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Im Dezember 2020 forderte Yvonne Feri (sp, AG) in einem Postulat einen bundesrätlichen Bericht zu den Möglichkeiten zur Aufhebung der Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern bei der AHV und der Unfallversicherung, wobei gleichzeitig «die angemessene Existenzsicherung für Hinterbliebene unabhängig von ihren Familienmodellen» garantiert werden soll. Die bisherige Regelung – wonach Männer nur bis zur Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes eine Hinterbliebenenrente erhalten, Frauen mit Kindern oder Frauen, die nach 45 Jahren verwitweten, jedoch bis zum Erhalt der AHV – beruhe auf dem Bild eines berufstätigen Mannes und einer für den Haushalt und die Kinder verantwortlichen Frau. Nachdem der EGMR diese Sichtweise im Oktober 2020 verneint und dem Kläger Recht gegeben hatte, müsse diese Regelung nun geschlechtsneutral ausgestaltet werden. Dabei müssten jedoch Problematiken wie Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderungen, mit sehr kleinen Renten der beruflichen Vorsorge oder erschwertem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben berücksichtigt werden, forderte Feri. Der Bundesrat beantragte das Postulat zur Annahme, der Nationalrat behandelte es in der Frühjahrssession 2021, nachdem es von Verena Herzog (svp, TG) bekämpft worden war. In der Nationalratsdebatte führte Yvonne Feri den Handlungsbedarf in diesem Bereich auf die veränderte gesellschaftliche Situation zurück, während Verena Herzog ebendies bestritt: Vielmehr führten die «juristischen und politischen Aktivitäten in diesem Bereich», wie eben auch das Postulat Feri, zu Unsicherheit. Dieses Thema sei zudem bereits in Bearbeitung durch den Bundesrat, durch ein Forschungsprojekt sowie durch eine parlamentarische Initiative 21.416. Schliesslich wehrte sie sich dagegen, die Ehe gleichzeitig für alle zu öffnen und durch diese Änderung zu schwächen. Mit 116 zu 48 Stimmen (bei 1 Enthaltung) nahm der Nationalrat das Postulat gegen den Willen der SVP-Fraktion an.

Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern

Der Nationalrat beugte sich in der Herbstsession 2015 über ein Postulat seiner Kommission für Gesundheit und Soziales mit dem Anliegen einer Angleichung der Preise für Leistungen nach dem UVG und KVG. Der Vorstoss beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu prüfen, um die von den verschiedenen eidgenössischen Sozialversicherungen vergüteten Preise für medizinische Leistungen einander anzupassen. Es geht dabei um die Unfallversicherung, die Militärversicherung, die Invalidenversicherung und die obligatorische Krankenversicherung, die jeweils nach unterschiedlichen Ansätzen vergüten. Zugleich soll auch geprüft werden, wie die Gleichbehandlung der Versicherten im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung verbessert werden kann, da diese teilweise gemäss dem Unfall-, teilweise gemäss dem Krankenversicherungsgesetz erfolgt. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats, führte aber aus, die Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherungen seien sehr komplex, und die Forderungen des Postulats könnten allenfalls gewichtige Veränderungen im Sozialversicherungssystem der Schweiz nach sich ziehen. Die grosse Kammer stimmte dem Vorstoss stillschweigend zu.

Angleichung der Preise für Leistungen nach dem UVG und KVG

Mit einem überwiesenen Postulat beantragte Nationalrat Vollmer (sp, BE), das Bundesgesetz von 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sei so zu ändern, dass die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt werden. Gleichzeitig bat er den Bundesrat, Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die fehlende Gleichstellung der UVG-Taggelder entstandenen AHV-Renten-Einbussen nachträglich korrigiert werden könnten.

Postulat Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt

Der Nationalrat überwies ein Postulat Blatter (cvp, OW), welches den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie das geltende Unfallversicherungsgesetz dahingehend ergänzt werden könnte, dass bei einem tödlichen Arbeitsunfall den Eltern oder Grosseltern des Opfers in Härtefällen eine Entschädigung ausbezahlt werden kann.

Postulat Unfallversicherungsgesetz in Härtefällen Entschädigung