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Im Juni eröffnete der Bundesrat ein einmonatiges Vernehmlassungsverfahren über die Zusatzbotschaft zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes. 2011 hatten die Räte die Botschaft zur UVG-Revision mit dem Auftrag an die Regierung zurückgewiesen, sich auf die strikt notwendigen Änderungen zu begrenzen. Diese umfassten im neuen Vorentwurf, an dessen Ausarbeitung die Sozialpartner beteiligt gewesen waren, nun technische Änderungen zu den Leistungen, zur Finanzierung und zur Organisation der Unfallversicherung sowie Neuregelungen betreffend der SUVA. Konkret umfasst der Entwurf unter anderem Massnahmen gegen eine potentielle Überversicherung nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Versicherten, eine Verschiebung der Regelung zur Unfallversicherung Arbeitsloser vom AVG ins UVG und die Einrichtung eines Ausgleichsfonds für Grossereignisse. Da gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan bereits ein Rückstand vorlag, wurde ein konferenzielles Verfahren durchgeführt, um den überarbeiteten Entwurf noch im Jahr 2014 dem Parlament unterbreiten zu können. Das Einreichen schriftlicher Stellungnahmen war ebenfalls möglich; beide Varianten wurden genutzt. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich kritisch zu den gewählten Vernehmlassungsmodalitäten, insbesondere der kurzen Frist. Die Revisionsvorschläge selbst, getragen von den Sozialpartnern, der Suva und dem Schweizerischen Versicherungsverband, stiessen dagegen generell auf breite Zustimmung und es wurde betont, davon solle im Gesetzgebungsprozess möglichst nicht mehr abgewichen werden.

révision de l’assurance accident

Der Ständerat nahm sich in der Frühjahrssession 2014 einer Motion Darbellay (cvp, VS) an, der der Nationalrat im Vorjahr zugestimmt hatte. Der Vorstoss verlangt, eine Rechtslücke in der Unfallversicherung dahingehend zu schliessen, dass Erwerbstätigen auch bei Arbeitsunfähigkeit, welche sich aufgrund der Spätfolgen eines in der Jugend erlittenen Unfalls ergibt, ein Taggeld aus der obligatorischen Unfallversicherung ausbezahlt wird. Im Ständerat schlug die Kommissionsmehrheit eine Modifikation der Motion vor, wonach der Bundesrat das Problem auch durch die Änderung anderer einschlägiger Bestimmungen als des UVG lösen könne. Gegen die bereits im Erstrat geäusserten Bedenken des Bundesrates brachte der Kommissionssprecher vor, das Nachweisen eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Spätfolgen sei generell schwierig, und dies nicht nur bei in der Jugend erlittenen Unfällen. Damit könne dieses Argument nicht gelten. Das Abschliessen einer freiwilligen Taggeldversicherung sei gerade bei Vorbelastung durch einen Unfall oft nicht möglich, da die Versicherer Vorbehalte anbrächten. Eine Minderheit Kuprecht (svp, SZ) beantragte die Ablehnung der Motion. Die Ausdehnung der Leistungspflicht auf Personen, die zur Zeit des Unfalls noch nicht zum Versichertenkreis gehörten, laufe dem aktuellen Versicherungssystem zuwider und rücke die Unfallversicherung in die Nähe einer Volksversicherung. Die Systemänderung wäre schwierig und kostspielig, ebenso der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden, was zu zahlreichen Gerichtsverhandlungen führen würde, so die Befürchtung der Gegner. 20 Ratsmitglieder folgten dem Mehrheitsvotum, zehn lehnten die Motion ab, zwei enthielten sich ihrer Stimme. In der Sommersession stimmte der Nationalrat der vorgenommenen Formulierungsänderung mit 102 zu 80 Stimmen zu und überwies damit die Motion.

Schliessung einer Rechtslücke in der Unfallversicherung (Mo. 11.3811)

Die eidgenösische Volksinitiative „Für eine vernünftige Finanzierung der Gesundheitskosten“, welche im Jahr 2012 lanciert worden war und die Finanzierung der Kranken- und Unfallversicherung durch eine Steuer auf nicht erneuerbare Energien, Drogen, Spielbanken und ungesunde Lebensmittel anstrebte, scheiterte Ende Februar 2014 im Unterschriftenstadium.

„Für eine vernünftige Finanzierung der Gesundheitskosten“

In der Herbstsession nahm die grosse Kammer eine Motion Darbellay (cvp, VS) zur Schliessung einer Rechtslücke in der Unfallversicherung an. Der Vorstoss verlangt vom Bundesrat eine Anpassung des Unfallversicherungsgesetzes, damit Erwerbstätige in Zukunft auch dann ein Taggeld erhalten, wenn sie aufgrund der Spätfolgen eines in der Jugend erlittenen Unfalls arbeitsunfähig werden. Aktuell werden diese Fälle mit einer Krankheit gleichgestellt, womit keine obligatorische Versicherung für den Erwerbsausfall im ersten Monat aufkommt. Der Bundesrat sprach sich für eine Ablehnung der Motion aus, da ihre Annahme eine Kostensteigerung für alle Versicherten bedeuten würde, die Arbeitgeber die Lücke bereits heute durch eine freiwillige Taggeld-Kollektivversicherung schliessen könnten und die nachträgliche Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden schwierig sei. Der Motionär betonte, es handle sich um eine kleine Anzahl von Fällen mit entsprechend geringen Kosten für das System, jedoch mit schwerwiegenden Konsequenzen für die betroffenen Individuen. Eine knappe Mehrheit im Rat folgte dieser Argumentation. Die Behandlung im Ständerat stand im Berichtsjahr noch aus.

Schliessung einer Rechtslücke in der Unfallversicherung (Mo. 11.3811)

Im November begann die Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge 2020. Parallel dazu publizierte der Bundesrat einen umfangreichen Bericht mit einer Gesamtsicht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen bis 2035 in Erfüllung dreier Postulate aus den Jahren 2005-2012. Der Bericht erläutert das heutige Finanzierungssystem und die Finanzierungsperspektiven im Hinblick auf verschiedene demographische und ökonomische Szenarien für alle Sozialversicherungszweige und enthält eine Gesamtbetrachtung zu AHV und beruflicher Vorsorge. Ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf besteht nach diesen Ausführungen nur bei der AHV, die anderen Zweige weisen ausgeglichene oder gar positive Rechnungssaldi aus. Bei den Ausgaben von AHV, Ergänzungsleistungen (EL) und Krankenpflegeversicherung (KV) wird für die nächsten zwei Jahrzehnte ein im Vergleich zum Bruttoinlandprodukt (BIP) überproportionales Wachstum erwartet; die Ausgaben von IV, Erwerbsersatzordnung (EO) und Familienzulagen (FZ) sollen dagegen gemessen am BIP zurückgehen, während jene der Arbeitslosenversicherung (ALV), der beruflichen Vorsorge (BV) und der Unfallversicherung (UV) weitgehend ähnlich bleiben. Insgesamt wird ein Anstieg der Sozialleistungsquote von aktuell gut 21 auf rund 25% im Jahr 2035 erwartet. Der dringendste Handlungsbedarf besteht bei der AHV: Ohne Reformen wäre deren Fonds im Jahr 2028 vollständig geleert. Auch bei der beruflichen Vorsorge seien aber aufgrund der steigenden Lebenserwartung Anpassungen notwendig.

Gesamtsicht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen

Zu Beginn des Berichtsjahres gab die Suva bekannt, dass die Anzahl von ihr gesprochener neuer Invalidenrenten auch im Jahr 2012 weiter gesunken sei. Mit knapp 1'600 Fällen sei der tiefste Wert seit der Einführung des Unfallversicherungsgesetzes 1984 erreicht worden. Der Rückgang sei unter anderem auf die gute Auftragslage in einigen bedeutenden Branchen zurückzuführen, so die Suva.

