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In der im Berichtsjahr erfolgten Differenzbereinigung zwischen den beiden Kammern erwiesen sich die Prämienverbilligungen für wirtschaftlich Schwächere, deren Finanzierung und die Modalitäten ihrer Ausrichtung als die Schicksalsartikel der gesamten Vorlage. Der Nationalrat kam hier dem Ständerat und den Kantonen insofern entgegen, als er zwar daran festhielt, dass die Kantone für die Finanzierung der Prämienverbilligungen die Hälfte der Bundessubventionen, nämlich 1 Mia. Fr. beisteuern müssen, andererseits aber die Erhöhung der Kantonsbeiträge auf vier Jahre etappierte. Als weiteres Zugeständnis sollen die Kantone mit niedrigem Prämiendurchschnitt - was vor allem die Ostschweiz betrifft - ihren Beitrag kürzen dürfen, wenn die Prämienverbilligungen gleichwohl sichergestellt sind. Die grosse Kammer bestimmte, dass die dadurch freiwerdenden Bundesmittel jenen Kantonen zugute kommen sollen, die aus eigenen Beiträgen stärker zur Prämienverbilligung beitragen.

Der Nationalrat hielt zudem an der Verpflichtung der Versicherer zur Gesundheitsförderung fest, akzeptierte aber einen Selbstbehalt bei der individuellen Prävention. Bekräftigt wurden auch das vom Ständerat abgelehnte Anhörungsrecht der Patientenorganisationen vor Abschluss eines Tarifvertrages, die weitgefasste, dem bisherigen Recht entsprechende Beschwerdelegitimation bei Tarifbeschwerden und die Verneinung des alleinigen Rechts der Kantonsregierungen, bei Streitigkeiten um die Tarifsetzung in öffentlichen Spitälern als Schiedsrichter aufzutreten. Der kleinen Kammer schloss sich der Nationalrat hingegen in der Beschränkung der Globalbudgetierung auf den stationären Bereich und in der Begrenzung des Risikoausgleichs zwischen den Kassen auf zehn Jahre an. Auch in der Frage der Medikamentenabgabe durch die Ärzte fand sich der Nationalrat zu einem Kompromiss bereit. Die Selbstdispensation sollte zwar durch den Bund eingeschränkt werden, wobei aber auf den möglichen Zugang der Patienten zu einer Apotheke Rücksicht genommen werden müsste.

Revision der Krankenversicherung – Schaffung des KVG (BRG 91.071)
Dossier: Schaffung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 1988-1994)
Dossier: Prämienverbilligung

Die SP wertete diese Äusserungen als Attacke auf den Sozialstaat und wies sie als "Angstmacherei" zurück. Der Umstieg auf eine bedarfsgerechte Sozialhilfe bedeute nichts anderes als der Rückschritt von einem auf Solidarität basierenden System zur Armengenössigkeit. Parteipräsident Bodenmann rief dazu auf, 1994 nicht zum Jahr der "inneren", sondern der "sozialen" Sicherheit zu machen. Eine gute Sozialpolitik und eine radikal neue Drogenpolitik seien die beste Prävention gegen steigende Kriminalität. Die politische Rechte benutze das Thema der inneren Sicherheit, um von den realen sozialen Problemen abzulenken und den Sozialabbau voranzutreiben. Auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) beurteilte die meisten der von den Bürgerlichen geäusserten finanziellen Prognosen zur Zukunft der Sozialwerke als zu pessimistisch und plädierte für einen weiteren Ausbau des Systems der sozialen Sicherheit. Zur Finanzierung erachtete er weitere lohnprozentuale Abzüge als vertretbar, und er empfahl zudem einkommensabhängige Zuschläge zur direkten Bundessteuer sowie eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes.

Sozialpolitik in eine grundsätzliche Kontroverse

Zu Beginn des Jahres geriet die Sozialpolitik in eine grundsätzliche Kontroverse. Als erster prellte Arbeitgeberdirektor Hasler vor. Er verlangte ein Moratorium beim weiteren Ausbau der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, da die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz keine zusätzlichen Lohnprozente und Lohnnebenkosten mehr erlaube. An der Delegiertenversammlung der FDP doppelte Parteipräsident Steinegger nach und forderte eine bedarfsgerechte Sozialpolitik, welche die Sozialwerke sichere, ohne den Staat zu überfordern. Das Engagement der öffentlichen Hand solle auf jene konzentriert werden, die wirklich Hilfe nötig hätten. In ähnlichem Sinn äusserte sich auch SVP-Präsident Uhlmann. Er vertrat ebenfalls die Auffassung, der Sozialstaat sei nun genügend ausgebaut, und es werde in Zukunft vordringlich darum gehen, in einer schwierigen Gratwanderung zwischen Finanz- und Sozialpolitik einen allzu schmerzhaften Abbau zu verhindern.

Sozialpolitik in eine grundsätzliche Kontroverse

Eine Motion Wick (cvp, BS) betreffend die Kassenpflicht von speziellen Diätetika für Invalide mit Geburtsgebrechen, für welche nach Erreichen des 20. Altersjahrs die Leistungen der Invalidenversicherung erlöschen, wurde auf Antrag des Bundesrates, der auf entsprechende Kontakte zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Konkordat der Krankenkassen verwies, nur als Postulat angenommen. Bei der Beratung des revidierten Krankenversicherungsgesetzes beschloss der Nationalrat, dass die Krankenversicherung inskünftig in solchen Fällen leistungspflichtig ist.

Kassenpflicht von speziellen Diätetika (Mo. 92.3313)

Der Bundesrat erklärte die Verträge zwischen den Spitälern und dem Krankenkassenverband im Kanton Aargau für ungültig. Die Aargauer Regierung hatte 1991 einer Erhöhung der Spitaltarife um durchschnittlich 19,4% zugestimmt — zwei Tage nachdem der dringliche Bundesbeschluss zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen in Kraft getreten war, welcher die Tariferhöhungen auf 7,8% beschränkte. Dagegen hatte sich der Aargauische Krankenkassenverband (AKV) mit einer Beschwerde beim Bundesrat gewehrt. Der Kanton Aargau muss nun dem AKV rund 14 Mio. Fr. zurückerstatten. Der AKV und das kantonale Gesundheitsdepartement liegen sich aber auch noch aus einem anderen Grund in den Haaren. Als der AKV drei Monate lang die Rechnungen der aargauischen Kantonsspitäler unter die Lupe nahm, entdeckte er 176 Fehler. Mit einer Ausnahme hatten die Spitäler dabei immer zu hohe Beträge verrechnet, insgesamt rund 50'000 Franken.

Verträge zwischen den Spitälern und dem Krankenkassenverband im Kanton Aargau ungültig

Die Rezession, gekoppelt mit den steigenden Gesundheitskosten, führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen. 1992 betrug der Ausgabenüberschuss 206,5 Mio. Fr., der aus der Reserve gedeckt wurde. Der Suva-Verwaltungsrat beschloss deshalb für 1994 eine Erhöhung der Prämien der Berufsunfallversicherung je nach Risikosatz um fünf bis 15%. Bei der Nichtberufsunfallversicherung beträgt die Anhebung rund 14%.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen

Nach jahrelangem Höhenflug verzeichneten die schweizerischen Sozialwerke erstmals einen nur noch geringfügigen Einnahmenüberschuss. Rezessionsbedingt stiegen die Einnahmen von AHV, IV und EO lediglich noch um 3,5%, die Ausgaben hingegen um 9,2%. Beim Ausgleichsfonds beliefen sich die gesamten Einnahmen der drei staatlichen Sozialwerke auf 30,7 Mia. Fr., die Ausgaben auf 29,9 Mia. Fr. Bemerkbar machte sich dabei die generelle Rentenerhöhung um 4,4% sowie die vorgezogenen Leistungsverbesserungen der 10. AHV-Revision. Die Wirtschaftsflaute führte zu stagnierenden Lohnbeiträgen bei gleichzeitig höheren IV-Leistungen.

schweizerischen Sozialwerke erstmals einen nur noch geringfügigen Einnahmenüberschuss

Eine NFP-Studie rechnete aus, dass – wenn die Entwicklung linear weitergeht – in vierzig Jahren jeder dritte Franken, der in der Schweiz erarbeitet wird, in die soziale Sicherheit fliessen wird. 1989 beanspruchte dieser Bereich 25,7% des Bruttoinlandproduktes (BIP). 1994 wird dieser Anteil bei Ausgaben von rund 100 Mia. Fr. bereits 28,3% ausmachen, wozu auch der starke Anstieg der Auslagen für die Arbeitslosenversicherung massgeblich beiträgt. Zu starken Kostenschüben wird die zunehmende Überalterung der Gesellschaft vor allem in der AHV führen, wo zwischen 2004 und 2032 die geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge ins Rentenalter kommen.

NFP-Studie soziale Sicherheit

Auf den 1. Januar des Berichtsjahres trat der erste, vorgezogene Teil der 10. AHV-Revision in Kraft. Den unteren Einkommen bescherte dies, zusammen mit dem Teuerungsausgleich von 4,4%, Rentenerhöhungen bis zu 13,4%. Neu eingeführt wurde auch die hälftige Ausbezahlung der Ehepaarrenten sowie die Hilflosenentschädigung bereits bei mittlerer Hilflosigkeit.

10. AHV-Revision (BRG 90.021)
Dossier: 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; 1980-1998)
Dossier: Debatten um das Frauenrentenalter

Beim neuen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge folgte der Ständerat — trotz starkem Lobbying der Pensionskassenvertreter, welche vor allem die Unterstützung von Coutau (lp, GE) und Kündig (cvp, ZG) fanden — in der Differenzbereinigung weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates. Zugunsten der jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kehrte er allerdings zum bundesrätlichen Modell zurück, welches vorsieht, dass die Arbeitnehmenden ab dem 20. Altersjahr neben ihren eigenen Versicherungsbeiträgen einen Teil der Arbeitgeberbeiträge mitnehmen können, wobei der Arbeitgeberanteil jährlich um vier Prozent angehoben wird, so dass im 45. Altersjahr die volle Freizügigkeit erreicht ist. Der Nationalrat hatte als Konzession an die Pensionskassen den Aufnungsprozess erst im Alter von 25 Jahren aktivieren, dafür aber mit 5% jährlich honorieren wollen, was ebenfalls zur vollen Freizügigkeit mit 45 Jahren geführt hätte, schloss sich in der Differenzbereinigung aber dem Ständerat an.

Im Gegenzug erklärte sich der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen Vorschlag seinerseits bereit, den Pensionskassen bei dem für die Berechnung der Eintritts- und Austrittsleistungen massgeblichen technischen Zinssatz insofern entgegenzukommen, als dieser um ein Prozent variieren darf. Damit kann eine Kasse immer noch zehn bis zwölf Prozent des Guthabens eines Stellenwechslers zurückbehalten. Der Einheitssatz soll erst mit einer nächsten Revision verwirklicht werden. Unter diesen Umständen konnte die Vorlage noch vor Jahresende definitiv verabschiedet werden.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Oppositionslos genehmigten beide Kammern die vom Bundesrat beantragte Ausdehnung der Übergangsfrist zur Gewährung von Mindestleistungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge (BVG). Damit soll die ab Ende 1993 drohende Lücke bei der Erbringung von Ergänzungsgutschriften zugunsten der BVG-Eintrittsgeneration geschlossen werden.

Revision von Art. 33ter des BVG-Gesetzes

Das Parlament überwies mehrere Vorstösse, die Massnahmen anregten, welche entweder mit den dringlichen Massnahmen zur Arbeitslosenversicherung eingeführt wurden, oder die der Bundesrat zumindest teilweise in seinen Vorschlag zur 2. Teilrevision des AVIG aufnehmen wollte. In Anbetracht der laufenden Gesetzgebung wurden alle diese Vorstösse nur in der Postulatsform überwiesen. Der Nationalrat verabschiedete so praktisch diskussionslos ein Postulat Carobbio (sp, TI) zur Ausdehnung der Schlechtwetterentschädigung (Po. 92.3243), eine Motion Leuenberger (sp, SO) zur Aufhebung des Beitragsplafonds (Mo. 92.3342), eine Motion Hafner (sp, SH) für eine Verbesserung der ALV (Mo. 92.3388), eine Motion Goll (sp, ZH) für gleiche Rechte für arbeitslose Mütter (Mo. 92.3444), ein Postulat Dünki (evp, ZH) zur Aufhebung der Höchstgrenze für die Ausschüttung von Taggeldern sowie der Stempelpflicht (Po. 92.3538), eine Motion Cavadini (fdp, TI) zur Unterstützung für jugendliche Arbeitslose (Mo. 92.3578), eine Motion Bircher (sp, AG) für eine verstärkt bildungspolitische Ausrichtung der Arbeitslosenversicherung (Mo. 92.3583), ein Postulat Hafner (sp, SH) für eine Verbesserung der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsämter (Po. 92.3589), eine Motion Dünki (evp, ZH) für mehr Solidarität in der ALV (Mo. 93.3134), ein Postulat Hafner (sp, SH) zur Vertretung der Arbeitslosenkomitees in der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung (Po. 93.3165), eine Motion Zisyadis (pda, VD) zur Heraufsetzung der Höchstgrenze für den massgebenden Lohn (Mo. 93.3181) sowie ein Postulat Iten (cvp, NW) zur mittelfristigen Sicherung der Finanzierung der ALV (Po. 93.3472).

