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Ein im Sommer 2015 eingereichtes Postulat Flach (glp, AG) wurde im Rahmen der Sondersession im Mai 2017 zurückgezogen. Der Postulant hatte den Bundesrat dazu eingeladen, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Leerträgervergütung bei Speichermedien für die Konsumentinnen und Konsumenten transparenter gemacht werden könnte. Rund 60% der Bevölkerung sei gemäss einer Umfrage erst gar nicht darüber im Bilde, dass sie beim Kauf von bspw. DVDs, Mobiltelefonen oder Tablets eine solche Vergütung bezahlen würden.

Speichermedien. Leerträgervergütung für Konsumenten transparent machen

Wie nach den ernüchternden Ergebnissen der Vernehmlassung zur Urheberrechtsrevision von Bundesrätin Sommaruga gefordert worden war, traf sich die AGUR12 erneut, um verschiedene Punkte des Entwurfes zu konkretisieren und kompromissfähigere Lösungen zu finden. Zwischen September 2016 und März 2017 fand sich die Arbeitsgruppe unter der Leitung des IGE zu fünf Sitzungen ein, wobei sich zu den bisherigen Teilnehmenden (Kulturschaffende, Produzentinnen und Produzenten, Nutzerinnen und Nutzer sowie Konsumentinnen und Konsumenten) neu auch die Internet-Service-Provider und das BJ sowie weitere Verwaltungsvertreter gesellten (AGUR12 II). Ein wesentlicher Kompromiss konnte beim zentralen und viel diskutierten Thema der Pirateriebekämpfung erzielt werden. So solle diese bei den Hosting-Providern direkt erfolgen: Unter Berücksichtigung der bestehenden Selbstregulierung sollen die Provider keine Piraterieplattformen begünstigen und von Urheberrechtsverletzungen betroffene Inhalte rasch von ihren Servern löschen. Im Falle einer besonderen Gefahr solle ein «Stay Down» dafür Sorge tragen, dass eine einmal beseitigte Verletzung auch beseitigt bleibe. Des Weiteren solle eine Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen explizit als zulässig festgehalten werden. Die ursprünglich angedachten Blocking-Massnahmen durch Access-Provider sowie der Versand von aufklärenden Hinweisen bei Zuwiderhandlungen über Peer-to-Peer-Netzwerke hingegen wurden im Kompromisspaket nicht aufgegriffen. Auch bei weiteren Themenbereichen, wie beispielsweise der Nutzung von verwaisten Werken, der Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte oder der Verbesserung im Tarifgenehmigungsverfahren konnten Kompromisse zu Gunsten von Nutzerinnen und Nutzern, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Kulturschaffenden erzielt werden. Das EJPD liess verlauten, dass die konkreten Ergebnisse der AGUR12 II in seine Überlegungen zur geplanten Revision einfliessen würden und es dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zum weiteren Vorgehen stellen werde.

Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (BRG 17.069)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Während sich die Arbeitsgruppe (AGUR12) bei der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Modernisierung des Urheberrechts mehrheitlich auf die Bekämpfung der Internetpiraterie konzentriert hatte, machten erste bekanntgewordene Vernehmlassungsergebnisse zur Urheberrechtsrevision zuerst den Eindruck, dass die Probleme mit dem Entwurf ganz woanders liegen. Massive finanzielle und administrative Mehrkosten befürchteten mit Museen und Bibliotheken gerade jene Institutionen, die schwerpunktmässig für den Erhalt nicht-digitaler Werke verantwortlich sind, wie die Medien bereits vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist im März 2016 publik machten. Grund für den Missmut war die im Entwurf vorgesehene Einführung einer Vergütung für das unentgeltliche Verleihen von Werken, sofern eine Institution den Verleih als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt. Von dieser Regelung betroffen wären allenfalls neben Bibliotheken und Ludotheken auch Museen, die sich häufig auf Leihgaben verlassen. Auf der anderen Seite sprachen sich Kulturschaffende und Produzenten für ein so ausgestaltetes Verleihrecht aus.
Im Dezember 2016 veröffentlichte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schliesslich den Vernehmlassungsbericht, der in seinen groben Zügen Folgendes zeigte: Erstens wird dem Entwurf von verschiedensten Anspruchsgruppen eine grosse Bedeutung zugeschrieben, was sich an den 8000 Seiten füllenden Stellungnahmen von beinahe 1200 Vernehmlassungsteilnehmern zeigte. Zweitens schien man sich zwar in der Sache einig zu sein, dass es einer Modernisierung des Urheberrechts bedarf, bezüglich der Stossrichtung der Revision drifteten die Meinungen jedoch stark auseinander. Drittens war bei Weitem nicht nur das Verleihrecht Stein des Anstosses. So zeichnete sich auch bei den Kernpunkten der Revision, den geplanten Massnahmen zur Pirateriebekämpfung, keine mehrheitsfähige Lösung ab. Die stärkere Einbindung von Hosting-Providern bei der raschen Entfernung von urheberrechtlich problematischen Inhalten stiess etwa auf starken Widerstand von Seiten der Parteien, die teilweise die bestehende Selbstregulierung als ausreichend erachteten. Ebenfalls kritisiert wurde das Blockieren von Inhalten durch die Access-Provider; dies sei keine wirksame Massnahme und darüber hinaus missbrauchsgefährdet. Bereits im Sommer und somit vor der Publikation des definitiven Vernehmlassungsberichts zum Entwurf orientierte Bundesrätin Sommaruga die AGUR12 über die vorläufigen Erkenntnisse aus den Stellungnahmen zum kontroversen Entwurf und beauftragte die Arbeitsgruppe, einen kompromissfähigeren Vorschlag auszuarbeiten.

Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (BRG 17.069)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung eines Postulats Luginbühl (bdp, BE) ergab, dass die Schweiz zu einem der wenigen europäischen Ländern zählt, die kein Folgerecht kennen, bzw. wo Künstlerinnen und Künstler bei Weiterverkauf ihrer Werke nicht am Erlös beteiligt werden. Trotzdem kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Einführung des Folgerechtes, wie in einer 2013 gestarteten Kampagne der Künstlerverbände Visarte und Swissculture gefordert, nicht zielführend sei. Erfahrungen aus der EU zeigten, dass nur wenige Personen – erfolgreiche Kunstschaffende und deren Erben – von einer solchen Regelung profitieren würden. Wenn die Erlöse alternativ in einen Kultur- und Sozialfonds eingezahlt würden, könnte immerhin ein breiterer Kreis von Künstlerinnen und Künstlern davon profitieren, allerdings würden die geschätzten Einnahmen aus dem Folgerecht in der Schweiz (CHF 2 Mio.) nur einen unbedeutend kleinen Teil der gesamten Kulturförderung (CHF 2,7 Mrd.) ausmachen. Ferner könnten negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Kunsthandelsplatzes oder Verlagerungskosten nicht ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt, so der Bundesrat, verfügten die zwei grössten Kunsthandelsplätze, China und die USA, ebenfalls über kein Folgerecht und auch Bestrebungen einzelner Staaten auf internationaler Ebene seien kürzlich am Widerstand anderer Staaten gescheitert. In der Schweiz seien die Kunsthandelsverbände gegen die Einführung eines solchen Rechtes, wie der Bundesrat mit Verweis auf die eingegangenen Stellungnahmen vom Schweizer Kunstverein (SKV) und vom Verband Kunstmarkt Schweiz (VKMS) beteuerte.

Einführung des Folgerechtes

Ende 2015 gab der Bundesrat einen Entwurf zur Modernisierung des Urheberrechts in die Vernehmlassung, dessen Hauptanliegen die Bekämpfung der Internet-Piraterie war und der sich auf Empfehlungen der drei Jahre zuvor ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12) stützte. Die Vorlage sieht keine Kriminalisierung der Nutzer von illegalen Angeboten vor; sie setzt auf der Angebotsseite, resp. bei den Providern, an und zielt auf die rasche Entfernung von urheberrechtlich-problematischen Inhalten durch Schweizer Hosting-Provider ab. Schweizer Access-Provider können in Zukunft von den Behörden dazu aufgefordert werden, den Zugang auf durch ausländische Hosting-Provider zur Verfügung gestellte Seiten zu blockieren. Bei der Nutzung sogenannter Peer-to-Peer-Netzwerke, z.B. Musiktauschbörsen, soll der Nutzer in Fällen schwerwiegender Urheberrechtsverletzung hingegen zwei aufklärende Warnhinweise erhalten. Bei deren Nichtbeachtung soll es dem Urheber erleichtert werden, zivilrechtlich gegen den Nutzer vorzugehen. Bis anhin ist nur die strafrechtliche Verfolgung möglich.
Ferner soll der Nutzer mit der Urheberrechtsrevision künftig nicht mehr doppelt zur Kasse gebeten werden. Nach geltendem Gesetz bezahlt der Nutzer sowohl die Leerträgervergütung beim Kauf eines Gefässes, das etwa das Abspielen von Musik erlaubt, als auch beim Download von Inhalten, etwa beim Musikdownload. Mit der Gesetzesrevision wurden auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die Vernehmlassung geschickt. Die Anforderungen beider Abkommen (Gleichstellung des Schutzes von Schauspielern mit demjenigen von Sängern und Musikern; erleichterter Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für Personen mit Lesebehinderung) werden durch die geltende Schweizer Rechtslage bereits erfüllt. Interessierte Personen oder Organisationen hatten bis Ende März 2016 Zeit, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (BRG 17.069)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Knapp drei Monate nach Einreichung wurde in der Wintersession 2015 ein Postulat Stöckli (sp, BE), das im Vorfeld der Vernehmlassung zur Urheberrechtsrevision einen Bericht zur Verankerung einer flexibleren Kollektivverwertung im Urheberrecht einforderte, zurückgezogen. Der Bericht hätte aufzeigen sollen, inwiefern eine zusätzliche Regelung für eine «erweiterte Kollektivlizenz» die beiden aktuell bestehenden Möglichkeiten einer freiwilligen und obligatorischen Kollektivlizenz in der Schweiz ergänzen könnte. Die Beschränkung auf die beiden bestehenden Instrumente sei laut Postulant insofern problematisch, da zum einen die freiwillige Lizenz auf die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften beschränkt sei und somit keinen vollständigen Rechteerwerb garantiere. Zum anderen sei die obligatorische Lizenz verhältnismässig rigide und könne sich daher nur schwer an einen raschen Wandel der Werknutzungen anpassen. Der Bundesrat hatte die Ablehnung des Postulats beantragt, jedoch nur, weil er die Relevanz und den Nutzen eines zusätzlichen Instrumentes für durchaus sinnvoll erachtete und daher die Frage einer «erweiterten Kollektivverwertung» im Rahmen der Vernehmlassung darlegen wollte, womit das Anliegen des Postulats erfüllt und ein zusätzlicher Bericht nicht mehr vonnöten wäre. Diese für Hans Stöckli äusserst erfreuliche Rückmeldung war Anlass genug, nicht mehr am Vorstoss festzuhalten.

Flexiblere Kollektivverwertung im Urheberrecht (Po. 15.3849)

Da die Schweiz bis anhin kein Verleihrecht kennt und daher die entsprechende Abgeltung für Urheberinnen und Urheber beim Verleih urheberrechtlich geschützter Werke fehlt, forderte eine Motion Fluri (fdp, SO) Anpassungen im URG, mit denen ebendiese Entgeltung der Nutzung von Werkexemplaren sowohl analog als auch digital reguliert werden soll. Da der Vorstoss in der Sommersession 2015 jedoch verjährungsbedingt abgeschrieben wurde, galt es abzuwarten, ob die vom Bundesrat – der die Motion zur Ablehnung empfohlen hatte – in seiner Stellungnahme angeführte AGUR12 das Anliegen tatsächlich in ihrem Optimierungsprozess der Kollektivverwertung von Urheberrechten auch berücksichtigen wird.

Abgeltung für Urheberinnen und Urheber (Mo. 13.3583)

Peter Bieri (cvp, ZG) erinnerte in einem Postulat daran, dass die Europäische Union im Jahr 1992 die Vermiet- und Verleihrechts-Direktive für gedruckte Werke eingeführt hat, die mittlerweile von 23 EU-Staaten umgesetzt wurde. Durch besagte Direktive erhalten Künstlerinnen und Künstler dieser EU-Staaten eine Vergütung, wenn ihre Werke ausgeliehen werden. Von einer entsprechenden Regelung für die Schweiz, welche das Verleihrecht mit dem sog. "Bibliotheksrappen" und dem Folgerecht für Künstler gesetzlich verankern wollte, war im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes 1992 schlussendlich abgesehen worden. Der Initiant begründete sein Anliegen mit der rapiden Digitalisierung, welche den Verleih der Werke vereinfache und so eine erneute Diskussion um die Einführung eines analogen und nun auch digitalen Verleihrechts bedinge. Ständerat Bieri sieht im aktuellen Revisionsvorhaben des Urheberrechtsgesetzes die Möglichkeit dazu gegeben. Der Bundesrat teilte diese Ansicht und beantragte die Annahme des Anliegens, worauf der Ständerat diesem Ansinnen in der Frühjahrssession 2015 diskussionslos folgte.

Einführung eines Verleihrechts (Po. 14.4150)
Dossier: Revision des Urheberrechts

National- und Ständerat sprachen sich auf Anraten der Regierung oppositionslos für eine Motion der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR) aus, welche die bestehende Abgabe auf leeren Datenträgern revidieren wollte. Wer heute einen unbespielten digitalen Datenträger (z.B. in Form einer CD, DVD oder eines MP3-Players) kauft, zahlt darauf eine Abgabe, die den Kulturschaffenden als Entschädigung für die gesetzlich erlaubte Privatkopie zurückvergütet wird. Handlungsbedarf ortete die Kommission aufgrund neuerer Entwicklungen, namentlich der Entstehung von Cloud- und Streaming-Diensten, welche die Weiterverbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Leerträger ermöglichen. Einer – mittlerweile zurückgezogenen – parlamentarischen Initiative der FDP-Liberalen Fraktion, welche die Abgabe auf leeren Datenträgern abschaffen wollte, gab die WAK-NR hingegen keine Folge. Dieser Entscheid wurde einstimmig getragen (4 Enthaltungen) und damit begründet, dass allfällige Anpassungen der gesetzlichen Basis in Übereinstimmung mit dem im November 2013 erschienenen Bericht der Arbeitsgruppe zur Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (Agur12) erfolgen sollte. Im Nationalrat erinnerte Bundesrätin Sommaruga (sp) an die grundsätzlich positive Resonanz der Arbeitsgruppe auf die Zweckmässigkeit der bestehenden Leerträgervergütung.

Motion zur Abgabe auf leeren Datenträgern (Mo. 14.3293)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Aufgrund einer im Jahr 2009 überwiesenen Motion Stadler (cvp, UR) war der Bundesrat beauftragt, die Bestimmungen zur Copyright-Vergütung zu ändern, so dass der Einzug der Vergütung für Fotokopien sowie die Nutzung in elektronischen Netzwerken effizienter gestaltet werden könnte. Der vom Bundesrat 2012 veröffentlichte Bericht zeigte jedoch, dass die vom Motionär vorgeschlagene Lösung, der Verwertungsgesellschaft ProLitteris - ähnlich wie der Billag AG - den automatischen Datenzugang über die AHV-Ausgleichskassen zuzusichern, nicht die erwünschten finanziellen Einsparungen und administrativen Vereinfachungen bringen würde. Ferner brachte die Regierung aufgrund der für AHV-fremde Zwecke zu erfolgenden Datenherausgabe Bedenken zum Datenschutz ein. Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat stimmten 2014 auf jeweiliges Anraten ihrer Kommission der vom Bundesrat beantragten Abschreibung der Motion zu.

Betriebe Pauschalvergütungen

Anfang Juni gab der Bundesrat bekannt, das Urheberrecht modernisieren zu wollen. Das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement soll bis Ende 2015 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, die sich zum einen auf die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (Agur12) stützt und sich zum anderen an den Empfehlungen einer aktuell tätigen, interdepartementalen Arbeitsgruppe, welche die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern und Providern untersucht, orientiert. Bereits im Februar wurde bekannt, dass die USA in dieser Angelegenheit Druck auf die Schweiz ausübte. Seit März 2012 führte das Seco zusammen mit der US-Botschaft in Bern unter Ausschluss der Öffentlichkeit Gespräche am runden Tisch. Der Hauptgrund dafür war, dass die Schweiz den Download von Filmen und Musik aus illegalen Quellen bis anhin nicht unter Strafe stellt. In einem Spezialbericht vom April machte der US-Handelsbeauftragte Michael Froman klar, man habe "beträchtliche Sorgen mit dem Schweizer System des Schutzes der Urheberrechte und der Strafverfolgung", wie der Tages-Anzeiger berichtete.
Im Rahmen dieses Unterfangens will der Bundesrat unter anderem eine Revision der Leerträgerabgabe in Betracht ziehen, um Doppelspurigkeiten bei der Urheberrechtsvergütung zu beseitigen. Laut aktuellem Recht sind Nutzer, welche ein Musikstück im Internet erwerben und gleichzeitig leere Datenträger zum Überspielen der rechtmässig erworbenen Musik kaufen, einer doppelten Abgabe unterworfen. Auf die Einführung einer Kulturflatrate, die sich aus der Nutzung des Internets ergibt, soll im Moment und auf Anraten der Agur12 verzichtet werden. Eine solche Pauschalgebühr würde gegen internationale Verträge verstossen, wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung ausführte. In einer ersten Stellungnahme äusserte sich die Stiftung Konsumentenschutz im Grunde befürwortend zum Unterfangen. Sie würde es jedoch als verfehlt erachten, wenn Konsumenten durch das Ergreifen von Massnahmen bei "schwerwiegenden" Vergehen gegen das Hochladen "unnötig und unwissentlich kriminalisiert" würden. Der Gewerbeverband äusserte sich generell kritisch zum Vorhaben. Ein vom EJPD erarbeiteter Entwurf soll interessierten Kreisen Ende 2015 zur Vernehmlassung unterbreitet werden.

Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (BRG 17.069)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Schweizer Künstlerinnen und Künstler sollen am Verkaufserlös beteiligt werden, falls ihre Werke weiterveräussert werden. Das im Vorjahr von Werner Luginbühl (bdp, BE) eingereichte, breit abgestützte Postulat, das vom Bundesrat das Aufzeigen von Möglichkeiten zur Einführung des sogenannten Folgerechts verlangte, wurde in der Frühjahrssession 2014 vom Ständerat angenommen. Die Forderung nach einer Einführung des Folgerechts wurde im Vorjahr von Seiten verschiedener Künstlerverbände laut. Die Kunstschaffenden wiesen darauf hin, dass die Schweiz in diesem Bereich des Urheberrechtsschutzes der EU hinterher hinke. In ihrer unterstützenden Haltung zum Postulat bemerkte Bundesrätin Sommaruga (sp), dass das Folgerecht innerhalb der Künstlerszene nicht unumstritten sei. Ein Bericht könne jedoch auf die in der EU gesammelten Erfahrungen zurückgreifen, um so mögliche Konsequenzen einer entsprechenden Gesetzesanpassung aufzuzeigen. Die Forderung zur Einführung des Folgerechts ist nicht neu: Sie wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts bereits von Ferdinand Hodler als Präsident der Gesellschaft Schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten geäussert und nicht zuletzt 2001 in einer Motion von alt-Nationalrätin Aeppli (sp, ZH) gefordert, deren Anliegen erfolgreich in ein Postulat umgewandelt worden war. Jedoch auch 2006 hatte der Bundesrat auf die Umstrittenheit der Forderung hingewiesen und Argumente für eine Neubeurteilung der Situation als nicht vorhanden erklärt. Luginbühl sieht in der seit jüngster Zeit geltenden flächendeckenden Durchsetzung im EU-Raum nun durchaus neue Argumente zur Wiederaufnahme der Debatte.

Einführung des Folgerechtes

Die Künstlerverbände Visarte und Swissculture starteten Ende Jahr eine Kampagne zur Einführung des Folgerechtes. Ein solches Recht garantiert Künstlerinnen und Künstlern eine Beteiligung am Verkaufsgewinn ihres Werkes. Die Schweiz ist mitunter das einzige europäische Land, in welchem in- und ausländische Kunstschaffende bei Weiterveräusserung ihrer Werke durch Vertreter des Kunstmarkts nicht am Wertzuwachs beteiligt werden. Dieser Umstand stiess auch beim europäischen Künstlerverband IAA auf Widerstand. In einer Resolution forderte er die Schweiz im November zur umgehenden Behebung der Gesetzeslücke im Urheberrecht auf. Die Kampagne der Schweizer Künstlerverbände wurde neben prominenten Vertretern der Kunstszene auch von fünfzehn Ständeräten unterstützt: In einem Ende Jahr eingereichten Postulat Luginbühl (bdp, BE), forderte der Urheber den Bundesrat zum Aufzeigen von Möglichkeiten zur angemessenen Gewinnbeteiligung von Kunstschaffenden auf.

Einführung des Folgerechtes

Ende Jahr publizierte das BAK eine im Vorjahr von Bundesrätin Sommaruga (sp) in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse in Auftrag gegebene Studie einer Arbeitsgruppe zur Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Die im Bericht präsentierten Vorschläge der Arbeitsgruppe (Agur12) zielen auf eine geringe Modernisierung der bestehenden Rechtslage, die eher auf Informations- und Anreizstrukturen denn auf Reglementierungen setzt. Nutzer von illegalen Filmplattformen würden nach der Arbeitsgruppe auch in Zukunft nicht strafrechtlich verfolgt. Die Studie schlägt hingegen vor, den Behörden die Kompetenz zu erteilen, den Internetzugang zu illegalen Quellen sperren zu lassen.

Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (BRG 17.069)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Während sich die Musikmärkte im Ausland in den letzten Jahren stabilisiert hatten oder sich gar auf dem Weg der Erholung befanden, ging der Umsatzrückgang in der Schweiz ungebremst weiter. Seit dem Rekord-Verkaufsjahr 2000 verkleinerte sich der Schweizer Absatzmarkt für Tonträger und digitale Musik bis im Jahr 2012 um 64%, was im Vergleich zum globalen Markt, der in derselben Zeitspanne 42,3% Umsatzeinbussen in Kauf nehmen musste, beträchtlich ist. Lorenz Haas, Geschäftsführer des Branchenverbands für Musiklabels (IFPI) ortete den Hauptgrund im fehlenden juristischen Vorgehen gegen illegales Herunterladen von Musik. Haas hoffte auf die von Bundesrätin Sommaruga eingesetzte Arbeitsgruppe für das Urheberrecht (Agur12), welche bis zum Ende des Berichtsjahres mögliche Anpassungen für ein angemessenes Urheberrecht im digitalen Zeitalter präsentieren wollte. Weitere Erklärungen für die fortwährende Abnahme der Musikverkäufe sah Haas im Händlersterben sowie in der aufgrund des starken Frankens zunehmenden Bedeutung von Parallelimporten. Im Gegenzug vertrat das IFPI die Ansicht, dass teilweise kostenpflichtige Streaming-Dienste wie Spotify, Simfy oder die im Vorjahr auf den Markt gekommene Xbox Music von Microsoft keine Konkurrenz für den legalen Absatzmarkt von Tonträgern und digitalen Angeboten bedeuteten. Vielmehr bestehe das Potential, dass sich solche Kanäle zu einem wichtigen Absatzmarkt für ein junges Klientel entwickeln. Laut Aussage von Spotify hätten sogar 20% der illegalen Downloader zu Streaming-Diensten gewechselt. Der Gesamtumsatz des Schweizer Musikmarktes belief sich 2012 auf CHF 104,8 Mio. Dabei umfasste der durch den Absatz von Tonträgern generierte Umsatz beinahe zwei Drittel des gesamten Verkaufserlöses (CHF 67 Mio.). Während der Verkauf physischer Tonträger im Vergleich zu 2011 um 28% zurückging, vergrösserte sich der digitale Absatzmarkt im 2012 um 23%. Der durch Streaming erzielte Umsatz betrug im Vorjahr nur etwas über 3% des gesamten digitalen Absatzmarktes (CHF 37,8 Mio.). Erste Zahlen für 2013 zeigen hingegen einen deutlichen Anstieg des Marktanteils von Streaming-Diensten am digitalen Musikvertrieb.

Umsatzrückgang in der Schweiz

Gegen überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften kämpfte eine im Berichtjahr behandelte parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL). Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte seien so anzupassen, dass überhöhte Bezüge der leitenden Organe von Verwertungsgesellschaften verhindert werden. Deren Entschädigungen hätten sich an denjenigen der Bundesverwaltung zu orientieren. Auslöser der Initiative war die Veröffentlichung der Jahresrechnung bzw. der Geschäftsberichte von SUISA, Pro Litteris und Co. für das Jahr 2008, in denen erhöhte Bezüge festgestellt wurden. Die Verwertungsgesellschaften trügen kein wesentliches Marktrisiko, weshalb sich die Geschäftsführungstätigkeit bei einer Verwertungsgesellschaft – auch wenn sie eine eigene Rechtspersönlichkeit habe – nicht mit einer marktorientierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft vergleichen lasse. Während der Nationalrat der parlamentarischen Initiative gemäss der Empfehlung der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen Folge gab, lehnte sie der Ständerat als Zweitrat ab.

Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften

Während des Berichtjahres wurden mehrere Vorstösse zum Thema Urheberrecht im Internet eingereicht. Das vom Nationalrat überwiesene Postulat Glättli (gp, ZH) beauftragt den Bundesrat, zu prüfen, inwiefern Schweizer Kulturschaffende angemessen für den durch den vermehrten Austausch nicht lizenzierter Werke im Internet verursachten Einkommensausfall entgolten werden könnten. Neue Formen der Urheberrechtsentschädigung müssten geschaffen werden bei gleichzeitiger Einhaltung der Grundrechte und Privatsphäre der Internetnutzer. Mögliche Urheberrechtsentschädigungen wären beispielsweise eine so genannte „Kulturflatrate“ oder eine marginale Abgabe auf den Datendurchsatz. Dasselbe Ziel verfolgte das vom Ständerat überwiesene Postulat Recordon (gp, VD). Auch hier wurde eine liberale Änderung des Urheberrechts angestrebt. Insbesondere sollte der Bundesrat prüfen, inwiefern Pauschalen, welche dann als Entschädigung für die Kulturschaffenden eingesetzt werden könnten, von den Internetusern erhoben werden könnten.

Postulat zum Urheberrecht im Internet (Po. 12.3173)
Dossier: Revision des Urheberrechts

Zu Beginn des Berichtjahres wurde europaweit gegen das Urheberrechtsabkommen Acta (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) demonstriert. Das Acta-Abkommen wurde von 38 Industriestaaten – darunter auch die Schweiz – ausgehandelt und hat zum Ziel, das Urheberrecht auf nationaler Ebene besser durchzusetzen. Damit trägt das Abkommen den Interessen der Musik- und Filmindustrie Rechnung, welche die illegalen Downloads bekämpfen will. Gegen das Abkommen mobilisierten vor allem die Piratenparteien, das Hackerkollektiv Anonymous und verschiedene Menschenrechtsorganisationen, welche die Meinungsfreiheit durch das Abkommen gefährdet sahen. In einer Mitteilung forderte die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates den Bundesrat auf, mit der Unterzeichnung des Abkommens zu warten, bis der EuGH einen Grundsatzentscheid getroffen habe.

Urheberrechtsabkommen Acta (Anti-Counterfeiting Trade Agreement)

Eine 2009 eingereichte parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL) thematisierte die Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften Suisa, Pro Litteris, Schweizerische Autorengesellschaft (SSA), Suissimage und Swissperform. Auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (URG) verwalten und verteilen diese die Nutzungsgebühren, die den Kultur- und Kunstschaffenden aufgrund ihrer Werkrechte zustehen. Die Eingabe kritisierte die unverhältnismässig hohen Lohnbezüge der Geschäftsführungen und verlangte die Verankerung von Entschädigungsgrundsätzen im URG, die sich an der Lohnstruktur der Bundesverwaltung zu orientieren hätten. Nachdem die RK-NR die Initiative im vorangehenden Herbst positiv beurteilt hatte, gab ihr die ständerätliche Schwesterkommission im Berichtsjahr keine Zustimmung. Die Grosse Kammer folgte Ende des Berichtsjahrs der Mehrheit ihrer RK und gab der Initiative mit 131 zu 43 Stimmen bei neun Enthaltungen Folge. Die Entscheidung liegt nun beim Ständerat.

Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften

Ende November veröffentlichte der Bundesrat in Erfüllung eines Postulats Savary (sp, VD), das der Ständerat im Vorjahr knapp überwiesen hatte, einen Bericht zur unerlaubten Werknutzung über das Internet. Das eidgenössische Polizei- und Justizdepartement kam darin zum Schluss, dass dem Kulturschaffen durch das kostenlose Herunterladen grundsätzlich kein finanzieller Schaden entstehe, dem über eine Anpassung des Urheberrechts begegnet werden müsste. Letzteres biete bereits in seiner aktuellen Form den rechtlichen Rahmen, einer unerlaubten Werknutzung entgegenzutreten.

Bericht über die Situation des illegalen Herunterladens von Musik (Po. 10.3263)
Dossier: Revision des Urheberrechts

In der Sommersession überwies der Ständerat mit knapper Mehrheit ein Postulat Savary (sp, VD) an den Bundesrat, welches diesen beauftragt, einen Bericht über die Situation des illegalen Herunterladens von Musik zu erstellen. Im Rahmen dieses Berichts soll der Bundesrat auch prüfen, welche möglichen gesetzlichen Anpassungen zur Bekämpfung dieser Problematik in Frage kommen.

Bericht über die Situation des illegalen Herunterladens von Musik (Po. 10.3263)
Dossier: Revision des Urheberrechts

In einem Arbeitspapier brachte Suisseculture, der Dachverband der professionellen Kulturschaffenden der Schweiz, das Modell einer Kultur-Flat-Rate in die Diskussion zum Umgang mit dem Urheberrecht von digitalisierten Werken ein. Im Prinzip ginge es darum, eine Pauschalabgabe auf Internetanschlüsse zu erheben, welche an die Rechteinhaber von geschützten Werken im Internet zurückverteilt würde. Im Gegenzug würde die Verbreitung digitaler Kopien legalisiert. In ihrem Arbeitspapier wies Suisseculture auch auf Probleme bei einem allfälligen Systemwechsel hin. So gälte es beispielsweise, einen „gerechten“ Verteilschlüssel für die Rückverteilung an die Rechteinhaber zu finden und zu regeln, welche digitalen Inhalte denn tatsächlich als Kultur gelten (z.B. Computerspiele).

Kultur-Flat-Rate

In der Sommersession behandelte der Nationalrat eine Motion Stadler (cvp, UR), welche von den vergütungspflichtigen Nutzern geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen usw.) die automatische Datenbekanntgabe forderte, damit die Urheber ihren gesetzlichen Anspruch vereinfacht durchsetzen können. Nachdem im Vorjahr bereits der Ständerat der Motion zugestimmt hatte, nahm sie der Nationalrat ebenfalls an; einzig eine deutliche Mehrheit der SVP stellte sich dagegen.

Betriebe Pauschalvergütungen

Wenn ein Betrieb für seine Mitarbeitenden Fotokopien aus urheberrechtlich geschützten Werken (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen) herstellt, so braucht er dazu zwar keine Bewilligung, ist den Urhebern gegenüber aber grundsätzlich zu einer Abgeltung verpflichtet, welche in erster Linie von der Verwertungsgesellschaft ProLitteris geltend gemacht wird. Für die meisten vergütungspflichtigen Betriebe sehen die mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelten und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Tarife so genannte Pauschalvergütungen vor. Die Höhe dieser jährlichen Vergütungen bemisst sich einerseits nach der Branche, der eine Firma angehört, und andererseits nach der Anzahl der in diesem Unternehmen angestellten Mitarbeitenden. Diese Angaben muss sich die ProLitteris allerdings selber beschaffen, was nur teilweise und mit aufwändigen schriftlichen und telefonischen Anfragen gelingt. Zahlreiche vergütungspflichtige Betriebe verweigern jedoch jegliche Auskunft, so dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Berechnungskriterien (Branche und Anzahl Mitarbeitende) schätzen muss, ganz im Gegensatz zur Billag, welche für die Erhebung der Fernseh- und Radiogebühren Zugang zu den Daten der Behörden bezüglich der Anzahl und Identität der Haushaltungen erhält. Das führt dazu, dass viele Nutzer die Rechnungen als unangemessen betrachten und nicht bezahlen, worauf die Verwertungsgesellschaft ihre Forderung über den Rechtsweg einklagen muss, was zu hohen Verwaltungskosten führt und die Abgeltung an die Urheber schmälert. Mit einer Motion verlangte deshalb Ständerat Stadler (cvp, UR) in diesem Bereich eine Gleichstellung der ProLitteris mit der Billag. Nachdem der Bundesrat der Motion zustimmte, wurde sie diskussionslos angenommen.

Betriebe Pauschalvergütungen