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Nachdem die SGK-NR ihre Beschlussfassung zur parlamentarischen Initiative Markwalder (fdp, BE) bezüglich der fehlenden BVG-Leistungen bei Teilzeitarbeit im Januar 2017 auf nach der Abstimmung zur Altersvorsorge 2020 verschoben hatte, stellte sie im Februar 2018 fest, dass der Handlungsbedarf bei den Teilzeitarbeitenden noch immer besteht. Das erneute Folgegeben solle daher auch ein Zeichen an die Sozialpartner sein, dass sie diesen Aspekt bei der Erarbeitung der neuen Reform der beruflichen Vorsorge berücksichtigen sollten, erklärte die Kommission in ihrem Bericht.
Stillschweigend und diskussionslos gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative in der Sommersession 2018 Folge.

Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe (Pa.Iv. 11.482)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Nachdem die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Schweiz im Februar 2016 wegen ihrer Praxis der Invaliditätsbeurteilung bei Teilzeitangestellten gerügt hatte, wurde ein Weiterzug an die Grosse Kammer abgelehnt, womit das Urteil gültig ist und umgesetzt werden muss. Gemäss der Anwältin der erfolgreichen Beschwerdeführerin wäre eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Anpassung der Berechnungspraxis ausreichend. Der Bundesrat blieb jedoch bei seiner früheren Haltung, eine Berechnung auf Basis einer hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit würde zu einer Ausweitung der Deckung der IV führen und Mehrkosten im Rahmen von jährlich CHF 35 bis 40 Mio. verursachen, weshalb man an der gemischten Methode grundsätzlich festhalten und lediglich kleine Änderungen vornehmen wolle. Dies schrieb er auch in einem Rundschreiben an die IV-Stellen Ende Oktober. In ähnlich gelagerten Fällen wie jenem der Beschwerdeführerin solle die umstrittene gemischte Methode dagegen nicht mehr angewandt werden. Davon betroffen sind Rentenbezügerinnen oder -bezüger, die aus familiären Gründen ihr Arbeitspensum reduzieren – dies soll nicht mehr zu einer Neubeurteilung der Invalidität führen und die betroffene Person entsprechend den bisherigen Status behalten. Am 20. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und bestätigte darin die soeben beschriebene Übergangsregelung. Bei Personen, die aus anderen Gründen als der Betreuung von Kindern im entsprechenden Alter Teilzeit arbeiten, wird der Invaliditätsgrad somit weiterhin mit der gemischten Methode berechnet.

Diskriminierung von Teilzeitangestellten

Nach Erscheinen des Berichts über die Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen im Juli 2015 beantragte der Bundesrat in seinem Bericht zu den Motionen und Postulaten 2015 die Abschreibung des Postulats Jans (sp, BS), da er dieses als erfüllt erachtete. Diese Ansicht teilte zwar eine Mehrheit der SGK-NR, eine Kommissionsminderheit Schenker (sp, BS) beantragte jedoch den Verzicht auf die Abschreibung. Da der EGMR im Februar 2016 die Methode der Schweiz zur IV-Berechnung bei Teilzeitangestellten als diskriminierend eingestuft habe, solle der Bundesrat die Situation der Teilzeiterwerbstätigen bei der Invaliditätsbemessung vertieft analysieren, erklärte die Minderheit. Mit 129 zu 49 Stimmen folgte der Nationalrat in der Sommersession 2016 aber der Kommissionsmehrheit. Stillschweigend unterstützte der Ständerat in derselben Session den Antrag des Bundesrates und schrieb das Postulat ab.

Schlechterstellung teilerwerbstätiger gegenüber vollerwerbstätigen Personen bei der Invaliditätsbemessung

Bereits im Juli 2015 hatte der Bundesrat in Beantwortung eines Postulats einen Bericht vorgelegt, in dem er einen „Optimierungsbedarf" bei der Bemessung von IV-Renten für Personen, die zuvor in einem Teilzeitpensum arbeiteten, ausmachte. Zum überwiegenden Teil sind davon Frauen betroffen. Im Februar 2016 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil zur IV-Berechnung bei Teilzeitangestellten und rügte die gängige Praxis als diskriminierend gegenüber Frauen. Beschwerde eingereicht hatte eine Mutter mit einem Rückenleiden, deren Invaliditätsgrad nach der Geburt ihrer zwei Kinder gesenkt worden war, was in einem Verlust der Rente resultierte. Die IV hatte die so genannte gemischte Methode zur Berechnung angewandt, die für Teilzeit erwerbstätige Personen mit Haushaltspflichten gilt und die Arbeitsfähigkeit im Beruf und bei der Hausarbeit separat berücksichtigt. Der so berechnete Invaliditätsgrad wird jedoch nur entsprechend dem Teilzeitpensum berücksichtigt, womit es zu einer doppelten Gewichtung des Teilpensums kommt und der resultierende Invaliditätsgrad oft unter den minimalen 40% für eine Teilrente liegt. Entsprechende Fälle sind gemäss Aussage der Behindertenorganisation Procap häufig. Das Bundesgericht hatte dazugehörige Entscheide wiederholt mit dem Argument gestützt, nicht nur invalide, sondern auch gesunde Menschen würden nach der Geburt von Kindern Einkommenseinbussen erleiden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben – diese gesellschaftliche Realität auszugleichen, sei nicht Aufgabe der IV, auch wenn davon primär Frauen betroffen sind. Die Teilzeitarbeit komme einem freiwilligen Verzicht auf einen Teil des Lohns gleich, womit auch Einbussen bei den Sozialversicherungen verbunden sind. Das Strassburger Gericht dagegen urteilte, es liege klar eine Diskriminierung vor, die Betroffenen würden in ihrem Recht auf Familienleben beeinträchtigt. Die gemischte Methode betreffe – dies gemäss Angaben des Bundesrates – zu 98% Frauen. Sie benachteilige damit einen grossen Teil der Mütter, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren, und sei nicht mehr zeitgemäss. Trotz des knappen Entscheids des Gerichts von vier zu drei Stimmen wird dem Urteil eine Signalwirkung zugeschrieben.

