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Eine gerechte Verwaltung der KVG-Reserven strebte der Kanton Genf im April 2017 mit einer Standesinitiative an, die zuvor im Grossen Rat einstimmig angenommen worden war. Demnach sollte der Anteil Reserven einer versicherten Person bei einem Krankenkassenwechsel an die neue Krankenkasse überwiesen und zusätzlich zum gesetzlichen Minimal- auch ein Maximalbetrag bei den Reserven definiert werden. Der Kanton Genf kritisierte insbesondere, dass bei der Prämienberechnung die Kosten eines Kantons berücksichtigt würden, bei den Reserven jedoch nicht. Dies erlaube es den Krankenkassen, „die überschüssigen Reserven gewisser Kantone zum Ausgleich der fehlenden Reserven in anderen Kantonen zu nutzen.“ Die Debatte zum Anstieg der Krankenkassenprämien war zu dem Zeitpunkt im Kanton Genf besonders virulent, da der Kanton schweizweit die zweithöchsten Prämien aufwies (nach Basel-Stadt) und diese fürs Jahr 2017 erneut um 5.7 Prozent angestiegen waren. Bereits im September 2016 hatte der Genfer Regierungsrat Mauro Poggia erklärt, dass das BAG hätte überprüfen sollen, ob die Prämien für die Solvenzsicherung der Kassen ausreichen würden. Stattdessen habe es einen stärkeren Prämienanstieg veranlasst, als von den Krankenkassen gefordert worden war. Die Genfer seien aber nicht dafür verantwortlich, dass die Reserven der Krankenkassen geschmolzen sind, da ihre Prämien – zusammen mit denjenigen von acht anderen Kantonen – zwischen 1996 und 2013 stärker angestiegen seien als ihre Kosten. Die Standesinitiative sollte somit dazu dienen, diesen gemäss Poggia ungerechtfertigt grossen Anteil, den die Genfer an die Reservenbildung zahlen müssen, zukünftig zu reduzieren.

Die SGK-SR verwies in ihrem Kommissionsbericht auf frühere, ähnliche Vorschläge (z.B. Mo. 08.3737, Kt.Iv. 09.320, BRG 12.026) sowie auf die unterschiedlichen Logiken von Prämien und Reserven: Der Sinn von Reserven sei es, die Zahlungsfähigkeit eines Krankenversicherers insgesamt aufrechtzuerhalten, während die Prämien die kantonal unterschiedlichen Kosten decken müssten. Zudem bestehe kein persönliches Deckungskapital, das bei einem Krankenkassenwechsel mitgenommen werden könnte. Um es zu erstellen, müssten die Krankenkassen eine aufwändige und komplexe individuelle Kontoführung einrichten. Dieser Systemwechsel würde aber neue Probleme bezüglich der Risikoselektion schaffen, da insbesondere gute Risiken die Kassen wechselten. Gemäss SGK-SR reiche die Bemächtigung des BAG aus, Prämien nicht zu genehmigen, die „unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen“. Folglich lehnte sie die Standesinitiative mit 9 zu 0 Stimmen ab. Diese Position verdeutlichte Alex Kuprecht (svp, SZ) auch in der Ständeratsdebatte. Liliane Maury Pasquier (sp, GE) beschrieb jedoch noch einmal die Problematik aus Genfer Sicht: Es könne nicht sein, dass einige Krankenversicherer mehr als dreimal so hohe Reserven aufwiesen, als zur Wahrung der finanziellen Sicherheit notwendig wären, wenn gleichzeitig in einigen Kantonen der Prämienanstieg deutlich grösser sei als der Anstieg der Gesundheitskosten. Da sie jedoch nicht an der Kommissionssitzung habe teilnehmen können und der Vorstoss kaum Unterstützung in der Kommission erfahren habe, verzichte sie auf einen Antrag auf Folge geben. Die kleine Kammer folgte der Standesinitiative entsprechend nicht.

Standesinitiative des Kantons Genf für eine gerechte Verwaltung der KVG-Reserven (Kt.Iv. 17.306)
Dossier: Krankenkassenreserven

Zur Erfüllung des Postulats Maury Pasquier (sp, GE) bezüglich der Arbeitsunterbrüche vor Geburtstermin hatte das BSV eine Studie beim Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) in Auftrag gegeben. Onlinebefragungen von 3'575 Betrieben und von 2'809 zufällig ausgewählten Frauen, die im Jahr 2016 ein Kind geboren und eine Mutterschaftsentschädigung der EO bezogen hatten, ergaben, dass Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin ein weitverbreitetes Phänomen sind. So komme es in rund 80 Prozent aller Schwangerschaften zu Erwerbsunterbrüchen, wozu die Autorinnen und Autoren Absenzen aus gesundheitlichen Gründen (bei einer Krankschreibung durch den Arzt), Absenzen auf blosse Anzeige hin (ohne Arztzeugnis) und Beschäftigungsverbote, zum Beispiel bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten, zählten. Mehrheitlich erfolgte dabei – insbesondere in den letzten zwei Wochen vor der Geburt – ein vollzeitlicher Erwerbsunterbruch (73 Prozent aller befragten Frauen), manchmal kam es zuvor bereits zu einer teilzeitlichen Reduktion (42 Prozent aller befragten Frauen). Durchschnittlich dauerten die Unterbrüche sechs Wochen.

Diese Unterbrüche hatten für viele Betroffene in der Studie finanzielle Folgen, einem Viertel von ihnen entstanden dadurch Einkommenslücken oder -einbussen. Am häufigsten, in 67 Prozent aller Ausfälle, waren die Arbeitsunterbrüche gesundheitlichen Gründen geschuldet. Dabei erhielten 67 Prozent aller Betroffenen den vollen Lohn, 28 Prozent erhielten die gesetzlich verlangten 80 Prozent des Lohns und 5 Prozent erhielten weniger als 80 Prozent oder gar keinen Lohn. In 21 Prozent aller Fälle blieben Schwangere der Arbeit auf blosse Anzeige hin fern, wodurch sie nicht in allen Fällen Anspruch auf Lohn haben. 78 Prozent der Befragten gaben jedoch an, den vollen Lohn erhalten zu haben, 16 Prozent erhielten 80 Prozent des Lohnes und 6 Prozent blieben ohne Lohn. Beschäftigungsverbote für Schwangere sind mit 4 Prozent der Befragten eher selten. Insgesamt zeigte die Studie, dass insbesondere Frauen ohne tertiäre Bildung von Einkommenseinbussen oder -lücken betroffen sind. Problematisch ist insbesondere die Situation von arbeitslosen Schwangeren, da diese bei gesundheitsbedingter Arbeitslosigkeit als nicht vermittelbar gelten.

