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Der Entwurf zum Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) entpuppte sich während den Beratungen zur Kulturbotschaft 2021-2024 als der am stärksten umstrittene Entwurf. Während die restlichen 12 Entwürfe der Kulturbotschaft zu Bundesbeschlüssen oder Bundesgesetzen bereits in derselben Session, in der die Beratungen begonnen hatten (Herbstsession 2020), hatten fertig beraten werden können, zogen sich die Debatten zum Filmgesetz in die Länge.

Mit dem Entwurf zum Filmgesetz plante der Bundesrat, negativen Auswirkungen der Digitalisierung des Filmmarkts und den damit einhergehenden Veränderung des Konsumverhaltens entgegenzuwirken. Zur Förderung der Angebotsvielfalt beabsichtigte die Regierung mit der vorgelegten Revision des Filmgesetzes, elektronische Filmanbietende in der Schweiz und im Ausland – sofern Letztere auf das schweizerische Publikum ausgerichtet sind – dazu zu verpflichten, 30 Prozent ihres Programms für europäische Filme zu reservieren. Dieser Anteil entspricht laut bundesrätlicher Botschaft dem «Mindestanteil gemäss EU-Regelung», welcher Unternehmen mit Sitz in den europäischen Nachbarländern bereits unterstellt sind. Ferner sollten die genannten Streaming-Anbietenden verpflichtet werden, mindestens 4 Prozent ihrer in der Schweiz durch Filme erzielten Bruttoeinnahmen in das unabhängige Schweizer Filmschaffen zu investieren – dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen und Filme nicht nur vereinzelt anbieten. Dabei könnten sich die betroffenen Unternehmen entweder direkt an Schweizer Produktionen beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten der Schweizer Filmförderung entrichten. Für inländische Fernsehanbietende besteht eine solche Investitionspflicht bereits. Grundsätzlich ausgenommen von der Investitionspflicht wurde mit dem bundesrätlichen Entwurf lediglich die SRG, deren Filmförderungspflicht im Rahmen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geregelt ist.

Nachdem sich der erstberatende Nationalrat in der Herbstsession 2020 hauptsächlich gegen den Willen der SVP-Fraktion und weiterer bürgerlicher Vertreterinnen und Vertreter gegen einen Nichteintretens- und einen Rückweisungsantrag zweier Kommissionsminderheiten gestellt hatte, reduzierte er in der Detailberatung die Höhe der Investitionspflicht von 4 auf 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Minderheitenanträge für eine Erhöhung und eine moderatere Reduktion der Investitionspflicht blieben dabei ebenso erfolglos wie zwei Einzelanträge zu derer vollständigen Streichung. Darüber hinaus beschloss die grosse Kammer, dass regionale Fernsehveranstalter mit oder ohne Konzession von der Investitionspflicht ausgenommen werden sollen.

Der Ständerat entschied hingegen in der Herbstsession 2021, die Revision des Filmgesetzes aus der Kulturbotschaft 2021-2024 auszugliedern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterzubehandeln.

Revision des Filmgesetzes (Lex Netflix; BRG 20.030)

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Zusammenfassung
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Revision des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz)

Im Rahmen der Kulturbotschaft 2021–2024 wollte der Bundesrat das Filmgesetz revidieren und dem geltenden EU-Recht anpassen. Unter anderem sah er neu für Streaming-Plattformen eine Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen von 4 Prozent sowie eine Pflichtquote im Angebot der Streaming-Plattformen von mindestens 30 Prozent an europäischen Filmen und Serien vor. Ziel sei es, den Schweizer Film zu fördern und «gleich lange Spiesse» zwischen Streaminganbietenden und Schweizer TV-Anbietenden zu schaffen. In der Sommersession 2021 löste der Ständerat die Revision aus der Kulturbotschaft heraus. Für Diskussionen sorgten in der Folge insbesondere die Höhe der Investitionspflicht, die Befreiung von Unternehmen von der Investitionspflicht und die Anrechenbarkeit von Werbeleistungen für Schweizer Filme. Nachdem beide Räte die Revision in der Herbstsession 2021 gutgeheissen hatten, ergriff ein Bündnis aus bürgerlichen Jungparteien Ende Januar 2022 erfolgreich das Referendum. Mit 58.4 Prozent nahmen die Schweizer Stimmberechtigten am 15. Mai 2022 die Gesetzesänderung jedoch an der Urne an.

Chronologie
Erste Debatte im Nationalrat (im Rahmen der Kulturbotschaft 2021-2024)
Herauslösung aus der Kulturbotschaft durch den Ständerat
Erste Debatte im Ständerat
Differenzbereinigung und Schlussabstimmung
Mediale Debatten rund um die Revision des Filmgesetzes
Referendum, Abstimmungskampf und Abstimmung


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Résumé
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Révision de la loi sur le cinéma (OCF 20.030)
(Traduction: Chloé Magnin)

Dans le cadre du message concernant l'encouragement de la culture pour la période 2021-2024, le Conseil fédéral a souhaité réviser la loi sur le cinéma pour l'adapter au droit européen en vigueur. Entre autres, il a instauré une obligation d'investissement de 4 pour cent dans la production de films suisses pour les plateformes de streaming. De plus, les plateformes de streaming devront respecter un quota en offrant obligatoirement au moins 30 pour cent de films et séries européennes dans leur catalogue. Le but de ces mesures est de soutenir les films suisses et de créer des conditions équitables entre les fournisseurs de streaming et les fournisseurs de télévision suisses. Durant la session d'été 2021, le Conseil des Etats a dissocié la révision de la loi sur le cinéma du message sur la culture. Par la suite, les discussions se sont principalement concentrées sur le montant de l'obligation d'investissement, l'exemption de l'obligation d'investissement pour certaines entreprises et de la prise en compte des prestations publicitaires pour les films suisses. Après que les deux Conseils ont accepté la révision durant la session d'automne 2021, une alliance des sections jeunes des partis bourgeois a lancé, avec succès, un référendum. La population suisse a accepté le changement de loi par 58.4 pour cent des voix dans les urnes le 15 mai 2022.


Chronologie
Premier débat au Conseil national (dans le cadre du message sur la culture 2021-2024)
Dissociation du message sur la culture par le Conseil des Etats
Premier débat au Conseil des Etats
Procédure d'élimination des divergences et vote final
Débat médiatique autour de la révision de la loi sur le cinéma
Référendum, campagne et votation

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Revision des Filmgesetzes (Lex Netflix; BRG 20.030)

Wie so viele andere Kulturschaffende auch, sahen sich die Musikschaffenden durch das vom Bund verordnete Veranstaltungsverbot in ihrer Existenz bedroht, da mit jeder einzelnen Konzertabsage ein beachtlicher Teil ihrer Haupteinnahmequelle verloren ging. Zwar hatte der Bundesrat im Rahmen der Covid-Verordnung dem Kulturbereich finanzielle Unterstützung zugesprochen, jedoch bezweifelte man beispielsweise bei Sonart, dem Verband der Schweizer Musikschaffenden, dass damit alle Gagenausfälle kompensiert werden können, wie die Aargauer Zeitung berichtete. Aus diesem Grund ergriffen die Sängerinnen Corin Curschellas und Nadja Zela die Initiative und riefen Radio SRF über die sozialen Medien dazu auf, während der Corona-Krise vermehrt auf Schweizer Musik zu setzen. Da für jeden über den Äther verbreiteten Song eine Urheberrechtsgebühr bei der Verwaltungsgesellschaft Suisa abgegolten werde, könne man so den Musikerinnen und Musikern zumindest helfen, ihre Ausfälle zu minimieren. Tatsächlich zeigten sich sowohl die SRF als auch die CH Media Radios während der Pandemie solidarisch mit den Musikschaffenden und wollten jeweils den Sendeanteil der Schweizer Musik am Gesamtprogramm erhöhen. Wie die Aargauer Zeitung schliesslich Ende Juni berichtete, hätten beide Medienhäuser zwischenzeitlich die Schweizer Musik am Radio beachtlich in den Vordergrund gerückt: Bei SRF 3 habe man im März über 35 Prozent, im April rund 50 Prozent Schweizer Künstlerinnen und Künstler gespielt. Bei Radio Virus habe man ab Ende März bis Mitte Juni gar konsequent auf Schweizer Musik gesetzt; seither sei der Schweizer Anteil zwar wieder zurückgefahren worden, jedoch wolle man sich zukünftig bei rund 60 Prozent einpendeln. Auch bei den CH Media Sendern (Radio Argovia, Radio 24, Radio FM1, Radio Pilatus, Radio Melody und Virgin Radio) habe man mehr auf Schweizer Musik gesetzt, wobei man sich hierbei primär auf punktuelle Aktionen wie die in Kooperation mit dem SRF entstandene «Alles wird gut»-Aktion, die auch am Fernseher ausgestrahlt wurde, konzentrierte. Andreas Ryser, Präsident des Dachverbands der unabhängigen Labels (Indie-Suisse), zeigte sich ebenfalls in der Aargauer Zeitung äusserst erfreut über das Ergebnis. Tatsächlich habe man den einzelnen Musikschaffenden mit dem Engagement etwas unter die Arme greifen können. Von grosser Bedeutung sei hierbei, dass man nicht nur auf die grossen Hits gesetzt, sondern ein breites Spektrum an Künstlerinnen und Künstlern abgedeckt habe, so dass auch weniger etablierte davon profitieren konnten. Lediglich die Wochenzeitung zeigte sich über den neuen Schweizer Fokus wenig erfreut. Es sei zwar schön und gut, wenn man Kulturschaffende unterstützen wolle, jedoch verkomme mit diesem übersteigerten «Heimatschutz» die Krise lediglich noch zu einem «Biotop für übersteigerten Patriotismus», wohingegen der Grundgedanke der Kultur eben gerade darin liege, Grenzen zu überschreiten und Horizonte zu erweitern.

