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Die eidgenössische Versicherungsanstalt SUVA, seit ihren Rekord-Defiziten zu Beginn der neunziger Jahre und durch ihr erfolgloses Vorpreschen auf den Krankenversicherungs-Markt ohnehin in die negativen Schlagzeilen geraten, musste sich einmal mehr harscher Kritik stellen: In einer Zeit, in der Akutspitäler Betten abbauen, eröffnete sie in Sitten (VS) für 160 Mio Fr. eine neue Rehabilitations-Klinik, welche ihre Kapazitäten in diesem Bereich um die Hälfte ausweitet. Zudem wurde bekannt, dass sie Ärzte zu Gerichtsgutachtern ausbilden liess, obwohl sie als Versicherung im Streitfall selber Partei ist. Dagegen protestierte der Schweizerische Anwaltsverband vehement, um so mehr, als sich die SUVA offenbar nicht immer an die Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts hält. Dieses hatte entschieden, dass die Unfallversicherungen die Folgen von Schleudertraumata abgelten müssen; die SUVA verneinte dennoch stets ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis, dass für die gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle (Kopfweh, Schwindel etc.) gemäss „unabhängigen“ Gutachten keine organischen Befunde vorlägen. Als Folge davon wurden in den letzten Jahren SUVA-Versicherte in grosser Zahl zu den Krankenkassen oder (bei Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Beschwerden) zur Fürsorge abgeschoben.

SUVA neue Rehabilitations-Klinik Gerichtsgutachtern

Beide Räte verabschiedeten in der Herbstsession eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes, nach welcher die Sanktionen wegen grobfahlässigen Verhaltens in der Nichtberufsunfallversicherung gemildert werden. Ausgehend von einer parlamentarischen Initiative Suter (fdp, BE) änderte der Gesetzgeber eine Bestimmung des UVG in dem Sinn, dass inskünftig bei Grobfahrlässigkeit nicht mehr sämtliche Geldleistungen, sondern nur noch die Taggelder gekürzt werden, und dies höchstens während zwei Jahren. Das bedeutet, dass die Renten an allenfalls Hinterbliebene ohne Kürzungen ausbezahlt werden; überlebt der Unfallverursacher, so kommt er nach der Karenzfrist von zwei Jahren ebenfalls in den Genuss einer ungekürzten Rente. Diese Lösung wurde vor allem im Interesse der (mit)betroffenen Familien beschlossen.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Gegen einen rechts-grünen Minderheitsantrag gab der Nationalrat mit 100 zu 60 Stimmen einer parlamentarischen Initiative Raggenbass (cvp, TG) Folge, welche das UVG in dem Sinn abändern will, dass für Invaliditäten unter 10% keine Renten mehr gesprochen werden.

parlamentarischen Initiative Invaliditäten unter 10% keine Renten

Diskussionslos wurde einer Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in dem Sinn zugestimmt, dass die Nichtberufsunfälle den Berufsunfällen bei Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit annähernd gleichgestellt werden. Seit 1993 ist eine Kürzung der Leistungen bei Berufsunfällen aufgrund von übergeordnetem Recht nicht mehr zulässig. Mit der nun beschlossenen Änderung können die Renten und Hilflosenentschädigungen bei einem grobfahrlässig herbeigeführten Unfall nicht mehr gekürzt werden. Um dennoch den Gedanken der Prävention aufrecht zu erhalten, kann bei den Taggeldern eine Kürzung um maximal die Hälfte vorgenommen werden. Diese Änderung geht auf eine parlamentarische Initiative Suter (fdp, BE) zurück.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Die grosse Kammer unterstützte ebenfalls eine parlamentarische Initiative Gysin (fdp, BL), welche verlangt, die SUVA sei als Krankenversichererin zuzulassen. Heute erlaubt das KVG den Zugang zur obligatorischen Grundversicherung nur den nicht-gewinnorientierten Krankenkassen und den dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Privatversicherern. Vom Marktzutritt der SUVA erhoffte sich eine Mehrheit des Nationalrates einen heilsamen Druck auf die Prämien, da die SUVA ihre "Case-management"-Erfahrung bei der Unfallversicherung möglicherweise auf die Krankenversicherung übertragen könnte. Die Ratsminderheit befürchtete dagegen, die SUVA würde mit 1,8 Millionen UVG-Versicherten ihre starke Marktposition als Wettbewerbsvorteil ausnützen, umso mehr, als zu ihren Versicherten vor allem berufstätige Personen und damit "gute Risiken" gehören. Eine CVP-Minderheit der vorberatenden Kommission reichte vergebens eine Motion mit dem Ziel ein, die als Gegenstück zur KVG-Zulassung die Aufhebung des Teilmonopols der SUVA im UVG-Bereich verlangte (Mo. 97.3391).

