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  • Vitali, Albert (fdp/plr, LU) NR/CN

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Bei der AHV sei der Zeitpunkt des Eintrags im Handelsregister für juristische Personen, die aus einer Personenunternehmung hervorgehen, zentral für den Beginn der Beitragspflicht. Dies stimme zwar grundsätzlich mit dem Verfahren bei der Festlegung der Steuerpflicht in der direkten Bundessteuer überein, im Steuergesetz sei jedoch in Ausnahmefällen eine rückwirkende Umwandlung des Unternehmens möglich. Dieser Unterschied in den Startzeitpunkten führe in der Praxis zu Schwierigkeiten, erklärte Albert Vitali (fdp, LU) Ende 2019 in seiner Motion für eine Harmonisierung von AHV- und Steuerrecht, mit der er ebendieses Problem beheben wollte. Diskussionslos beantragte der Bundesrat die Motion zur Annahme.
Der Nationalrat behandelte den Vorstoss in der Sommersession 2020, eine Woche nachdem Albert Vitali verstorben war. Stillschweigend nahm die grosse Kammer die Motion an.

Harmonisierung von AHV- und Steuerrecht

Im September 2017 veröffentlichte der Bundesrat einen Bericht zur Vergleichbarkeit der finanziellen Situation von Vorsorgeeinrichtungen in Erfüllung des Postulats Vitali (fdp, LU). Grundlage des Berichts war eine Machbarkeitsstudie der PPCmetrics AG, die mögliche Kennzahlen zur Messung der veränderten Sicherheit definierte und deren Anwendbarkeit an einer Auswahl von verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen testete. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Vorsorgeeinrichtungen müssten gemäss der Studie keine neuen Kennzahlen entwickelt werden. Vielmehr könnten bereits bestehende Kennzahlen wie der „Risikotragende Deckungsgrad II“ oder der „Risikotragende Deckungsgrad II at Risk“, die aufzeigen, wie gut die Leistungen über die nächsten fünf Jahre mit Vermögen gedeckt sind, herangezogen werden. Dazu müssten die Vorsorgeeinrichtungen „zur Bewertung der Verpflichtungen bestimmte, einheitliche Grundlagen verwenden“ – unter anderem müssten zum Beispiel einheitliche technische Zinssätze in Betracht gezogen werden.
Eine Pflicht zum Ausweis des in der Studie genannten Kennzahlensets lehnte der Bundesrat jedoch ab, um den Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen entsprechend der Motion Graber (Mo. 10.3795) nicht unnötig zu steigern. Zudem würde die Berechnung solcher Kennzahlen weder für die Aufsichtsbehörden, die bereits heute über genügend Informationen verfügten, noch für die Versicherten, welche per se „in das betriebliche Kollektiv eingebunden sind“ und die komplexen Kennzahlen kaum sachgerecht interpretieren könnten, einen merklichen Vorteil bringen.

Vergleichbarkeit der Deckungsgrade

Ein Postulat Vitali (fdp, LU), das einen Bericht zu alters- und geschlechtsabhängigen BVG-Sparbeiträgen verlangt hatte, wurde im Rahmen der Beratungen zur Reform der Altersvorsorge 2020 abgeschrieben.

alters- und geschlechtsabhängigen BVG-Sparbeiträgen

Der Nationalrat überwies in der Sommersession mit einer grossen Mehrheit von 180 Ja-Stimmen ein Postulat Vitali (fdp, LU) mit dem Auftrag an den Bundesrat, im Rahmen des BVG Möglichkeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Deckungsgrade zwischen den Vorsorgeeinrichtungen zu prüfen. Dabei sollte das Ausweisen einer Kennzahl oder ein Ampelsystem erwogen werden. Zusätzliche Transparenz sei angesichts des schwindenden Vertrauens in die Pensionskassen unabdingbar, so die Argumentation. Der Bundesrat hatte sich gegen den Vorstoss ausgesprochen: Angesichts der Unterschiedlichkeit der Vorsorgeeinrichtungen sei ein Vergleich mittels Index kaum zu bewerkstelligen und liefere zwangsweise inadäquate Ergebnisse.

Vergleichbarkeit der Deckungsgrade

Der Nationalrat überwies diskussionslos ein Postulat Vitali (fdp, LU) zu den alters- und geschlechtsabhängigen BVG-Sparbeiträgen. Die Regierung wird damit beauftragt zu prüfen, wie sich deren Bemessung an die veränderten gesellschaftlichen Begebenheiten anpassen liesse, insbesondere um eine Benachteiligung älterer Beitragszahlender in Zukunft zu vermeiden.

alters- und geschlechtsabhängigen BVG-Sparbeiträgen