Musik während Covid-19

Rund zwei Jahre nach der Ankündigung der Somedia AG, die rätoromanische Tageszeitung «La Quotidiana» nicht mehr mitfinanzieren zu wollen, und der damit aufgeworfenen Frage um die Zukunft der romanischen Medienlandschaft im Allgemeinen stellten Vertreterinnen und Vertreter der romanischen Medien im Frühjahr 2019 ein neues Medienkonzept vor, von dem sie sich eine Entlastung der Situation erhofften. Im Rahmen des Projektes «Medias rumantschas 2019» wollten öffentliche und private rätoromanische Medien ab Anfang 2020 zusammenspannen und täglich ein Medienangebot in der vierten Landessprache bereitstellen. Auf den Weg gebracht wurde das Konzept unter der Leitung der Lia Rumantscha. Mit von der Partie waren die Zeitungen «Engadiner Post/Posta Ladina», «La Quotidiana» und «La Pagina da Surmeir», die SRG-Tochter Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR), die Somedia AG sowie die ehemalige Agentura da Novitads Rumantscha (ANR). Letztere war im Rahmen der Neukonzeption in die unabhängige Stiftung «Fundaziun da medias rumantschas» (FMR) überführt worden, welche sich in einem wesentlichen Punkt von ihrer Vorgängerin unterschied: Vertreterinnen und Vertreter von Medienhäusern mit Leistungsvereinbarungen erhielten keinen Einsitz mehr in den FMR-Stiftungsrat, sondern sollten ihre Anliegen an einen der FMR beigeordneten Konsultationsrat richten. Während der Kernauftrag der FMR in der Sicherstellung der medialen Versorgung der rätoromanischen Bevölkerung in Textform lag, sollte RTR in erster Linie Nachrichten und Aktualitäten beisteuern. Derweil investiere Somedia in den Vertrieb, die Verbreitung und das Marketing, wie Somedia-Geschäftsführer Silvio Lebrument gegenüber den Medien erläuterte.
Das von der FMR und RTR in allen fünf Idiomen und auf Rumantsch Grischun produzierte Textangebot soll allen beteiligten Partnern kostenlos und zur gleichberechtigten Verwendung auf einer Plattform zur Verfügung gestellt werden. Damit dieser erweiterte Auftrag erfüllt werden kann, genehmigte die Bündner Regierung im Dezember 2019 die neue Leistungsvereinbarung mit der FMR, welche die bestehende Vereinbarung mit ANR für die Legislaturperiode 2017–2020 ersetzt. Neu werden ab 2020 die jährlichen Bundes- und Kantonsbeiträge an die Stiftung um je CHF 300'000 erhöht. Für das Jahr 2020 erhält die FMR folglich CHF 745'000 an Kantonsbeiträgen und rund CHF 1 Mio. an Bundesbeiträgen.

Quotidiana

Mittels einer im Winter 2018 eingereichten Motion schien Nationalrätin Gmür-Schönenberger (cvp, LU) die Revolutionierung des Fremdsprachenunterrichts in der Schweiz zu beabsichtigen: Sie wollte den Bundesrat beauftragen, entsprechende Rechtsgrundlagen bzw. Konzessionen dahingehend anzupassen, dass die SRG in Zukunft möglichst auf die Synchronisation von TV-Produktionen verzichten und stattdessen sowohl Eigenproduktionen in den vier Landessprachen als auch englischsprachige Filme und Serien lediglich untertitelt in Originalsprache ausstrahlen soll. Diese Idee entsprang der Überlegung, dass der Konsum fremdsprachiger Medienprodukte, nebst der Schule und einem längeren Sprachaufenthalt, als ein effektives Mittel zum Erlernen von Sprachen betrachtet werden kann. Die Motionärin unterstrich ihr Argument mit dem Verweis auf Länder wie Norwegen, Schweden, Estland oder die Niederlande. Ein weiterer Vorteil, der sich aus diesem Vorgehen ergeben würde, wäre die Kostenersparnis, da sich Untertitel wesentlich preisgünstiger erstellen lassen als Synchronisationen.
Der Bundesrat zeigte zwar grosses Verständnis für den bildungspolitischen Effort des Anliegens, sah dieses aber zugleich als einen kontraproduktiven Ansatz hinsichtlich der Erfüllung des Service-Public-Auftrags, weshalb er die Motion zur Ablehnung empfahl. Im Grunde setze die SRG mit ihrem Zweikanalton-Verfahren, bei dem für rund 90 Prozent der Formate eine Untertitelung zuschaltbar ist, das Anliegen der Motion bereits weitestgehend um. Ein weiterer Kontrapunkt liege in der Benachteiligung von blinden und sehbehinderten Personen, welche die Originalsprache nicht gut oder gar nicht verstehen, sowie von Personen mit einer Hörbehinderung: Der Nutzen von zuschaltbaren Audiodeskriptionen bzw. mit zusätzlichen Informationen angereicherten Untertiteln würde dadurch eingeschränkt werden.
Der Nationalrat schien der bundesrätlichen Argumentation beizupflichten und lehnte den Vorstoss stillschweigend ab.

Die Vielsprachigkeit der Schweiz und die Weltsprache Englisch optimal nutzen

In der Frage nach dem Kopftuchverbot im Schulunterricht für das muslimische Mädchen aus St. Margrethen (SG) wollte die Schulgemeinde den Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 nicht hinnehmen und entschied sich, vor Bundesgericht zu rekurrieren. Die Richter der II. öffentlichen Abteilung lehnten die Beschwerde aber mit vier zu einer Stimme ab. Die von der Schulgemeinde aufgezeigte Argumentation sei nicht überzeugend genug gewesen; in diesem konkreten Fall könne man weder den Religionsfrieden noch die Gleichberechtigung der Geschlechter oder die Schuldisziplin als Grundlage für das Verbot anbringen.
Die sankt-gallische SVP zeigte sich empört über den Richterspruch und verstand das Urteil als einen Rückschlag für die Integrationsbestrebungen in der Volksschule. Das islamische Kopftuch sei als ein Indiz für die fundamentalistische Auslegung der Religion zu betrachten. In diesem Sinne könnten ebendiese Kreise das vorliegende Urteil als einen Freifahrtschein für Forderungen auslegen. Die Föderation islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) hingegen zeigte sich äusserst erleichtert über das Urteil und nahm den Entscheid als unterstützende Grundlage für den Dialog zwischen den Religionsgemeinschaften an. Der Grundtenor war aber im Wesentlichen der Gleiche: Das Bundesgerichtsurteil sei als richtungsweisend zu verstehen, denn es stelle sich nun die Frage, wie noch offene, aber bereits vor dem Entscheid eingereichte Vorstösse – wie beispielsweise in der Nachbargemeinde Au-Heerbrugg – umgesetzt werden sollten.
In der Zwischenzeit hatte sich auch die Walliser SVP des Themas angenommen. Anfangs des Jahres lancierte sie eine Initiative, welche ein Verbot von jeglicher Kopfbedeckung im Schulzimmer forderte, wobei sie aber keinen Hehl daraus machte, dass das Verbot primär auf das Kopftuch ausgerichtet sei. Jean-Luc Addor (VS, svp), Co-Präsident des Initiativkomitees, wies zwar darauf hin, dass das Kopftuch im Wallis noch keine weiträumige Verbreitung gefunden habe, das Credo in dieser Angelegenheit aber laute: Lieber vorbeugen als bekämpfen! Im März 2015 reichte zudem die Walliser CVP beim kantonalen Parlament eine Motion ein mit dem Titel "Kopfbedeckungsverbot an der Schule: für eine pragmatische Lösung". Diese solle insbesondere für die jeweiligen Schulleitungen eine Rechtsgrundlage für das Ergreifen entsprechender Massnahmen – bis hin zum Verbot – schaffen. Die Motion wurde mit 90 zu 18 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen und zur Stellungnahme dem Regierungsrat überwiesen.
Um ein Gegengewicht zur SVP-Initiative zu bilden, formierten sich im April einige muslimische Bürgerinnen und Bürger zur Gruppierung V.I.V.E (pour Valaisan-ne-s contre l'Interdiction du Voile à l'Ecole). Während mehrerer Monate bereitete die Gruppe ein Manifest vor, welches schliesslich am 20. November (Tag der Kinderrechte) im Internet freigeschaltet und all jenen zur Unterschrift freigestellt wurde, welche sich für den Zugang zur Bildung für alle und gegen eine weitläufige Verbreitung der Islamophobie einsetzen wollten.

Kopftuchverbot im Schulunterricht

Nachdem das Verwaltungsgericht bereits 2014 die Klage einer Elterngruppe bezüglich der Umstellung der Schulsprache von Rumantsch Grischun auf die Idiome abgewiesen hatte, folgte nun 2015 ein ebenfalls negativer Entscheid seitens des Bundesgerichtes. In ihrer Argumentation führten die Klagenden an, dass diese Umstellung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot, die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie die Sprachenfreiheit und die Gemeindeautonomie darstelle und zugleich einer Verletzung der Bestimmungen der Bündner Kantonsverfassung gleichkomme. Das Bundesgericht erachtete diese Argumentationsgrundlage jedoch nicht als hinreichend; lediglich hinsichtlich der Gemeindeautonomie könne teilweise eine Einschränkung festgestellt werden, wobei diese zu relativeren sei und – unter Rücksichtnahme auf bereits eingeschulte Kinder – als gerechtfertigt gelte.

Neuauflage des Bündner Sprachenstreits

Das Kopftuchtragen einer muslimischen Frau rechtfertigt keine Verweigerung einer Einbürgerung. Zu diesem Grundsatzurteil kam das Bundesgericht im Fall von zwei Beschwerden. Das Tragen eines Kopftuches als religiöses Bekenntnis sei durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Wenn keine anderen Gründe gegen eine Einbürgerung sprächen, beispielsweise eine mangelnde Beherrschung einer Landessprache, verletze eine verweigerte Einbürgerung das Diskriminierungsverbot der Verfassung.

Kopftuchtragen einer muslimischen Frau

Im Vorjahr war einmal mehr ein Streit zwischen der katholischen Kirchenbasis und einer romtreuen Bistumsleitung eskaliert. Dabei geht es immer wieder um die Frage des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat. Das Bistum Basel hatte dem etwas obrigkeitskritischen Priester der Gemeinde Röschenz (BL) die „Missio canonica“, also das Recht, Sakramente zu erteilen, entzogen, und wollte damit die Kirchgemeinde zwingen, den allseits beliebten Pfarrer zu entlassen. Diese war ans Kantonsgericht gelangt, welches befand, der Entzug der „Missio“ sei eine innerkirchliche Angelegenheit, welche auf ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis keinen Einfluss habe, insbesondere da dem Priester das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Der Basler Bischof wies das Urteil als unzulässige Einmischung in die Belange des Bistums und als befangen zurück, verzichtete aber auf einen Rekurs ans Bundesgericht. Er erklärte den Medien, dass er den Vatikan informiert habe und drohte offen mit einer Trennung von katholischer Kirche und Staat.

zwischen Kirche und Staat

Die Buchpreisbindung geriet noch stärker unter Druck. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigte den Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko), die Preisbindung zu untersagen. Das von den Kartellwächtern gerügte System, der so genannte Sammelrevers, verpflichtet die Buchhändler, die von den Verlegern fixierten Ladenpreise einzuhalten. Das hat für die Kunden zwar den Vorteil, dass ein Buch überall in der Schweiz gleich viel kostet, führt aber auch dazu, dass deutschsprachige Bücher im Schnitt rund 16 Prozent teurer sind als in Deutschland oder Österreich. Der von der Weko als ungerechtfertigte Absprache gerügte Sammelrevers wird vom Buchhändler- und Verlegerverband mit höheren Mieten und Löhnen sowie mit «überwiegenden öffentlichen Interessen» gerechtfertigt, für welche der Bundesrat Ausnahmeregelungen erlassen könne. Das Bundesamt für Justiz hat aber bereits signalisiert, dafür gebe es in der Verfassung keine Grundlage. Dennoch gelangte der Verband ans Bundesgericht, welches der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, bis es in der Materie abschliessend entschieden hat. Vor vier Jahren hatte das Bundesgericht das von den Wettbewerbsbehörden erlassene Preisbindungsverbot aufgehoben, weil mildere Massnahmen nicht geprüft worden seien.

Zweiter Bericht über die kollektive Buchpreisbindung und der erfolgreiche Versuch sie abzuschaffen (2005-2007)
Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Indem er einer von 28 weiteren Abgeordneten unterzeichneten parlamentarischen Initiative Lombardi (cvp, TI) Folge gab, beschloss der Ständerat eine weitere Änderung des URG, welche die Radio- und Fernsehanstalten berechtigt, im Handel erhältliche Tonträger zu kopieren und zu senden, ohne dazu Verträge mit oftmals überhöhten Forderungen mit der in einem Kartell organisierten Tonträgerindustrie abschliessen zu müssen, welche über die Abgeltung der Autorenrechte an die Suisa hinausgehen.

Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radion und Fernsehen (Pa.Iv. 02.421)

Mit einer bereits 2000 eingereichten Motion ersuchte Nationalrat Zisyadis (pda, VD) den Bundesrat, vom Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit abzuweichen und in der gesamten Schweiz einen einheitlichen Buchpreis einzuführen. In seiner Antwort erinnerte der Bundesrat daran, dass er in Ausführung eines Postulates Widmer (sp, LU) von 1999 das BAK und das Seco beauftragt hatte, in einem Bericht die kultur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Buchpreisbindung darzustellen. Vor der eingehenden Prüfung dieses Berichtes wollte er sich aber auf keine verbindliche Marschrichtung verpflichten lassen, weshalb er erfolgreich Umwandlung in ein Postulat beantragte. Da sich BAK und Seco nicht auf einen gemeinsamen Nenner einigen konnten, beschloss der Bundesrat im Juli, von einem externen Bericht, der die Vorteile der Buchpreisbindung höher wertete als die Nachteile, zwar Kenntnis zu nehmen und ihn zu veröffentlichen, in der Sache selber aber nicht Stellung zu beziehen, sondern das Urteil des vom Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband angerufenen Bundesgerichts abzuwarten. Die Lausanner Richter hiessen die Beschwerde zumindest teilweise gut. Sie hoben den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen auf und wiesen die Sache zur Neubeurteilung an die Wettbewerbskommission zurück. Diese hatte 1999 den Buchhändlern und Verlegern verboten, die Buchpreisbindung aufrecht zu erhalten.

Erster Bericht über das Verbot für die Anwendung der kollektiven Preisbindung und der Kampf dagegen (1999-2002))
Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Das Bundesgericht fällte einen wegweisenden Entscheid in der vor allem im Kanton Freiburg immer wieder strittigen Frage der Sprachenfreiheit im Verhältnis zum Territorialitätsprinzip. Es schützte die Beschwerde eines deutschsprachigen Elternpaares mit Wohnsitz in einer nahe der Sprachengrenze gelegenen frankophonen Gemeinde. Gemäss Bundesgericht hatten die Freiburger Behörden das verfassungsmässige Prinzip der Sprachenfreiheit verletzt, weil sie der Familie nicht erlaubten, ihren Sohn in einer öffentlichen deutschsprachigen Schule in Freiburg zum Unterricht anzumelden und dabei die Kosten für den Transport zu übernehmen. Die Lausanner Richter verwiesen auf die Schwierigkeiten, welche den Eltern aus der Begleitung ihres Sohnes in einer französischsprachigen Oberstufe erwachsen könnten. Die Freiburger Behörden hatten hingegen das Territorialitätsprinzip höher gewichten wollen, das ihrer Auffassung nach gerade an der Sprachengrenze besonders streng gehandhabt werden müsse.
Zu den Schwierigkeiten des Kantons Freiburg mit seiner Zweisprachigkeit siehe hier.

Wegweisender Bundesgerichtentscheid zur Frage der Sprachenfreiheit im Verhältnis zum Territorialitätsprinzip

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen stützte Ende Mai aus formaljuristischen Gründen das 1999 durch die Wettbewerbskommission (Weko) verordnete Preisbindungsverbot im Buchhandel, stellte aber die Frage, ob die Aufhebung der fixen Buchpreise nicht zu einer Verringerung der Sortimentsbuchhandlungen und damit zu einer Verminderung der Titelvielfalt führen werde. Der Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV) zog seine im Vorjahr eingereichte Beschwerde daraufhin ans Bundesgericht weiter; dieses erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung, da die Nachteile einer sofortigen Aufhebung der fixen Buchpreise bei einem für die Branche positiven Entscheid kaum mehr gutzumachen wären. In Europa kennen lediglich Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland und Schweden keine fixen Buchpreise; Italien hat sie 2001 neu eingeführt, obgleich die EU-Wettbewerbskommission sie bekämpft.

Erster Bericht über das Verbot für die Anwendung der kollektiven Preisbindung und der Kampf dagegen (1999-2002))
Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Der nun bereits seit Jahren andauernde Konflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der 1712 im Zweiten Villmergerkrieg von Zürich erbeuteten Kulturgüter der Abtei St. Gallen ging in eine weitere Runde. Nach anfänglichem Einlenken widersetzte sich der Kanton Zürich der Errichtung einer gemeinsamen Kulturgüterstiftung, da die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können. Gewappnet mit einem rechtshistorischen sowie einem staats- und völkerrechtlichen Gutachten beschloss die St. Galler Regierung daraufhin, beim Bundesgericht staatsrechtliche Klage gegen den Kanton Zürich einzureichen. Sie betonte, es gehe ihr nicht um eine Prestigefrage, sondern darum, eine einst zusammenhängende Sammlung wieder zu komplettieren; schliesslich sei die St. Galler Stiftsbibliothek gerade wegen ihrer Vollständigkeit als UNESCO-Weltkulturerbe bezeichnet worden. Museumsfachleute erachteten diesen Händel als Präzedenzfall und verwiesen darauf, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer ein Rückforderungsrecht von maximal 30 Jahren vorsieht.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Anders als im Vorjahr Basel-Stadt, erreichte die Stadt Zürich im Kampf gegen die als unlauter eingestuften Werbemethoden von «Scientology» vor Bundesgericht nur einen Teilerfolg. Im Gegensatz zum Basler Fall, wo sich die Scientologen auf die Religionsfreiheit berufen hatten, machten sie nun die Gewerbefreiheit geltend, um weiterhin in der Öffentlichkeit Propagandamaterial für ihre Kurse verteilen zu dürfen. Die Lausanner Richter befanden, Zürich könne die Verteilung von Werbeprospekten zwar gewissen Bedingungen unterstellen, nicht aber generell verbieten. Im Gegensatz zu Deutschland und Frankreich, wo die Aktivitäten von «Scientology» wegen nachweislicher Unterwanderung von Behörden und Gesellschaft seit mehreren Jahren vom Staatsschutz eng überwacht werden, kam das Bundesamt für Polizei zum zweiten Mal nach 1998 zum Schluss, es dränge sich keine besondere Beobachtung im Hinblick auf die innere Sicherheit des Staates auf.
Überraschend erteilte der Zürcher Bildungsrat der Scientology-Privatschule Ziel (Zentrum für individuelles und effektives Lernen) eine generelle Bewilligung zum Führen einer Schule für Kinder und Jugendliche, obgleich das Bundesgericht 1997 die aus Scientologen zusammengesetzte Trägerschaft als nicht vertrauenswürdig bezeichnet hatte.

