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Nachdem der Ständerat während der Herbstsession 2017 die Motion zum vereinfachten Parallelimport von Arzneimitteln der Abgabekategorie E sowie Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen angenommen hatte, prüfte die SGK-NR im Frühjahr 2018 das Anliegen. Sie kam zum Schluss, dass eine Inkohärenz zwischen dem Motionstitel und dem Auftragstext an den Bundesrat vorliege. Es würden die Regulierungen des Heilmittelrechts mit denjenigen des Lebensmittelrechts durcheinandergebracht, was zu Unsicherheiten führe. Daher legte die SGK-NR noch einmal die Kriterien dar, die zur Produkteinstufung von Lebensmitteln respektive Arzneimitteln angewandt würden: Für Lebensmittel existiere eine abschliessende Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims), welche «im Anhang 4 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) aufgeführt» seien und grösstenteils denjenigen der EU entsprächen. Nicht aufgeführte Health Claims erforderten eine vom verantwortlichen Bundesamt erteilte Bewilligung. Ein Produkt werde hingegen als Arzneimittel bezeichnet, falls es mit einer Heilsanpreisung – unter anderem zur Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten – betitelt werde. Medikamente der Abgabekategorie E würden ein geringes Risikopotential aufweisen und seien ohne Verschreibungspflicht und Fachberatung erhältlich. Dank dem revidierten Heilmittelgesetz könnten sie zudem auch in der Schweiz verkauft werden, wenn eine einfache Meldung an Swissmedic gemacht worden sei. Einstimmig empfahl die Kommission die Vorlage zur Ablehnung. Es wurden dabei zweierlei Stimmen laut. Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass mittels der laufenden Revision der Ausführungsverordnungen zum revidierten Heilmittelgesetz auf die Anliegen der WAK-SR eingegangen werden könne. Zum anderen unterstrichen gewisse Kommissionsmitglieder den erforderlichen Handlungsbedarf zwar, waren jedoch der Meinung, dass die in der Motion aufgeführten Mittel nicht hinreichend seien. Mit der Ablehnung der Motion halte man sich die Möglichkeit offen, «selbst gesetzgeberisch tätig zu werden», falls die laufenden Anpassungen nicht die gewünschten Ergebnisse erzielen sollten. Als der Nationalrat die Motion in der Frühjahrssession 2018 behandelte, folgte er der Empfehlung seiner Kommission und lehnte den Vorstoss stillschweigend ab.

Abbau von Handelshemmnissen bezüglich in der EU zugelassene Health Claims

Seit gut zwei Jahren sind in der Schweiz sogenannte Premix-und Alcopops-Getränke auf dem Markt. Diese Mischungen aus Alkohol und Erfrischungsgetränk werden häufig von Jugendlichen und zunehmend auch schon von Kindern konsumiert, weil sie süss sind und - im Gegensatz zu Bier oder Wein - fast keinen Alkoholgeschmack haben. Diese Tatsache veranlasste die GPK des Nationalrates, dem EDI nahezulegen, konkrete Massnahmen in diesem Bereich zu prüfen. Neben der Aufforderung an die Kantone zu einer strikteren Gesetzesanwendung und Vollzugskontrolle schlug sie vor, mit einer neuen Bestimmung in der Lebensmittelverordnung jegliche Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren zu verbieten. Die eidgenössische Alkoholverwaltung reagierte rasch und unterstellte Ende Jahr diese Drinks sowohl einer höheren Besteuerung als auch einem Abgabeverbot für Jugendliche unter 18 Jahren.
Ein Postulat Nationalrat Meier (ldu, AG), welches diese Softdrinks den gleichen Werbeeinschränkungen wie die gebrannten Wasser unterstellen wollte (Po. 96.3485), wurde von Widrig (cvp, SG) bekämpft und damit vorderhand dem Entscheid entzogen. Hingegen wurde ein Postulat Fässler (sp, SG) überwiesen, welches die Durchführung einer nationalen Aufklärungskampagne anregte (Po. 97.3311).

Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren verbieten