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An der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV, die von Dezember 2015 bis März 2016 dauerte, beteiligten sich alle Kantone, fünf grössere Parteien sowie verschiedene Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Wirtschaft, verschiedene Versicherungs- oder Behinderteninstitutionen sowie zahlreiche nicht eingeladene Organisationen. Die Vernehmlassung wurde mittels eines Fragebogens durchgeführt, bei dem die Teilnehmenden ihre Zustimmung bezüglich der wichtigsten Themen in vier Stufen angeben konnten. Dies ermöglichte dem BAG im Anschluss die Durchführung statistischer Auswertungen, wobei sich zeigte, dass 84 Prozent der Stellungnehmenden der Vorlage ganz oder eher zustimmten und nur 16 Prozent sie ganz oder eher ablehnten. Zahlreiche Organisationen beschränkten sich jedoch auf die Beurteilung der einzelnen Leistungen, nicht aber der ganzen Revision.
Bei den teilnehmenden politischen Parteien überwog die Kritik an der Vorlage: Während SP und CVP die Revision eher befürworteten, wurde sie von der FDP und der BDP eher und von der SVP ganz abgelehnt. Die SVP und die FDP forderten mehr Kostentransparenz und Sparmassnahmen und lehnten einen personellen Ausbau sowie einen Leistungsausbau (SVP) ab. SBV, SGB, Travail.Suisse und FER unterstützten die Vorlage trotz einiger Kritikpunkte weitgehend, während der Gewerbeverband eine Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der verschiedenen Massnahmen und der SAV Einsparungen im Leistungsbereich forderten. Die Versicherungsinstitutionen verzichteten auf eine Gesamtbeurteilung, da sie nur die sie direkt betreffenden Aspekte beurteilen wollten. Insgesamt wertete das BAG aber auch ihre Stellungnahmen als mehrheitlich die Revision befürwortend. Die meisten Behindertenorganisationen sprachen sich für die Revision aus und begrüssten das formulierte Eingliederungsziel. Sehr umstritten war jedoch die Frage, ob ein solches mit den vorgeschlagenen Lösungen wirklich erreicht werden könne. Einige Organisationen forderten deshalb eine Wirkungskontrolle, die nicht die Reduktion der Rentenzusprachen, sondern die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitswelt untersucht.

Weiterentwicklung der IV (BRG 17.022)
Dossier: Weiterentwicklung der IV (2015-2020) und die dazu führenden Vorstösse

Im Juli 2016 entschied der Bundesrat auf Empfehlung der AHV/IV-Kommission, die AHV- und IV-Renten fürs Jahr 2017 – zum ersten Mal überhaupt seit Einführung der AHV 1948 – nicht zu erhöhen. Die Erhöhungen seien abhängig von der Lohn- und Preisentwicklung; dieses Jahr würden die negative Teuerung sowie die schwache Lohnentwicklung folglich keine Erhöhung rechtfertigen, erklärte der Bundesrat. Rein rechnerisch wäre gemäss Stéphane Rossini, Präsident der Kommission, auch eine Senkung der Renten möglich gewesen, eine solche sei aber nie zur Debatte gestanden. SGB-Präsident Paul Rechsteiner (sp, SG) verwies darauf, dass bei diesem Entscheid die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt würden, die durchschnittlich wieder um 5 Prozent stiegen. Aus diesem Grund sei ein Ja zur AHVplus-Initiative, über die im September abgestimmt wird, nötig; die Rentenentwicklung hinke ansonsten der Lohnentwicklung immer stärker hinterher.

Keine Erhöhung der Renten in der ersten Säule per Anfang 2017
Dossier: Anpassung der AHV- und IV-Renten

Im Februar 2017 meldete die compenswiss, dass – anders als noch im Vorjahr – die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO trotz grosser Unsicherheiten an den Finanzmärkten mit einer konservativen Anlagepolitik eine Nettorendite von 3.9 Prozent und damit positive Ergebnisse erzielt haben. Mit einer Nettorendite von 3.75 Prozent und einem Anlageergebnis von CHF 1'083 Mio. gelang es dem AHV-Fonds, das negative Umlageergebnis aufzufangen. Dieses setzte mit einem Minus von CHF -766 Mio. den Trend der letzten Jahre fort, in denen die Differenz zwischen Ausgaben (2016: CHF 42.5 Mrd.) und Einnahmen (2016: CHF 41.8 Mrd.) der AHV stetig angewachsen war. Zusammen mit den vom Bund bezahlten Zinsen auf die Schulden des IV-Fonds in der Höhe von CHF 122 Mio. erzielte die AHV 2016 ein positives Betriebsergebnis von CHF 439 Mio. und schnitt damit deutlich besser ab als noch 2015 (-559 Mio.). In den Medien wurde das positive Betriebsergebnis aufgrund des immer schlechter werdenden Umlageergebnis jedoch nur als Zwischenhoch interpretiert.

Jahresergebnis 2016 der AHV
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2016
Dossier: Jahresergebnisse der AHV

2016 wurden 14'100 gewichtete – also in Anteilen einer Vollrente berechnete – IV-Neurenten bezogen, was in etwa dem Durchschnitt seit 2012 entsprach. Die Zahl aller IV-Renten sank um 1.3 Prozent auf 219'100, wodurch sich der seit 2007 laufende Trend einer sinkenden Anzahl IV-Renten und damit einhergehend sinkender Defizite der IV fortsetzte. In Kombination mit der zeitlich bis 2017 begrenzten Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer erzielte die IV ein positives Umlageergebnis, das mit CHF 692 Mio. verglichen mit dem Vorjahr (2015: CHF 645 Mio.) leicht angestiegen war. Eine positive Nettorendite des IV-Fonds von 2.6 Prozent führte zu einem positiven Anlageergebnis von CHF 131 Mio (2015: -CHF 31 Mio.), so dass sich auch das Betriebsergebnis der IV 2016 gegenüber dem Vorjahr verbesserte (2016: CHF 823 Mio., 2015: CHF 614 Mio.). Somit konnte die IV einen weiteren Teil ihrer Schulden bei der AHV zurückzahlen; diese betragen jetzt noch CHF 11'406 Mio.

Jahresergebnis 2016 der IV
Dossier: Jahresergebnisse der IV
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2016

Anders als im Vorjahr, als die Ausgaben der Sozialversicherungen deutlich stärker angestiegen waren als ihre Einnahmen, wuchsen die Einnahmen in der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen (GRSV) 2016 mit 1.3 Prozent leicht stärker an als die Ausgaben mit 1.1 Prozent. Die Einnahmen aller Sozialversicherungen in der Höhe von CHF 177 Mrd. übertrafen zudem die Ausgaben leicht (CHF 159 Mrd.). Insgesamt wiesen die Sozialversicherungen Ende 2016 ein Gesamtkapital von CHF 922 Mrd. oder 140 Prozent des BIP (CHF 659 Mrd.) auf. Die Sozialleistungsquote, also der Anteil aller Sozialversicherungsausgaben am BIP, lag bei 21.2 Prozent und übertraf damit gar den Spitzenwert aus dem Vorjahr. Detailliertere Berichte zu den Jahresergebnissen der verschiedenen Sozialversicherungszweige finden sich in den Artikeln zur AHV, IV, EO, EL, ALV sowie zur beruflichen Vorsorge.

Gesamtrechnung der Sozialversicherungen (GRSV) 2016
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2016

In der Wintersession 2016 behandelte der Ständerat den Entwurf zum Ausgleichsfondsgesetz. Dieser hat die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt – der Compenswiss – zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zum Inhalt. Als Kommissionssprecher erklärte Pirmin Bischof (cvp, SO), dass die SGK-SR einen Zusatzbericht zu drei offenen Fragen verlangt hatte. Dabei habe sich insbesondere gezeigt, dass der zu behandelnde Gesetzesentwurf für eine gesetzliche Regelung der Rückzahlung der IV-Schuld ab 2018 dringend sei. Zudem solle gemäss Zusatzbericht die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) nicht in die Compenswiss integriert werden, da dies einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde. Schliesslich klärte der Bericht, dass in Zukunft anstelle der drei Ausgleichsfonds die neue Anstalt mit ihrem Gesamtvermögen gegen aussen hafte.

In der Detailberatung beabsichtigte die SGK-SR – abweichend vom Bundesrat – nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle, die diese Aufgabe bisher übernommen hatte, als Revisionsstelle zu beauftragen, sondern diesen Auftrag durch den Verwaltungsrat der Compenswiss vergeben zu lassen. Dies sei, so Hans Stöckli (sp, BE), aus dem Blickwinkel der Compliance schwierig. Entsprechend beantragte er mit einer Kommissionsminderheit, in diesem Punkt dem Bundesrat zu folgen. Kommissionssprecher Bischof entgegnete diesbezüglich, dass sich der Bund zwar mit fast CHF 12 Mrd. an der Finanzierung der AHV beteilige, aber eben nicht als Einziger beteiligt sei. Die Frage der Unabhängigkeit der Revisionsstelle gelte als wichtiges Erfordernis und eine Loslösung von der EFK trage dem Einwand Rechnung, der Staat solle nur dann Dienstleistungen anbieten, wenn der private Markt dies nicht zufriedenstellend tue. Da es aber gerade im internationalen Umfeld genügend entsprechende Firmen gebe, andere Unternehmen wie zum Beispiel die SUVA eine ähnliche Regelung kennen und die Oberaufsichtskompetenz der Bundesversammlung erhalten bleibe, sei die Lösung der SGK-SR zu bevorzugen. Dies überzeugte eine äusserst knappe Mehrheit des Ständerats: Mit 21 zu 20 Stimmen (0 Enthaltungen) wurde der Antrag der Mehrheit angenommen.

Ebenfalls diskutiert wurde auf Antrag von Liliane Maury Pasquier (sp, GE), ob der Bund auch über das Jahr 2017 hinaus und bis zur definitiven Entschuldung den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag übernehmen solle. Paul Rechsteiner (sp, SG) begründete diese Forderung damit, dass man diese Übernahme der Schulden durch den Bund 2010 beschlossen hatte, weil nicht die AHV für die Schulden verantwortlich war, sondern der Bund. Entsprechend solle man auch heute nicht die AHV dafür büssen lassen. Durch die Übernahme dieser Zinsen wäre die Entschuldung der IV bei der AHV nach heutigen Prognosen ein Jahr früher möglich. Wiederum entgegnete Pirmin Bischof, dass die Entschuldung unter anderem aufgrund des Tiefzinsumfelds schneller vorangehe als geplant. Dass der IV-Ausgleichsfonds seine Schulden verzinsen müsse, sei richtig, jedoch solle die Übernahme dieser Zinsen durch den Bund nur temporär sein und daher wie geplant Ende 2017 enden. Anschliessend solle der IV-Ausgleichsfonds dem AHV-Ausgleichsfonds den entsprechenden Zins bezahlen. Dies halte auch den Druck zur Sanierung der IV weiter hoch. Der Ständerat nahm diesen Antrag der Mehrheit mit 28 zu 13 Stimmen (0 Enthaltungen) an und sprach sich anschliessend in der Gesamtabstimmung einstimmig für das Ausgleichsfondsgesetz aus.

Ausgleichsfondsgesetz

Joseph Dittli (fdp, UR) beabsichtigte, mittels einer Motion die AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen anzuheben. Demnach sollen für Personen mit Hörminderungen im AHV- und im IV-Alter dieselben medizinischen Indikationskriterien gelten – gemäss geltendem Recht muss der Mindesthörverlust im IV-Alter 15 bis 20 Prozent, im AHV-Alter 35 Prozent betragen. Zudem soll der Pauschalbetrag im AHV-Alter für beide Ohren dem höheren Betrag des IV-Alters angepasst werden. Schliesslich soll die Härtefallregelung der IV, welche bei starken Hörbehinderungen Hörgeräte finanziert, die über die Pauschale hinausgehen, auch auf Personen im AHV-Alter ausgedehnt werden. Die heutige Ungleichbehandlung von Betroffenen im IV- und AHV-Alter sei ungerecht, erklärte der Motionär. Heute würden Menschen höheren Alters noch äusserst aktiv am Gesellschaftsleben teilnehmen, dazu sei aber ein gutes Gehör ein elementarer Faktor. Da ein nichtversorgter Hörverlust auch Auswirkungen auf neuronaler und kognitiver Ebene habe, solle er frühzeitig behandelt werden.
In seiner Antwort erläuterte der Bundesrat die Unterschiede zwischen IV und AHV. So liege das Ziel der IV in der Eingliederung der Betroffenen ins Erwerbsleben und in das soziale Umfeld. Die AHV bezahle als Rentenversicherung hingegen solche Hilfsmittel nur aufgrund einer „historisch gewachsenen Sonderregelung“. Da es gezielte individuelle Unterstützung von öffentlichen und privaten Stellen für Personen im AHV-Alter, welche sich die Hörgeräteversorgung nicht leisten können, gebe, lehne er die Motion ab. Jedoch halte auch er eine binaurale Versorgung – also die Versorgung beider Ohren mit Hörgeräten – aus audiologischer Sicht für sinnvoll und werde eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) prüfen.

Bei der Ständeratsdebatte in der Herbstsession 2016 widersprach der Motionär den Aussagen des Bundesrates. Demnach würden zwar Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen CHF 210 an ihre Hörgeräte erhalten, zudem könne Pro Senectute eine individuelle Finanzhilfe sprechen, jedoch nicht an Personen, die Ergänzungsleistungen erhielten. Ansonsten gebe es keine Möglichkeiten, diesbezüglich finanzielle Unterstützung zu erhalten. Allgemein pflichtete Pascale Bruderer Wyss (sp, AG) dem Motionär bei, dass soziale Inklusion in allen Lebensphasen und -bereichen wichtig sei und sich die Schweiz gemäss der UNO-Behindertenrechtskonvention dazu verpflichtet habe. Beide erachteten die Antwort des Bundesrates bezüglich der binauralen Versorgung als Chance, einen Teilerfolg zu erzielen. Man müsse jedoch die Motion annehmen, um sicherzustellen, dass das Problem wirklich angegangen werde. Von allen anwesenden Ständerätinnen und Ständeräten befürwortet, wurde die Motion einstimmig angenommen.

Anhebung der AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen. Gleichstellung Erwachsener mit Hörminderungen

Jugendliche mit einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung, die nicht in der Lage sind, eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBG) zu absolvieren, erhalten die Möglichkeit einer niederschwelligen ein- oder zweijährigen IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung nach INSOS. Bedingung ist jedoch, dass eine solche Ausbildung geeignet ist, um der Person eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das BSV hatte jedoch festgestellt, dass ein beträchtlicher Anteil Absolventinnen und Absolventen auch nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung eine ganze IV-Rente benötigte. Es legte in der Folge in einem IV-Rundschreiben im Mai 2011 fest, dass den betroffenen Jugendlichen generell nur noch einjährige Ausbildungen zugesprochen werden sollen. Nur unter der Voraussetzung von guten Aussichten für eine rentenbeeinflussende Eingliederung respektive für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt soll ein zweites Ausbildungsjahr möglich sein.
Diese neue Praxis kritisierten Behindertenorganisationen stark; die Organisationen Insieme Schweiz, Cerebral Schweiz und Procap Schweiz reichten eine Petition mit 107'675 Unterschriften für eine «Berufsbildung für alle – auch für Jugendliche mit Behinderung» ein. Unterstützung erfuhren sie 2015 von einem Rechtsgutachten, das in Artikel 16 IVG keine genügende rechtliche Grundlage für das entsprechende IV-Rundschreiben ausmachte.
Im Dezember 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Einschätzung. Daraufhin gab das BSV bekannt, das Rundschreiben mit sofortiger Wirkung aufzuheben und IV-Anlehren und praktische Ausbildungen nach INSOS wieder generell für die Dauer von zwei Jahren zuzusprechen.
In der Zwischenzeit hatten Christian Lohr (cvp, TG; Po. 13.3615) und Christine Bulliard-Marbach (cvp, FR; Po. 13.3626) je ein Postulat eingereicht, die diese Problematik beinhalteten.

IV-Ausbildungen werden wieder zweijährig
Dossier: Praktische Ausbildung nach INSOS

Nachdem die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Schweiz im Februar 2016 wegen ihrer Praxis der Invaliditätsbeurteilung bei Teilzeitangestellten gerügt hatte, wurde ein Weiterzug an die Grosse Kammer abgelehnt, womit das Urteil gültig ist und umgesetzt werden muss. Gemäss der Anwältin der erfolgreichen Beschwerdeführerin wäre eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Anpassung der Berechnungspraxis ausreichend. Der Bundesrat blieb jedoch bei seiner früheren Haltung, eine Berechnung auf Basis einer hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit würde zu einer Ausweitung der Deckung der IV führen und Mehrkosten im Rahmen von jährlich CHF 35 bis 40 Mio. verursachen, weshalb man an der gemischten Methode grundsätzlich festhalten und lediglich kleine Änderungen vornehmen wolle. Dies schrieb er auch in einem Rundschreiben an die IV-Stellen Ende Oktober. In ähnlich gelagerten Fällen wie jenem der Beschwerdeführerin solle die umstrittene gemischte Methode dagegen nicht mehr angewandt werden. Davon betroffen sind Rentenbezügerinnen oder -bezüger, die aus familiären Gründen ihr Arbeitspensum reduzieren – dies soll nicht mehr zu einer Neubeurteilung der Invalidität führen und die betroffene Person entsprechend den bisherigen Status behalten. Am 20. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und bestätigte darin die soeben beschriebene Übergangsregelung. Bei Personen, die aus anderen Gründen als der Betreuung von Kindern im entsprechenden Alter Teilzeit arbeiten, wird der Invaliditätsgrad somit weiterhin mit der gemischten Methode berechnet.

Diskriminierung von Teilzeitangestellten

Im Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über den Fall einer Schweizer Bezügerin einer Unfallrente zu entscheiden, die von Privatdetektiven observiert worden war. Beauftragt worden waren die Privatdetektive von der Unfallversicherung, die den Verdacht hegte, dass die Rentnerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche. Aufgrund eines in der Folge unter Miteinbezug der Resultate der Observierung erstellten Gutachtens waren die Versicherungsleistungen der Rentnerin gekürzt worden – ein Vorgehen, das 2010 auch vom Bundesgericht gestützt worden war. Der Gerichtshof in Strassburg urteilte jedoch, dass dieses Vorgehen das Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben verletzt habe. Ferner sei die Gesetzesgrundlage in der Schweiz – in Betracht gezogen wurden das ATSG und das UVG – bezüglich der Observierung von Versicherten nicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen seien nicht klar geregelt, so sei zum Beispiel fraglich, wann und wie lange Observationen durchgeführt werden dürfen und was mit den erhobenen Daten geschehe.
Dieser Entscheid des EGMR dürfte gemäss Experten Auswirkungen auf die Überwachung von Leistungsbeziehenden durch die UV im Allgemeinen, aber auch durch die IV haben, da vermutlich auch die Bestimmungen im IVG nicht ausreichten. Die Suva gab in der Folge bekannt, bis auf Weiteres auf den Einsatz von Detektiven zu verzichten. Der Behindertenverband Agile.ch kritisierte, IV-Bezügerinnen und -Bezüger würden unter Generalverdacht gestellt. In Bundesbern wurden noch im November 2016 zwei parlamentarische Initiativen (Pa.Iv. SGK-SR, Pa.Iv. SVP-Fraktion) eingereicht, mit denen die gemäss EGMR für Observationen nötige Gesetzesgrundlage geschaffen werden soll.

Entscheid des EGMR zur Überwachung von IV-Rentnern
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Wie ein Jahr zuvor bereits der Ständerat schrieb in der Herbstsession 2016 auch der Nationalrat im Zuge seiner Behandlung der Reform der Altersvorsorge 2020 eine Motion Frehner (svp, BS) über die Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand von Verbandsausgleichskassen ab.

Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand von Verbandsausgleichskassen

Nach Erscheinen des Berichts über die Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen im Juli 2015 beantragte der Bundesrat in seinem Bericht zu den Motionen und Postulaten 2015 die Abschreibung des Postulats Jans (sp, BS), da er dieses als erfüllt erachtete. Diese Ansicht teilte zwar eine Mehrheit der SGK-NR, eine Kommissionsminderheit Schenker (sp, BS) beantragte jedoch den Verzicht auf die Abschreibung. Da der EGMR im Februar 2016 die Methode der Schweiz zur IV-Berechnung bei Teilzeitangestellten als diskriminierend eingestuft habe, solle der Bundesrat die Situation der Teilzeiterwerbstätigen bei der Invaliditätsbemessung vertieft analysieren, erklärte die Minderheit. Mit 129 zu 49 Stimmen folgte der Nationalrat in der Sommersession 2016 aber der Kommissionsmehrheit. Stillschweigend unterstützte der Ständerat in derselben Session den Antrag des Bundesrates und schrieb das Postulat ab.