Suva

Im Vorjahr hatte der Nationalrat eine Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung an seine Kommission zur Detailberatung zurückgewiesen. Nun behandelte die grosse Kammer das umstrittene Geschäft erneut. Bevor nun aber die Detailberatung aufgenommen werden konnte, musste der Nationalrat über zwei Anträge abstimmen, welche das Geschäft, jeweils aus unterschiedlichen Gründen, an den Bundesrat zurückweisen wollten. Ein Minderheitsantrag Scherer (svp, ZG) erachtete die Rückweisung als gerechtfertigt, weil mit der Vorlage die Koordinationsprobleme mit anderen Sozialversicherungsthematiken nicht gelöst seien. Ein Einzelantrag Messmer (fdp, TG) hingegen verlangte, dass die Regierung eine neue Vorlage ausarbeiten sollte, mit dem Ziel, sich auf die notwendigsten Änderungen zu beschränken. Die grosse Kammer zeigte sich in der Frage der Rückweisung geteilt. Während die Grünen, die SP, die BDP ebenso wie ein Teil der SVP für eine Rückweisung an den Bundesrat plädierten, sprachen sich die CVP und die FDP-Fraktionen für die Beratung der Vorlage aus. Schliesslich stimmte der Nationalrat mit 108 zu 63 Stimmen für den Einzelantrag Messmer und damit für eine Rückweisung an den Bundesrat.

révision de l’assurance accident

Der Nationalrat behandelte das im Vorjahr vom Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Dieses wurde in zwei Vorlagen beraten: einerseits die Fragen zur Unfallversicherung und Unfallverhütung (Vorlage 1), andererseits diejenigen zur Organisation und den Nebentätigkeiten der SUVA (Vorlage 2). Die Kommission des Nationalrates stellte den Ordnungsantrag, die Vorlage über die SUVA auszusetzen, bis ein Beschluss über das Eintreten oder Nichteintreten auf die erste Vorlage definitiv geklärt sei. Diesen Ordnungsantrag nahm der Rat, gegen den Willen der SP und GP, mit 93 zu 56 Stimmen an. Die erste Vorlage war in der Kommission gescheitert. Hauptkontroversen hatten sich dabei insbesondere um die Senkung des versicherten Verdienstes und die zukünftige Ausgestaltung des Teilmonopols der SUVA ergeben. Der Nationalrat folgte jedoch seiner Kommission nicht und beschloss mit 102 zu 80 Stimmen das Eintreten auf die Vorlage. Damit wurde das Geschäft an die Kommission des Nationalrates zur Detailberatung zurückgegeben.

révision de l’assurance accident

Im Mai veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Mit dem Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 wurde für sämtliche Beschäftigte in der Schweiz die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten sowie Nichtberufsunfällen eingeführt. Zudem erfolgte neben der SUVA auch eine Zulassung von privaten Versicherern, Krankenkassen und öffentlichen Unfallkassen zur Durchführung der Versicherung. Auch wenn sich das UVG grundsätzlich bewährt hatte, drängte sich eine generelle Diskussion darüber seit langem auf. In neuester Zeit waren einerseits die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Finanzierungsanforderungen des UVG-Geschäfts der privaten Versicherungsgesellschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalt SUVA vermehrt zu Tage getreten. Andererseits zeigte sich, dass infolge der Verschärfung des Wettbewerbes unter den Versicherern verschiedene Punkte, welche früher einvernehmlich gelöst worden waren, neu geregelt werden müssen. Weiter stellte sich heraus, dass im Zuge der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge Überentschädigungen bei den Leistungen entstanden sind. Diese müssen nach Ansicht des Bundesrates vordringlich eliminiert werden. Inhaltlich befasste sich die Botschaft mit Änderungen bei den Leistungen, der Finanzierung und Organisation des UVG-Geschäfts sowie bei den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Ferner werden die bisher vom Gesetzgeber im UVG nicht explizit vorgenommene Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nachgeholt sowie die Organisation der SUVA erneuert und die ihr gestatteten Nebentätigkeiten geregelt. Die Revision des UVG wird in zwei Gesetzgebungspaketen beraten: Ein Teil zur Anpassung des Gesetzes zur Organisation der SUVA und ein anderer zu Themen, welche die versicherten Personen und alle UVG-Versicherer betreffen.