parlamentarische Initiative SUVA als Krankenversichererin zuzulassen

Nach kurzer Diskussion genehmigte der Nationalrat in der Frühjahrssession die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) mit 112 gegen 3 Stimmen. Die Revision bringt vor allem verschiedene Verbesserungen für die nicht in einem Heim, sondern zu Hause lebenden Leistungsbezügerinnen und -bezüger sowie administrative Vereinfachungen. Die wichtigsten Punkte sind der Übergang von der Netto- zur Bruttomiete bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung, die Herabsetzung der Karenzfrist für Ausländer und Ausländerinnen auf 10 Jahre, die Neuregelung der Krankheitskosten, die Einführung eines Vermögensfreibetrages bei der selbstbewohnten Liegenschaft von 75'000 Fr. sowie der Wegfall der Abzüge für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherungen.

Im Rat herrschte von links bis rechts Einigkeit über die Notwendigkeit der Revision, so dass ein Rückweisungsantrag von Bortoluzzi (svp, ZH) , welcher die Erarbeitung einer kostenneutralen Revision forderte, keine Chancen hatte. In der Detailberatung stimmte die grosse Kammer allen Änderungen im Sinn des Bundesrates zu. Zusätzlich fügte sie auf Antrag ihrer Kommission eine Bestimmung ein, welche die kantonalen Steuerbehörden verpflichtet, jeder Steuererklärung für AHV und IV-Rentenbezüger ein vereinfachtes EL-Berechnungsblatt beizulegen. Ein Antrag Rechsteiner (sp, SG), die EL sowie die zugrundeliegenden AHV-Renten von den Bundes- und Kantonssteuern auszunehmen, wurde hingegen mit 77 zu 51 Stimmen verworfen.

3. EL-Revision (BRG 96.094)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Die SUVA führt auf 1997 das Bonus-Malus-System auch bei der Nichtberufsunfallversicherung ein. Rund 1400 Betriebe insbesondere im Dienstleistungsbereich werden in Zukunft niedrigere, etwa 1200 Firmen vor allem im Baugewerbe hingegen höhere Prämien bezahlen; für die Mehrheit bleiben die Prämien unverändert.

SUVA Bonus-Malus-System

Eine Motion Steinemann (fp, SG) für die Privatisierung der SUVA wurde vom Nationalrat selbst in Postulatsform abgelehnt. In der Beratung meldeten sich neben dem Motionär und Bundesrätin Dreifuss, die darauf hinwies, dass der Bundesrat bereits eine Überprüfung der Effizienz der SUVA angeordnet habe, nur noch zwei Vertreter der FDP-Fraktion zu Wort, allerdings mit diametral entgegengesetzten Auffassungen. Müller (ZH) unterstützte die Privatisierung, Gysin (BL) wandte sich dagegen, da er befürchtete, ein obligatorischer Versicherungsschutz wäre auf dem freien Markt zu einem vernünftigen Preis nicht zu haben; zudem bestehe für den Bund hier auch kein Sparpotential, da die SUVA keine Subventionen bezieht.

Privatisierung der SUVA

Der Nationalrat hatte im Vorjahr einer parlamentarischen Initiative Suter (fdp, BE) zur Aufhebung der Leistungskürzungen bei grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen im Nichtberufsbereich vorläufig Folge gegeben. Damit sollte sichergestellt werden, dass Nichtberufsunfälle den Berufsunfällen, bei denen es aufgrund übergeordneten Rechts keine Leistungskürzungen mehr geben darf, gleichgestellt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Vorlage durch die Kommission wurde die Möglichkeit der Leistungskürzung im Interesse der Prävention zwar beibehalten, allerdings auf die Taggelder beschränkt, die während maximal zwei Jahren um höchstens 0% gekürzt werden können. Um nicht unschuldige Angehörige mit zu bestrafen, wurden für grobfahrlässig begangene Unfälle die Kürzungen im Bereich der Renten aufgehoben. Vorbehalten bleiben aber weiterhin Unfälle, die in Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt werden. Dies betrifft vor allem das Fahren in angetrunkenem Zustand, welches weiterhin durch Kürzungen im gesamten Leistungsbereich geahndet werden kann.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Seit Anfang des Berichtsjahres sind alle Arbeitslosen bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfälle versichert; bisher erstreckte sich der Schutz lediglich auf jene Arbeitslosen, die schon vorher versichert waren. Die Prämie - derzeit 3,1% - wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Eine Motion Brunner (sp, GE) im Ständerat und eine analoge Motion Steinegger (fdp, UR) im Nationalrat (Mo. 96.3137), welche beantragten, dass ein Teil dieser Prämie von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden soll, wurden auf Antrag des Bundesrates, der die Angelegenheit noch vertieft prüfen möchte, nur als Postulat überwiesen.

Arbeitslosen bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfälle versichert Motion Teil dieser Prämie von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden soll

In der Wintersession nahm der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Suter (fdp, BE) an, welche verlangt, Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes sei ersatzlos zu streichen. Damit soll die Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls auch im Bereich der Nichtberufsunfälle wegfallen. Bei Berufsunfällen ist die Kürzung bereits heute aufgrund übergeordneten, internationalen Rechts unzulässig.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Nach einem alarmierenden Bericht des BSV nahm der Bundesrat die SUVA-Rechnungen für 1992 und 1993 nur provisorisch ab. In den letzten sechs Jahren summierte sich das Defizit der SUVA, der zwei Drittel aller Lohnbezüger in der Schweiz angeschlossen sind, im reinen Versicherungsgeschäft auf 634 Mio. Fr.; 1994 fuhr die SUVA hingegen nur ein stark reduziertes Defizit von 6,1 Mio. Fr. ein. Eine Privatisierung kommt für den Bundesrat nicht in Frage, da die Unfallversicherung nach UVG eine Sozialversicherung ist, bei der Solidaritätselemente zum Tragen kommen, die von einer rein privaten Versicherung nicht berücksichtigt werden müssten.

Defizit der SUVA

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA beschloss, ab 1. Januar 1995 die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung im Durchschnitt um 8% anzuheben und gleichzeitig risikoabhängige Prämien einzuführen, da Untersuchungen gezeigt hatten, dass zwischen dem Verhalten im Beruf und in der Freizeit ein Zusammenhang besteht. Branchen mit einem hohen Berufsunfallrisiko weisen auch bei den Freizeitunfällen eine starke Häufigkeit und vor allem hohe Kosten auf. Nach Gesprächen mit Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden erarbeitete die SUVA deshalb ein neues Berechnungsmodell, das die Prämien nach dem Verursacherprinzip den Risiken angleicht. Die rund 100'000 SUVA-versicherten Betriebe wurden in vier Risikogemeinschaften eingeteilt. Für die Kategorie mit den geringsten Risiken - Büroberufe und Verwaltungen - werden die Prämien von den bis anhin allgemeingültigen 15,5 Lohnpromille auf 14,7 Promille gesenkt. Die anderen Kategorien werden höhere Prämien abzuliefern haben: Maschinen-, Uhren- und Chemieindustrie 16,3 Promille, Metallgewerbe, Landwirtschaft, Holz- und Steinbearbeitung 18 Promille. Den höchsten Anstieg - 20 Promille - werden Baugewerbe, Forstwirtschaft und Temporärfirmen verzeichnen. Gleichzeitig soll in den Hauptprämienklassen der Berufsunfallversicherung ein Bonus-Malus-System eingeführt werden, welches den letztgenannten Branchen weitere rund 10% Prämienerhöhungen bringen wird. Mit dieser Massnahme soll die Eigenverantwortlichkeit in den Betrieben gefördert werden, ohne das Solidaritätsprinzip substantiell zu tangieren.

SUVA Bonus-Malus-System

Mit einem überwiesenen Postulat beantragte Nationalrat Vollmer (sp, BE), das Bundesgesetz von 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sei so zu ändern, dass die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt werden. Gleichzeitig bat er den Bundesrat, Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die fehlende Gleichstellung der UVG-Taggelder entstandenen AHV-Renten-Einbussen nachträglich korrigiert werden könnten.

Postulat Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt

Auf einstimmigen Antrag der vorberatenden Kommission lehnte der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Tschopp (fdp, GE) für die Errichtung einer "AHV plus" ab, die AHV, berufliche Vorsorge sowie Kranken- und Unfallversicherung durch eine Einrichtung ergänzen wollte, welche die Gesundheits- und Betreuungskosten für Betagte übernimmt. Die Kommission befand, der Vorschlag sei zwar prüfenswert, werfe aber noch allzuviele offene Fragen auf, unter anderem die ganz zentrale der Solidarität zwischen Jungen und Alten, weshalb sie anregte, die angesprochene Problematik in einem Bericht vertiefter auszuleuchten. Das Plenum überwies ein entsprechendes Postulat der Kommission diskussionslos (Po. 93.3530).