Scientology in der Schweiz

Trotz massiver Kritik in den letzten Jahren hielt das Bundesgericht an der seit 1878 bestehenden Regelung fest, wonach auch juristische Personen Kirchensteuer bezahlen müssen, wenn ihr Wohnsitzkanton (alle Kantone ausser Basel-Stadt, Aargau, Waadt, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und Schaffhausen) es so bestimmt. Die Lausanner Richter wiesen damit die Beschwerde eines Thurgauer Unternehmens ab, das argumentierte, angesichts der veränderten Aufgaben der Kirchen, die in den letzten zwanzig Jahren insbesondere ihr Engagement im Sozialbereich an den Staat abgetreten hätten, sei es an der Zeit, die juristischen Personen aus der Kirchensteuerpflicht zu entlassen, da die dahinter stehenden natürlichen Personen durch die Belastung der Geschäftsergebnisse mit der Kirchensteuer in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt würden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sich im Kirchenrecht der Kantone in der letzten Zeit kaum etwas verändert habe; auch die neue Bundesverfassung und die diesbezüglichen parlamentarischen Materialien seien nicht dazu angetan, eine Praxisänderung herbeizuführen. Es stehe den Kantonen frei, ihre diesbezüglichen Regelungen zu revidieren, doch sei es nach wie vor nicht Sache des Bundesgerichtes, dies als Verfassungsrichter für die Kantone zu tun.

Juristische Personen müssen weiterhin Kirchensteuer bezahlen

Das Bundesgericht befand, einer zum Islam konvertierten Primarlehrerin sei zu Recht verboten worden, während des Unterrichts ein Kopftuch oder einen Schleier zu tragen. Die Lausanner Richter vermochten in dem vom Genfer Erziehungsdepartement erlassenen Kopftuchverbot keine Verletzung der Glaubens- und Gewissenfreiheit erblicken. Von Bedeutung sei hingegen, dass die Lehrerin an der Primarschule und damit Kinder unterrichte, die besonders leicht beeinflussbar seien. Würde man der Lehrerin erlauben, das als stark einzustufende Symbol des Kopftuchs im Unterricht zu tragen, so käme dies laut Bundesgericht einem Präjudiz gleich. Es wäre auch schwer mit dem Verbot des Aufhängens eines Kruzifixes in den öffentlichen Schulen vereinbar.

Kopftuchverbot

Mit einem Bundesgerichtsurteil wurde erneut der Frage nachgegangen, welchen Stellenwert das Territorialitätsprinzip im zweisprachigen Kanton Freiburg haben soll. Die Lausanner Richter unterstützen das Freiburger Verwaltungsgericht, welches einer deutschsprachigen Familie aus der heute zu gut 40% germanophonen Gemeinde Crissier ein rein auf Deutsch geführtes Gerichtsverfahren verweigert hatte. Das Bundesgericht befand, eine Gemeinde mit so geringer Einwohnerzahl wie Crissier (rund 500 Personen) könne erst nach mindestens zwei Jahrzehnten mit einer starken anderssprachigen Minderheit als echt zweisprachig bezeichnet werden.

Bundesgerichtsurteil Territorialitätsprinzip Freiburg

Fünf Jahre nach seinem Entscheid im Kruzifix-Streit von Cadro (TI) musste sich das Bundesgericht erneut mit der Präsenz von kirchlichen Emblemen in öffentlichen Räumen beschäftigen. Diesmal ging es um die Klage eines Anwaltes gegen den Kanton Freiburg, der forderte, dass die Kruzifixe aus den Gerichtssälen sowie aus all jenen öffentlichen Räumen zu entfernen seien, in denen die Angestellten nicht ausdrücklich das Gegenteil wünschen. Das Bundesgericht wies die Klage aus formalrechtlichen Gründen ab, worauf der Kläger das Verfahren an die europäische Menschenrechtskommission weiterzog.

