Auf den 1. Januar setzte der Bundesrat eine Verordnungsänderung in Kraft, welche es ermöglicht, bei einer Scheidung auch die Ansprüche aus der Säule 3a güterrechtlich aufzuteilen. Die Abtretung unter Ehegatten soll neu immer dann möglich sein, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Allerdings muss auch bei der Abtretung der Vorsorgezweck der Kapitalien erhalten bleiben. Das heisst, dass der zugesprochene Betrag auf eine Einrichtung der Säule 3a oder auf eine Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule überwiesen werden muss.

Verordnungsänderung in Kraft Scheidung Ansprüche aus der Säule 3a güterrechtlich aufzuteilen