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Bis vor einigen Jahren führte der Sicherheitsfonds der Pensionskassen, der bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung einspringen muss, ein ruhiges Dasein. Mit der Rezession änderte sich dies schlagartig. Während der Sicherheitsfonds 1989 erst 147-mal aktiv wurde, intervenierte er im Berichtsjahr rund 2000-mal, zweimal soviel wie im Vorjahr und dreimal soviel wie 1991. Allerdings umfassen die Leistungen des Sicherheitsfonds nur das gesetzlich festgelegte Leistungsminimum. Sowohl der vor- wie der überobligatorische Bereich der zweiten Säule sind damit nicht abgedeckt. Bei der Behandlung einer Motion Keller (sd, BL), welche der Nationalrat als Postulat überwies, unterstrich der Bundesrat die Lücken seiner Zuständigkeit in diesem Bereich, versprach aber, dem aufsichtsrechtlichen Aspekt bei der anstehenden BVG-Revision besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Er nutzte auch seine beschränkten Kompetenzen und setzte auf Mitte Jahr eine Verordnungsänderung in Kraft. Damit wird die Anlage von Pensionskassengeldern aus dem obligatorischen Bereich beim Arbeitgeber eingeschränkt und eine Meldepflicht eingeführt, wenn der Arbeitgeber mit den Beitragszahlungen drei Monate im Verzug ist.

Sicherheitsfonds der Pensionskassen Motion aufsichtsrechtlichen Aspekt

Der Bundesrat empfahl der Bundesversammlung, die 1991 eingereichte Volksinitiative der SP und des SGB "zum Ausbau von AHV und IV" ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Er erachtete die Folgekosten dieser Initiative, die eine wesentliche Verschiebung von der 2. Säule (BVG) zur 1. Säule (AHV/IV/EL) anstrebt, für finanziell nicht verantwortbar. Die zuständige Ständeratskommission schloss sich dieser Sicht der Dinge an.

Volksinitiative «zum Ausbau von AHV und IV»
Dossier: Volksinitiativen zur Altersvorsorge (seit 2015)

Weder die Botschaft des Bundesrates noch die parlamentarischen Modifikationen konnten den Kaufmännischen Verein dazu veranlassen, seine Initiative zurückzuziehen.

Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Die zuständige Nationalratskommission unter Präsident Deiss (cvp, FR) trat zwar oppositionslos auf den Entwurf des Bundesrates ein, verlangte aber nach einer ersten Lesung weitere Abklärungen durch eine Subkommission und durch die Verwaltung. Schliesslich verabschiedete sie einen leicht modifizierten Vorschlag, welcher die Mobilität der bis 45-jährigen deutlich verbessert, ohne deswegen die Betriebstreuen zu benachteiligen. Die Kommission sah neu vor, dass der Versicherte neben der allfälligen Eintrittsleistung und den eigenen Beiträgen zwischen dem 25. und dem 45. Altersjahr pro Jahr einen Zuschlag von 5% erhält. Ab 45 Jahren verdoppelt sich so das Mitnahmekapital, womit die volle Freizügigkeit erreicht ist, allerdings nur unter der Bedingung, dass in der alten Kasse die Beiträge paritätisch gestaltet waren. Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates – und im Entgegenkommen an die Kassen – setzt der Sparprozess fünf Jahre später ein, steigt aber um ein Prozent mehr pro Jahr. Ebenfalls als Konzession an die Kassen wurde der Verzicht auf einen einheitlichen technischen Zinssatz verstanden: Anstatt den heute gebräuchlichen Zinssatz von vier Prozent für alle vorzuschreiben, gab die Kommission dem Bundesrat die Kompetenz, innerhalb einer Bandbreite von mindestens einem Prozent zu differenzieren, was in der Praxis zu Eckwerten zwischen 3,75 und 4,75% führen dürfte.