Parlament überwies mehrere Vorstösse zur Revision des AVIG
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Bei der Behandlung einer Motion Hafner (sp, SH), welche den Bundesrat ersuchte, eine Revision der Erwerbsersatzordnung (EO) vorzubereiten, welche die Regelung des Erwerbsausfalls während eines 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs zum Ziel hat, bekräftigte der Bundesrat seine Intention, noch in der laufenden Legislatur dem Parlament die Botschaft und den Entwurf für eine Mutterschaftsversicherung zu unterbreiten. Die Mutterschaftsversicherung soll – in einem ersten Schritt – einen bezahlten Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Bedarfsleistungen für nichterwerbstätige oder selbständigerwerbende Frauen umfassen. Eine Regelung im Rahmen der EO wollte der Bundesrat allerdings nicht vorsehen, da das Volk dies 1987 abgelehnt hatte. Auf seinen Antrag wurde die Motion nur als Postulat angenommen.

Integration des Mutterschaftsurlaubs in die EO (Mo. 93.3276)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

In der Wintersession übernahm der Ständerat die vom Nationalrat eingefügten wettbewerbspolitischen Bestimmungen, beharrte ansonsten aber auf einer ganzen Reihe von Differenzen zum Nationalrat. Insbesondere strich er die von der grossen Kammer eingeführte Verpflichtung der Versicherer, in der Krankheitsverhütung aktiv zu werden, wieder aus der Vorlage, ebenso wie die Anhörungspflicht gegenüber Patientenorganisationen vor Abschluss eines Tarifvertrages. Die Kompetenz zur Regelung der Selbstdispensation der Ärzte wollte er bei den Kantonen belassen, den Risikoausgleich unter den Krankenkassen auf zehn Jahre beschränken und die Globalbudgetierung ausschliesslich im stationären Bereich gelten lassen. Als umstrittenster Punkt erwies sich eindeutig die Regelung der Prämienverbilligungen. Der Ständerat berücksichtigte dabei die Opposition der Kantone gegen die ihnen von Regierung und Nationalrat auferlegte Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Verbilligungsbeiträge im Umfang von einer Milliarde Franken. Er wollte diesen Gesamtbeitrag auf 30% des Bundesbeitrages begrenzen, was etwa 600 Mio. Fr. entsprechen würde.

Revision der Krankenversicherung – Schaffung des KVG (BRG 91.071)
Dossier: Schaffung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 1988-1994)
Dossier: Prämienverbilligung

Ebenfalls im Rahmen dieses Sanierungsprogramms wollte der Bundesrat – ähnlich wie schon im Eurolex-Paket – die schrittweise Abschaffung der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer einleiten. Gemäss seinem Vorschlag sollten keine Neubeitritte zur freiwilligen Versicherung mehr möglich sein, eine Übergangsregelung die Rentenansprüche der bisherigen Versicherten im Umfang der bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung geleisteten Beiträge jedoch gewährleisten. Der Bundesrat veranschlagte die möglichen Einsparungen auf bis zu 40 Mio. Fr. pro Jahr. Der Nationalrat wies die Vorlage an die Regierung zurück mit der Auflage, stattdessen für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie eine anderweitige Versicherung für Auslandschweizer in jenen Staaten zu sorgen, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen.

Sparmassnahmen auch bei den Sozialversicherungen nicht mehr ausgeschlossen (93.078)
Dossier: Sanierungsmassnahmen 1993 für den Bundeshaushalt (BRG 93.078)

Als weiteren Beitrag zur Gesundung der Bundesfinanzen beantragte der Bundesrat dem Parlament Einsparungen bei der IV von 45 Mio. Fr. bis 1997. Insbesondere sollten die Beiträge an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für IV-Rentner nicht mehr ausgerichtet werden, sobald die in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen das AHV-Alter erreichen. In gleicher Weise sollten die Beiträge an die Beratung und Betreuung Invalider und ihrer Angehöriger nur noch bezahlt werden, solange die betroffenen Invaliden noch nicht im Rentenalter sind. Die grosse Kammer folgte ihrer Kommission, die einen Leistungsabbau zulasten der Invaliden befürchtete, und lehnte diese Vorschläge recht deutlich ab.

Sparmassnahmen auch bei den Sozialversicherungen nicht mehr ausgeschlossen (93.078)
Dossier: Sanierungsmassnahmen 1993 für den Bundeshaushalt (BRG 93.078)

Eine Motion Seiler (cvp, ZH), welche die Regierung beauftragen wollte, ohne Verzug eine Revision der EO an die Hand zu nehmen, damit diese gleichzeitig mit der Armeereform auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten kann, wurde auf Antrag des Bundesrates lediglich als Postulat angenommen, da dieser geltend machte, dass aufgrund neu aufgetretener Probleme (Mehrbelastung in der IV, hohe Arbeitslosigkeit bei den Absolventen mehrmonatiger Militärdienste) eine sorgfältige Prüfung der in der 6. EO-Revision vorzunehmenden Änderungen angezeigt sei. Für Ende 1994 stellte er eine diesbezügliche Botschaft in Aussicht.

Motion zur Revision der EO (Mo. 93.3411)
Dossier: 6. Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG, 1993-1998)

Der Kaufmännische Verein, welcher als Initiant einer Volksinitiative "für die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge" die Diskussion erst recht ins Rollen gebracht hatte, zeigte sich überzeugt, dass das nun vorliegende Gesetz das derzeit Mögliche bringe. Falls die Referendumsfrist ungenutzt abläuft, will er sich den Rückzug seiner Initiative überlegen.

Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Die Vorschläge stiessen in allen Lagern umgehend auf harsche Kritik. Die Gewerkschaften erachteten sie als inakzeptabel, da sie zu einem Zweiklassensystem der Versicherten, zur beruflichen Dequalifizierung der Arbeitslosen und zu Lohndumping auf Kosten der Arbeitslosenversicherung führten. Insbesondere wurde die Redefinition des Begriffs der Zumutbarkeit kategorisch bekämpft. Galt bisher eine Arbeit nur als zumutbar, wenn sie gewisse Kriterien erfüllte, so wird mit der Botschaft die Ausgangslage umgekehrt. Neu ist – mit abschliessend geregelten Ausnahmen – grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, auch wenn der Verdienst deutlich tiefer ausfällt als das Taggeld. Die Gewerkschaften monierten zudem, die Anhebung des Plafonds der beitragspflichtigen Löhne und der Prämien sei ungenügend zur längerfristigen Finanzierung der ALV. Indem der Bund keine neuen Finanzierungsquellen vorschlage, erzeuge er einen finanziellen Druck, der schliesslich zur Abschaffung der Versicherung in ihrer heutigen Form führe. Auch die Arbeitgeberseite kritisierte die vorgesehene Finanzierung, allerdings aus ganz anderen Gründen. Ihrer Ansicht nach hätten Bund und Kantone stärker in die Pflicht genommen werden müssen. Die Anhebung des Plafonds lehnten sie rundweg ab, da sie eine massive – und ihrer Ansicht nach für die ALV verfassungswidrige – Umverteilung bewirke. Richtig erschienen den Arbeitgebern nur der Abbau der Taggelder nach 125 und 250 Tagen und die Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien. Einzig der bundesrätliche Vorschlag zur Einführung von Bundes- und Kantonsbeiträgen (anstelle blosser Darlehen) und die Verbesserungen bei der Beratung der Arbeitslosen fand die Unterstützung beider sozialpartnerschaftlicher Lager.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

In jüngster Zeit sind die Ausgaben der Invalidenversicherung (IV) derart stark angestiegen, dass sie für 1993 einen Ausgabenüberschuss von 420 Mio. Fr. ausweist und ihre Reserven aufgebraucht hat. Verantwortlich dafür ist neben den Fortschritten in Technik, Medizin und Betreuung vor allem die Rezession. Vermehrt werden Dauerarbeitslose, deren missliche soziale Lage zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, von der Arbeitslosenversicherung an die IV überwiesen. In seiner Botschaft an das Parlament beantragte der Bundesrat, den heutigen Beitragssatz von 1,2 Lohnprozenten definitiv im Gesetz zu verankern, der Regierung aber die Kompetenz zu erteilen, bei Bedarf den Satz auf 1,5% anheben zu können. Weil gleichzeitig eine Senkung des Beitrages an die klar überfinanzierte Erwerbsersatzordnung (EO) von 0,5 auf 0,3% geplant ist, werden Versicherte und Wirtschaft durch diese Umlagerung nicht stärker belastet als bisher.

Ausgabenüberschuss von 420 Mio Fr.

Im Spätherbst leitete der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft für eine zweite Teilrevision des AVIG zu. Damit sollen einerseits Teile aus dem dringlichen Bundesbeschluss (Abstufung der Taggelder je nach Familienpflichten, Zwischenverdienstregelung) gesetzlich definitiv verankert, andererseits die Finanzierungsgrundlagen dieses Versicherungszweiges verbessert werden. In Anbetracht der Dringlichkeit der Sanierung der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich die Vorlage zur Hauptsache darauf, die Versicherungsleistungen, die Finanzierung der Versicherung sowie die aktiven Präventionsmassnahmen der aktuellen wirtschaftlichen Lage anzupassen. Tiefgreifende Anderungen des AVIG – wie etwa neue Finanzierungsmodelle – wurden auf die 3. Revision verschoben. Hauptpunkte der bundesrätlichen Vorschläge sind eine je fünfprozentige Degression der Leistungen nach 125 und 250 Tagen, deutlich verschärfte Zumutbarkeitskriterien und eine massive Erhöhung der Limite der beitragspflichtigen Löhne (von heute 97'200 auf 243'000 Fr.) bei gleichbleibendem Leistungsplafond, die Anhebung der Lohnbeiträge auf maximal 3% sowie die Einführung von à-fonds-perdu-Beiträgen des Bundes und der Kantone in der Höhe von je 5% der Versicherungsausgaben, wenn die Reserven und Beitragseinnahmen zur Deckung der Versicherungsausgaben nicht ausreichen.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

In der Bundesverfassung wird möglicherweise ein Recht auf Existenzsicherung verankert. Die Nationalratskommission für soziale Sicherheit und Gesundheit beauftragte eine Arbeitsgruppe, eine entsprechende parlamentarische Initiative zu formulieren. Sie nahm damit das Anliegen von Nationalrätin Goll (sp, ZH) auf, welche daraufhin ihre eigene Initiative zurückziehen konnte. Keine Folge gab die Kommission hingegen einer Standesinitiative, mit welcher der Kanton Basel-Stadt eine für alle Erwerbstätigen obligatorische und mindestens existenzsichernde Krankentaggeldversicherung, die gesetzliche Regelung der Familienversicherung und Vorschriften über eine das Existenzminimum garantierende Fürsorge für Langzeitarbeitslose forderte (Kt.Iv. 92.302). Die Kommission stellte fest, dass diese Anliegen grösstenteils bereits Gegenstand hängiger oder angekündigter Vorlagen seien. Ebenfalls abgelehnt wurde eine parlamentarische Initiative Zisyadis (pda, VD), welche die Einführung eines Mindesteingliederungseinkommens verlangte (Pa.Iv. 92.438). Die Kommission und deren Minderheit werden dem Plenum aber je ein Postulat unterbreiten, wonach der Bundesrat die Einführung eines derartigen Einkommens für Arbeitslose im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung prüfen soll (Po. 93.3538 und 93.3539).

Recht auf Existenzsicherung parlamentarische Initiative

Eine Motion Brunner (sp, GE), welche den Bundesrat beauftragen wollte, das BVG in dem Sinn zu ändern, dass für den Koordinationsabzug nicht mehr das erreichte Einkommen, sondern der Beschäftigungsgrad massgebend sein soll, scheiterte auch in der Postulatsform vorderhand am Widerstand von Nationalrat Früh (fdp, AR). Mit ihrem Vorstoss wollte Brunner erreichen, dass Teilzeitarbeitende in den unteren Lohnklassen nicht weiter dem Risiko ausgesetzt sind, trotz Erwerbstätigkeit von einer späteren Rente der 2. Säule ausgeschlossen zu werden bzw. nur eine minimale Rente zu beziehen.

Beschäftigungsgrad, nicht Einkommen als Grundlage für den Koordinationsabzug (Mo. 93.3290)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Da die relativ geringen Einkünfte über die Erwerbsersatzordnung (EO) oftmals als Grund für die Verweigerung des "Weitermachens" im Militär angeführt werden, überwies der Nationalrat eine Motion Allenspach (fdp; ZH), welche den Bundesrat ersucht, eine Revision der EO in dem Sinn einzuleiten, dass Wehrmänner bei Beförderungsdiensten mindestens so viel an Erwerbsausfallentschädigung erhalten, wie sie im Falle von Arbeitslosigkeit an Arbeitslosengeldern beziehen könnten, als Postulat.

Motion Wehrmänner bei Beförderungsdiensten mindestens so viel an Erwerbsausfallentschädigung erhalten, wie sie im Falle von Arbeitslosigkeit an Arbeitslosengeldern beziehen könnten