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Dieser Massnahmenkatalog bewog die grossen Krankenkassen, ihre für 1992 angekündigten Prämienforderungen drastisch zu senken; neu waren plötzlich nur noch Erhöhungen von rund 10% angesagt. Der Bundesrat liess sich durch dieses Einlenken aber nicht beirren. Obgleich sich die drei Bundesratsparteien CVP, FDP, und SVP sowie die Wirtschaftsverbände, die betroffenen Standesorganisationen und die Kantone gegen die Vorlage wandten – bestritten waren nicht die Massnahmen gegen die "Billigkassen", wohl aber die Eingriffe in die Tarif- und Prämiengestaltung –, legte er dem Parlament den dringlichen, auf drei Jahre befristeten Bundesbeschluss in der Wintersession vor. In zwei Punkten wich der Bundesrat allerdings vom ursprünglichen Entwurf ab. Auf Wunsch der Krankenkassen führte er für 1993 einen Risikoausgleich zwischen den Kassen ein und hob die Marge der tolerierten Teuerung im Gesundheitswesen auf 175% (Prämien) bzw. 133% (Tarife) des Anstiegs der Konsumentenpreise an. Bei einer für 1991 angenommen Inflationsrate von 6% könnten die Prämien 1992 demnach um höchstens 10,5%, die Tarife um rund 8% ansteigen.

Dringliche Bundesbeschlüsse gegen die Entsolidarisierung und über die Kostendämpfung (BRG 91.069)
Dossier: Bundesbeschlüsse über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (1990-1994)

Mit einer von 8776 Grenzgängern unterzeichneten Petition forderten die im Tessin, Oberwallis und italienischsprachigen Graubünden beschäftigten italienischen Grenzgänger von den Regierungen der Schweiz und Italiens eine Revision des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1978 über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger. Sie wollten damit ihre vollständige Eingliederung in die Schweizer Arbeitslosengesetzgebung bezüglich der Arbeitslosentaggelder, der Kontrollmassnahmen, der Vorbeugung, der Wiedereingliederung und der beruflichen Weiterbildung erwirken.

Petition Revision des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1978 über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger

Eine von der Arbeitsgruppe "Gesetzesevaluation" des EJPD in Auftrag gegebene Studie kam zum Schluss, dass sich in Zeiten wirtschaftlicher Rezession die Schwächen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) deutlicher bemerkbar machen. Das grösste Problem ist die mangelnde volle Freizügigkeit im überobligatorischen Bereich, welche bewirkt, dass die Arbeitskräfte auf Veränderungen im Markt nicht flexibel genug reagieren, doch bestehen auch gravierende Versicherungslücken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringem Lohn sowie für Personen, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nur einer Teilzeitarbeit nachgehen (Koordinationsabzug).

Studie zu den Schwächen des BVG in Zeiten wirtschaftlicher Rezession
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

In seiner Stellungnahme zur Vorlage begrüsste der Bundesrat zwar die Vereinheitlichung von Begriffen, Rechtsinstituten und Verfahrensregelungen sowie eine bessere Koordination im Beitrags-und Leistungsbereich der verschiedenen Sozialversicherungen, betonte aber, seiner Ansicht nach komme dem ATSG angesichts der zurzeit hängigen Geschäfte – 10. AHV-Revision, Revision der Krankenversicherung, Überprüfung der Dreisäulen-Konzeption – und der nicht absehbaren Entwicklungen im europäischen Einigungsprozess keine vorrangige Priorität zu.

Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

In der Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) trug der Bundesrat einem im Vorjahr überwiesenen Postulat des Ständerates Rechnung und schuf eine klare Rechtsgrundlage für die Möglichkeit, bei wetterbedingtem Ausbleiben von Kunden — wovon etwa Skilift- und Seilbahnbetriebe, Skischulen und Bergrestaurants bei extremem Schneemangel betroffen sein können — eine Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die Bergkantone zeigten sich allerdings wenig begeistert von der Ausgestaltung der Karenzfristen, welche für den erstmaligen Arbeitsausfall in der Saison zwei Wochen betragen.

Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG): Wetterbedingte Kurzarbeitsentschädigung
Dossier: 1. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1989-1992)

Mit einer Motion ersuchte die Grüne Fraktion den Bundesrat, dem Parlament die Europäische Sozialcharta erneut zur Ratifizierung vorzulegen. Die Schweiz hat die Charta 1976 unterzeichnet, doch lehnten sowohl der Ständerat (1984) als auch der Nationalrat (1987) die Ratifizierung ab. Die Grüne Fraktion wies darauf hin, dass — mit Ausnahme von Liechtenstein, San Marino und der Schweiz — alle Mitgliedstaaten des Europarates die Charta ratifiziert haben oder daran sind, dies zu tun. Nach Ansicht der Grünen kann es sich die Schweiz auf die Dauer nicht leisten, zwar bei allen europäischen Harmonisierungsbemühungen in wirtschaftlichen Belangen mitzumachen, auf sozialpolitischem Gebiet aber abseits zu stehen. Wie bereits im Vorjahr bei der Beantwortung einer entsprechenden Interpellation Pini (fdp, TI) (Ip. 90.343) bekräftigte der Bundesrat seinen Wunsch, im Moment alle Anstrengungen auf die EWR-Verhandlungen zu konzentrieren. Unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Massnahmen, die in diesen Verhandlungen ebenfalls einbezogen sind, wolle er sich die Möglichkeit vorbehalten, auf die Frage der Ratifikation dann zurückzukommen, wenn die günstigsten Bedingungen zu ihrer Annahme gegeben seien. Auf seinen Antrag wurde die Motion nur in der Postulatsform angenommen.

Forderung nach Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (Mo. 90.518)
Dossier: Europäische Sozialcharta

Eine Motion Borel (sp, NE) verlangte vom Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, wonach die durch Geburtsgebrechen verursachten Kosten für Arzt, Heilmittel und Pflege nicht nur bis zum Alter von 20 Jahren, wie dies heute der Fall ist, sondern ohne zeitliche Begrenzung von der IV übernommen werden. Auf Antrag des Bundesrates, der eine Totalrevision des Invalidenversicherungsgesetzes für die übernächste Legislatur in Aussicht stellte, wurde die Motion nur als Postulat überwiesen.

Erweiterte Kostenübernahme durch die IV bei Geburtsgebrechen (Mo. 91.3202)
Dossier: Vierte IV-Revision (1990-2003)

Im Anschluss an die Behandlung einer Petition der Schweizerischen Paraplegikervereinigung zur Verbesserung der Stellung der Behinderten (Pet. 91.2012) verabschiedete der Nationalrat eine Motion seiner Petitions- und Gewährleistungskommission für die Einführung einer Integritätsentschädigung in der IV auf Antrag des Bundesrates nur in der Postulatsform.

Motion Einführung einer Integritätsentschädigung in der IV

Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Allenspach (fdp, ZH) Folge, die beantragt, die Bestimmungen des Arbeitslosengesetzes dahingehend zu ändern, dass es der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wird, eine eigene Ausgleichsfondsverwaltung einzurichten und ihre Mittel direkt anzulegen, wobei die gleichen Regeln anwendbar wären, die für den AHV-Fonds gelten. Heute gilt die Bestimmung, dass das Vermögen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nur beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV angelegt werden kann. Bei einer freieren Anlagemöglichkeit, zum Beispiel in Kassenobligationen, könnte ein höherer Zinsertrag erreicht werden, was bei einem auf über 2,5 Mia. Fr. angewachsenen Vermögen (Stand April 1991) Beträge in Millionenhöhe ausmachen würde.

parlamentarischen Initiative Arbeitslosenversicherung eigene Ausgleichsfondsverwaltung

In seiner Stellungnahme zu einer vom Nationalrat als Postulat überwiesenen Motion Segmüller (cvp, SG) versprach der Bundesrat, eine Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speditiv an die Hand nehmen zu wollen und dem Parlament in der kommenden Legislatur entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Allerdings wollte er sich in bezug auf die Finanzierung (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftstaggeldversicherung) noch nicht festlegen.

Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft (Mo. 91.3039)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

1989 hatte der Bundesrat mit Erfolg die Abschwächung einer Motion Gadient (svp, GR) (Mo. 89.606), welche eine automatische Ausrichtung der EL an die Anspruchsberechtigten verlangt hatte, in ein Postulat beantragt. Sein Haupteinwand war damals, dies würde zu einer unverhältnismässigen Belastung der Verwaltung führen. Dieses Argument fällt nach Meinung des Nationalrates mit der Steuerharmonisierung weg, weshalb er ein Postulat Zölch (svp, BE) überwies, welches die Regierung auffordert, die Möglichkeiten zu untersuchen, die es erlauben würden, die Berechtigung zum Bezug von EL anhand der Steuererklärung durch die Steuerbeamten zu prüfen.

Berechtigung zu EL von Amtes wegen respektive anhand der Steuererklärung (Mo. 89.606 und Mo. 91.3232)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Der Gedanke einer substantiellen Aufstockung der AHV-Renten mit dem Ziel, diese existenzsichernd auszugestalten, scheint sich auch in bürgerlichen Kreisen einen Weg zu bahnen. Mit einem überwiesenen Postulat des Tessiner Freisinnigen Cavadini lud der Nationalrat den Bundesrat ein, den finanziellen Mehraufwand zu ermitteln, den die Anhebung des Mindestbetrages der AHV-Renten auf das Niveau des Höchstbetrages mit sich brächte, und im Rahmen der 11. AHV-Revision die Einführung einer Einheitsrente zu prüfen, die den Existenzbedarf aller AHV-Bezügerinnen und -bezüger deckt. Dies würde, führte Cavadini aus, zu einer Verringerung der Ergänzungsleistungen führen, welche nur noch an Einzelpersonen oder Ehepaare ohne ausreichende berufliche Vorsorge als Unterstützungsbeiträge an die Wohnungskosten und die Krankenkassenprämien auszurichten wären.

Kosten einer Erhöhung des Mindestbetrags der AHV-Renten (Po. 91.3222)
Dossier: 11. AHV-Revision (1991-2004; 2005-2010)

Der Ständerat stimmte als Erstrat der Revision der Militärversicherung grundsätzlich zu, brachte aber an den Vorschlägen des Bundesrates noch einige Änderungen an. Insbesondre beschloss er, das Grenzwachtkorps ebenfalls in den Geltungsbereich einzubeziehen.

Totalrevision der Militärversicherung (BRG 90.045)

Wie aus einer repräsentativen Umfrage hervorging, sind neun von zehn Schweizerinnen und Schweizern der Ansicht, die Kosten für das Gesundheitswesen seien an der oberen Grenze angelangt, und eine Mehrheit befürwortet ein stärkeres Engagement des Bundes für niedrigere Krankenkassenprämien. 86% der befragten Personen erklärten sich zwar zufrieden mit den Leistungen der Krankenkassen; die meisten wollen aber die ständig steigenden Prämien nicht mehr hinnehmen. In den letzten 25 Jahren haben sich die Prämien verzehnfacht, während die Haushalteinkommen nur knapp um das Vierfache gestiegen sind. Wie schon bei früheren Umfragen wünschten knapp 60% die Finanzierung der Krankenversicherung über Lohnprozente.

Umfrage Kosten für das Gesundheitswesen seien an der oberen Grenze

Wirksame Mittel zur Kostendämpfung und ein sozial gerechteres Gesundheitssystem verspricht sich der Bundesrat vor allem von der Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes. Da die Beratung dieser Vorlage noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, die jedes Jahr massiv ansteigenden Krankenkassenprämien aber für viele Haushaltungen zu einer fast untragbaren Belastung geworden sind, und – so lauteten zumindest die Vermutungen – um der von den Krankenkassen lancierten und im Frühjahr 1992 zur Abstimmung gelangenden Volksinitiative "für eine finanziell tragbare Krankenversicherung", die bedeutend höhere Subventionen des Bundes im Gesundheitswesen verlangt, den Wind aus den Segeln zu nehmen, entschloss sich der Bundesrat, dem Parlament für die gravierendsten Probleme der Krankenversicherung eine Übergangslösung vorzuschlagen.

Im Oktober stellte das EDI einen Vorentwurf für einen dringlichen Bundesbeschluss vor. Durch ein Verbot der Neugründung von sogenannten "Billigkassen", die in erster Linie Junge und sogenannte "gute Risiken" anwerben und damit den traditionellen Kassen finanzielle Substanz entziehen, will man der zunehmenden Entsolidarisierung entgegenwirken. Der Kostenspirale soll durch eine Plafonierung der Tarife und Prämien begegnet werden: Erhöhungen bei den Prämien der Grundversicherung und den Tarifen und Preisen für Arztleistungen, Spitalaufenthalte und Medikamente sollten nicht mehr als 125% der nominalen Lohnerhöhungen des Vorjahres betragen dürfen. Verschiedene Ausnahmen waren allerdings vorgesehen, so etwa für Kollektivversicherungen – deren Prämien die Minimalprämien der Einzelversicherungen nicht mehr unterschreiten dürfen – sowie bei ungenügenden Reservedeckungen. Rund 100 Mio. Fr. zusätzliche Bundessubventionen sollen die Prämienlast einkommensschwacher Versicherter erleichtern helfen, allerdings nur unter der Bedingung, dass auch die Kantone – je nach ihrer Finanzkraft – Beiträge leisten.

Dringliche Bundesbeschlüsse gegen die Entsolidarisierung und über die Kostendämpfung (BRG 91.069)
Dossier: Bundesbeschlüsse über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (1990-1994)

Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher auf eine parlamentarische Initiative von Josi Meier (cvp, LU) (Pa.Iv. 85.227) aus dem Jahr 1985 zurückgeht. Das neue Gesetz strebt lediglich eine Koordination der wichtigsten allgemeingültigen Normen des in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Sozialversicherungsrechts an, sollte also zu keinen materiellen Veränderungen der bestehenden Sozialversicherungswerke führen.

Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Das Unbehagen an der erneut ausgeklammerten Gleichstellung der Geschlechter veranlasste die Ständeräte Küchler (cvp, OW) (Mo. 91.3107) und Schoch (fdp, AR) zur Einreichung von zwei Motionen, welche beide die unverzügliche Ausarbeitung einer 11. AHV-Revision verlangten. Während die Motion Küchler sehr allgemein gehalten war, forderte die Motion Schoch als Preis für Rentensplitting und Betreuungsgutschriften auch die Gleichstellung der Geschlechter beim Rentenalter durch die Heraufsetzung des Pensionierungsalters der Frauen auf 65 Jahre. Dieser Punkt war es denn auch, der in der Herbstsession zu einem heftigen Schlagabtausch zwischen der Schaffhauser SP-Ständerätin Bührer und dem Motionär führte. Beide Motionen wurden schliesslich als Postulat überwiesen.

Zwei Motionen zur Ausarbeitung einer 11. AHV-Revision zur Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre (Mo. 91.3107 und Mo. 91.3108)
Dossier: 11. AHV-Revision (1991-2004; 2005-2010)
Dossier: Debatten um das Frauenrentenalter

Eine 1988 vom Ständerat überwiesene Motion Jelmini (cvp, TI), welche die Beschwerderechte der Grenzgänger im Krankenversicherungsbereich an die günstigeren Bedingungen bei der Unfallversicherung anpassen möchte, wurde vom Nationalrat auf Antrag der vorberatenden Kommission diskussionslos überwiesen.

Beschwerderechte der Grenzgänger im Krankenversicherungsbereich an die günstigeren Bedingungen bei der Unfallversicherung anpassen (Mo. 88.506)
Dossier: Schaffung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 1988-1994)

Bei der Behandlung der Revision von Art. 33ter des AHV-Gesetzes wurden im Nationalrat in letzter Minute mehrere Anträge eingebracht mit dem Ziel, die 10. AHV-Revision aufzuspalten und die kaum bestrittenen Punkte (Rentenformel und Hilflosenentschädigung sowie die — allerdings kontroverser beurteilte — Frage der Besserstellung der geschiedenen Frauen) vorwegzunehmen, damit diese termingemäss auf den 1.1.1992 in Kraft treten könnten. Die Frage des Systemwechsels sollte dann gesondert angegangen werden. Dieses Vorprellen wurde vom Rat wenig goutiert und — wenige Wochen vor den Erneuerungswahlen — als wahltaktisches Manöver qualifiziert. Die grosse Kammer stimmte denn auch mit deutlichem Mehr einem Ordnungsantrag auf Nichteintreten zu und überwies die Anträge der vorberatenden Kommission.

Revision von Art. 33ter des AHV-Gesetzes (BRG 90.082)
Dossier: 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; 1980-1998)

Nur als Postulat verabschiedete der Nationalrat eine vom Ständerat überwiesene Motion Hänsenberger (fdp, BE), mit welcher der Bundesrat aufgefordert wird, die verfassungsmässigen Grundlagen der EL neu zu fassen.

Verfassungsgrundlage für die EL zur AHV schaffen (Mo. 90.714)

Gleich wie im Vorjahr der Ständerat lehnte auch der Nationalrat eine Standesinitiative des Kantons Jura ab, die eine einheitliche Erhöhung aller AHV/IV-Renten und eine Überprüfung der Minimalrenten verlangte.

Standesinitiative des Kantons Jura einheitliche Erhöhung aller AHV/IV-Renten

Der Bundesrat blieb jedoch hart. Mit dem Argument, die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Mobilität der Arbeitnehmer sei wichtiger als die Interessen der Pensionskassen an einer möglichst freien Reglementsgestaltung, beschloss er, grundsätzlich an seinem Harmonisierungsvorschlag festzuhalten und beauftragte das EJPD, unter Einbezug geringfügiger Korrekturen (Verzicht auf eine zwingende Formel bei der Berechnung der Eintrittsleistung) auf der Grundlage des Vorentwurfs eine Botschaft zum neuen Spezialgesetz auszuarbeiten.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Nachdem bereits im Frühjahr die meisten Parteien wenig Begeisterung für Cottis Revisionsvorschläge signalisiert hatten, scherte die vorberatende Kommission des Nationalrates — die aufgestockte Kommission für soziale Sicherheit unter dem Zürcher Freisinnigen Allenspach — dann definitiv aus und beschloss, die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Rente ohne Verzug einlässlich zu prüfen. Sie unterbrach deshalb ihre Beratungen und beauftragte das BSV, bis im Herbst einen Zusatzbericht zu den verschiedenen Splitting-Modellen vorzulegen. Obgleich das BSV in diesem Bericht die Ansicht vertrat, das Splitting würde zu massiven Einkommenseinbussen für Rentner mit ehemals mittleren Einkommen führen, bildete die Kommission im September einen Ausschuss mit dem Auftrag, innerhalb von sechs Monaten ein konsensfähiges Splitting-Modell mit Betreuungsgutschriften auszuarbeiten. Die Arbeitsgruppe kann sich dabei, neben dem Bericht des BSV, auf die bereits vorliegenden Modelle von SP und Gewerkschaften, der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, einer Arbeitsgruppe der FDP sowie auf Vorschläge der Nationalrätinnen Haller (sp, BE) und Nabholz (fdp, ZH) abstützen.

10. AHV-Revision (BRG 90.021)
Dossier: 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; 1980-1998)
Dossier: Debatten um das Frauenrentenalter

Jene Gewerkschaften, die einen hohen Anteil von Saisonniers vertreten, in erster Linie die Gewerkschaft Bau und Holz (GBH), verlangen seit Jahren die Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Saisonniers, welche nach ihrem neunmonatigen Arbeitseinsatz in ihre Heimat zurückkehren müssen und dort bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz erwerbslos sind. Trotz Prämienleistungen an die Arbeitslosenkasse in der Schweiz haben sie aber keinen Anspruch auf Unterstützung, weil die Schweizer AL-Gesetzgebung einen Export von Leistungen nicht zulässt. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur die Grenzgänger, deren Status in bilateralen Abkommen geregelt ist. Im Rahmen der EWR-Verhandlungen zeigte sich nun, dass die Schweiz bereit sein könnte, hier eine Geste des guten Willens zu machen. Jedenfalls studierte das Biga die Möglichkeit, zwar jenen Teil der AL-Beiträge in der Schweiz zurückzubehalten, der zur Deckung des versicherten Risikos der Saisonniers im Inland erforderlich ist (wie Kurzarbeit- oder Schlechtwetterentschädigung), den Rest aber — immerhin zwischen 40% und 60% der einbezahlten AL-Beträge — dem jeweiligen Wohnsitzland zu überweisen. Dies wäre allerdings wohl auch nur eine Übergangslösung, denn bei einem Beitritt der Schweiz zum EWR wären die Tage des Saisonnier-Statuts ohnehin gezählt.

Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Saisonniers