Der Rat folgte mit unwesentlichen Detailkorrekturen den Anträgen seiner Kommission. Die Vorlage wurde schliesslich einstimmig zuhanden dés Ständerates verabschiedet. Auf der Strecke blieben die Anträge Hafner (sp, SH) und Nabholz (fdp, ZH), wonach bei einer Ehescheidung die Pensionskassenansprüche hälftig zu teilen seien. Die Mehrheit des Rates erinnerte an die anstehende Revision des Scheidungsrechts und wollte das Mass der Aufteilung bis dahin den Gerichten überlassen. Mit dem Hinweis auf die kommende Revision der Arbeitslosenversicherung wurde ein Antrag Brunner (sp, GE), bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen sei die volle Freizügigkeit unbekümmert des Alters zu gewähren, ebenfalls abgelehnt. Keine Chance hatten auch die Anträge Loeb (fdp, BE) für eine Übergangsfrist von drei Jahren sowie jener einer Kommissionsminderheit unter Bortoluzzi (svp, ZH) für eine Anpassungszeit von fünf Jahren. Der Rat folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit, welche betonte, das Inkrafttreten der Freizügigkeit sei dringlich und werde ohnehin nicht vor 1995/96 möglich sein.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Für eine Neugewichtung innerhalb der Sozialversicherungen plädierte Ernst Buschor, CVP-naher Professor an der Hochschule St. Gallen. Er ortete im Lastenausgleich zugunsten der Betagten einen Hauptgrund für den Prämienanstieg der Krankenkassen und regte eine Zweiteilung der Krankenversicherung in eine deregulierte, private Versicherung für Nichtrentner und eine kantonale Gesundheitsvorsorge für Rentner an. Ähnliche Überlegungen, welche die seit Jahrzehnten sakrosankte Solidarität unter den Generationen aufbrechen würden, stellte auch Nationalrat Tschopp (fdp, GE) an. In der Wintersession reichte er unter dem Titel "AHV plus" eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, die Kranken- und Unfallversicherung, die AHV und die berufliche Vorsorge durch eine Einrichtung zu ergänzen, welche die Gesundheits- und Betreuungskosten für die über 75-jährigen übernimmt.

Neugewichtung innerhalb der Sozialversicherungen "AHV plus" parlamentarische Initiative

Geschiedene Frauen sind auch in der beruflichen Vorsorge schlecht gestellt. Von den Beiträgen, die der Mann während der Ehe einbezahlt hat, steht den Frauen nichts zu. Nach heutigem Recht können diese Beträge bei der Scheidung nicht berücksichtigt werden, weil sie lediglich eine Anwartschaft auf eine spätere Leistung darstellen. Nach dem Willen des Bundesrates soll sich dies nun ändern. Im Vorentwurf für ein neues Scheidungsrecht, den die Regierung im Berichtsjahr in die Vernehmlassung gab, befindet sich unter anderem die Bestimmung, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der im Lauf der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben haben. Als Berechnungsgrundlage soll die im Zeitpunkt der Scheidung geltende Freizügigkeitsleistung dienen. Da das revidierte Scheidungsrecht wohl kaum vor dem Jahr 2000 in Kraft treten wird, enthält das neue Freizügigkeitsgesetz eine Übergangsregelung, welche die Freizügigkeitsleistung bei Scheidung für übertragbar erklärt. Anhand der Berechnung der zu erwartenden Austrittsleistung haben die Gerichte zu bestimmen, was den beiden Partnern zusteht. Die Pensionskassen werden verpflichtet, den betreffenden Versicherten ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, welches ihnen erlaubt, sich wieder in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Damit die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule ab 1993 wieder mehr Spielraum bei der Anlage ihres Vermögens haben, änderte der Bundesrat die einschlägige Verordnung. Mit den neuen Anlagebegrenzungen wurden verschiedene Quoten wiederhergestellt, die mit dem Ende März 1991 vorzeitig aufgehobenen dringlichen Bodenrechtsbeschluss von 1989 eingeführt worden waren. So wurde die Anlagegrenze für inländische Immobilien, die auf 30% reduziert worden war, wieder auf 50% angehoben.

konservative Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule unter Beschuss

Bei Firmenzusammenbrüchen zeigte sich in letzter Zeit, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen im vor- und überobligatorischen Bereich teilweise ungenügend gesichert sind, insbesondere dann, wenn das Kassenvermögen für Anlagen in der Stifterfirma verwendet wurde. Mit einer Motion wollte Nationalrat Rechsteiner (sp, SG) den Bundesrat verpflichten, die BVG-Bestimmungen hier schärfer zu formulieren. Weil der Bundesrat darauf hinwies, dass dieser Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision ohnehin aufgegriffen werde, wurde der Vorstoss auf seinen Antrag hin nur als Postulat überwiesen.

Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge (Mo. 92.3198)
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Obgleich das Volksbegehren in seiner Zielsetzung — Lösung der "goldenen Fesseln" beim Stellenwechsel — völlig unbestritten war, verwarfen beide Kammern die Initiative des Kaufmännischen Verbandes "für die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge". Als Gründe für ihre Ablehnung führten die Gegner — CVP, FDP, LP und SVP — formelle Vorbehalte an. Die Form der allgemeinen Anregung zwinge zum umständlichen Weg über einen ausformulierten Verfassungsartikel, zwei Volksabstimmungen und gesetzliche Anpassungen. Der Vorschlag des Bundesrates, das Anliegen auf Gesetzesstufe zu realisieren, sei rascher und effizienter. Die Befürworter der Initiative warnten davor, durch eine Ablehnung des Volksbegehrens frühzeitig politischen Druck wegzunehmen. Der bereits laut gewordene breite Widerstand gegen das angekündigte Freizügigkeitsgesetz lasse möglicherweise eine unfruchtbare Debatte erwarten. Das Parlament sei deshalb im Begriff, hier gewissermassen einen Blankoscheck zu unterschreiben, bemängelten vorab die Sprecher von SP und LdU/EVP.

Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Die Pensionskassen und die Arbeitgeber rüsteten umgehend zum Feldzug auch gegen die moderatere Vorlage. Sie warfen ihr vor, immer noch zu perfektionistisch zu sein, die Leistungen zu gefährden und die Kassen über Gebühr einzuengen. Die Gewerkschaften orteten auch Schwachstellen im neuen Gesetz. Insbesondere erachteten sie die Leistungen für Versicherte unter 45 Jahren als zu tief, was alle jene benachteilige, die frühzeitig aus dem System ausscheiden, namentlich die ausländischen Arbeitskräfte. Zudem entstünden bei einem Übertritt in eine systemfremde Kasse – also von einer Leistungs- in eine Beitragsprimatkasse und umgekehrt – nach wie vor grosse Verluste oder Gewinne, weshalb nicht von einer vollen, sondern nur von einer verbesserten Freizügigkeit gesprochen werden dürfe. Gesamthaft stellten sie sich jedoch hinter die Vorschläge des Bundesrates.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Gemäss Antrag des Bundesrates nahm der Nationalrat eine Motion Dünki (evp, ZH) für einen vollen Teuerungsausgleich auf den laufenden Altersrenten der beruflichen Vorsorge nur als Postulat an. Hauptargument der Regierung war, dass die Finanzierung dieses an sich berechtigten Anliegens noch sehr sorgfältig geprüft werden müsse. Allenspach (fdp, ZH), der eine Teuerungsanpassung ohne Beitragserhöhung für unrealisierbar hielt, wollte selbst das Postulat nicht überwiesen wissen, konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Motionen zur Verpflichtung zur Gewährung des Teuerungsausgleichs auf allen Renten (Mo. 90.710 und Mo. 90.725)
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Ende Februar legte der Bundesrat seinen Entwurf für ein Freizügigkeitsgesetz vor. Ursprünglich hätte den Pensionskassen zwingend und bis ins Detail vorgeschrieben werden sollen, wie sie die Eintritts- und die Austrittsleistungen zu berechnen haben. Nach der heftigen Opposition der Kassen im Vernehmlassungsverfahren schwächte der Bundesrat seinen Vorschlag ab, ohne freilich vom Ziel der vollen Freizügigkeit abzuweichen. Anstatt einer Harmonisierung der Reglemente und einer zwingenden Berechnungsformel für die Aus- und Eintrittsleistungen begnügt sich das Gesetz jetzt damit, die minimalen Ansprüche des Arbeitnehmers beim Verlassen der alten Pensionskasse und die maximalen Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung beim Eintritt eines Versicherten kassenübergreifend aufeinander abzustimmen.