Bezüglich des Handlungsbedarfs stellte die Studie fest, dass ein allfälliger vorgeburtlicher Urlaub nicht wie von der Postulantin vorgebracht zwei, sondern vier Wochen dauern sollte. Zu klären sei aber, ob der bisherige Mutterschaftsurlaub entsprechend verlängert werden oder ob ein zusätzlicher vorgeburtlicher Urlaub geschaffen werden solle. Dabei stellte der Bericht jedoch in Frage, ob ein solcher Urlaub sinnvoll wäre. So seien zwar Erwerbsunterbrüche vor der Geburt weit verbreitet, jedoch erhielten 95 Prozent der Betroffenen während des Unterbruchs zwischen 80 und 100 Prozent ihres Lohnes. 70 Prozent erhielten sogar den vollen Lohn, bei einem vorgeburtlichen Urlaub würden sie jedoch vermutlich nur noch die von der EO übernommenen 80 Prozent des Lohnes erhalten. Zudem habe die Umfrage auch gezeigt, dass kein grosses Interesse an einem vorgeburtlichen Urlaub bestehe. Stattdessen würden der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben und die kurze Dauer des Mutterschaftsurlaubs als grössere Herausforderungen erachtet als die Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Daher lägen die Prioritäten der Mütter eher bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt, bei einem Vaterschaftsurlaub oder Elternzeit. Stattdessen würde ein solcher Urlaub gemäss der Studie vor allem die Arbeitgebenden entlasten, weil dadurch die EO die entsprechenden Lohnkosten übernehmen und sich die Arbeitsplanung der Firmen erleichtern würde.

Arbeitsunterbrüche vor Geburtstermin

Während der Bundesrat dabei war, die neuste Reform der AHV auszuarbeiten, gab er im März 2018 bekannt, dass sich der Arbeitgeberverband und der Gewerkschaftsbund zu ergebnisoffenen Diskussionen über Massnahmen zur Reform der beruflichen Vorsorge bereit erklärt hätten. Ein entsprechendes Initialtreffen fand unter Anwesenheit von Gesundheitsminister Berset im April 2018 statt; anschliessend hatten die Sozialpartner ein Jahr Zeit, um – ähnlich wie sie es zuvor beim Unfallgesetz getan hatten – einen Vorschlag für die Revision des BVG zu präsentieren. Einig waren sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt darüber, dass der Umwandlungssatz von 6.8 Prozent zu hoch sei; 5-6 Prozent galten gemäss Medien zu diesem Zeitpunkt als realistisch. Pro CHF 100'000 an Alterskapital sollen somit jährlich nicht mehr CHF 6800 ausbezahlt werden, sondern höchstens CHF 6000. Übereinstimmung bestand auch bereits darin, dass das Rentenniveau trotz Senkung des Umwandlungssatzes beibehalten werden soll, insbesondere da vor allem Versicherte aus dem Tieflohnsektor bei Pensionskassen versichert sind, deren Leistungen nicht über das Obligatorium hinausgehen und die entsprechend ihren Umwandlungssatz nicht stärker senken können. Die Gewerkschaften verlangten überdies, dass die Möglichkeiten der Pensionskassen anbietenden Lebensversicherungen, Gewinn auszuschütten, reduziert werden, da diese gemäss Tagesanzeiger zusammen jährlich zwischen CHF 600 Mio. und CHF 700 Mio. Gewinn machten und durch eine Reduktion des Umwandlungssatzes stark entlastet würden. In dieser Ausarbeitungsphase der Reform erschienen auch immer wieder Berichte in der Presse zu der durch die berufliche Vorsorge geschaffenen Umverteilung von jungen zu älteren Versicherten. Eine Auswertung der OAK BV führte der Öffentlichkeit vor Augen, dass der umverteilte Betrag in den letzten fünf Jahren auf CHF 6-7 Mrd. pro Jahr angestiegen war.

Reform der Beruflichen Vorsorge (BVG 21; BRG 20.089)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Im März 2018 legte der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Die geplanten Massnahmen, von denen viele aufgrund von parlamentarischen Vorstössen in die Gesetzesrevision aufgenommen wurden, teilte er in drei Bereiche ein: Missbrauchsbekämpfung, Anpassung an den internationalen Kontext und Optimierung des Systems.
Zur Missbrauchsbekämpfung schlug der Bundesrat insbesondere Massnahmen vor, die bereits im Rahmen der (abgelehnten) IV-Revision 6b behandelt und anschliessend in einer Motion Schwaller (cvp, FR; Mo. 13.3990) erneut gefordert worden waren. Unter anderem sollen bei begründetem Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung, bei Meldepflichtverletzung oder bei nicht fristgerechter Teilnahme an Lebens- oder Zivilstandskontrollen Leistungen der Sozialversicherungen vorsorglich eingestellt werden können. Die Verwirkungsfrist für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen soll verlängert werden und bei Nichtantreten eines Straf- oder Massnahmenvollzugs sollen Sozialversicherungsleistungen nicht mehr ausbezahlt werden müssen, wie es die Motion Lustenberger (cvp, NR; Mo. 12.3753) gefordert hatte. Die meisten dieser Regelungen entsprachen der Praxis der Sozialversicherungen, sollen nun aber kodifiziert werden. Mit den gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung der Versicherten war ein Grossteil der Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung zuvor bereits in ein eigenes Geschäft ausgelagert und vordringlich behandelt worden.
Bei den Anpassungen an den internationalen Kontext geht es einerseits darum, eine Gesetzesgrundlage für die Umstellung des internationalen Informationsaustauschs auf eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Andererseits sollen internationale Sozialversicherungsabkommen zukünftig mit einfachem Bundesbeschluss genehmigt werden können und somit dem fakultativen Referendum entzogen werden. Es entspricht der langjährigen Praxis, Abkommen, die über ein ähnliches Verpflichtungsniveau verfügen wie eine grosse Anzahl vergleichbarer, bereits abgeschlossener Abkommen, nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Nachdem das Bundesamt für Justiz 2014 in einem Bericht beschieden hatte, dass das Kriterium der Neuheit einer Bestimmung für ein solches Vorgehen nicht ausreiche, entschied der Bundesrat, diese Praxis im ATSG festzuschreiben.
Optimiert werden soll das Sozialversicherungssystem schliesslich durch eine Anpassung der Regressbestimmungen, bei denen dieselben Mitwirkungspflichten geschaffen werden sollen wie bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs, sowie durch die Schaffung einer differenzierten Kostenpflicht für alle Sozialversicherungsverfahren – ähnlich der Regelung, welche die SVP-Fraktion in einer Motion gefordert hatte (Mo. 09.3406). Hier entschied sich der Bundesrat für die erste Variante, die er in der Vernehmlassung vorgeschlagen hatte und die dort auf mehr Gegenliebe gestossen war als ein fixer Kostenrahmen zwischen CHF 200 und 1000 (Variante 2).

Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (BRG 18.029)
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Im Nachgang zur Änderung des Tarmed, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat, zeigten sich verschiedene Gruppierungen von ambulanten Ärztinnen und Ärzten – zum Beispiel Gynäkologen und Orthopäden – unzufrieden, da ihre ambulanten Tarife reduziert worden waren. In Genf entschieden sich die Handchirurgen gar, ab dem 1. Januar für fairere Abgeltungen ihrer Arbeit zu streiken, und führten vorerst keine nicht dringlichen Operationen mehr durch. Zum Beispiel solle eine Karpaltunneloperation neu statt CHF 177 noch CHF 105 – und somit weniger als ein Haarschnitt, wie Stéphane Kämpfen, Präsident der Gruppe der Handchirurgen betonte – kosten. Dadurch würden sie mit solchen Operationen Verluste erzielen, argumentierten die Chirurgen; zudem seien solche Tarife schon fast eine Beleidigung ihrer Arbeit. Der Streik dauerte bis zum 1. März 2018: Nach langen Verhandlungen standen die Genfer Handchirurgen kurz vor einer Einigung mit Santésuisse für eine neue nationale Vergütung von fünf Behandlungen, so dass das Tarmed in diesen Bereichen nicht zur Anwendung gelangen würde. Da das KVG den Kantonen die Möglichkeit gebe, mit den Tarifpartnern – den Ärztinnen, Ärzten und Krankenversicherungen – entsprechende eigene Übereinkommen zu treffen, könne der Bundesrat diese Änderung nicht verhindern, betonte die Tribune de Genève.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

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Zusammenfassung
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BVG-Reform (BVG 21; BRG 20.089)

Im Anschluss an die Ablehnung der Altersvorsorge 2020 an der Urne beauftragte der Bundesrat die Sozialpartner mit der Ausarbeitung einer neuen Pensionskassenreform. Im Juli 2019 präsentierten der Arbeitgeberverband, Travail.Suisse und der Gewerkschaftsbund ihren Vorschlag, der unter anderem eine Reduktion des Umwandlungssatzes von 6.8 Prozent auf 6 Prozent, im Umlageverfahren finanzierte Rentenzuschläge für die am stärksten betroffenen Jahrgänge sowie eine Halbierung des Koordinationsabzugs enthielt. Der Bundesrat nahm an diesem Entwurf keine Änderungen mehr vor, er traf jedoch nur in linken Kreisen auf Zustimmung, während bürgerliche Kreise breite Kritik übten und verschiedene Alternativvorschläge präsentierten. Das Parlament nahm in der Folge zahlreiche Änderungen am Entwurf vor, obwohl der Bundesrat davor warnte, dass die Reform dadurch bei einer allfälligen Referendumsabstimmung einen schweren Stand haben werde. So sollte der Koordinationsabzug neu nicht mehr als Fixbetrag, sondern prozentual als 20 Prozent des versicherten Lohns festgelegt werden. Die Eintrittsschwelle wurde gesenkt, zudem sollen zukünftig nur noch zwei statt wie bisher vier verschiedene, altersabhängige Beitragssätze für die berufliche Vorsorge existieren. Insgesamt sollte so mehr individuelles Pensionskassenvermögen angespart werden, um die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6 Prozent auszugleichen. Für ungefähr die Hälfte der Versicherten der ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Änderung wurde ein lebenslanger Rentenzuschlag geschaffen, der teilweise über den Sicherheitsfonds, teilweise durch die Vorsorgeeinrichtungen finanziert wird. Die links-grünen Parteien und die Gewerkschaften ergriffen das fakultative Referendum, da sie befürchteten, dass zukünftig trotz höherer Beiträge tiefere Renten anfallen, und da sie weiterhin die Frauenrenten als zu gering und die Verwaltungskosten der Pensionskassen als zu hoch erachteten. Somit wird nach der AHV-Revision 2022 im Jahr 2024 auch über die Pensionskassenreform abgestimmt werden.


Chronologie
Diskussionen über eine neue Reform
Reformvorschlag der Asip
Reformvorschlag der Sozialpartner
Kritik am Vorschlag der Sozialpartner
Vernehmlassung zum Vorschlag der Sozialpartner
Weiterer Alternativvorschlag
Botschaft zum BVG 21
Behandlung durch den Nationalrat
Rückweisung an die Kommission durch den Ständerat
Behandlung durch den Ständerat
Differenzbereinigungsverfahren, Einigungskonferenz und Schlussabstimmungen
Zustandekommen des fakultativen Referendums
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Reform der Beruflichen Vorsorge (BVG 21; BRG 20.089)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Heinz Brand (svp, SZ) beabsichtigte im September 2017, mit einer Motion eine Innovationsbestimmung im KVG einzuführen. Diese soll für alle Akteure offen sein und Pilotprojekte für die Durchsetzung von Massnahmen zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ermöglichen. Konkret soll von einzelnen KVG-Bestimmungen gezielt abgesehen werden können, um alternative Mechanismen zu testen. Unbeeinflusst bleiben sollen jedoch die Leistungsansprüche der Versicherten und der Aufnahmezwang für die Versicherungen. Bereits vor Einführung des KVG hätte man mit einem Experimentierartikel gute Erfahrungen gemacht, erklärte der Motionär sein Anliegen. Anders als heute, wo vor allem Kantone die Möglichkeit zu ausserordentlichen Massnahmen hätten, sollten zukünftig alle Akteure Pilotprojekte anstossen können. Durch solche Projekte könnten die Folgen einzelner Änderungen untersucht, Hinweise auf ihre Tauglichkeit oder auf Umsetzungsprobleme gefunden und dringliche Reformen vorbereitet werden. Diese Änderung war ganz im Sinne des Bundesrates: Aufgrund des Expertenberichts «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» würden Massnahmen zur Kostendämpfung ausgearbeitet, wozu auch eine Innovationsbestimmung zähle, erklärte er in seiner Stellungnahme. Daher empfahl er die Motion zur Annahme.

Um eine diskussionslose Annahme der Motion zu verhindern, bekämpfte Barbara Gysi (sp, SG) den Vorstoss im Dezember 2017. In der Nationalratsdebatte in der Frühjahrssession 2018 verdeutlichte der Motionär nochmals den Nutzen des Vorstosses: Da das Gesundheitswesen sehr stark reglementiert sei, sei ein Innovationsartikel nötig, um einzelne Änderungen in dieser komplexen Materie zu testen. Der Innovationsartikel stelle dabei die materiell-rechtliche gesetzliche Grundlage für Abweichungen vom geltenden Recht dar. Dabei sollten alle betroffenen Akteure nur freiwillig und bei reversiblen Projekten mitmachen. Man habe bereits im Asylbereich mit einem solchen Innovationsartikel gearbeitet. Barbara Gysi wies darauf hin, dass ein Innovationsartikel «nicht per se einfach nur etwas Gutes» sei. Pilotprojekte sollten nicht zu offen ausgelegt sein und keine Präjudize schaffen. Aufgeschreckt habe sie insbesondere die Formulierung in der Begründung der Motion bezüglich einer Lockerung des Vertragszwangs. Dies sei ein Anliegen der Versicherungslobby, welcher der Motionär als Präsident von Santésuisse angehöre. Keinesfalls dürfe aber die Solidarität untergraben werden; der Vertragszwang sei für die Bevölkerung sehr wichtig, erklärte sie mit Verweis auf die Managed-Care-Abstimmung weiter. Daher bat sie den Bundesrat darzulegen, in welchen Bereichen Pilotversuche möglich sein sollen. Gesundheitsminister Berset erklärte, dass sich der Bundesrat bei Annahme der Motion auf den Motionstext, nicht auf dessen Begründung stützen werde, was Gysi überzeugte: Sie bekämpfte die Vorlage in der Folge nicht mehr, so dass diese stillschweigend angenommen wurde.

Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz

Einen ersten Effekt verzeichnete die Tarmed-Änderung, die im Januar 2018 in Kraft trat, bereits im Februar 2018: Wie das Bundesamt für Statistik vermeldete, sank der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) von Dezember 2017 auf Januar 2018 um 0.1 Prozent. Dies sei insbesondere auf die tieferen Preise für ambulante Behandlungen im Spital, die um 4.9 Prozent gesunken waren, zurückzuführen, erklärte das BFS.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

Im Februar 2018 diskutierte die Presse in verstärktem Ausmass über die Frage der Pensionskassen für Arbeitslose – ein Thema, das immer wieder einmal auf der Bildfläche erscheint. Dabei wurde kritisiert, dass Versicherte bei Verlust ihres Arbeitsplatzes ihr Pensionskassenvermögen auf ein Freizügigkeitskonto transferieren müssten. Fänden sie bis zu ihrer Pensionierung keine Stelle mehr, hätten sie anschliessend nicht mehr die Möglichkeit, eine Rente zu beziehen, sondern müssten ihr gesamtes Kapital auf einmal beziehen. Zwar sei es von Gesetz wegen möglich, dass Gekündigte bei ihrer Pensionskasse bleiben könnten, allerdings böten viele Kassen diese Möglichkeit nicht an. Falls so ein Angebot bestehe, müssten die Gekündigten ihre Beiträge auf den bisherigen Lohn sowie die Arbeitgeberanteile weiterhin bezahlen – was gerade in Anbetracht ihrer Erwerbslosigkeit häufig nicht möglich sei. Zudem sei dieses Angebot auf 2 Jahre beschränkt. Als Alternative präsentierten die Medien die Auffangeinrichtung BVG, bei der man den obligatorischen Teil des Lohnes auch nach einer Kündigung bis zur Pensionierung weiter versichern könne, allerdings ebenfalls unter Bezahlung der eigenen Beiträge sowie der Arbeitgeberbeiträge.

Dieses Problem beschäftigte auch die Politik schon länger. Bereits 2010 hatte Géraldine Savary (sp, VD; Ip. 10.3336) den Bundesrat in einer Interpellation gebeten, eine Möglichkeit aufzuzeigen, mit der arbeitslose Personen weiterhin bei einer Pensionskasse verbleiben könnten. In Griffweite war die Lösung dieses Problems Ende 2016, als das Parlament im Rahmen der Altersvorsorge 2020 (BRG 14.088) die Möglichkeit für Gekündigte schaffen wollte, ab 58 Jahren in der Pensionskasse verbleiben zu dürfen, wobei es ihnen offen gestanden wäre, weiterhin Beiträge zu bezahlen oder nicht. Nach der Ablehnung des Projekts in der Volksabstimmung brachte schliesslich gemäss Tages-Anzeiger Nationalrätin Silvia Schenker (sp, BS) diesen damals unumstrittenen Vorschlag im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (BRG 16.065), bei der auch die allgemeine Frage nach dem Kapitalbezug in der Pensionskasse diskutiert wurde, wieder ein. In der Frühjahrssession 2018 diskutierte der Nationalrat einen entsprechenden Vorschlag, den die Kommissionsmehrheit zuvor unterstützt hatte, der jedoch von einer Minderheit Aeschi (svp, ZG) bekämpft wurde. Aeschi kritisierte, dass keine Klarheit darüber herrsche, welche Kosten eine solche Regelung verursachen würde. Er kritisierte, dass Personen, die keine Beiträge bezahlten, bei ihrer Pensionierung «Anrecht auf die gleiche Rente [hätten] wie alle anderen Personen, die weiter einzahlen», und befürchtete, dass die arbeitenden Personen deren Renten mitfinanzieren müssten. Dem widersprach unter anderem Silvia Schenker, die erklärte, dass sich die Rente auch für die Arbeitslosen aus dem bisherig angehäuften Kapital berechnen lasse und folglich keine Lücke entstehe, welche die arbeitenden Personen decken müssten. Mit 136 zu 51 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) sprach sich der Nationalrat für die Änderung aus. Die ablehnenden Stimmen stammten von einer Mehrheit der SVP-Fraktion. Kein Widerstand folgte in der Sommersession durch den Ständerat: Mit 10 zu 1 Stimmen hatte die SGK-SR die Bestimmung angenommen, stillschweigend folgte ihr auch die kleine Kammer. Mit der Annahme der Revision in der Frühjahrssession 2019 segnete das Parlament schliesslich den Verbleib über 58-jähriger Arbeitsloser in ihren Pensionskassen ab.

Pensionskasse für Arbeitslose

Im April 2017 kündigte die Publica, die Pensionskasse des Bundespersonals und verschiedener weiterer Unternehmen wie der ETH und der FINMA, an, ihre technischen Parameter auf den 1. Januar 2019 zu senken. Konkret sollte der Umwandlungssatz von 5.65 auf 5.09 Prozent und der technische Zinssatz von 2.75 auf 2 Prozent gesenkt werden. Dies würde eine durchschnittliche Rentenreduktion von 10 Prozent mit sich bringen, weshalb verschiedene Kompensationsmassnahmen vorgesehen waren, mit denen die Rentenreduktion auf 2.8 bis 5 Prozent verringert werden sollte. So sollte der Bund als Arbeitgeber die Lohnbeiträge um CHF 40 Mio. pro Jahr erhöhen sowie über drei Jahre einen Sonderbeitrag über insgesamt CHF 160 Mio. leisten. Im Gegenzug sollte das Bundespersonal im Jahr 2018 auf den Teuerungsausgleich seiner Löhne verzichten. In der Wintersession 2017 behandelte das Parlament die entsprechenden Beiträge im Rahmen der Budgetdebatte (Nachtrag II zum Voranschlag 2017 und Voranschlag 2018). Dabei entschied es jedoch, auf den Sonderbeitrag zu verzichten, aber stattdessen die Löhne des Bundespersonals teuerungsbedingt um 0.6 Prozent zu erhöhen. Argumentiert wurde dabei, dass Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft selten seien und es gegenüber den Steuerzahlenden unfair sei, wenn sie für entsprechende Zahlungen an das Bundespersonal aufkommen müssten. Dem hielten verschiedene Kommentatorinnen und Kommentatoren in den Medien entgegen, dass solche Abfederungsprogramme zwar für KMU selten seien, nicht aber für grössere Arbeitgebende der Privatwirtschaft. So schoss etwa die UBS kurze Zeit später CHF 720 Mio. in ihre Pensionskasse ein, um die Folgen der Änderung derer technischen Parameter abzufedern. Auch die Behauptung der ablehnenden Stimmen im Parlament, wonach die Löhne des Bundespersonals (+16%) seit 2000 stärker gestiegen seien als die Teuerung (+6.6%), relativierten die Medien: So habe das EPA diese Diskrepanz zwar bestätigt, jedoch auch aufgezeigt, dass die Löhne in der Privatwirtschaft durchschnittlich noch stärker angestiegen seien (+20%) als diejenigen des Bundespersonals.
Anfang Januar 2018 gab die Kassenkommission der Publica definitiv die Änderung der technischen Parameter sowie verschiedene neue Abfederungsmassnahmen bekannt. Mit Letzteren sollen die Renten um durchschnittlich 5 Prozent anstelle der ursprünglichen 10 Prozent sinken. Unter anderem soll ein altersabhängiger Kompensationsbetrag ausbezahlt werden; Personen, die kurz vor der Pensionierung stünden, sollten damit keine Einbussen in ihren Renten erleiden. Bezahlt werden sollen die Massnahmen durch technische Rückstellungen. Mit diesen Änderungen sei die Publica zwar noch weit von ihrem Zieldeckungsgrad entfernt, kritisierten die Medien, jedoch betonte Publica-Direktor Dieter Stohler, dass man damit «für die Finanzierung der zukünftigen Renten besser gewappnet» sei.

