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Die SGK-NR befürwortete die Revision der Bestimmungen mit internationalem Bezug im KVG einstimmig, nahm jedoch zuvor eine Änderung vor: Sie ergänzte die Vorlage um eine Verpflichtung der Kantone, den Kantonsanteil an stationären Aufenthalten auch für in der Schweiz versicherte Personen aus dem EU-/Efta-Raum zu übernehmen. Diese Bestimmung war aufgrund negativer Rückmeldungen der Kantone in der Vernehmlassung vom Bundesrat gestrichen worden. Die SGK-NR und in der Herbstsession 2016 auch der Nationalrat wiesen aber darauf hin, dass die Kantone mit Einnahme der Quellensteuern der Grenzgänger auch die durch diese entstehenden Kosten – CHF 12 Mio. pro Jahr für stationäre Aufenthalte von Grenzgängerinnen, Grenzgänger und ihren Familien sowie weitere CHF 11 Mio. pro Jahr für Rentnerinnen, Rentner und ihre Angehörigen – zu tragen hätten. Der Nationalrat bestätigte diese Änderungen der SGK-NR ohne Gegenanträge und stimmte auch der Vorlage insgesamt einstimmig (183 Stimmen, 1 Enthaltung) zu.

Noch in der Herbstsession 2016 bereinigte der Ständerat das Anliegen. Die SGK-SR hatte sich zuvor von den Argumenten bezüglich einer rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten und der durch die Erhebung der Quellensteuer entstandenen Verantwortung der Kantone überzeugen lassen. Zudem hätten die Kantone gemäss Karin Keller-Sutter (fdp, SG) nach der Medienmitteilung der SGK-NR und dem Entscheid des Nationalrats keine entsprechenden Bedenken mehr geäussert. Mit dieser Begründung nahm der Ständerat die Änderung stillschweigend an. Auch die Schlussabstimmungen passierte die Vorlage souverän: Sowohl im Stände- als auch im Nationalrat wurde die Revision einstimmig verabschiedet.

Bestimmungen mit internationalem Bezug im KVG

In der Frühjahrssession 2016 behandelte der Ständerat als Erstrat eine Revision der Bestimmungen mit internationalem Bezug im KVG, die unter anderem die Anliegen der Motionen Kuprecht (12.4098) und Humbel (12.4224) aufnahm. Dabei ging es hauptsächlich darum, bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Bestimmungen in ordentliches Recht zu überführen. Erstens soll die Zusammenarbeit in grenznahen Regionen im Gesundheitswesen verstärkt werden, indem die zuvor in Verordnungen festgehaltenen Grundlagen für die Pilotprojekte in den Grenzregionen von Basel und St.Gallen in ordentlichen Gesetzen verankert werden. Die Pilotprojekte sehen die Möglichkeit der Kostenübernahme von im grenznahen Ausland erbrachten Leistungen vor. Diese haben sich gemäss der Botschaft des Bundesrates bewährt und gezeigt, dass dadurch weder Mengenausweitungen noch ein Qualitätsabbau oder Lohndumping zu befürchten seien. Dass die interessierten Grenzkantone und Versicherer beim Bund eine entsprechende Bewilligung beantragen müssen, stellt zudem sicher, dass eine solche Kooperation nicht gegen ihren Willen zustande kommen kann. Zweitens sollen in Zukunft bei stationären Behandlungen von Grenzgängern aus EU- und Efta-Staaten, die in der Schweiz versichert sind, nur noch höchstens die Tarife der Listenspitäler des Kantons, zu dem sie einen Anknüpfungspunkt haben – üblicherweise der Erwerbskanton – übernommen werden. Damit soll eine Bevorzugung gegenüber in der Schweiz lebenden Personen, bei denen diese Regelung heute schon gilt, eliminiert werden. Zudem sollen, drittens, die gesetzlichen Grundlagen für die Handlungsmöglichkeiten der Versicherer bei einer Nichtbezahlung von Prämien- und Kostenbeteiligungen von in der Schweiz versicherten Personen aus dem EU-/Efta-Raum so ergänzt werden, dass Regelungen in der Verordnung über die Krankenversicherung eine gesetzliche Grundlage erhalten. Um eine Benachteiligung von Gleichversicherten zu verhindern, soll die OKP schliesslich viertens in Zukunft im ambulanten Bereich die Tarife aller Leistungserbringer in der ganzen Schweiz vergüten und nicht mehr nur höchstens den Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort einer versicherten Person gilt. Diese Änderungen stiessen mehrheitlich auf grossen Anklang. Die Gesunheitsdirektorenkonferenz (GDK), die SGK-SR und schliesslich auch der Ständerat (mit 41 zu 0 Stimmen) stimmten der Vorlage einstimmig zu.

Bestimmungen mit internationalem Bezug im KVG