Schlechterstellung teilerwerbstätiger gegenüber vollerwerbstätigen Personen bei der Invaliditätsbemessung

Nachdem die beiden Kommissionen für Gesundheit und Soziales im Vorjahr unterschiedlich entschieden hatten, gelangte die parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion für eine Verschärfung der Voraussetzungen für IV-Rentenbezug für Ausländer in der Maisession 2016 in den Nationalrat. Inzwischen hatten sich die Mehrheitsverhältnisse in der vorberatenden SGK-NR geändert: Die Kommissionsmehrheit beantragte, der Initiative keine Folge zu geben, während eine Minderheit Brunner (svp, SG) sich für Folge geben aussprach. Zu einer eigentlichen Debatte kam es nicht: Die Volksvertreter beliessen es bei den Voten des Minderheits- bzw. Fraktionssprechers und der Mehrheitssprecherin. Brunner erklärte, dass bei einem generellen Ausländeranteil von rund 25% in der IV rund 50% der Bezügerinnen und Bezüger ausländischer Nationalität seien, was es genauer zu betrachten gelte. Allfällige Einwände aufgrund von Verträgen mit der EU und EFTA, welche einen Gleichbehandlungsgrundsatz festschreiben, wischte er mit dem Hinweis auf die 2014 angenommene SVP-Einwanderungsinitiative weg: Die entsprechenden Abkommen seien ohnehin neu zu verhandeln. Zudem wies Brunner auf die nach wie vor schwierige finanzielle Situation der Invalidenversicherung hin. Die Mehrheitssprecherin Moret (fdp, VD) hielt entgegen, eine Umsetzung der Forderungen würde im besten Fall wirkungslos bleiben, im schlechtesten Fall jedoch gegen die Personenfreizügigkeit verstossen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht nur ein zentraler Bestandteil des Personenfreizügigkeitsabkommens, sondern er sei auch auf den Zugang zu den Sozialversicherungen voll anwendbar. Eine einseitige Anpassung würde angesichts der aktuellen Verhandlungen mit der Europäischen Union eine unnötige Provokation darstellen. Zudem würden die Statistiken klar zeigen, dass die Personenfreizügigkeit nicht zu einer Zunahme in den Leistungen der IV geführt habe, so die Kommissionssprecherin. Angesichts dieser Argumente empfahl die SGK-NR mit 14 zu 9 Stimmen, die parlamentarische Initiative abzulehnen. Dieser Empfehlung folgte das Ratsplenum mit 123 zu 67 Stimmen ohne Enthaltung. Alle Fraktionen stimmten geschlossen, für den Vorstoss stimmte einzig die SVP.

Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer

Die Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV endete Mitte März 2016. Bis zum Erscheinen des Ergebnisberichts verstrichen jedoch elf Monate.

In der Zwischenzeit machte ein Vorschlag des Arbeitgeberverbandes (SAV) für eine weitreichendere, Sparmassnahmen umfassende Revision von sich reden. Der Verband regte an, Menschen unter 30 Jahren nur noch in Ausnahmefällen eine IV-Rente zu gewähren. Jährlich erhalten rund 2'000 junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren neu eine Rente der IV, gut die Hälfte davon aufgrund psychischer Probleme. Im Gegensatz zu den Neuberentungen bei anderen Altersgruppen hatte diese Zahl in den vergangenen Jahren nicht abgenommen. Die Gefahr, dass diese Menschen ein Leben lang von Leistungen der Sozialversicherungen abhängig bleiben, ist gross, und gemäss einer Studie im Auftrag des BSV kann eine frühe Berentung eine „krankheitsfestigende" Wirkung entfalten, unter anderem da die Betroffenen sich selbst aufgeben. Bei psychischen Leiden wie Schizophrenie ist eine Prognose im jungen Alter oft noch gar nicht möglich. Man tue den Jungen daher einen Gefallen, so der Arbeitgeberverband, wenn sie keine Rente erhielten, dafür bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt früher und intensiver unterstützt würden. Zudem würde der Integrationsdruck auf alle Involvierten zunehmen. Die Rente solle daher durch ein tiefer angesetztes, befristetes Taggeld ersetzt werden, das einen Anreiz biete, sich um eine Anstellung zu bemühen. Nur noch bei schweren Geburtsgebrechen und Behinderungen, die eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausschliessen, soll bereits im frühen Erwachsenenalter eine Rente gesprochen werden. Insgesamt unterstützte der SAV die Stossrichtung der Reform des Bundesrates, die auch die Arbeitgeber besser bei der Integration von Personen mit gesundheitlichen Problemen unterstützen und die Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren im Integrationsprozess verbessern will.

Die Behindertenverbände stimmten der Ansicht zu, vor einer Berentung eines jungen Menschen müssten alle anderen Massnahmen geprüft und ausgeschöpft werden. Seien sich alle Beteiligten einig, dass keine Aussichten auf eine Arbeitsstelle bestehen, müsse aber eine Rente gesprochen werden – die Verantwortung für die Betroffenen könne nicht einfach auf deren Eltern oder die Sozialhilfe überwälzt werden. Auch von der SP hiess es, würden keine Renten mehr an junge Menschen ausbezahlt, würde das deren Familien stark belasten und letztlich auch zu Ausweichreaktionen auf andere Sozialwerke wie die Ergänzungsleistungen führen. Der Vorschlag des Arbeitgeberverbandes gehe an der Lebensrealität der Menschen vorbei.

