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Im November 2018 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft für eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) zur Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, wie sie die Motion der SGK-SR vom August 2016 (Mo. 16.3631) gefordert hatte. Grund für die Revision des EOG sei eine Rechtslücke bei der Mutterschaftsentschädigung, da die Mütter bei über dreiwöchigem Spitalaufenthalt der Neugeborenen heute zwar die Mutterschaftsentschädigung aufschieben könnten, jedoch weder das EOG noch eine andere Versicherung bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung Leistungen vorsähen. Daher schlug der Bundesrat 56 zusätzliche Entschädigungstage (Wochentage, nicht Arbeitstage) sowie eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und des Schutzes vor Kündigung zur Unzeit vor, sofern Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital verbleiben müssten und die Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnähmen. Die Zusatzkosten von jährlich CHF 5.9 Mio. würden durch die aktuellen Einnahmen der EO gedeckt.

Bei der Vernehmlassung von März bis Juni 2018, an der sich alle 26 Kantone, fünf im eidgenössischen Parlament vertretene Parteien sowie zahlreiche Verbände beteiligten, traf der Vorschlag ausser bei der SVP und dem Gewerbeverband mehrheitlich auf Zustimmung. Die SVP argumentierte, dass die Erholung der Mutter und der Aufbau einer Bindung zum Kind – der Zweck des Mutterschaftsurlaubs – auch im Spital geschehen könnten. Der SGV hielt die Nachweispflicht für die Mütter, dass sie bereits vor der Geburt geplant hätten, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu arbeiten, für unpraktikabel und forderte das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrags. Auch SAV, SGB und Travail.Suisse erachteten diesen Nachweis als zu komplex und sprachen sich stattdessen für eine Überprüfung durch die Ausgleichskassen anhand der später entrichteten Beiträge aus, während die SP eine Ausdehnung der Entschädigung auf alle Frauen unabhängig ihrer Erwerbstätigkeit forderte. Darüber hinaus kritisierten SGB und Travail.Suisse, dass die Vorlage nicht alle Lücken im sozialen Netz bezüglich Mutterschaftsentschädigung schliesse.

Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen (BRG 18.092)

Le 5 septembre 2018, le Conseil fédéral a ouvert une procédure de consultation sur les modifications d'ordonnance nécessaires pour l'élaboration d'un Agenda Intégration Suisse en faveur des personnes mineures non accompagnées dans le domaine de l'asile. La question de l'indemnisation des cantons pour les coûts qui en résulteraient fait également partie de la consultation. L'agenda vise à intégrer plus rapidement ces personnes sur le marché du travail. Les lignes directrices de cet agenda ont été approuvées au printemps 2018 par la Confédération et les Cantons.

Agenda Intégration Suisse

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare fand in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Einzig SVP und EVP lehnten sie rundweg ab. Die Schweizerische Bischofskonferenz widersetzte sich einer zivilrechtlichen Regelung nicht, erklärte aber, sie würde keine homosexuellen Partnerschaften segnen. FDP, SP, dem Katholischen Frauenbund und den Homosexuellenorganisationen ging sie – insbesondere wegen des vorgesehenen Adoptionsverbots – zu wenig weit. In seiner Ende November verabschiedeten Botschaft hielt der Bundesrat aber daran fest, ebenso wie am Verbot des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin. Er begründete dies damit, dass sonst ein Kind entgegen der Natur rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter hätte, wodurch es zum gesellschaftlichen Aussenseiter würde. Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare stellt diese im Erb- und Sozialversicherungsrecht sowie bei der beruflichen Vorsorge den Ehepaaren gleich. Eine eingetragene Partnerschaft entsteht, indem die beiden Männer bzw. Frauen ihren Willen beim Zivilstandsamt zu Protokoll geben – anders als bei einer Eheschliessung gibt es kein Jawort. Auf den Namen und das Bürgerrecht hat dieser Akt keinen Einfluss. Ausländische Partner werden den ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern resp. niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt (Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, nach fünf Jahren auf eine Niederlassungsbewilligung). Liegt offensichtlich ein Missbrauch vor, kann der Zivilstandsbeamte die Eintragung verweigern. Um möglichst wenig Probleme beim Aufheben der Verbindung entstehen zu lassen, werden die Partner (anders als Eheleute) von Gesetzes wegen der Gütertrennung unterstellt. Der Weg aus der anerkannten Partnerschaft ist kürzer als jener aus einer Ehe: Ein Jahr Trennung genügt, um auch gegen den Willen des anderen die Auflösung durchzusetzen.