Kruzifix-Streit

Das Bundesgericht wird im Streit zwischen Territorialitätsprinzip und Schulhoheit nicht entscheiden. Es weigerte sich, auf eine Beschwerde einzutreten, welche den Entscheid des Freiburger Staatsrates (Exekutive) angefochten hatte, den deutschsprachigen Kindern der (französischsprachigen) Freiburger Vorortsgemeinde Marly den Transport in eine deutschsprachige Schule in Freiburg zu bezahlen. Die Lausanner Richter vertraten die Auffassung, der heute in Art. 116 festgehaltene Grundsatz der Territorialität der Sprachen sei zwar ein Verfassungsprinzip, doch lasse sich dadurch kein Verfassungsrecht ableiten, weshalb eine Verletzung des Territorialitätsprinzips nicht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden könne, es sei denn, es werde zusätzlich eine Verletzung der Sprachenfreiheit geltend gemacht, was hier nicht der Fall sei, da die französischsprachigen Kinder der Gemeinde durch das Entgegenkommen an ihre deutschsprachigen Altersgenossen nicht gehindert worden seien, den Unterricht in ihrer Muttersprache zu besuchen.

Im Fall der Beschwerde einer grossen Versicherungsgesellschaft gegen das Baugesetz von Disentis/Mustér, welches Reklameinschriften nur in romanischer Sprache zulässt, entschied das Bundesgericht hingegen klar im Sinn des Territorialitätsprinzips.

Sprachenartikel in der Freiburger Staatsverfassung

Mitte Jahr zeigte sich die EG-Kommission versöhnlich und reagierte positiv auf das Schweizer Ersuchen, wieder an "Media" mitmachen zu dürfen. Sie stellte allerdings die Bedingung, dass die Schweiz die im EWR vorgesehene EG-Richtlinie über das Fernsehen ohne Grenzen beachtet und sich an den EG-Plänen zur Förderung des Fernsehens in Kinoqualität (HDTV) beteiligt. Der Bundesrat bestellte im April eine Schweizer Verhandlungsdelegation, die bereits im Mai erste exploratorische Gespräche in Brüssel führte.

EG-Kommission lässt Schweizer Teilnahme an "Media" wieder zu

Zum zweitenmal wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Baubewilligung für das "Panorama der Schweizer Geschichte" in Schwyz ab. Die bisher sehr eingeschränkte Bautätigkeit kann nun voll einsetzen und eine Museums-Eröffnung auf Frühsommer 1994 in Aussicht genommen werden. Das bereinigte Inhaltskonzept sieht vor, dass in dieser Aussenstelle des Landesmuseums der Mensch und sein Leben in der Schweiz zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert in den Mittelpunkt gestellt werden.

"Panorama der Schweizer Geschichte" kann gebaut werden

Eine im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms (NFP) 21 durchgeführte breitangelegte Studie brachte neue Erkenntnisse über das Kulturverhalten der Bevölkerung. Die Autoren machten dabei eine Art "Schizophrenie" der Schweizerinnen und Schweizer im Umgang mit dem Kulturangebot aus: Während Theater (77,8%), Bibliotheken (70,7%) und Volksmusik (61,3%) im hiesigen Kulturverständnis die grösste Akzeptanz geniessen und Bücherlesen, Weiterbildung und der Besuch alternativer Veranstaltungen in den Wunschvorstellungen einer sinnvoll genutzten Freizeit einen hohen Stellenwert einnehmen, bestimmen die Spitzenreiter des Freizeitmarktes (Reisen, Ausflüge, Sport, Gastronomie, Fernsehen) das konkrete Verhalten doch deutlich. Die Deutschschweiz zeigte sich in der Studie tendenziell zivilisationskritischer, die lateinische Schweiz stärker übernational orientiert und offener für eine durch massenmediale oder elektronische Techniken vermittelte Kultur.

Erkenntnisse über das Kulturverhalten der Bevölkerung

Im Tessiner 'Kruzifix-Streit' fällte das Bundesgericht sein Urteil. Es befand, derart symbolträchtiger Wandschmuck verstosse gegen Art. 27 Abs. 3 BV, welcher einen konfessionell neutralen Unterricht in den öffentlichen Schulen garantiert, weshalb die Kruzifixe in den Klassenzimmern zu entfernen seien. Das Urteil löste in katholischen Kreisen und insbesondere im Tessin Bestürzung aus und führte zu drei Interpellationen an den Bundesrat, welche bis zu Ende des Berichtsjahres im Parlament nicht behandelt wurden. Der Bundesrat liess aber im Dezember seine Stellungnahme dazu veröffentlichen. Er verwies darauf, dass er ursprünglich anders entschieden habe als das Bundesgericht. Aus Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung stehe es ihm jedoch nicht zu, das Urteil des Bundesgerichts zu kritisieren. Nach seiner Ansicht beschränke sich das Urteil jedoch auf öffentliche Schulen und dürfe ausserhalb derselben keinen Präzedenzcharakter haben.

Tessiner «Kruzifix-Streit»