Bei Spareinrichtungen ist dem austretenden Vorsorgenehmer das Sparkapital mitzugeben, bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen das Deckungskapital. Beim Eintritt müssen die Spareinrichtungen die ganze vom Versicherten mitgebrachte Austrittsleistung entgegennehmen. Die Versicherungskassen haben den Einkauf ins Deckungskapital zu ermöglichen. Die Leistungsprimatkassen bestimmen die Austritts- und Eintrittsleistungen dagegen grundsätzlich nach ihrem Reglement. Allerdings darf gemäss den Vorschlägen des Bundesrates die Eintrittsleistung nicht höher und die Austrittsleistung nicht tiefer ausfallen als die nach der Pro-rata-temporis-Methode berechnete Leistung. Dadurch behält der Arbeitnehmer beim Übertritt in eine andere Kasse den bereits erworbenen Vorsorgeschutz. Zusätzliche Eintrittsgelder wären nur beim Einkauf in höhere Vorsorgeleistungen nötig.

Am Vorentwurf wurden noch weitere Korrekturen vorgenommen. Jüngere Versicherungsnehmer erhalten eine verbesserte minimale Austrittsleistung. Diese besteht aus den eigenen Beiträgen und einem altersabhängigen Zuschlag von jährlich 4% ab Alter 20, maximal aus dem Doppelten der eigenen Beiträge. Hinzu kommen früher eingebrachte Austrittsleistungen samt Zins. Um den Vorsorgeschutz in optimaler Weise zu erhalten, muss neu die ganze Austrittsleistung und nicht – wie im Vorentwurf vorgesehen – bloss der obligatorische Teil in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Teilzeitbeschäftigte werden grundsätzlich gleich behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, und bei Änderung des Beschäftigungsgrades wird wie bei einem Stellenwechsel abgerechnet. Der Entwurf regelt auch, wie bei einer Ehescheidung die erworbenen Ansprüche auf Vorsorgeleistungen abgegolten werden können.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Eine Motion Dünki (evp, ZH), welche ebenfalls den vollen Teuerungsausgleich für alle BVG-Renten verlangte, allerdings nur auf deren obligatorischem Teil, wurde von Nationalrat Allenspach (fdp, ZH) bekämpft, weshalb die Diskussion verschoben wurde, obgleich der Bundesrat bereit gewesen wäre, das Anliegen als Postulat entgegenzunehmen.

Motionen zur Verpflichtung zur Gewährung des Teuerungsausgleichs auf allen Renten (Mo. 90.710 und Mo. 90.725)
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Eine von der Arbeitsgruppe "Gesetzesevaluation" des EJPD in Auftrag gegebene Studie kam zum Schluss, dass sich in Zeiten wirtschaftlicher Rezession die Schwächen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) deutlicher bemerkbar machen. Das grösste Problem ist die mangelnde volle Freizügigkeit im überobligatorischen Bereich, welche bewirkt, dass die Arbeitskräfte auf Veränderungen im Markt nicht flexibel genug reagieren, doch bestehen auch gravierende Versicherungslücken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringem Lohn sowie für Personen, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nur einer Teilzeitarbeit nachgehen (Koordinationsabzug).

Studie zu den Schwächen des BVG in Zeiten wirtschaftlicher Rezession
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Der Bundesrat blieb jedoch hart. Mit dem Argument, die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Mobilität der Arbeitnehmer sei wichtiger als die Interessen der Pensionskassen an einer möglichst freien Reglementsgestaltung, beschloss er, grundsätzlich an seinem Harmonisierungsvorschlag festzuhalten und beauftragte das EJPD, unter Einbezug geringfügiger Korrekturen (Verzicht auf eine zwingende Formel bei der Berechnung der Eintrittsleistung) auf der Grundlage des Vorentwurfs eine Botschaft zum neuen Spezialgesetz auszuarbeiten.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und die SP reichten mit 118'264 gültigen Unterschriften ihre Volksinitiative «zum Ausbau von AHV und IV» ein, die zum Ziel hat, AHV und IV weitgehend existenzsichernd zu gestalten. Die Pensionskassen sollten dagegen abgebaut werden und deutlicher als heute die Funktion einer Zusatzversicherung erhalten. Gleichzeitig wollen die Initianten die Gleichstellung von Mann und Frau erreichen und die heutige Ehepaarrente durch eine Einzelrente (Splitting) ersetzen.

Volksinitiative «zum Ausbau von AHV und IV»
Dossier: Volksinitiativen zur Altersvorsorge (seit 2015)

Eine wissenschaftliche Überprüfung der Drei-Säulen-Konzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, welche der Bundesrat 1990 bei fünf Experten in Auftrag gegeben hatte, führte zu einer grundsätzlichen Bejahung dieses Prinzips. Die drei Säulen (AHV/IV, BVG und Selbstvorsorge) wurden hingegen unterschiedlich gewichtet. Insbesondere wichen die Vorschläge zum optimalen Finanzierungssystem voneinander ab. Das EDI will nun die Gutachten vertieft auswerten und dem Bundesrat bis im Sommer 1992 einen Bericht zur Drei-Säulen-Konzeption mit Vorschlägen über die Grundsätze der künftigen Gesetzgebung unterbreiten.

Drei-Säulen-Bericht/IDA FiSo

In der Vernehmlassung begrüssten die Arbeitnehmerverbände – unterstützt von SP und LdU – die vorgeschlagene Harmonisierung von Austritts- und Eintrittsleistungen, bemängelten aber, dass immer noch ein Teil der Arbeitgeberbeiträge in den alten Kassen verbleibe. Bei systemungleichen Kassen würden sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- in eine Beitragsprimatkasse nach wie vor grosse Verluste für die Arbeitnehmer ergeben; ausländische Arbeitnehmer würden die für sie einbezahlten Beiträge zudem verlieren. Eine diametral entgegengesetzte Haltung nahmen die Arbeitgeberorganisationen, die Pensionskassen sowie CVP, FDP, SVP und LPS ein. Obgleich auch sie sich für eine substantielle Verbesserung der Freizügigkeit aussprachen, wollten sie einzig die Austrittsleistungen bundesrechtlich regeln. Verbindliche Vorschriften bei den Eintrittsleistungen erachteten sie als unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Pensionskassenreglemente. Deshalb lehnten sie ein Spezialgesetz ab und plädierten für eine blosse Anderung der OR-Bestimmungen. Die Pensionskassen unterbreiteten ein eigenes Modell, welches tendenziell höhere Austrittsleistungen bringen, jedoch keine kassenübergreifenden Bestimmungen enthalten und zudem die öffentlichen Pensionskassen nicht einbeziehen würde.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Weil er es als sinnvoller und rascher realisierbar erachtet, den Grundsatz der vollen Freizügigkeit auf Gesetzesstufe anstatt in der Verfassung zu regeln, beantragte der Bundesrat dem Parlament, die Volksinitiative des Kaufmännischen Vereins "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge" Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.

Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Ein Postulat Eggenberger (sp, BE) für eine an die Entwicklung der Reallöhne angepasste Anhebung der sogenannten Altrenten des Bundespersonals wurde vom Nationalrat diskussionslos überwiesen.

Postulat an die Entwicklung der Reallöhne angepasste Anhebung der sogenannten Altrenten des Bundespersonals

Ein Postulat Carobbio (sp, TI), welches den Bundesrat auffordert, die Lage selbständig Erwerbender mit geringem Einkommen (Handwerker, Kulturschaffende usw.) innerhalb der 2. Säule zu prüfen, wurde diskussionslos überwiesen. Carobbio erinnerte daran, dass der Rat bereits 1987 ein ähnlichlautendes Postulat Morf (sp, ZH) überwiesen hatte (Mo. 86.591), seither aber keine konkreten Schritte zur Lösung dieses Problems erfolgt seien.