Partnerschaftsgesetz (BRG 02.090)

Gleichgeschlechtliche Paare sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Der Bundesrat gab eine entsprechende Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung. In vielen Punkten sollen homosexuelle Paare Ehepaaren gleichgestellt werden und sowohl deren Rechte wie Pflichten erhalten. Vorteile bringt der Gesetzesvorschlag vor allem im Erb- und Sozialversicherungsrecht. Die gemeinsame Adoption sowie die Adoption eines „Stiefkindes“ (aus einer früheren heterosexuellen Beziehung) wird ihnen jedoch verwehrt, ebenso der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, da nach Ansicht des Bundesrates zwei Väter oder zwei Mütter das Kind in der heutigen Gesellschaft in eine Ausnahmesituation bringen würden. Ausländische Partnerinnen und Partner sollen grundsätzlich einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten, nicht aber auf eine erleichterte Einbürgerung. Die Schwulen- und Lesbenorganisationen kritisierten die beiden letzten Punkte als diskriminierende Sonderregelung. In ersten Stellungnahmen erklärte sich lediglich die CVP mit den Vorschlägen zufrieden. Die SVP lehnte sie als Abwertung der Ehe ab. Sowohl der SP wie der FDP ging die Gleichstellung zu wenig weit, weshalb sie diesbezügliche Korrekturen verlangten.

Partnerschaftsgesetz (BRG 02.090)

Der Bundesrat nahm Kenntnis von den Antworten auf seine Vernehmlassung zur rechtlichen Besserstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Mit Ausnahme von EDU und EVP bejahten alle Parteien einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, ebenso alle Kantone ausser dem Thurgau. Über die konkrete Umsetzung gingen die Meinungen allerdings auseinander. Wenn sich auch eine deutliche Mehrheit für eine registrierte Partnerschaft aussprach (und nicht für die ebenfalls zur Diskussion stehende obligationenrechtliche Lösung), so spaltete die Frage, ob es sich dabei um eine Partnerschaft mit relativ eigenständigen oder über eine mit weitgehend ehelichen Wirkungen handeln soll, die Vernehmlassungsteilnehmer in zwei ungefähr gleich grosse Lager. Der Bundesrat entschied sich für die erste Variante, da sie rechtlich präziser gefasst werden könne; bei einer eheähnlichen Partnerschaft wären die Abgrenzungen zum Institut der Ehe schwierig. Eingeführt werden soll damit ein neues Rechtsinstrument, das homosexuellen Paaren sowohl eine staatliche Anerkennung als auch eine rechtliche Absicherung ihrer Beziehung ermöglicht. Im Vorentwurf für das Gesetz sollen Regelungen im Erb-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ausgearbeitet werden. Als besonders heikel dürfte sich die Frage des Aufenthaltsstatus für ausländische Partner erweisen. Das Gesetz soll aber auch klare Schranken setzen. So soll etwa die gemeinsame Adoption von Kindern durch schwule Paare ebenso ausgeschlossen werden wie der Zugang lesbischer Partnerschaften zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Die Verbände der Schwulen und Lesben zeigten sich einerseits erfreut darüber, dass nun erste Schritte zur rechtlichen Besserstellung getan werden, andererseits aber enttäuscht darüber, dass die vorgeschlagene Lösung eher in die Richtung von Sonderregelungen, denn von gleichen Rechten gehe.

Partnerschaftsgesetz (BRG 02.090)

Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) forderte in ihrer Vernehmlassung zur Totalrevision der Bundesverfassung einen eigentlichen Jugendartikel. Es wäre unannehmbar, wenn die neue Verfassung die Jugend nur in Zusammenhang mit Sport explizit erwähnen würde. Es gelte in erster Linie, eine Verfassungsgrundlage für das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit zu schaffen.

Vernehmlassung und «Volksdiskussion» zur Reform der Bundesverfassung
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

Ende Oktober gab der Bundesrat eine Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz in die Vernehmlassung. Dabei wollte er den Militärpflichtersatz für Behinderte zwar erleichtern, nicht aber völlig abschaffen. Eine generelle Befreiung, so argumentierte er, wäre mit der allgemeinen Wehrpflicht kaum vereinbar; ein Abweichen vom Grundsatz der Ersatzpflicht würde letzlich deren Aufgabe bedeuten, weil jede Dienstuntauglichkeit im weitesten Sinn als Invalidität qualifiziert werden könnte. Das Gesetz soll aber so geändert werden, dass mehr Behinderte vom Militärpflichtersatz befreit werden. Heute wird die Abgabe erlassen, wenn die Einkünfte eines Invaliden das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50% übersteigen. Diese Limite soll neu auf 100% angehoben werden.

Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz (BRG 93.045)
Dossier: Abschaffung des Militärpflichtersatzes für Schwerbehinderte