Weiterentwicklung der IV (BRG 17.022)
Dossier: Weiterentwicklung der IV (2015-2020) und die dazu führenden Vorstösse

Bereits im Juli 2015 hatte der Bundesrat in Beantwortung eines Postulats einen Bericht vorgelegt, in dem er einen „Optimierungsbedarf" bei der Bemessung von IV-Renten für Personen, die zuvor in einem Teilzeitpensum arbeiteten, ausmachte. Zum überwiegenden Teil sind davon Frauen betroffen. Im Februar 2016 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil zur IV-Berechnung bei Teilzeitangestellten und rügte die gängige Praxis als diskriminierend gegenüber Frauen. Beschwerde eingereicht hatte eine Mutter mit einem Rückenleiden, deren Invaliditätsgrad nach der Geburt ihrer zwei Kinder gesenkt worden war, was in einem Verlust der Rente resultierte. Die IV hatte die so genannte gemischte Methode zur Berechnung angewandt, die für Teilzeit erwerbstätige Personen mit Haushaltspflichten gilt und die Arbeitsfähigkeit im Beruf und bei der Hausarbeit separat berücksichtigt. Der so berechnete Invaliditätsgrad wird jedoch nur entsprechend dem Teilzeitpensum berücksichtigt, womit es zu einer doppelten Gewichtung des Teilpensums kommt und der resultierende Invaliditätsgrad oft unter den minimalen 40% für eine Teilrente liegt. Entsprechende Fälle sind gemäss Aussage der Behindertenorganisation Procap häufig. Das Bundesgericht hatte dazugehörige Entscheide wiederholt mit dem Argument gestützt, nicht nur invalide, sondern auch gesunde Menschen würden nach der Geburt von Kindern Einkommenseinbussen erleiden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben – diese gesellschaftliche Realität auszugleichen, sei nicht Aufgabe der IV, auch wenn davon primär Frauen betroffen sind. Die Teilzeitarbeit komme einem freiwilligen Verzicht auf einen Teil des Lohns gleich, womit auch Einbussen bei den Sozialversicherungen verbunden sind. Das Strassburger Gericht dagegen urteilte, es liege klar eine Diskriminierung vor, die Betroffenen würden in ihrem Recht auf Familienleben beeinträchtigt. Die gemischte Methode betreffe – dies gemäss Angaben des Bundesrates – zu 98% Frauen. Sie benachteilige damit einen grossen Teil der Mütter, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren, und sei nicht mehr zeitgemäss. Trotz des knappen Entscheids des Gerichts von vier zu drei Stimmen wird dem Urteil eine Signalwirkung zugeschrieben.

Diskriminierung von Teilzeitangestellten

Per Anfang 2016 erhöhte der Bundesrat die Jahresobergrenze für den versicherten Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung. Damit kann erneut sichergestellt werden, dass die grosse Mehrheit der Versicherten, nämlich gemäss dem gesetzlichen Auftrag mindestens 92%, höchstens aber 96%, zu ihrem vollen Verdienst versichert ist. Die letzte Anpassung war per Anfang 2008 vorgenommen worden, die seitherige Lohnentwicklung machte nun eine Anhebung der Obergrenze von CHF 126'000 auf CHF 148'200 notwendig. Der Wert ist nebst der Unfallversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung und für die Taggeldberechnung in der Invalidenversicherung massgebend. Die Prämien- und Beitragssätze sind von der Anpassung nicht betroffen.

Anpassung der Jahresobergrenze

Die IV wies für das Jahr 2015 ein positives Jahresergebnis auf, auch wenn ihr Umlageergebnis nach einem kontinuierlichen Anstieg seit 2012 zum ersten Mal gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen war. So stieg der Aufwand der IV in der Höhe von CHF 9.3 Mrd. leicht stärker (um CHF 50 Mio.) an als ihre Einnahmen (CHF 9.9 Mrd.). Zusätzlich wirkte sich das negative Anlageergebnis des IV-Ausgleichsfonds von CHF -31 Mio., bedingt durch eine negative Rendite von -0.7 Prozent, ungünstig auf das Betriebsergebnis aus. Dieses kam entsprechend mit CHF 614 Mio. ebenfalls deutlich tiefer zu liegen als noch 2014 mit CHF 922 Mio. Dennoch ermöglichte dieses Betriebsergebnis eine weitere Tilgung der Schulden der IV bei der AHV. Auch die AHV- und EO-Fonds schlossen ihr Anlageergebnis mit roten Zahlen.

Jahresergebnis 2015 der IV
Dossier: Jahresergebnisse der IV
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2015

Im Jahr 2015 beliefen sich die Ausgaben der Ergänzungsleistungen auf CHF 4,78 Mrd., eine Zunahme um 2,2% gegenüber dem Vorjahr. Während die Ergänzungsleistungen zu Renten der Invalidenversicherungen um 1,9% angestiegen waren und neu CHF 2 Mrd. betrugen, hatten die EL zu AHV-Renten um 2,4% zugenommen, womit das Wachstum in dieser Kategorie wiederum höher war. Die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen war im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 1,8% höher. 197'400 Personen bezogen EL zu einer Altersrente der AHV, 3'800 zu einer Hinterbliebenenrente, 113'900 erhielten Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente. Die AHV-Renten wurden durch die Ergänzungsleistungen um 7,9% aufgebessert, und 12,5% der Bezügerinnnen und Bezüger einer Altersrente der AHV bezogen EL. Im Gegensatz dazu bezogen 45,2% aller IV-Rentner und -Rentnerinnen EL, und die Summe der ausbezahlten Invalidenversicherungsbeiträge wurde dadurch um 45,7% angehoben.