Diskriminierung von Teilzeitangestellten

In Reaktion auf ein 2012 überwiesenes Postulat veröffentlichte der Bundesrat im Juli 2015 einen Bericht über die Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen in der IV. Darin anerkannte er grundsätzlich, dass für Teilzeitarbeitende eine Benachteiligung bei der IV besteht. Müssen sie aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihr Arbeitspensum reduzieren, erhalten sie bei gleicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Regel – zum Teil massiv – tiefere Renten als Vollzeitbeschäftigte, aber auch als Erwerbslose. Unter Umständen besteht gar kein Rentenanspruch, da der errechnete Invaliditätsgrad unter dem Minimalwert von 40% zu liegen kommt. Die auch bei Fachleuten umstrittene so genannte „gemischte Methode“ zur Invaliditätsberechnung bei Teilzeiterwerbstätigen, die das Teilpensum doppelt gewichtet und somit zu den massiven Rentenunterschieden führt, wird vom Bundesgericht seit Jahren immer wieder gestützt. Sie bemisst je separat die Einbussen bei der Erwerbs- und der Familien- und Haushaltstätigkeit und berechnet daraus den Invaliditätsgrad. In 98% der Anwendungsfälle sind Frauen betroffen. Der Bundesrat gab an, dennoch auf weitgehende Anpassungen verzichten und nur punktuelle Änderungen vornehmen zu wollen, da ein Ersatz der gemischten Methode je nach Alternative zu Mehrkosten für die IV im zweistelligen Millionenbereich jährlich führen würde, was sich nicht mit dem politischen Auftrag zur Sanierung der IV vertrage. Für die Bemessung der Invalidität bei teilzeitlicher Erwerbstätigkeit gelten die folgenden Regeln: Die IV versichert nur Einkommen, die auch tatsächlich realisiert werden, nicht solche, die ohne den Gesundheitsschaden theoretisch hätten realisiert werden können. Bei Tätigkeiten im Rahmen der Familie und des Haushalts wird davon ausgegangen, dass grössere Freiheiten zur Organisation bestehen als bei bezahlten Tätigkeiten, und dass andere Familienmitglieder einen Teil der Aufgaben übernehmen, weshalb eine gleich starke gesundheitliche Einschränkung zu einem tieferen Invaliditätsgrad führt. Zur Verbesserung der Situation wurde eine Anpassung der Berechnungsmethode vorgeschlagen, die die Einschränkungen im Erwerbs- und im Familienbereich gleichzeitig beurteilt, womit eine umfassendere Einschätzung der Betätigungssituation möglich ist.

Schlechterstellung teilerwerbstätiger gegenüber vollerwerbstätigen Personen bei der Invaliditätsbemessung

Die Problematik der fehlenden BVG-Leistungen bei Teilzeitarbeit wollte Christa Markwalder (fdp, BE) 2011 mit einer parlamentarischen Initiative angehen. Teile eine Person ihre hundertprozentige monatliche Arbeitszeit auf drei Arbeitgeber auf, erhalte sie bis zu einem Einkommen von CHF 70'000 keine Pensionskassen-Beiträge, rechnete die Initiantin vor. Daher solle der Koordinationsabzug zukünftig in Prozenten des Arbeitspensums festgelegt werden. Zudem sollen die Teilzeitarbeitenden zukünftig nur von einer oder einem Arbeitgebenden versichert werden und die übrigen Arbeitgebenden ihre Beiträge an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung überweisen.
Im Herbst 2012 gab die SGK-NR der parlamentarischen Initiative mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge und reichte gleichzeitig eine Kommissionsmotion mit dem Auftrag an den Bundesrat ein, im Rahmen der Altersvorsorge 2020 Massnahmen zur Besserstellung von Teilzeitangestellten und Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen bei der Altersvorsorge zu präsentieren.
Anfang 2013 verweigerte die SGK-SR der parlamentarischen Initiative jedoch mit 8 zu 0 Stimmen (bei 4 Enthaltungen) die Zustimmung: Zwar sei eine Besserstellung der Teilzeitangestellten wichtig, dazu solle aber eine Lösung im Zusammenhang mit der Altersvorsorge 2020 gesucht werden, betonte sie.

Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe (Pa.Iv. 11.482)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

In Erfüllung einer parlamentarischen Initiative Roth (sp, GE) nahm der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung vor, welche die Stellung der Teilzeitarbeitenden verbessert. Neu sind Beschäftigte, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, obligatorisch nicht nur gegen Berufs- sondern auch Nichtberufsunfälle versichert. Bisher lag die Grenze bei zwölf Stunden.

Besserstellung von Teilzeitarbeitenden in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge (Pa.Iv. 97.414)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

In Ausführung einer vor Jahresfrist angenommenen parlamentarischen Initiative Rechsteiner (sp, SG) zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge verabschiedete der Nationalrat einstimmig eine Änderung des BVG, mit welcher die Garantien des Sicherheitsfonds auch auf die überobligatorischen und vorobligatorischen Guthaben ausgedehnt werden. Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer zu Schaden kommen, wenn beim Konkurs eines Unternehmens die in den Betrieb investierten Pensionskassengelder nicht mehr sichergestellt werden können.

parlamentarische Initiative Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge