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Im Juni 2019 legte der Bundesrat in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Leitplanken für die von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern bestätigte Überwachung von Versicherten fest. Darin regelte er zahlreiche Elemente, welche die Referendumsführenden im Gesetz vermisst hatten. So definierte er unter anderem den Bereich, in dem Observationen durchgeführt werden dürfen. Dabei präzisierte er die Formulierung aus dem Gesetz, indem er klarstellte, dass das Innere von Wohnhäusern, auch die durch ein Fenster einsehbaren Räume, sowie zu Wohnhäusern gehörende Gärten und Vorplätze, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind, nicht zu den allgemein zugänglichen Orten oder den von allgemein zugänglichen Orten aus frei einsehbaren Bereichen zählten. Auch die Verwendung von Instrumenten zur Bild- und Tonaufnahme präzisierte er, indem er Instrumente, «die das menschliche Seh- und Hörvermögen wesentlich erweitern» – ausdrücklich erwähnte er Teleobjektive, Nachtsichtgeräte, Wanzen, Richtmikrofone und Drohnen – von der Nutzung ausschloss. Für die die Überwachungen durchführenden Personen setzte er Rechtskenntnisse, eine Observations-Aus- oder Weiterbildung sowie genügend Erfahrung in der Personenüberwachung voraus, zudem dürfen sie «keine relevanten Delikte mit einem Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit» begangen haben. Schliesslich definierte er Standards für die Führung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Akten, unter anderem die Verpflichtung für die Sozialversicherungen, die Betroffenen über eine erfolgte Observation zu informieren und ihnen eine Kopie des vollständigen Observationsmaterials auszuhändigen.
Unklar war zu diesem Zeitpunkt noch, ob der vom Bundesrat angestrebte Inkraftsetzungstermin des 1. September 2019 tatsächlich möglich sei, zumal vor Bundesgericht noch drei Abstimmungsbeschwerden hängig waren.

Parlament schafft eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten (Pa. Iv. 16.479)
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Per Anfang 2016 erhöhte der Bundesrat die Jahresobergrenze für den versicherten Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung. Damit kann erneut sichergestellt werden, dass die grosse Mehrheit der Versicherten, nämlich gemäss dem gesetzlichen Auftrag mindestens 92%, höchstens aber 96%, zu ihrem vollen Verdienst versichert ist. Die letzte Anpassung war per Anfang 2008 vorgenommen worden, die seitherige Lohnentwicklung machte nun eine Anhebung der Obergrenze von CHF 126'000 auf CHF 148'200 notwendig. Der Wert ist nebst der Unfallversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung und für die Taggeldberechnung in der Invalidenversicherung massgebend. Die Prämien- und Beitragssätze sind von der Anpassung nicht betroffen.

Anpassung der Jahresobergrenze

Über 10 Milliarden Franken an Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen im ambulanten Bereich in Artzpraxen und Spitälern jährlich an, was 37% der Gesamtkosten entspricht (Stand 2013). Seit dem Jahr 2004 werden die entsprechenden Leistungen mithilfe des Tarmed berechnet. Dabei werden ärztlichen Leistungen und dem Einsatz von medizinischem Material eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeschrieben. Die Anzahl Taxpunkte multipliziert mit dem kantonalen Taxpunktwert ergibt die verrechenbaren Preise. Ausgehandelt werden die Taxpunktwerte zwischen den Krankenversicherern und einer Tarifkommission der Unfallversicherung einerseits und der Ärzteverbindung FMH und dem Spitalverband H+ andererseits. Kann keine Einigung erzielt werden, wird der Taxpunktwert durch den jeweiligen Regierungsrat festgesetzt. Der Bund hat eine Schiedsrichterrolle. Bereits seit längerer Zeit stand fest, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts, der manche durch Apparate gestützte Leistungen stark vereinfacht hatte, die geltende Tarmed-Struktur veraltet ist. Manche Gruppen von Leistungserbringenden, darunter viele Fachärzte und -ärztinnen, verdienen daher zu viel, andere, insbesondere Kinder- und Hausärzte, zu wenig. Dies trägt zu den hohen Kosten im Zusammenhang mit Spezialärztinnen bei gleichzeitigem Hausärztemangel bei.

Im März 2015 gründeten die FMH, die Medizinaltarifkommission der Unfallversicherung MTK, Curafutura und H+ die „TARMED Suisse AG", um die sich in Liquidation befindende Tarmed Suisse abzulösen und eine neue Tarifstruktur zu erarbeiten, welche per Anfang 2017 in Kraft treten soll. Damit sollten seit längerer Zeit herrschende Konflikte zwischen den Tarifpartnern gelöst werden. Der grössere der beiden Krankenversichererverbände, Santésuisse, beteiligte sich allerdings nicht an der neuen Firma, da man befürchte, die Tarmend-Revision werde zu einem Kostenschub im Rahmen von CHF 1,5 Mrd. oder fünf Prämienprozenten führen. Dies könne den Versicherten nicht zugemutet werden. Die an der TARMED Suisse AG beteiligten Partner betonten dagegen, die Revision werde kostenneutral ausfallen und Santésuisse sei eingeladen, sich an den Arbeiten zu beteiligen. Auch der Bundesrat betonte im Juni 2015, die Revision müsse dauerhaft kostenneutral ausfallen. Zudem rief Bundesrat Berset den Akteuren in Erinnerung, die Bundesregierung werde lediglich eine einzige und nicht zwei parallele Tarifstrukturen billigen, und hinter der gefundenen Lösung müsse die Mehrheit jeder Branche stehen.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

Im November 2014 beschloss der Bundesrat, die Obergrenze für den versicherten Lohn in der obligatorischen Unfallversicherung per Anfang 2016 anzuheben. Der Höchstbetrag ist massgebend für die Berechnung von Prämien und Leistungen der Unfallversicherung. Ausserdem dient er zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Taggelder der Invalidenversicherung (IV). Gegenwärtig liegt die Obergrenze bei einem Jahreslohn von CHF 126‘000, ab 2016 soll sie bei CHF 148‘200 liegen. Die Änderung war aufgrund der Lohnsteigerung in den letzten Jahren nötig geworden, damit erneut, wie gesetzlich vorgeschrieben, mindestens 92% der Versicherten zu ihrem vollen Lohn versichert sind. Der Gewerbeverband kritisierte die Erhöhung und forderte eine Entkoppelung der IV und ALV von der Unfallversicherung: Bei ersteren komme es durch die Anhebung der Lohnobergrenze zu Mehreinnahmen und Mehrausgaben, was einem versteckten Sozialausbau entspreche. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) wehrte sich gegen eine Entkoppelung und betonte, alle drei Sozialwerke müssten für eine gute Abdeckung bei einem "überwiegenden Teil" der Erwerbstätigen sorgen, was auch Personen mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 126‘000 umfasse.

Obergrenze für den versicherten Lohn