révision de l’assurance accident

Eine Motion Bortoluzzi (svp, ZH) forderte eine Einschränkung der Kognition im UVG-Verfahren. Im Bereich der Unfallversicherung können, wie bis vor wenigen Jahren auch in der IV, zwei Gerichte mit voller Kognition über einen Fall urteilen. Damit geniessen Kunden eines UVG-Verfahrens einen stark verbesserten Verfahrensschutz gegenüber anderen Rechtsverfahren. Der Motionär wollte die Verfahren straffen und Fehlanreize zur Verfahrensverzögerung verhindern. Um dies zu erreichen sollte eine Kostenpflicht für UVG-Verfahren auf Bundesebene eingeführt werden. Der Bundesrat sprach sich für den ersten Teil der Motion aus und wollte die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes für alle Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Einschluss der Sozialversicherung, vereinheitlichen. Dies sollte im Rahmen der Revision des Unfallversicherungsgesetzes erfolgen. Den zweiten Punkt der Motion (Gerichtsgebühren einführen) sah er bereits erfüllt. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion. Diese wurde aber im Nationalrat von Goll (sp, ZH) und Rossini (sp, VS) bekämpft und ihre Behandlung verschoben.

Einschränkung der Kognition im UVG-Verfahren

Der SVP ist bereits seit längerem das Halbmonopol der SUVA im Bereich der Betriebsunfallversicherung ein Dorn im Auge. Im Berichtsjahr war nun Baumann (svp, TG) gegen den Antrag der vorberatenden Kommission mit einer parlamentarischen Initiative im Nationalrat erfolgreich. Demnach wird das Gesetz dahingehend geändert, dass der Bundesrat Betriebsarten, welche die Voraussetzungen für eine obligatorische Unterstellung unter die SUVA nur teilweise erfüllen, davon ausnehmen kann. Baumann visiert vor allem handwerkliche Betriebe an, die im Zuge des Funktionswandels den manuellen Aspekt weitgehend verloren haben, beispielsweise Optiker- oder Sportgeschäfte. Obgleich ihre Tätigkeiten kaum noch mit besonderen Verletzungsrisiken behaftet sind, werden sie durch die Unterstellung in die Solidarhaftung mit immer noch gefährlichen Betrieben ihrer Branche gezwungen. Die ablehnende Kommissionsmehrheit machte vergeblich geltend, der ausformulierte Text schaffe neue Begriffe und Unklarheiten; allfällige Probleme könnten bei der anstehenden Revision des UVG kohärenter angegangen werden. Der Initiative wurde mit 84 zu 79 Stimmen Folge gegeben.

SUVA obligatorische Unterstellung

Diskussionslos und im Einverständnis mit dem Bundesrat nahm der Nationalrat eine Motion Hochreutener (cvp, BE) an, welche die gesetzliche Verankerung des Fonds der privaten Unfallversicherer zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs verlangt. Der 1984 errichtete Fonds hat den Zweck zu verhindern, dass die gesamten Zinsüberschüsse in die allgemeinen Mittel der Versicherungsgesellschaften fliessen. Ohne gesetzliche Grundlage ist diese Praxis aber nicht gesichert und vom Wohlwollen der Aufsichtsorgane (ehedem BSV, neu BAG) abhängig.

Finanzierung des Teuerungsausgleichs

Im Vorjahr hatte der Ständerat gegen den Antrag des Bundesrates knapp eine Motion Jenny (svp, GL) unterstützt, welche verlangte, dass der bisher lebenslange Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters durch eine AHV-Rente ersetzt wird. Damit sollte sichergestellt werden, dass UVG-Rentner (wegen des im UVG geltenden automatischen Teuerungsausgleichs) im Alter nicht besser gestellt sind als nicht verunfallte AHV-Bezüger. Vergebens hatte der Bundesrat geltend gemacht, er möchte diese Frage in der anstehenden UVG-Revision vertiefter angehen, um nicht neue Benachteiligungen zu schaffen oder das geltende Koordinationsrecht in Frage zu stellen. Der Nationalrat zeigte sich der Argumentation des Bundesrates zugänglicher und lehnte die Motion, ab, nahm dafür aber eine Motion seiner Kommission an, welche die Regierung beauftragt, die offenen Fragen abzuklären. Dieser Vorstoss wurde im Einverständnis mit dem Bundesrat auch vom Ständerat verabschiedet.

UVG-lnvalidenrenten

Da er in der Vergangenheit schon analoge Motionen angenommen hatte, stimmte der Nationalrat im Grundsatz einer parlamentarischen Initiative des Ständerates für eine Teilrevision des UVG zu. Damit wird die Praxis sanktioniert, dass private Unfallversicherer für KMU und Kleinstbetriebe eine Mindestprämie verlangen können. Beim Verwaltungskostenzuschlag wählte er jedoch eine etwas liberalere Formulierung. Diesem Vorgehen schloss sich der Ständerat an. Der Nationalrat nahm ein Postulat (04.3509) Rime (svp, FR) an, das den Bundesrat beauftragt, die Möglichkeit einer Prämienerhöhung bei der Nichtbetriebsunfallversicherung zu prüfen, die unabhängig von der Einteilung in Berufsgruppen ist, welche bei der Betriebsunfallversicherung angewendet wird.

Mindestprämie Nichtbetriebsunfallversicherung

Gegen den Willen des Bundesrates nahm der Ständerat, wenn auch nur knapp, eine Motion Jenny (svp, GL) an, die den Bundesrat auffordert, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) so abzuändern, dass der bisher lebenslange Anspruch auf UVG-lnvalidenrenten mit dem Erreichen des AHV-Alters endet und durch eine UVG-Altersrente ersetzt wird. Die neue Rente soll die Differenz zur ohne Unfall erzielten AHV- und BVG-Rente (obligatorischer Teil) decken. Jenny machte geltend, die lebenslange Ausrichtung von UVG-Renten, die (anders als die AHV- und BVG-Renten) jährlich automatisch der Teuerung angepasst werden, führe zu einer Bevorzugung der UVG-Rentner und belaste Arbeitgeber und -nehmer durch höhere Prämien. Der Bundesrat hatte sich die Möglichkeit offen lassen wollen, eine differenziertere Regelung in der ohnehin geplanten UVG-Revision vorzusehen.

UVG-lnvalidenrenten

Mit einer Motion wollte Nationalrat Bortoluzzi (svp, ZH) den Bundesrat beauftragen, zur Förderung von mehr Wettbewerb eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes in dem Sinn vorzulegen, dass den Betrieben die freie Wahl des Versicherers (SUVA, Branchenversicherung, private Versicherungsgesellschaft) gewährt wird. Der Bundesrat vertrat einerseits die Ansicht, dass die SUVA ihr Teilmonopol behalten soll, und verwies andererseits auf bereits laufende Diskussionen über die Organisationsstruktur der SUVA. Auf seinen Antrag wurde die Motion nur als Postulat angenommen.

freie Wahl des Versicherers

1999 hatte der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben, die eine Änderung des SchKG in dem Sinn verlangte, dass die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung in Zukunft von der Konkursbetreibung ausgenommen werden. Die grosse Kammer genehmigte nun auch die gesetzlichen Umsetzung einstimmig, worauf der Ständerat stillschweigend diese Bestimmungen ebenfalls guthiess.

Konkursbetreibung

Im Vorjahr hatte der Nationalrat zwei Motionen angenommen, die Vereinfachungen bei der Prämienerhebung in der obligatorischen Unfallversicherung sowie einen verstärkten Wettbewerb unter den Versicherungsgesellschaften anstrebten. Die SGK des Ständerates fasste die beiden Anliegen in einer parlamentarischen Initiative zusammen, die vom Plenum stillschweigend angenommen wurden. Die beiden Motionen wurden sinngemäss abgelehnt (Mo. 02.3365, 02.3370).

Mindestprämie Nichtbetriebsunfallversicherung

Die Rekurskommission für die Unfallversicherung hatte aufgrund unklarer gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung einer Minimalprämie durch die Unfallversicherer in Frage gestellt, obgleich unbestritten ist, dass damit auf einfache Art und Weise eine gerechtere Verteilung der Risiko- und Administrativkosten erreicht werden kann als mit nach Lohnsumme abgestuften Prämien. Dieser Umstand bewog Nationalrat Gutzwiller (fdp, ZH), mit einer im Einverständnis mit dem Bundesrat überwiesenen Motion eine entsprechende Gesetzesänderung zu verlangen, welche die nötige rechtliche Grundlage für die Erhebung von Minimalprämien schafft. Mit einer ebenfalls angenommenen Motion forderte er, die Abhängigkeit des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten der Versicherer von demjenigen der Suva sei aufzuheben (Mo. 02.3370).