Anpassung der technischen Parameter bei der Publica 2018
Dossier: Publica

Im Mai 2017 reichte die SGK-NR eine Kommissionsinitiative zur Lockerung des Vertragszwangs im ambulanten Bereich durch die Ausarbeitung einer Nachfolgeregelung bezüglich der kantonalen Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie ein. Demnach sollen die Kantone eine Mindest- und Höchstzahl an Leistungserbringern für den ambulanten Bereich festlegen. In der Folge müssten sowohl Krankenversicherer als auch Leistungserbringer Zulassungsverträge abschliessen, wobei die Krankenversicherer verpflichtet würden, mindestens mit der vom Kanton festgelegten Mindestzahl Leistungserbringer solche Verträge einzugehen. Die Leistungserbringer könnten ihrerseits nur zu Lasten der Grundversicherung tätig sein, wenn sie über die entsprechenden Zulassungsverträge verfügten oder ihre Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen würden.
Im Januar 2018 stimmte auch die SGK-SR der parlamentarischen Initiative zu. Eine Minderheit von 4 zu 7 Stimmen lehnte die Vorlage generell ab oder wollte die Botschaft des Bundesrates zur Zulassungssteuerung abwarten.

Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie (Pa.Iv. 17.442)
Dossier: Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte (seit 1998)

Anfang 2018 kündigte CVP-Präsident Gerhard Pfister an, dass seine Partei eine Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» (Kostenbremse-Initiative) für eine Kosten- und Prämienbremse bei den Krankenkassen lancieren werde. Da gemäss Expertinnen und Experten ein Fünftel der Gesundheitskosten ohne Qualitätsverlust eingespart werden könnte, bekannte Massnahmen aber nicht umgesetzt würden, brauche es nun klare Vorgaben in der Verfassung, erklärte Pfister. Demnach soll eine Kostenbremse eingeführt werden, gemäss welcher sich die von der OKP übernommenen Kosten maximal in Übereinstimmung mit der Gesamtwirtschaft und mit den durchschnittlichen Löhnen entwickeln darf. Als Übergangsbestimmung soll festgelegt werden, dass Bund und Kantone Massnahmen zur Kostensenkung ergreifen müssen, wenn das Wachstum der durchschnittlichen Kosten pro Versicherten und Jahr zwei Jahre nach Annahme der Initiative das Wachstum der Nominallöhne um mehr als einen Fünftel übersteigt und die Tarifpartner keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung beschlossen haben. Die Sammelfrist für die Vorlage dauert von Oktober 2018 bis April 2020.
Die Medien zeigten sich eher kritisch gegenüber der Initiative. Kritisiert wurde insbesondere, dass die Initiative zwar die populäre Forderung von tieferen Kosten aufnehme, jedoch nichts über die dafür notwendigen Massnahmen aussage. In der Folge wurde entsprechend darüber diskutiert, wie diese Massnahmen aussehen könnten. Würden solche Regelungen auf eine Rationierung der Gesundheitsleistungen hinauslaufen? Würden Leute zukünftig monatelang auf ihre Operationen warten müssen oder müssten Arztpraxen schliessen, wenn sie ein bestimmtes Kontingent an Leistungen aufgebraucht hätten? Andere Stimmen betonten jedoch, dass eine Kostenbremse dringend nötig sei und die Initiative womöglich den Druck auf die Politik steigern und dadurch eine Möglichkeit darstellen könnte, das Kostenwachstum zu stoppen.

Eidgenössische Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» (BRG 21.067)
Dossier: Anstieg der Krankenkassenprämien dämpfen (seit 2020)
Dossier: Volksinitiativen zum Thema «Krankenkasse» (seit 2015)

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Zusammenfassung
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«Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» (Kostenbremse-Initiative) und indirekter Gegenvorschlag (BRG 21.067)

In ihrer Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» (Kostenbremse-Initiative) verlangte die CVP bzw. später die Mitte-Partei, dass die von der OKP übernommenen Kosten maximal in Übereinstimmung mit der Gesamtwirtschaft und mit den durchschnittlichen Löhnen ansteigen dürfen. Ansonsten müssten Bund und Kantone Kostensenkungsmassnahmen ergreifen. Der Bundesrat erachtete eine solche Kostenbremse als zu starr und verwies stattdessen auf die im zweiten Massnahmenpaket enthaltenen Kostenziele, die er als indirekten Gegenvorschlag zur Initiative präsentierte. Demnach sollten in verschiedenen OKP-Bereichen Kostenziele definiert werden, deren Nichteinhaltung die Prüfung korrigierender Massnahmen durch Bund, Kantone und Tarifpartner nach sich ziehen würde. Der Nationalrat schwächte die vom Bundesrat vorgeschlagenen Zielvorgaben für die maximale Kostenentwicklung der OKP ab, strich die Schaffung von Kostenblöcken und ergänzte die Kostenziele um Qualitätsziele, was der Ständerat in der Folge guthiess. Beide Räte nahmen daraufhin den indirekten Gegenvorschlag an und empfahlen die Initiative zur Ablehnung.


Chronologie
Beginn der Unterschriftensammlung
Zustandekommen der Initiative
Bundesrätliche Botschaft und indirekter Gegenvorschlag
Nationalrat empfiehlt die Initiative zur Ablehnung und schwächt den Gegenvorschlag ab
Ständerat verlängert die Behandlungsfrist der Initiative und schafft Differenzen bei Detailfragen
Nationalrat beginnt die Differenzbereinigung
Parlament bereinigt den indirekten Gegenvorschlag und empfiehlt die Initiative zur Ablehnung
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Eidgenössische Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» (BRG 21.067)
Dossier: Anstieg der Krankenkassenprämien dämpfen (seit 2020)
Dossier: Volksinitiativen zum Thema «Krankenkasse» (seit 2015)

Wie bereits im Vorjahr hörte man auch im Jahr 2017 viele Stimmen, die sich ob dem Prämienanstieg fürs Jahr 2018 besorgt zeigten. Unter anderem prognostizierte die Konjunkturforschungsstelle KOF der ETH Zürich im Juni 2017 einen Anstieg der Gesundheitskosten auf über CHF 10'000 pro Person und Jahr. Nach der Ankündigung eines Eingriffs des Bundesrats bei Tarmed verbesserten sich im August 2017 jedoch die Prognosen. Durch die Änderungen im Tarmed könne man CHF 470 Mio. pro Jahr einsparen, erklärte Gesundheitsminister Berset. Da Letzterer zudem die Krankenversicherer anhielt, diese Einsparungen bereits in den Prämien fürs Jahr 2018 zu berücksichtigen, ging man davon aus, dass diese um 1.5 Prozent weniger stark steigen würden als ohne den Eingriff. Der Krankenkassenverband Curafutura rechnete entsprechend mit einem Prämienanstieg zwischen 2.5 und 3.5 Prozent anstelle von 4 bis 5 Prozent. Anders sah dies der Krankenkassenverband Santésuisse. In einem Brief an den Gesamtbundesrat nannte er das Vorgehen des BAG «gefährlich»; es sei unklar, ob es wirklich zu Einsparungen in dieser Höhe kommen würde. Denn beim ersten Tarmed-Eingriff des Bundesrats 2014 hätten die Leistungserbringer die Kürzungen durch Mengenausweitung oder Verrechnung auf andere Positionen kompensiert. Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, allfällige zukünftige Kosteneinsparungen bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen. Insgesamt befürchtete Santésuisse, dass die Prämien 2018 zu niedrig festgelegt würden und es so 2019 zu einem starken Prämienanstieg kommen würde. Dann müssten einige Versicherte aufgrund der Neueinteilung der Prämienregionen sowie wegen tieferer Rabatte bei der höchsten Franchise mit einem Prämienanstieg von bis zu 20 Prozent rechnen.
Kurz vor Bekanntgabe der Prämien für das nächste Jahr präsentierte Santésuisse überdies die Kosten der OKP. Diese betrugen fürs Jahr 2016 CHF 31.7 Mrd. und waren um 3.8 Prozent angestiegen, was wie im Vorjahr vor allem auf das Kostenwachstum im spitalambulanten Bereich (8%) und bei den Medikamentenpreisen zurückzuführen war.
Ende September verkündete Bundesrat Berset schliesslich, dass die Prämien für die Grundfranchise von CHF 300 mit Unfalldeckung durchschnittlich um 4 Prozent und damit unterdurchschnittlich (4.6%) stark steigen würden. Grosse Unterschiede zeigten sich insbesondere zwischen den Sprachregionen: In der Romandie stiegen die Prämien deutlich stärker als in der Deutschschweiz, die höchsten Zunahmen waren denn auch in französisch- oder zweisprachigen Kantonen festzustellen (Waadt: 6.4%, Wallis: 5.9%, Genf: 5.4%, Neuenburg: 5.4%). Deutliche Worte fand diesbezüglich vor allem der Waadtländer Gesundheitsdirektor Pierre-Yves Maillard (VD, sp), der die Schuld am Anstieg der Gesundheitskosten bei der Bundespolitik sah. Insbesondere die neue Spitalfinanzierung mit Einführung von Fallpauschalen und freier Spitalwahl, aber auch die Aufhebung des Zulassungsstopps hätten katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheitskosten gehabt.
Neben den regionalen Unterschieden sorgten vor allem auch die steigenden Kosten für Familien für Schlagzeilen. So wuchsen die Prämien für Kinder erneut besonders stark – um durchschnittlich 5 Prozent –, diejenigen für junge Erwachsene um 4.4 Prozent.

Krankenkassenprämien 2018
Dossier: Prämien- und Kostenentwicklung in der Krankenversicherung (seit 2010)

Für einige mediale Aufregung sorgte im April 2018 der Rückzug der Axa Winterthur aus dem BVG-Vollversicherungsgeschäft per Ende 2018. Bisher war die Axa Winterthur der zweitgrösste Anbieter von BVG-Vollversicherungen gewesen; die 260'000 aktiven Versicherten mit einer Vollversicherungslösung machten bisher zudem einen grossen Teil des Geschäfts von Axa Schweiz aus, unter anderem waren sie für mehr als die Hälfte ihrer Prämieneinnahmen verantwortlich, wie die Medien berichteten. Ihre bestehenden Altersrentnerinnen und -rentner werde sie zu denselben Konditionen und mit den ihnen zugeordneten Reserven von CHF 18 Mrd. behalten, erklärte die Axa. Die aktiven Versicherten mit Vollversicherungslösung hätten nun die Möglichkeit, mitsamt ihrem Freizügigkeitskapital, aber ohne die für sie aufgebauten Reserven, zu einer anderen Pensionskasse zu wechseln, etwa zu einer der fünf verbleibenden Anbietenden von Vollversicherungslösungen. Oder sie könnten ihre Vorsorgegelder in eine der drei teilautonomen Sammelstiftungen der Axa mit einem anfänglichen Deckungsgrad von 111 Prozent verschieben lassen, schlug die Axa vor. Bei letzterer Lösung würde die Axa weiterhin die biometrischen Risiken (Tod und Invalidität) decken und die Kapitaleinlagen managen. Im Unterschied zu vorher liege aber das Risiko von Wertschwankungen neu bei den Versicherten, nicht mehr bei der Axa. Die Lebensversicherung lagere somit das gesamte Anlagerisiko in ihre Sammelstiftungen aus, betonte die NZZ. Der Vorteil von solchen Sammelstiftungen liege gemäss Axa darin, dass sie selbst weniger Kapital garantieren müsse und somit auf volatilere Aktien gesetzt und folglich bessere Anlageergebnisse erzielt werden könnten. Die NZZ sprach von einer möglichen Steigerung der Anlagerendite von 1.5 bis 2 Prozent auf 2.5 bis 3 Prozent. Mit der halbautonomen Lösung lägen auch die Risikoprämien 30 Prozent tiefer als bei der Vollversicherungslösung, zudem sei die Regulierung bei Sammelstiftungen deutlich geringer als bei Vollversicherungen, ergänzte die NZZ. Hingegen vermutete die Tamedia den wahren Grund für den Rückzug der Axa eher im Eigenkapital in der Höhe von CHF 2.5 Mrd., welches die Versicherung jährlich gegen Kursschwankungen bereitstellen müsse. Dieses werde mit der Änderung nun freigesetzt.
Gemäss Medien bevorzugen weiterhin viele KMUs Vollversicherungslösungen, die es ihnen ermöglichen, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und die Anlage der Pensionskassengelder Profis zu überlassen. Mit Sammelstiftungen könne man zwar höhere Zinsen erwirtschaften, laufe aber bei einem Börsencrash Gefahr, in Unterdeckung zu geraten. In diesem Fall müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kasse teuer sanieren. Bei Vollversicherungen seien zwar die Zinsen tief, diese erhalte man aber unabhängig von der Lage am Aktienmarkt. Die aktuellen Kunden der Axa-Vollversicherung würden nun bei der Suche nach einem ähnlichen Versicherungsprodukt auf Schwierigkeiten stossen, waren sich die Medien einig, zumal die Nachfrage nach Vollversicherungen deren Angebot schon vor dem Rückzug der Axa überstiegen habe. Die übrigen fünf Anbietenden von Vollversicherungslösungen gaben jedoch an, diese weiterhin anbieten zu wollen – jedoch bei der Aufnahme neuer Kunden zurückhaltend zu sein.
Als unproblematisch erachtete Travail.Suisse den Rückzug der Axa Winterthur, da gewinnorientierte Unternehmen ihrer Meinung nach in einer Sozialversicherung sowieso nichts zu suchen hätten. Der Arbeitgeberverband hingegen bezeichnete den Rückzug als «Scherbenhaufen», den die Gewerkschaften mit ihrem «Bashing» der Lebensversicherungen zu verantworten hätten.

Axa Abschied von Vollversicherung

Wie von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission empfohlen, liess der Bundesrat die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2018 unverändert. Die schwache Erhöhung der Preis- und Lohnindizes würden keine Veränderung der Renten rechtfertigen, erklärte er. Die AHV/IV-Minimalrente blieb somit bei CHF 1175, die Maximalrente bei CHF 2350 und auch verschiedene andere Leistungen und Beträge, die mithilfe der AHV-Mindestrente berechnet werden, blieben auf dem Niveau von 2017.

AHV/IV-Renten 2018 bleiben unverändert
Dossier: Anpassung der AHV- und IV-Renten

Per 1. Januar 2018 fand keine Teuerungsanpassung der seit 2014 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge statt, da der Wert des Indexes der Konsumentenpreise 2017 denjenigen von September 2014 nicht überstieg.
Gemäss BVG erfolgt nach drei Jahren eine erste Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss dem Index der Konsumentenpreise – sofern seither eine Teuerung stattgefunden hat –, anschliessend werden die Renten, wenn nötig, alle zwei Jahre entsprechend dem Teuerungsausgleich der AHV angepasst.

BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten 2018
Dossier: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

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Zusammenfassung
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Stabilisierung der AHV – AHV 21

Im Dezember 2021 verabschiedete das Parlament die AHV-21-Reform. Bereits früh in der Ratsdebatte hatten sich die Räte entschieden, das Rentenalter der Frauen von 64 auf 65 Jahre zu erhöhen und damit demjenigen der Männer anzugleichen. Nach zahlreichen verschiedenen Modellen und Vorschlägen einigten sich die Räte zudem auf Ausgleichsmassnahmen für die direkt von der Rentenaltererhöhung betroffenen Frauen: Die ersten neun Jahrgänge, die von der Reform betroffen sind, sollten entweder einen nach Jahrgang und bisherigem Einkommen abgestuften Rentenzuschlag erhalten oder geringere Renteneinbussen bei einem frühzeitigen Rentenbezug hinnehmen müssen, wobei auch diese Konditionen von der Höhe des bisherigen Einkommens der Betroffenen abhängig sind. Der Start des Rentenbezugs soll für alle Neu-Rentnerinnen und -Rentner flexibilisiert werden. Zusätzliche Einnahmen sollten für die AHV auch durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.4 Prozentpunkte generiert werden. Die Erschliessung einer zusätzlichen Finanzierungsquelle für die AHV durch eine Zuweisung sämtlicher zukünftiger Bruttoerträge der SNB respektive der Bruttoerträge aus den Negativzinsen seit 2015 fand im Ständerat keine Mehrheit. Mit den beschlossenen Massnahmen wird der AHV-Fonds im Jahr 2030 voraussichtlich ein Umlageergebnis von CHF -2.4 Mrd. und einen Fondsbestand von 89 Prozent aufweisen – die nächste Reform wurde folglich bereits angedacht. Im September 2022 sprachen sich die Stimmberechtigten mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 50.6 Prozent knapp für die Änderung des AHV-Gesetzes und mit 55.1 Prozent etwas deutlicher für die Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der AHV aus. Wie die Nachbefragung zeigte, hatten sich die Frauen mehrheitlich gegen ihre Rentenaltererhöhung ausgesprochen, waren aber von den Männern überstimmt worden.

Chronologie
Vorentwurf des Bundesrates
Vernehmlassung
Botschaft des Bundesrates
Medienreaktionen und Vorberatung der Kommission
Erste Behandlung Ständerat
Erste Behandlung Nationalrat
Differenzbereinigung Ständerat
BSV präsentiert Finanzperspektiven der AHV bis 2032
Weitere Differenzbereinigung, Einigungskonferenz und Schlussabstimmung
Das Referendum wird ergriffen
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Reform «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» (BRG 19.050)
Dossier: Debatten um das Frauenrentenalter
Dossier: Erhöhung des Rentenalters

Im Februar 2018 verkündete die compenswiss, dass die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO 2017 die guten Ergebnisse des Vorjahrs bestätigen konnten. Die erreichte Nettorendite von 7.11 Prozent stelle gar einen der höchsten Werte seit 2010 dar; der AHV-Fonds erzielte eine Nettorendite von 6.82 Prozent. Durch eine aktive Verwaltung der liquiden Mittel habe man deren Nettorendite steigern und dadurch die negativen Auswirkungen der Negativzinsen minimieren können. Das Vermögen des Ausgleichsfonds stieg von CHF 34.8 Mrd. im Jahr 2016 auf CHF 36.8 Mrd. 2017. Trotz dieser positiven Ergebnisse verwies die compenswiss auf die schwierige Lage des AHV-Fonds nach der Ablehnung der Altersvorsorge 2020. Diese Problematik offenbarte sich einmal mehr im März 2018, als die compenswiss das Jahresergebnis 2017 der AHV verkündete: 2017 erzielte der AHV-Ausgleichsfonds ein negatives Umlageergebnis von CHF 1.039 Mrd. (2016: CHF 766 Mio.). Die Ausgaben der AHV waren somit auch 2017 – wie es seit 2014 laufend der Fall war – höher als ihre Einnahmen. Dank dem positiven Anlageergebnis und den Zinsen für die IV-Schulden (CHF 114 Mio.) erreichte die AHV dennoch ein positives Betriebsergebnis von CHF 1.087 Mrd. (2016: CHF 439 Mio.).

Jahresergebnis 2017 der AHV
Dossier: Jahresergebnisse der AHV

Der IV-Ausgleichsfonds erzielte 2017 eine Nettorendite von 6.84 Prozent (2016: 2.63%) oder CHF 325 Mio. Zusammen mit dem positiven Umlageergebnis der IV 2017 von CHF 797 Mio. (2016: 692 Mio.) und abzüglich der an die AHV bezahlten Zinsen von CHF 114 Mio. erzielte die IV somit 2017 ein positives Betriebsergebnis von CHF 1.087 Mrd. Die Schuld gegenüber der AHV verringerte sich auf CHF 10.284 Mrd. Die Gesamtzahl der Invalidenrenten sank leicht um 1.3 Prozent auf 218'688, während die Gesamtausgaben der IV leicht um 0.4 Prozent auf CHF 9.2 Mrd. stiegen. Die monatlichen Durchschnittsrenten der IV für Erwachsene blieben gegenüber 2016 annähernd gleich (2017: CHF 1'475, 2016: CHF 1'476).

Jahresergebnis 2017 der IV
Dossier: Jahresergebnisse der IV

Die positive Nettorendite des EO-Ausgleichsfonds von 6.98 Prozent oder CHF 61 Mio. konnte das negative Umlageergebnis der Erwerbsersatzordnung von CHF -49 Mio. kompensieren, so dass diese 2017 ein positives Betriebsergebnis von CHF 12 Mio. verzeichnete.

Jahresergebnis 2017 der Erwerbsersatzordnung
Dossier: Jahresergebnisse der EO

Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung verzeichnete 2017 einen Überschuss von CHF 401 Mio. (2016: CHF 156 Mio.) und übertraf damit das Budget 2017 um CHF 150 Mio. Dadurch konnten der Bundestresorie Darlehen in der Höhe von CHF 300 Mio. zurückbezahlt werden. Der Gesamtaufwand von CHF 7.32 Mrd. (2016: CHF 7.42 Mrd.) bestand hauptsächlich aus den Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von CHF 5.53 Mrd., die im Vergleich zum Vorjahr (2016: 5.66 Mrd.) gesunken waren. Gleichzeitig war die durchschnittliche Anzahl bei der ALV registrierter Arbeitsloser gegenüber dem Vorjahr von 149’317 oder 3.3 Prozent der Gesamtbevölkerung auf 143’142 oder 3.2 Prozent gesunken. Die übrigen Kostenpunkte für arbeitsmarktliche Massnahmen (2017: CHF 637 Mio., 2016: CHF 636 Mio.), bilaterale Abgeltungen (2017: CHF 243 Mio., 2016: 212 Mio.) sowie Verwaltungskosten (2017: CHF 728 Mio., 2016: 719 Mio.) fielen grösstenteils in ähnlicher Grössenordnung aus wie in den Jahren zuvor, einzig die Kurzarbeitsentschädigungen (2017: CHF 91 Mio., 2016: CHF 143 Mio.) und die Schlechtwetterentschädigungen (2017: CHF 55 Mio., 2016: CHF 24 Mio.) sanken respektive stiegen im Vergleich zum Vorjahr deutlich, machten jedoch nur einen kleinen Anteil des Gesamtbetrags aus.

Jahresergebnis 2017 der Arbeitslosenversicherung
Dossier: Jahresergebnisse der Arbeitslosenversicherung

Die Gesamtausgaben der Ergänzungsleistungen an AHV- und IV-Beziehende beliefen sich 2017 auf CHF 4.9 Mrd. und nahmen gegenüber dem Vorjahr um 0.9 Prozent zu. Damit ist das Wachstum deutlich geringer als in den Jahren zuvor, in denen es zwischen 2 und 4 Prozent betragen hatte. Diese Verlangsamung im Wachstum führte das BSV auf eine Gesetzesänderung bei den EL zur IV in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zurück; die Kosten der EL zur IV hatten 2017 im Vergleich zum Vorjahr sogar abgenommen.
Vergleichsweise schwach gewachsen (um 1.3 Prozent anstelle von 3 Prozent im langjährigen Durchschnitt) war zudem die Anzahl EL-Beziehende; 2016 hatte diese bei 318'600 gelegen, 2017 machten 322'800 Personen erfolgreich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend. Auch hier könne der Rückgang auf die rückläufigen Rentnerzahlen bei den EL zur IV zurückgeführt werden, erklärte das BSV. Zudem seien aber auch das verbesserte Spitex-Angebot und das betreute Wohnen, das kürzere Aufenthalte in Heimen nach sich ziehe, mitverantwortlich für den Rückgang. Stabil zeigte sich hingegen die EL-Quote bei den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern: Seit 2015 lag diese bei 12.5 Prozent. Das BSV betonte in seinem Bericht auch die grosse Dynamik bei den EL, die sich hinter den relativ stabilen Zahlen verberge: 9.1 Prozent des Anfangsbestands der EL-Beziehenden seien im Laufe des Jahres 2017 ausgetreten, 10.4 Prozent des Anfangsbestandes seien hingegen neu hinzugekommen.

Ausgaben für Ergänzungsleistungen (EL) 2017
Dossier: Finanzielle Situation der Ergänzungsleistungen (ab 2013)

2017 war ein gutes Pensionskassenjahr: Durchschnittlich erzielten die Pensionskassen in diesem Jahr gemäss verschiedenen Schätzungen ungefähr 7.5 Prozent Rendite – einzelne Kassen erreichten gar eine Rendite im zweistelligen Bereich. Dies stelle das viertbeste Ergebnis seit 2000 dar, berichteten die Medien. Und dies just, nachdem im Jahr zuvor unzählige Pensionskassen ihre Umwandlungssätze gesenkt hatten, teilweise gar unter 5 Prozent. Folglich verlangten die Gewerkschaften, dass die Versicherten nun an den höher ausgefallenen Renditen teilhaben sollten, dass also ihre Guthaben deutlich höher verzinst werden sollten als zu dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzins von 1 Prozent. Travail.Suisse erklärte eine höhere Verzinsung gar zum Glaubwürdigkeitstest für die Pensionskassen: Da diese immer beteuerten, dass die Zinsen bei höheren Renditen den Mindestzinssatz übersteigen würden, sollten sie dies nun auch beweisen. Ansonsten würde die Akzeptanz der zweiten Säule leiden. Der Arbeitgeberverband verwies jedoch darauf, dass viele Pensionskassen nicht den Spielraum hätten, um die Zinsen zu erhöhen. Entweder hätten sie kaum überobligatorisch Versicherte oder sie seien dabei, Rückstellungen für eine Senkung des Umwandlungssatzes und des technischen Zinses zu tätigen. Die aktiven Versicherten erhielten in der Folge durchschnittlich einen Zins von 1.69 Prozent und lagen damit über dem BVG-Mindestzinssatz von 1 Prozent.
Die Pensionskassen konnten ihren Deckungsgrad per Ende 2017 um 1.5 Prozentpunkte steigern; durchschnittlich lag er nun gemäss dem Willis Towers Watson Pension Index bei 104 Prozent. Ende 2017 waren 30 Kassen ohne Staatsgarantie in Unterdeckung. Insgesamt kam es gemäss OAK BV 2017 zu einer Umverteilung von CHF 6.6 Mrd. von den aktiven Versicherten zu den Rentnerinnen und Rentnern.

Jahresergebnis 2017 der beruflichen Vorsorge
Dossier: Jahresergebnisse der beruflichen Vorsorge

Der 2018 erschienene Tätigkeitsbericht zur Aufsicht über die soziale Kranken- und Unfallversicherung 2017 enthielt leicht bessere Zahlen als der Bericht des Vorjahrs. Von den 57 zugelassenen Krankenversicherungen verzeichneten im Jahr 2016 – die entsprechenden Werte liegen jeweils fürs Vorjahr vor – 32 ein positives Betriebsergebnis; 20 Krankenversicherungen erlitten Verluste. Im Jahr 2015 hatten noch 33 Krankenversicherungen Verluste erlitten. Das Gesamtergebnis der Krankenversicherungen kam in der Folge bei CHF 197 Mio. zu liegen, die Reserven erhöhten sich von CHF 6.1 Mrd. auf CHF 6.2 Mrd. Hingegen war das versicherungstechnische Ergebnis wie im Vorjahr negativ; es betrug CHF -93 Mio. (2015: CHF -817 Mio.). Wie im Jahr zuvor stiegen jedoch sowohl Prämien (CHF +1.5 Mrd.) und Prämien pro Versicherte (+4.7%) als auch Nettoleistungen (CHF +1.2 Mrd.) und Nettoleistungen pro Versicherte (+3.5%) deutlich an.
21 Kassen erfüllten 2017 die Vorgaben zur Finanzierung nur teilweise, weshalb 13 von ihnen in der Folge vierteljährlich und 8 Kassen monatlich dem BAG rapportieren mussten. Im KVG-Solvenztest für das Jahr 2017 zeigten sich 6 Kassen ungenügend solvent (2016: 14).
Schliesslich prüfte die Aufsicht mehr als 240'000 Prämien von 52 Versicherungen und genehmigte sie alle für das Jahr 2018.

Tätigkeitsbericht 2017 zur Aufsicht über die soziale Kranken- und Unfallversicherung
Dossier: Tätigkeitsberichte zur Aufsicht über die soziale Kranken- und Unfallversicherung (seit 2016)