Bis vor einigen Jahren führte der Sicherheitsfonds der Pensionskassen, der bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung einspringen muss, ein ruhiges Dasein. Mit der Rezession änderte sich dies schlagartig. Während der Sicherheitsfonds 1989 erst 147-mal aktiv wurde, intervenierte er im Berichtsjahr rund 2000-mal, zweimal soviel wie im Vorjahr und dreimal soviel wie 1991. Allerdings umfassen die Leistungen des Sicherheitsfonds nur das gesetzlich festgelegte Leistungsminimum. Sowohl der vor- wie der überobligatorische Bereich der zweiten Säule sind damit nicht abgedeckt. Bei der Behandlung einer Motion Keller (sd, BL), welche der Nationalrat als Postulat überwies, unterstrich der Bundesrat die Lücken seiner Zuständigkeit in diesem Bereich, versprach aber, dem aufsichtsrechtlichen Aspekt bei der anstehenden BVG-Revision besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Er nutzte auch seine beschränkten Kompetenzen und setzte auf Mitte Jahr eine Verordnungsänderung in Kraft. Damit wird die Anlage von Pensionskassengeldern aus dem obligatorischen Bereich beim Arbeitgeber eingeschränkt und eine Meldepflicht eingeführt, wenn der Arbeitgeber mit den Beitragszahlungen drei Monate im Verzug ist.
Sicherheitsfonds der Pensionskassen Motion aufsichtsrechtlichen Aspekt- Schlagworte
- Datum
- 18. Juni 1993
- Prozesstyp
- Motion
- Geschäftsnr.
- 92.3463
- Akteure
- Quellen
-
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- Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1390 f. ; TA, 20.1.93 ; Bund, 25.1.94; Ww, 4.3.93; Beobachter, 1993, Nr. 3, S. 16 ff.; SHZ, 25.3.93; Presse vom 2.6. und 28.10.93; Verhandl. B. vers., 1993, V, S. 38 (Pa.Iv. Rechsteiner); Amtl. Bull. NR, 1993, S. 917 f.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 03.08.2017
Aktualisiert am 03.08.2017