Mindestprämie Nichtbetriebsunfallversicherung

Gestützt auf die Ergebnisse einer vom EDI eingesetzten Arbeitsgruppe entschied der Bundesrat, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ihren Status als selbständige öffentlich-rechtliche Institution mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Ferner soll sie weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlicher Funktion bleiben. Neu soll die Suva nach Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen in ihren Kernkompetenzen zusätzliche Aufgaben und neue Aktivitäten übernehmen können. Eine Motion der SVP-Fraktion für eine Aufhebung des Suva-Monopols sowie eine Motion Borer (svp, SO) (Mo. 00.3368), die für die Selbständigerwerbenden eine freiwillige Versicherung ausserhalb der Suva verlangten, wurden mit dem Einverständnis der Urheber lediglich als Postulat überwiesen.

Suva Teilmonopol

Vor 30 Jahren rief der Schweizerische Versicherungsverband die Stiftung „Ombudsman der Privatversicherung“ ins Leben. Diese Anlaufstelle befasste sich bisher nur mit Fällen aus der Privatversicherung, wodurch die obligatorische Unfallversicherung ausgenommen blieb. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Die Suva als grösster öffentlich-rechtlicher Unfallversicherer trat der Stiftung bei, womit auch UVG-Versicherte die Möglichkeit erhalten, die Dienste der Ombudsstelle in Anspruch zu nehmen.

Ombudsstelle

Mit einer Motion wollte die SGK des Nationalrates erreichen, dass die gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall gleich ausgestaltet werden. Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen, das eine Vereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht und damit Erleichterungen für die Versicherten anstrebe, wollte aber keinen verbindlichen Auftrag entgegennehmen, da damit Teile des Privat- dem Sozialversicherungsrecht unterstellt würden. Zudem müsste eine Neuregelung nicht nur den Kranken- und Unfallversicherungsbereich, sondern auch die berufliche Vorsorge umfassen, die wegen ihrer primär privatrechtlichen Ausgestaltung bewusst von der Koordination durch den ATSG ausgenommen wurde. Um die Fragen vertiefter zu prüfen, wurde der Vorstoss als Postulat überwiesen. Gänzlich abgelehnt wurde hingegen eine Motion der SVP-Fraktion (Mo. 00.3538), die gleiche Versicherungsleistungen für Krankheit und Unfall verlangte. Der Bundesrat machte geltend, die beiden Versicherungszweige seien von Natur aus verschieden. Bei der Einführung der an die Erwerbstätigkeit gekoppelten obligatorischen Unfallversicherung habe es sich primär darum gehandelt, die Haftung des Arbeitgebers durch das Versicherungsprinzip abzulösen; die unterschiedliche Entstehungsgeschichte rechtfertige eine ungleiche Behandlung der Betroffenen.

gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall gleich ausgestaltet gleiche Versicherungsleistungen für Krankheit und Unfall

Mit 91 zu 41 Stimmen nahm der Nationalrat – ausgehend von einer parlamentarische Initiative Raggenbass (cvp, TG) – eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes an. Demnach kann ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% entstehen. Mit der Gesetzesänderung wurde die während fünfzig Jahren geübte Praxis wiederhergestellt, die 1996 durch einen Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes umgestossen worden war. Der Ständerat stimmte der Änderung ebenfalls zu.

parlamentarischen Initiative Invaliditäten unter 10% keine Renten

In Erfüllung einer parlamentarischen Initiative Roth (sp, GE) nahm der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung vor, welche die Stellung der Teilzeitarbeitenden verbessert. Neu sind Beschäftigte, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, obligatorisch nicht nur gegen Berufs- sondern auch Nichtberufsunfälle versichert. Bisher lag die Grenze bei zwölf Stunden.

Besserstellung von Teilzeitarbeitenden in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge (Pa.Iv. 97.414)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG