Nachdem das Dossier zuletzt im Jahr 2011 Gegenstand im Ratsplenum gewesen war, beugte sich der Nationalrat in der Sommersession erneut über die Revision des Unfallversicherungsgesetzes. Eintreten war unbestritten und wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Die vorberatende SGK-NR empfahl ihrem Rat, dem Entwurf des Bundesrats in fast allen Punkte zu folgen.
Die Detailberatung begann mit Entwurf 3, welcher die zentralen Bestimmungen zur Unfallversicherung und Unfallverhütung enthält. Der Bundesrat hatte diesen 2014 beschlossen, um den ursprünglichen Entwurf 1 zu ersetzen, welcher auf grossen Widerstand gestossen war. Der aktuell vorliegende Entwurf dagegen war in der Vernehmlassung 2014 sehr gut aufgenommen worden. Entsprechend waren die Bestimmungen auch im Rat relativ unbestritten, und die grosse Kammer blieb weitgehend beim Vorschlag des Bundesrates. Sie folgte ihrer Kommission jedoch darin, eine vertraglich vereinbarte Wartefrist von 30 Tagen zu erlauben, während derer ein Arbeitgeber selbst für die Taggeldzahlungen an einen verunfallten Mitarbeiter verantwortlich ist, und nicht die Unfallversicherung. Entsprechend hätten die Arbeitgeber tiefere Versicherungsprämien zu entrichten – immer unter der Voraussetzung, dass den Versicherten kein Nachteil entsteht. Die Ratslinke argumentierte vergeblich, eine solche Regelung gefährde die Sicherheit der Lohnfortzahlungen für die Arbeitnehmenden. Auch die Warnung, die Regelung schaffe Uneinheitlichkeit bei den Verträgen und dadurch einen administrativen Mehraufwand für die Versicherer, vermochte die Befürworter nicht zu überzeugen, welche mit mehr Flexibilität und Anreizen zur betrieblichen Unfallprävention argumentierten. In der Gesamtabstimmung wurde der allgemeine Teil des Unfallversicherungsgesetzes einstimmig und ohne Enthaltungen angenommen.
Keinerlei Abweichungen ergaben sich beim Entwurf 2 des Bundesrates, der die Regelungen zur Organisation und den Nebentätigkeiten der Suva umfasst. Ein Minderheitsantrag de Courten (svp, BL), der für die Suva eine schlankere und modernere Organisationsstruktur gemäss des Prinzips der Corporate Governance wollte, und damit in einigen Punkten am ursprünglichen, nicht überarbeiteten Entwurf des Bundesrates festhielt, scheiterte deutlich. Auch weiterhin sollten die Sozialpartner paritätisch und in grösserer Zahl als die Bundesvertreter in das oberste Organ der Suva, den Suva-Rat, eingebunden sein, so die Argumentation der Mehrheit. Deshalb sprachen sich alle Parteien mit Ausnahme der SVP und BDP gegen die von der Minderheit verlangte Verkleinerung des Suva-Rates aus. In der Gesamtabstimmung passierte Entwurf 2 mit 131 zu 47 Stimmen bei drei Enthaltungen. Die ablehnenden Stimmen und Enthaltungen kamen alle aus der gespaltenen SVP-Fraktion, während die anderen Fraktionen geschlossen für den Entwurf stimmten.

révision de l’assurance accident