Ausgaben für Ergänzungsleistungen (EL) 2015
Dossier: Finanzielle Situation der Ergänzungsleistungen (ab 2013)

Die Gesamtrechnung der Sozialversicherungen (GRSV) 2015 verdeutlicht die Problematik im Bereich der Sozialversicherungen: Während die Einnahmen 2015 um 0.4 Prozent anstiegen, nahmen die Ausgaben um 3.2 Prozent zu. Der Bericht wies die Soziallastquote, also den Anteil aller Sozialversicherungseinnahmen am BIP als Mass der relativen Belastung der Volkswirtschaft durch Sozialversicherungseinnahmen, sowie die Sozialleistungsquote, also den Anteil aller Sozialversicherungsausgaben am BIP als Mass der durch die Empfänger von Sozialleistungen beanspruchten Wirtschaftsleistung, aus. Beide Werte waren im Fünfjahresvergleich angestiegen: die Soziallastquote von 25.2 Prozent (2010) auf 26.9 Prozent (2015) und die Sozialleistungsquote von 19.6 Prozent auf 20.9 Prozent. Während sich dabei das Wachstum der Soziallastquote seit 2013 verringert hatte, verstärkte sich dasjenige der Sozialleistungsquote 2015 nochmals deutlich. Das stärkste Wachstum auf Ausgabenseite wiesen 2015 die Krankenkassen mit über 6 Prozent auf, gefolgt von der ALV mit über 5 Prozent. Weniger starke Anstiege verzeichneten hingegen die AHV- und Pensionskassen-Ausgaben, deren Ausgabenvolumen die grössten Anteile an der Gesamtrechnung ausmachten. Detailliertere Berichte zu den Jahresergebnissen der verschiedenen Sozialversicherungszweige finden sich in den Artikeln zur AHV, IV, EO, ALV sowie zur beruflichen Vorsorge.

Gesamtrechnung der Sozialversicherungen 2015
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2015

Anfang Dezember 2015 präsentierte der Bundesrat seine Vernehmlassungsvorlage für die Weiterentwicklung der IV, die auf junge Menschen und psychisch Kranke ausgerichtet ist. Im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen mit Geburtsgebrechen (s.g. Zielgruppe 1), bei denen die IV bis zum 20. Altersjahr die medizinischen Behandlungen finanziert, sollen verschiedene Gebrechen neu in die Liste aufgenommen werden, darunter auch einige seltene Krankheiten. Den Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 13 und 25 Jahren mit psychischen Erkrankungen (Zielgruppe 2) sollen die Übergänge zwischen der obligatorischen Schule und einer erstmaligen Berufsausbildung sowie zwischen letzterer und dem Eintritt ins Arbeitsleben erleichtert werden. Hierzu sollen die Früherfassung und die Integrationsmassnahmen auf diese Gruppe ausgedehnt werden, was sich bei erwachsenen Versicherten bereits bewährt hat. Kantonale Brückenangebote und Case Managements im Bereich der Berufsbildung sollen mitfinanziert werden und die Berufsausbildung der Betroffenen soll sich stärker auf den ersten Arbeitsmarkt ausrichten. Zudem sollen Taggelder neu die Löhne gesunder Lernender nicht mehr übersteigen, dafür werden sie bereits ab Beginn der Ausbildung und nicht erst ab dem 18. Geburtstag ausbezahlt. Medizinische Eingliederungsmassnahmen sollen neu nicht mehr nur bis zum 20., sondern bis zum 25. Altersjahr von der IV übernommen werden, um die Fortführung der Therapie nicht zu gefährden. Das Beratungs- und Betreuungsangebot für Jugendliche soll zudem ausgebaut werden. Bezüglich psychisch erkrankter erwachsener Versicherter ab 25 Jahren (Zielgruppe 3) gelte es, die bestehenden Eingliederungsmassnahmen der IV zu verbessern und zu ergänzen, da sie für eine angemessene Unterstützung dieser Versichertengruppe oft nicht genügend flexibel seien. Für betroffene Personen soll bereits frühzeitig eine eingliederungsorientierte Beratung zur Verfügung stehen, um eine Chronifizierung ihrer Beschwerden und ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Diese soll auch über den Zeitpunkt der erfolgreichen Eingliederung hinaus weitergehen, um allenfalls auftretende Schwierigkeiten aufzufangen. Die Früherfassung soll neu auch Versicherte erfassen, die noch arbeitsfähig, jedoch psychisch bedingt von Invalidität bedroht sind. Die aktuell geltende zeitliche Beschränkung von Integrationsmassnahmen soll aufgehoben und die finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber bei einem Stellenwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragbar werden. Eine Lücke zwischen den bestehenden Eingliederungsmassnahmen soll durch Personalverleih geschlossen werden: Dabei geht die versicherte Person einer bezahlten Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nach, ohne dass der Arbeitgeber ein finanzielles Risiko eingehen muss. Es handelt sich also nicht um einen unbezahlten Arbeitsversuch, jedoch auch nicht um eine klassische Anstellung, da die IV für die Entschädigung aufkommt. Die Massnahme war bereits Teil der gescheiterten IV-Revision 6b und als solche in beiden Räten unbestritten gewesen. Um die Koordination aller beteiligten Akteure zu verbessern, soll der Bundesrat ermächtigt werden, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dachorganisationen der Arbeitswelt abzuschliessen, um die Eingliederungsbemühungen zu verstärken. Der Versicherungsschutz der Personen in Eingliederungsmassnahmen bezüglich Unfall- und Haftpflichtversicherung soll verbessert werden, eingliederungsrelevante Informationen sollen an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin weitergegeben werden, die Versicherten bei der Arbeitssuche nach einer Rentensenkung aufgrund von IV-Revisionen länger unterstützt, das bestehende Rentensystem in ein stufenloses umgewandelt und die Rechtsgrundlage für eine engere Zusammenarbeit der Durchführungsstellen der IV, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe geschaffen werden.

Ein Länderbericht der OECD zur psychischen Gesundheit und Beschäftigung in der Schweiz, auf den der Bundesrat sich in seinem Entwurf bezog, hatte zuvor ergeben, dass Arbeitgeber in der Schweiz im Umgang mit psychisch kranken Angestellten oft überfordert sind, die IV die Rolle der Arbeitgeber zu wenig berücksichtigt und für die Arbeitnehmenden zu geringe Anreize setzt, die RAV und Sozialdienste Personen mit psychischen Problemen nur begrenzt unterstützen können, die interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessert werden muss, das Gesundheitssystem ohne zusätzlichen Ressourceneinsatz mehr erreichen könnte und das Bildungssystem Schulabbrüche und frühe Berentungen möglichst vermeiden soll.

Die Vernehmlassung war bis Mitte März 2016 angesetzt. In der Zwischenzeit kam es kaum zu einer öffentlichen Debatte zur Revision der Invalidenversicherung.

Weiterentwicklung der IV (BRG 17.022)
Dossier: Weiterentwicklung der IV (2015-2020) und die dazu führenden Vorstösse

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO dauerte bis September 2015. Der Rücklauf war unterschiedlich: Während sich fast alle Kantone zum Entwurf äusserten, gaben nur fünf der zwölf angeschriebenen Parteien eine Stellungnahme ab. Insgesamt wurde der Vorentwurf von nahezu allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. SVP und Gewerbeverband stellten jedoch die Notwendigkeit der Schaffung eines eigenen Gesetzes zur Regelung des Gegenstandes infrage.

Ausgleichsfondsgesetz

Der Nationalrat beugte sich in der Herbstsession 2015 über ein Postulat seiner Kommission für Gesundheit und Soziales mit dem Anliegen einer Angleichung der Preise für Leistungen nach dem UVG und KVG. Der Vorstoss beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu prüfen, um die von den verschiedenen eidgenössischen Sozialversicherungen vergüteten Preise für medizinische Leistungen einander anzupassen. Es geht dabei um die Unfallversicherung, die Militärversicherung, die Invalidenversicherung und die obligatorische Krankenversicherung, die jeweils nach unterschiedlichen Ansätzen vergüten. Zugleich soll auch geprüft werden, wie die Gleichbehandlung der Versicherten im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung verbessert werden kann, da diese teilweise gemäss dem Unfall-, teilweise gemäss dem Krankenversicherungsgesetz erfolgt. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats, führte aber aus, die Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherungen seien sehr komplex, und die Forderungen des Postulats könnten allenfalls gewichtige Veränderungen im Sozialversicherungssystem der Schweiz nach sich ziehen. Die grosse Kammer stimmte dem Vorstoss stillschweigend zu.

Angleichung der Preise für Leistungen nach dem UVG und KVG

Eine Motion Frehner (svp, BS) über die Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand von Verbandsausgleichskassen, welche das Parlament 2013 überwiesen hatte, wurde in der Herbstsession 2015 vom Ständerat abgeschrieben. Die Abschreibung stand im Zusammenhang mit der Reform der Altersvorsorge 2020.

Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand von Verbandsausgleichskassen

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats gab im August 2015 einer parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion Folge, die die Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer verschärfen wollte. Neu, so der Wunsch der Initianten, sollten nur noch in der Schweiz wohnhafte Personen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, und auch nur dann, wenn sie bei Eintritt der Invalidität bereits während zweier Jahre Beiträge bezahlt oder seit zehn Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Dadurch solle der "Missbrauch der Schweizer Sozialsysteme durch Eingewanderte" eingeschränkt und die IV entlastet werden. Die ständerätliche Schwesterkommission gab dem Anliegen im November jedoch einstimmig keine Folge, weshalb die Initiative zur Beratung an das Plenum des Nationalrats ging. Parallel zur hier behandelten parlamentarischen Initiative hatte die SVP auch je eine parlamentarische Initiative bezüglich der AHV und der Ergänzungsleistungen eingereicht, welche ebenfalls darauf abzielten, den Zugang zu den Sozialwerken für Ausländerinnen und Ausländer zu erschweren.

Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer

Im Zuge der im nächsten Jahr erwarteten Abstimmung über die Volksinitiative „Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!" der Jungsozialisten wurde im Juli 2015 bekannt, dass der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO seit Anfang Jahr auf Investitionen im Bereich der Agrarprodukte und der Viehwirtschaft verzichtet. Grund dafür sei gemäss dem Verwaltungsratspräsidenten des Ausgleichsfonds die neu gewonnene „politische Sensibilität" des Themas.

Stopp der Anlage in Nahrungsmittel