Postulat Lage selbständig Erwerbender mit geringem Einkommen (Handwerker, Kulturschaffende usw.) innerhalb der 2. Säule

Der parlamentarischen Initiative der Grünen Fraktion, welche verlangte, aus den Kapitalien der zweiten Säule sei jährlich ein Solidaritätspromille in einem Fonds zu äufnen, aus dem Einrichtungen der Alters- und Hochbetagtenbetreuung und -pflege ermöglicht werden sollten, wurde nicht Folge gegeben. Der Rat übernahm damit die Auffassung seiner vorberatenden Kommission, wonach es nicht angehe, Aufgaben gesamtgesellschaftlicher Natur einseitig den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubürden, und es zudem fraglich sei, ob die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine derartige Abgabe vorhanden seien. Auf Antrag der Kommission stimmte die Kammer aber einem Postulat zu (Ad 90.224), welches den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Trägern zusätzliche Mittel für die Betreuung und Pflege von Betagten zur Verfügung gestellt werden könnten.

parlamentarische Initiative BVG 2. Säule Solidaritätspromille

Die sehr konservative Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule, deren Bilanzsumme auf über 200 Mia. Fr. angestiegen ist, steht immer mehr unter Beschuss. Seit 1987 hat sich zwar der Anteil der traditionellen Anlageformen (Obligationen, Liegenschaften, Hypotheken, Guthaben beim Arbeitgeber) verringert, liegt mit rund 75% aber immer noch sehr hoch. Damit erreichen die Pensionskassen mit ihren Anlagen nur 1,7% Realzins, während vergleichbare Institutionen etwa in England oder Japan Verzinsungen von 3 bis 4% ausweisen. Da die Pensionskassengelder aber mindestens zum selben Prozentsatz verzinst werden müssten, wie die Nominallöhne ansteigen, um später Engpässe bei der Ausrichtung der Leistungen zu vermeiden, wurden verschiedene andere Anlageformen geprüft, wie etwa die Beteiligung an zukunftsträchtigen, nicht börsenkotierten mittelgrossen Unternehmen. Auch wurde der Bundesrat aufgefordert, die Anlagevorschriften für Pensionskassen flexibler zu gestalten.

konservative Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule unter Beschuss

Da er aber dem materiellen Anliegen der Initianten weitgehend zustimmte, schickte er bereits anfangs des Jahres einen Vorentwurf für ein Freizügigkeitsgesetz in die Vernehmlassung, welches im Sinn eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative die wichtigsten Punkte der Initiative aufnimmt. Grundidee der neuen überbetrieblichen Regelung ist, dass bei einem Stellenwechsel die von der alten Pensionskasse erhaltene Austrittsleistung genügen soll, um den Vorsorgeschutz am neuen Ort ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem bisherigen Niveau weiterzuführen. Angestrebt werden also nicht, wie im Initiativtext, möglichst hohe Austrittsleistungen, sondern die Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wer die Stelle wechselt, soll sich nur noch für die Differenz einkaufen müssen, die sich aus höheren Leistungen der neuen Kasse ergibt. Ohne dass so die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Pensionskassen in Frage gestellt würden, werden die Aus- und Eintrittsleistungen aller Kassen aufeinander abgestimmt, zumindest beim Wechsel innerhalb systemgleicher Kassen. Die Mehrkosten der neuen Lösung wurden auf rund 1% geschätzt.

Ausser der Berechnung der Freizügigkeitsleistung will das neue Gesetz, das wegen seiner besseren Übersichtlichkeit einer Revision der entsprechenden Artikel im BVG und im OR vorgezogen wurde, den Vorsorgeschutz umfassend erhalten und regelt deshalb auch eine Reihe von Einzelfragen. So dürfen etwa bei einem Kassenwechsel keine neuen gesundheitlichen Vorbehalte angebracht werden. Bei Heirat einer Frau und damit verbundener Berufsaufgabe werden Pensionskassengelder nicht mehr wie bisher ausbezahlt, sondern bleiben auf einem Sperrkonto, damit bei einem späteren beruflichen Wiedereinstieg auf dem bisherigen Rentenanspruch aufgebaut werden kann.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"