen mitverantwortlichen und in einen eigenverantwortlichen Bereich aufgeteilt werden. Pflegefachpersonen sollen künftig in der Pflege eigenständiger arbeiten und handeln können. Der von 65 mitunterzeichnenden Parlamentarierinnen und Parlamentariern getragenen Initiative wurde im ersten Halbjahr in beiden behandelnden Kommissionen Folge gegeben.

gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege

Eine parlamentarische Initiative Menétrey-Savary (gp, VD) forderte eine verstärkte Prävention gegen Spielsucht. Dazu sollte das Spielbankengesetz in dem Sinne revidiert werden, dass 0,5% des Bruttospielertrages in einen Fonds zu geben sind, welcher für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht bestimmt wäre. Weiter verlangte sie, dass das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz bezüglich Präventionsmassnahmen und Verwaltung des Fonds harmonisiert werden. Eine Mehrheit der Kommission des Nationalrates betrachtete die bestehende Gesetzgebung und die geleisteten Anstrengungen als genügend und empfahl daher, der Initiative keine Folge zu leisten. Dem folgte auch der Nationalrat mit 104 zu 63 Stimmen.

Spielsucht

Eine parlamentarische Initiative Meyer-Kaelin (cvp, FR) forderte den Bundesrat auf, die notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen, damit die Prävention von Suizid bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausdrücklich in der Gesetzgebung zur Prävention und Gesundheitsförderung geregelt wird. Die Kommission des Nationalrates beantragte mit 13 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Diese Ablehnung setzte sich zusammen aus einem Teil, welcher eine explizite gesetzliche Grundlage als nicht notwendig erachtete und einem anderen Teil, welcher den Zeitpunkt der Initiative für falsch hielt und einen solchen Antrag lieber im Rahmen der Besprechung der Botschaft zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung sehen wollte. Dementsprechend lehnte der Nationalrat die parlamentarische Initiative mit 81 zu 62 Stimmen ab.

Suizid bei Jugendlichen

Keinen Erfolg hatte eine parlamentarische Initiative Teuscher (gb, BE), welche verlangte, alle Handypackungen mit dem Hinweis zu versehen, dass der Gebrauch von Mobilfunkgeräten die Gesundheit, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, beeinträchtigen bzw. schädigen kann. Da noch wenig über die effektiven Risiken, welche mit der täglichen Nutzung eines Mobiltelefons verbunden sind, bekannt ist, sollten solche präventive Hinweise von den Handyherstellern auf den Verpackungen angebracht werden, bis verlässliche und abschliessende Daten über die Gefahren vorliegen. Die Kommission des Nationalrates beantragte mit 16 zu 5 Stimmen eine Ablehnung der parlamentarischen Initiative, weil die langfristigen Auswirkungen und Risiken der Handynutzung nicht bekannt seien. Auch der Nationalrat beschloss mit 50 zu 109 Stimmen der Initiative keine Folge zu leisten.

Risiken, Mobiltelefons

Auf den 1. Juli setzte der Bundesrat das im Dezember 2004 verabschiedete neue Sterilisationsgesetz in Kraft. Eingriffe, wie sie bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts vorkamen, und die nach heutiger Auffassung teilweise missbräuchlich erscheinen, sollen sich nicht wiederholen. Dauernd urteilsunfähige Personen dürfen künftig nur noch in Ausnahmesituationen und mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde sterilisiert werden.

Zwangssterilisation geistig behinderter Menschen

Die nationalrätliche Rechtskommission war 2000 einstimmig mit einer parlamentarischen Initiative von Felten beauftragt worden, ein Entschädigungsgesetz für die Opfer von Zwangssterilisationen auszuarbeiten. Die konkrete Umsetzung – die Kommission schlug eine pauschale Genugtuungszahlung von 5000 Fr. pro Fall vor – war nun aber bedeutend umstrittener. Im Einvernehmen mit dem Bundesrat, der kein Präjudiz für spätere anderweitige Wiedergutmachungen an Opfer behördlicher Fehleinschätzungen (beispielsweise ehemalige Verdingkinder oder Zwangsinternierte in der Psychiatrie) schaffen wollte, sprachen sich SVP und FDP gegen die Entschädigungen aus. Es wurde argumentiert, die Zwangssterilisationen seien im Zeitpunkt ihrer Durchführung als angemessen empfunden worden, weshalb Entschädigungszahlungen eine fragwürdige Vergangenheitsbewältigung ohne genügende verfassungsrechtliche Grundlage darstellen würden. SP, Grüne und CVP vertraten hingegen die Auffassung, derart formaljuristische Argumentationen seien rechtsstaatlich unsensibel, der Staat habe die Pflicht, ein in seinem Namen begangenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit 91 zu 84 Stimmen wurden die Anträge des Bundesrates sowie eines Vertreters der SVP auf Nichteintreten abgelehnt. Gehör fand der Bundesrat dann aber im Ständerat, der sich mit 28 zu 8 Stimmen gegen Eintreten aussprach, worauf sich der Nationalrat mit 103 zu 66 anschloss.

Unbestritten war in beiden Kammern hingegen das eigentliche Sterilisationsgesetz. Dieses betrifft vor allem die rund 50'000 geistig behinderten Menschen, die in gemischtgeschlechtlichen Heimen leben, in denen Sexualität kein Tabu mehr ist. Um hier unerwünschte Schwangerschaften zu vermeiden, soll die Sterilisation als ultima Ratio zugelassen werden, allerdings unter strengen Bedingungen: sie ist erst ab 18 Jahren möglich und darf nur im Interesse der betroffenen Person vorgenommen werden.

Zwangssterilisation geistig behinderter Menschen

Mit 152 zu 9 Stimmen gab der Nationalrat klar einer parlamentarischen Initiative Gross (sp, TG) für die Einführung eines einheitlich ausgestalteten Patiententestaments Folge. Der Persönlichkeitsschutz gemäss Zivilgesetzbuch soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, wonach schriftlichen Weisungen von Patienten und Patientinnen bezüglich medizinischer Behandlungsmassnahmen und des Rechts auf einen würdevollen Tod gesetzlich verbindliche Wirkung zukommt, soweit diese nicht im Widerspruch mit der Rechtsordnung stehen und zum Zeitpunkt des Todes dem aktuellen oder mutmasslichen Willen der Betroffenen noch entsprechen.

Patiententestaments