Neugewichtung innerhalb der Sozialversicherungen "AHV plus" parlamentarische Initiative

Die Rezession, gekoppelt mit den steigenden Gesundheitskosten, führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen. 1992 betrug der Ausgabenüberschuss 206,5 Mio. Fr., der aus der Reserve gedeckt wurde. Der Suva-Verwaltungsrat beschloss deshalb für 1994 eine Erhöhung der Prämien der Berufsunfallversicherung je nach Risikosatz um fünf bis 15%. Bei der Nichtberufsunfallversicherung beträgt die Anhebung rund 14%.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen

Das Parlament stimmte oppositionslos der vom Bundesrat im Rahmen von Swisslex vorgelegten Armierung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu. Sie dehnt den Geltungsbereich der Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle in der Schweiz tätigen Betriebe aus und schreibt gleiche Prämien für Mann und Frau in der Nichtberufsunfallversicherung verbindlich vor.

Swisslex: Armierung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BRG 93.103)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Eine 1988 vom Ständerat überwiesene Motion Jelmini (cvp, TI), welche die Beschwerderechte der Grenzgänger im Krankenversicherungsbereich an die günstigeren Bedingungen bei der Unfallversicherung anpassen möchte, wurde vom Nationalrat auf Antrag der vorberatenden Kommission diskussionslos überwiesen.

Beschwerderechte der Grenzgänger im Krankenversicherungsbereich an die günstigeren Bedingungen bei der Unfallversicherung anpassen (Mo. 88.506)
Dossier: Schaffung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 1988-1994)

Ebenfalls noch vor Ablauf des Jahres legte der Bundesrat eine Botschaft für die Revision von Art. 33ter des AHV-Gesetzes vor. Für die Rentenanpassung will die Regierung am Grundsatz der Zweijährigkeit festhalten, doch soll mit einer flexiblen Ausnahmeregelung — Leistungsanpassung bei einer Jahresteuerung von mindestens 4% — die Vornahme einer einjährigen Anpassung erleichtert werden. Für die Berechnung der Rentenerhöhungen wird weiterhin am Mischindex festgehalten, bei dem sowohl der Landesindex der Konsumentenpreise wie die Biga-Lohnstatistik berücksichtigt werden. Im Sinn einer weiteren Harmonisierung der Sozialversicherungen sollen künftig auch die Renten der Unfallversicherung und die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge im gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Renten der Inflation angepasst werden, wobei hier allerdings nur auf den Preisindex abgestellt wird.

Nach Auskunft des Bundesrates ist durch diese Neuerung mit einer jährlichen Mehrbelastung für die AHV von 110 Mio. Fr. zu rechnen, wobei 19 Mio. auf den Bund, 3 Mio. auf die Kantone und der Rest auf die Betriebsrechnung der AHV entfallen. Auf Beitragserhöhungen wird verzichtet. Dass die betroffenen Sozialwerke dies momentan verkraften können, zeigte ihr Rechnungsabschluss für 1990: Dank guter Wirtschaftslage konnten die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) ihren Überschuss auf 2,5 Mia. Fr. steigern.

Revision von Art. 33ter des AHV-Gesetzes (BRG 90.082)
Dossier: 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; 1980-1998)

In erster Linie aus Gründen der Arbeitssicherheit verlangte der Solothurner SP-Nationalrat Leuenberger in einer ebenfalls von Allenspach bekämpften Motion ein Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende.

Motion Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende

Der Nationalrat überwies ein Postulat Blatter (cvp, OW), welches den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie das geltende Unfallversicherungsgesetz dahingehend ergänzt werden könnte, dass bei einem tödlichen Arbeitsunfall den Eltern oder Grosseltern des Opfers in Härtefällen eine Entschädigung ausbezahlt werden kann.

Postulat Unfallversicherungsgesetz in Härtefällen Entschädigung

Die Behandlung einer 1988 eingereichten Motion Eisenring zur Unterstellung der Suva unter die Parlamentskontrolle wurde wegen der Opposition der Nationalräte Allenspach (fdp, ZH) und Reimann (sp, BE) verschoben. Im Oktober wurde sie, da seit zwei Jahren hängig, abgeschrieben.

Motion zur Unterstellung der Suva unter die Parlamentskontrolle