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Der Bundesrat erteilte dem EDI im November 2016 ein Verhandlungsmandat für ein Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo. Damit würden kosovarische Staatsangehörige die Möglichkeit erhalten, sich Renten der AHV und IV ins Ausland auszahlen zu lassen. Sozialversicherungsrechtliche Beziehungen mit dem seit 2008 unabhängigen Kosovo fehlen bislang. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es zwei bis drei Jahre dauern.

Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo
Dossier: Sozialversicherungsabkommen der Schweiz

Anfangs März fand in Kopenhagen die UNO-Gipfelkonferenz zur sozialen Entwicklung statt. Der Sozialgipfel verstand sich als Anschluss an den Umweltgipfel von Rio (1992), die Menschenrechtskonferenz von Wien (1993) und die Konferenz zur Bevölkerungsentwicklung in Kairo (1994). Zum Abschluss der Tagung verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs, Armut, Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung verstärkt zu bekämpfen. Auf ein verbindliches Modell des sozialen Ausgleichs und der raschen Entschuldung der Dritten Welt vermochte sich die Staatengemeinschaft jedoch nicht zu einigen. In ihrer Rede vor dem Plenum hob die Leiterin der Schweizer Delegation, Bundesrätin Dreifuss, die Bedeutung der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hervor, deren Aufgabe es nun sei, die Regierungen mit konkreten Zielen zu konfrontieren. Sie stellte auch eine Überprüfung der schweizerischen Entwicklungspolitik in Aussicht, welche die in Kopenhagen gewonnenen Einsichten umsetzen soll.

UNO-Gipfelkonferenz zur sozialen Entwicklung

Die Behörden Deutschlands und der Schweiz schlossen mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung eine Zusatzvereinbarung ab, die eine Lücke in den bisher getroffenen Regelungen schliessen soll. Im Zentrum des Abkommens stehen die Angehörigen eines Drittstaates, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten oder die Grenze mit umgekehrter Absicht täglich passieren. Diese Personen fielen bisher aus dem sozialen Netz, sobald sie arbeitslos wurden, da die früheren Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur für jene Grenzgänger regelten, die entweder deutscher oder schweizerischer Nationalität waren.

Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Saisonniers

Art. 29 des EWR-Abkommens regelt die Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen als notwendig erachtet werden. Gegenstand von Eurolex war also nicht eine europäische Angleichung der Sozialversicherungssysteme, welche übrigens auch zwischen den EG-Staaten nicht realisiert ist, sondern nur eine Koordinierung unter dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller EWR-Angehörigen sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass erwerbstätige Staatsangehörige der Vertragsstaaten und deren Familien doppelt versichert sind oder Lücken in ihrer Versicherungsdeckung erleiden, weil sie nicht in ihrem Beschäftigungsland wohnen oder ihren Arbeits- und Aufenthaltsort in einen anderen Vertragsstaat verlegen. Betroffen sind die Bereiche Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod (Hinterlassenenleistungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für Eurolex bedeutete dies, dass in praktisch allen Zweigen des schweizerischen Sozialversicherungssystems Änderungen vorgenommen werden mussten, doch zeigte deren Geringfügigkeit, dass die eidgenössische Sozialversicherungsgesetzgebung schon ein hohes Mass von Europaverträglichkeit erreicht hat.

EWR-Abkommen: Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit