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Mitte Dezember 2016 bestätigte das Oberlandesgericht München das Kunstmuseum Bern als rechtmässigen Alleinerben der Kunstsammlung des im Mai 2014 verstorbenen Cornelius Gurlitt. Damit stellte sich das Gericht in zweiter Instanz gegen die von Gurlitts Cousine Uta Werner geäusserte Ansicht, der Kunstsammler habe beim Aufsetzen seines Testaments an Wahn oder Demenz gelitten. Gemäss aktuellem Wissensstand soll das Kunstmuseum Bern somit schlussendlich in den Besitz von über 1000 Werken aus dem sogenannten Schwabinger Kunstfund gelangen und kann die Planung der gemeinsam mit der Bundeskunsthalle Bonn angedachten Ausstellung in Angriff nehmen. Besagte Ausstellung soll auch dem Zweck dienen, die Bevölkerung über den NS-Kunstraub aufzuklären und für das Thema der entarteten Kunst zu sensibilisieren. In einem ersten Schritt werden Werke, die zweifelsfrei vom Raubkunst-Verdacht befreit sind, nach Bern gelangen. Darunter befinden sich über 230 Werke entarteter Kunst sowie knapp 280 Werke, die sich in legitimem Besitz der Familie Gurlitt befanden. Ende 2016 befanden sich noch um die 1000 Werke in Untersuchung, wovon bei der Hälfte davon ausgegangen werden muss, dass ihre Herkunft ungeklärt bleiben wird. Über die Annahme oder Verweigerung von Werken ungeklärter Herkunft hat das Kunstmuseum Bern bis 2020 zu befinden.

Gurlitts Kunstsammlung

Im März 2016 legte Uta Werner drei neue Gutachten vor. Zwei psychiatrische Gutachten stuften Cornelius Gurlitt als testierunfähig ein, während das Dritte am im Vorjahr vom Oberlandesgericht München in Auftrag gegebenen Gutachten methodische Mängel feststellte. Daraufhin machte sich das Oberlandesgericht München daran, den Geisteszustand Cornelius Gurlitts kurz vor seinem Tod einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Unterdessen gab das Kunstmuseum Bern, das von Gurlitt als Alleinerbe seiner Kunstsammlung eingesetzt worden war, bekannt, dass die geplante Ausstellung zu Gurlitts Sammlung wegen Rechtsstreitigkeiten nicht wie geplant 2016 stattfinden, sondern um ein Jahr verschoben werde. Die Ausstellung soll in enger Zusammenarbeit mit der Bundeskunsthalle Bonn erfolgen, welche zeitgleich eine Ausstellung mit Werken aus der Gurlitt-Sammlung anbieten wird.

Gurlitts Kunstsammlung

Erbstreitigkeiten führten dazu, dass das Kunstmuseum Bern die Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt im Jahr 2015 noch nicht entgegennehmen konnte. Gurlitts Cousine Uta Werner zweifelte an Gurlitts Testierfähigkeit und erhob Anfang 2015 Anspruch auf das Erbe. Im März wies das Münchner Amtsgericht den Antrag jedoch ab, wobei es sich bei seinem Entscheid auf die bereits vorgelegten Gutachten stützte. Bevor das Urteil rechtskräftig wurde, focht Werner den Entscheid an. Daraufhin gab das Oberlandesgericht München die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, das das Testament von Gurlitt als rechtskräftig einstufte. Das Gericht äusserte sich 2015 noch nicht zur neuen Sachlage.

Gurlitts Kunstsammlung

Nachdem das Verwaltungsgericht bereits 2014 die Klage einer Elterngruppe bezüglich der Umstellung der Schulsprache von Rumantsch Grischun auf die Idiome abgewiesen hatte, folgte nun 2015 ein ebenfalls negativer Entscheid seitens des Bundesgerichtes. In ihrer Argumentation führten die Klagenden an, dass diese Umstellung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot, die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie die Sprachenfreiheit und die Gemeindeautonomie darstelle und zugleich einer Verletzung der Bestimmungen der Bündner Kantonsverfassung gleichkomme. Das Bundesgericht erachtete diese Argumentationsgrundlage jedoch nicht als hinreichend; lediglich hinsichtlich der Gemeindeautonomie könne teilweise eine Einschränkung festgestellt werden, wobei diese zu relativeren sei und – unter Rücksichtnahme auf bereits eingeschulte Kinder – als gerechtfertigt gelte.

Neuauflage des Bündner Sprachenstreits

Der Bündner Sprachenstreit zog sich auch im Berichtsjahr weiter. Der Ende 2011 gefällte wegweisende Entscheid der Bündner Regierung, wonach der Schulunterricht ausschliesslich für zukünftige Primarschüler ab dem Schuleintritt in den verschiedenen Idiomen abgehalten werden kann, wurde vom Bundesgericht gestützt. Die Beschwerde von betroffenen Eltern, deren Kinder im Rahmen eines Pilotversuchs mit der Unterrichtssprache Rumantsch Grischun eingeschult worden waren und die nun eine Rückkehr zu den Idiomen forderten, wurde somit abgelehnt. Um in Zukunft einen zeitgemässen Unterricht in Sursilvan, Sutsilvan, Puter und Vallander gewährleisten zu können, beschloss die Bündner Regierung im November, bis im Mai 2014 ein Konzept zur Erstellung neuer Lehrmittel in den Idiomen zu erarbeiten. Mit diesem Entscheid gaben sich die Lia Rumantscha und Pro Idioms Engiadina – wenn auch nicht ohne Vorbehalte – zufrieden. Die Bündner Elterngruppe kündigte indes an, ihre Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen.

Neuauflage des Bündner Sprachenstreits

Für Aufruhr sorgte im Sommer ein Bundesgerichtsentscheid, der zwei Schülerinnen mazedonischer Herkunft Recht gab und damit das von der Thurgauer Sekundarschule verhängte Kopftuchverbot im Schulunterricht im konkreten Fall als unzulässig erklärte. Kantonale CVP- und SVP-Sektionen reagierten postwendend mit der Einreichung von parlamentarischen Vorstössen oder erwogen gar die Lancierung von Volksbegehren für generelle Kopftuchverbote auf kantonaler Ebene. Zur Frage, ob ein solches Verbot an Schulen mit der Bundesverfassung vereinbar wäre, äusserte sich das Bundesgericht nicht.

Kopftuchverbot im Schulunterricht

Im August des Berichtjahres bestätigte das Bundesgericht die Möglichkeit eines Teilaustritts aus der Kirche. Ein Austritt aus der Landeskirche ohne gleichzeitige Abkehr von der katholischen Weltkirche ist weiterhin möglich. Somit kann der katholische Glauben beibehalten werden auch wenn keine Kirchensteuern mehr bezahlt werden. Begründet wurde dieser Entscheid dadurch, dass andernfalls das Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt würde. Die Schweizer Bischofskonferenz verzichtete darauf, eine einheitliche Regelung zu beschliessen, wie mit den partiellen Austritten umzugehen sei. Dies solle jedem Bistum selber überlassen bleiben.

Möglichkeit eines Teilaustritts aus der Kirche

Im Nachgang der Minarettinitiative bemühten sowohl Befürworter als auch Gegner des Minarettverbots die Gerichte. Das Langenthaler Komitee „Stopp Minarett“ war nach der Ablehnung seiner Baubeschwerde gegen das Minarett an das Berner Verwaltungsgericht gelangt, dessen Entscheid Ende 2011 noch ausstand. Muslimische Organisationen reichten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Einsprachen ein. Erstmals in der Geschichte ihrer Beziehungen zum EGMR legte die Schweiz ihr Veto ein und blockierte damit die Behandlung der beiden Einsprachen durch die Grosse Kammer des EGMR. Eine kleine Kammer beurteilte die Klagen im Juli, allerdings ohne dabei auf die Frage der Vereinbarkeit von Minarettverbot und der durch die europäische Menschenrechtskonvention geschützten Religionsfreiheit einzutreten. Das Gericht hielt – inhaltlich übereinstimmend mit dem EJPD – fest, dass die Kläger den nationalen Instanzenweg hätten gehen müssen. Das Klagerecht beim EGMR wäre ihnen unter der Bedingung gewährt worden, dass Schweizer Behörden und Gerichte ein konkret geplantes oder eingereichtes Baugesuch mit Berufung auf das Minarettverbot abgelehnt hätten.

Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» (BRG 08.061)

Das Kopftuchtragen einer muslimischen Frau rechtfertigt keine Verweigerung einer Einbürgerung. Zu diesem Grundsatzurteil kam das Bundesgericht im Fall von zwei Beschwerden. Das Tragen eines Kopftuches als religiöses Bekenntnis sei durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Wenn keine anderen Gründe gegen eine Einbürgerung sprächen, beispielsweise eine mangelnde Beherrschung einer Landessprache, verletze eine verweigerte Einbürgerung das Diskriminierungsverbot der Verfassung.

Kopftuchtragen einer muslimischen Frau

Im Vorjahr war einmal mehr ein Streit zwischen der katholischen Kirchenbasis und einer romtreuen Bistumsleitung eskaliert. Dabei geht es immer wieder um die Frage des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat. Das Bistum Basel hatte dem etwas obrigkeitskritischen Priester der Gemeinde Röschenz (BL) die „Missio canonica“, also das Recht, Sakramente zu erteilen, entzogen, und wollte damit die Kirchgemeinde zwingen, den allseits beliebten Pfarrer zu entlassen. Diese war ans Kantonsgericht gelangt, welches befand, der Entzug der „Missio“ sei eine innerkirchliche Angelegenheit, welche auf ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis keinen Einfluss habe, insbesondere da dem Priester das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Der Basler Bischof wies das Urteil als unzulässige Einmischung in die Belange des Bistums und als befangen zurück, verzichtete aber auf einen Rekurs ans Bundesgericht. Er erklärte den Medien, dass er den Vatikan informiert habe und drohte offen mit einer Trennung von katholischer Kirche und Staat.

zwischen Kirche und Staat

Angesichts der Ergebnisse der Volkszählung nahm der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) seine bereits in Zusammenhang mit der Volksabstimmung über die Abschaffung des Bistumsartikels erhobene Forderung nach einem eigentlichen Religionsartikel in der Bundesverfassung wieder auf. Aus Sicht des SEK ist Religion zwar eine persönliche Angelegenheit, in einem pluralistischen Staat aber nicht nur Privatsache; Religion habe auch einen Gemeinschaftsbezug und Öffentlichkeitsanspruch. Er schlug eine Erweiterung von Art. 15 BV vor, der die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit regelt. Neu sollen die Religionsgemeinschaften das Recht erhalten, frei zu lehren und zu wirken, sich nach ihrem Selbstverständnis zu organisieren und ihre Angelegenheiten selber zu regeln. In Art. 72 BV, wonach die Kantone für die Beziehungen zwischen Kirchen und Staat zuständig sind, soll der Bund als «Hüter der Toleranz» stärker eingebunden werden. Mit dem neuen Religionsartikel möchte der SEK die christlich-abendländische Prägung der schweizerischen Kultur bejahen, gleichzeitig aber die Weiterentwicklung der kulturellen und religiösen Identität ermöglichen. Entgegen früheren Erwägungen will der SEK aber zumindest vorderhand auf die Lancierung einer entsprechenden Volksinitiative verzichten.

Schweizerische Evangelische Kirchenbund fordert einen Religionsartikel in der Bundesverfassung

Das Bundesgericht fällte einen wegweisenden Entscheid in der vor allem im Kanton Freiburg immer wieder strittigen Frage der Sprachenfreiheit im Verhältnis zum Territorialitätsprinzip. Es schützte die Beschwerde eines deutschsprachigen Elternpaares mit Wohnsitz in einer nahe der Sprachengrenze gelegenen frankophonen Gemeinde. Gemäss Bundesgericht hatten die Freiburger Behörden das verfassungsmässige Prinzip der Sprachenfreiheit verletzt, weil sie der Familie nicht erlaubten, ihren Sohn in einer öffentlichen deutschsprachigen Schule in Freiburg zum Unterricht anzumelden und dabei die Kosten für den Transport zu übernehmen. Die Lausanner Richter verwiesen auf die Schwierigkeiten, welche den Eltern aus der Begleitung ihres Sohnes in einer französischsprachigen Oberstufe erwachsen könnten. Die Freiburger Behörden hatten hingegen das Territorialitätsprinzip höher gewichten wollen, das ihrer Auffassung nach gerade an der Sprachengrenze besonders streng gehandhabt werden müsse.
Zu den Schwierigkeiten des Kantons Freiburg mit seiner Zweisprachigkeit siehe hier.

Wegweisender Bundesgerichtentscheid zur Frage der Sprachenfreiheit im Verhältnis zum Territorialitätsprinzip

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen stützte Ende Mai aus formaljuristischen Gründen das 1999 durch die Wettbewerbskommission (Weko) verordnete Preisbindungsverbot im Buchhandel, stellte aber die Frage, ob die Aufhebung der fixen Buchpreise nicht zu einer Verringerung der Sortimentsbuchhandlungen und damit zu einer Verminderung der Titelvielfalt führen werde. Der Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV) zog seine im Vorjahr eingereichte Beschwerde daraufhin ans Bundesgericht weiter; dieses erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung, da die Nachteile einer sofortigen Aufhebung der fixen Buchpreise bei einem für die Branche positiven Entscheid kaum mehr gutzumachen wären. In Europa kennen lediglich Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland und Schweden keine fixen Buchpreise; Italien hat sie 2001 neu eingeführt, obgleich die EU-Wettbewerbskommission sie bekämpft.

Erster Bericht über das Verbot für die Anwendung der kollektiven Preisbindung und der Kampf dagegen (1999-2002))
Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Anders als im Vorjahr Basel-Stadt, erreichte die Stadt Zürich im Kampf gegen die als unlauter eingestuften Werbemethoden von «Scientology» vor Bundesgericht nur einen Teilerfolg. Im Gegensatz zum Basler Fall, wo sich die Scientologen auf die Religionsfreiheit berufen hatten, machten sie nun die Gewerbefreiheit geltend, um weiterhin in der Öffentlichkeit Propagandamaterial für ihre Kurse verteilen zu dürfen. Die Lausanner Richter befanden, Zürich könne die Verteilung von Werbeprospekten zwar gewissen Bedingungen unterstellen, nicht aber generell verbieten. Im Gegensatz zu Deutschland und Frankreich, wo die Aktivitäten von «Scientology» wegen nachweislicher Unterwanderung von Behörden und Gesellschaft seit mehreren Jahren vom Staatsschutz eng überwacht werden, kam das Bundesamt für Polizei zum zweiten Mal nach 1998 zum Schluss, es dränge sich keine besondere Beobachtung im Hinblick auf die innere Sicherheit des Staates auf.
Überraschend erteilte der Zürcher Bildungsrat der Scientology-Privatschule Ziel (Zentrum für individuelles und effektives Lernen) eine generelle Bewilligung zum Führen einer Schule für Kinder und Jugendliche, obgleich das Bundesgericht 1997 die aus Scientologen zusammengesetzte Trägerschaft als nicht vertrauenswürdig bezeichnet hatte.

Scientology in der Schweiz

Trotz massiver Kritik in den letzten Jahren hielt das Bundesgericht an der seit 1878 bestehenden Regelung fest, wonach auch juristische Personen Kirchensteuer bezahlen müssen, wenn ihr Wohnsitzkanton (alle Kantone ausser Basel-Stadt, Aargau, Waadt, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und Schaffhausen) es so bestimmt. Die Lausanner Richter wiesen damit die Beschwerde eines Thurgauer Unternehmens ab, das argumentierte, angesichts der veränderten Aufgaben der Kirchen, die in den letzten zwanzig Jahren insbesondere ihr Engagement im Sozialbereich an den Staat abgetreten hätten, sei es an der Zeit, die juristischen Personen aus der Kirchensteuerpflicht zu entlassen, da die dahinter stehenden natürlichen Personen durch die Belastung der Geschäftsergebnisse mit der Kirchensteuer in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt würden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sich im Kirchenrecht der Kantone in der letzten Zeit kaum etwas verändert habe; auch die neue Bundesverfassung und die diesbezüglichen parlamentarischen Materialien seien nicht dazu angetan, eine Praxisänderung herbeizuführen. Es stehe den Kantonen frei, ihre diesbezüglichen Regelungen zu revidieren, doch sei es nach wie vor nicht Sache des Bundesgerichtes, dies als Verfassungsrichter für die Kantone zu tun.

Juristische Personen müssen weiterhin Kirchensteuer bezahlen

Das Bundesgericht verneinte einen Anspruch von ausserchristlichen Glaubensgemeinschaften auf Begräbnismöglichkeiten im öffentlichen Raum, wenn deren Riten den Bestattungsverordnungen in der Schweiz widersprechen, befand aber, dass man insbesondere den Musulmanen die Möglichkeit geben sollte, eigene Friedhöfe zu eröffnen. Dieses Urteil bewog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, den Wunsch der Muslime nach separaten Grabfeldern auf öffentlichen Friedhöfen endgültig abschlägig zu beantworten. Anders verhielt sich die Stadt Bern, welche den Moslems ab 2000 auf einem der städtischen Friedhöfe ein eigenes Gräberfeld zur Verfügung stellen wird, in welchem die Gläubigen des Islam zwar nicht vollumfänglich nach den Ritualen ihrer Religion, aber dennoch nach deren wichtigsten Regeln (Ausrichtung auf Mekka, möglichst lange – wenn auch nicht ewige – Grabesruhe) bestattet werden können. Nach wie vor keine Lösung ist für die Hindus abzusehen, welche die Asche ihrer Verstorbenen nach den Gesetzen ihres Glaubens einem fliessenden Gewässer übergeben sollten, was ihnen vom Schweizer Gewässerschutz her verboten ist.

Begräbnismöglichkeiten für ausserchristliche Glaubensgemeinschaften

In einem von der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris angestrengten Pilotprozess entschied das Bundesgericht, dass jeder Betreiber eines Photokopiergeräts, das unter einen urheberrechtlichen Pauschaltarif fällt, auch dann eine Gebühr bezahlen muss, wenn er gar keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert. Im konkreten Fall ging es um die Weigerung eines Treuhandbüros, die für einen Betrieb mit einem Angestellten vorgesehene Urheberrechtsgebühr von CHF 30 pro Jahr zu bezahlen. Die Lausanner Richter befanden, es lasse sich mit vertretbarem Aufwand gar nicht erfassen, ob und wie oft der Betreiber eines Photokopierers geschützte Werke vervielfältige, weshalb eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche rechtens sei.

Um ihre Rechte (gerade auch im Hinblick auf die Entwicklungen des Internet) besser wahrnehmen zu können und Administrativkosten zu senken, schlossen sich die vier Verwertungsgesellschaften der Schweiz (Pro Litteris, Suisa, Suissimage und Société Suisse des Auteurs SSA) unter dem Namen «Swiss Multimedia Copyright Clearing Center» zu einer Zweckgemeinschaft zusammen.

Brennpunkt Fotokopien und Urheberecht

Die gegen die Aktivitäten von «Scientology» zielende, 1998 erlassene neue Regelung im Übertretungsstrafrecht des Kantons Basel-Stadt, wonach es auf öffentlichem Grund verboten ist, Passanten unlauter anzuwerben, hielt vor Bundesgericht stand. Ob «Scientology» als Religionsgemeinschaft zu betrachten ist, wurde von den Lausanner Richtern allerdings nicht abschliessend beurteilt.

Scientology in der Schweiz

Im Streit zwischen der Schweizer Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris und Firmen, die sich weigern, den für sie festgesetzten Tarif für Fotokopien zu entrichten, entschied erstmals ein Gericht (Zürcher Obergericht). Gegen ein Treuhandbüro, welches von der Pro Litteris exemplarisch eingeklagt worden war, befand das Gericht, dass auch jene Betriebe bezahlen müssen, die im Normalfall keine geschützten Werke kopieren, da der Grenzfall zwischen null und einer Kopie, die bereits den Grundtarif auslöst, praktisch nicht eruierbar sei.

Brennpunkt Fotokopien und Urheberecht

Werke, die vor Inkrafttreten des neuen Urheberrechts (URG) geschaffen wurden, erlangen keinen urheberrechtlichen Schutz zurück, wenn sie nach altem Recht nicht mehr wirtschaftlich geschützt waren. Diesen Grundsatzentscheid fällte das Bundesgericht mit Stichentscheid des Präsidenten. Anlass war ein Streit um die für die Spielzeit 1996/1997 geplante Aufführung eines Werks des 1943 verstorbenen Autors Carl Sternheim am Zürcher Schauspielhaus. Die Erben Sternheims und mit ihnen die Minderheit der Richter argumentierten, dass das neue URG die Rechte der Urheber ausbauen wolle, und das Parlament eine Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt habe, welches auch für zwischenzeitlich erloschene Rechte eine einheitliche Schutzfrist von 70 Jahren anerkannt habe. Nach der mehrheitlichen Richtermeinung hat indes die diesbezügliche EU-Richtlinie aus dem Jahr 1993 einen reibungslosen Binnenmarkt zum Ziel, was die Schweiz nicht betrifft. Das Parlament hätte das Aufleben eines einmal untergegangenen Rechts und die damit verbundene Rückwirkung klar anordnen müssen. Ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers falle auch nicht in Betracht, da die Räte das übergangsrechtliche Problem gar nicht diskutiert hätten.

Bundesgericht Schutzfrist

Ein ehemaliger Landrat aus dem Kanton Baselland reichte daraufhin bei einem Gericht im Kanton Bern eine Klage ein, welche verlangte, die Erziehungsdirektoren seien im Sinn einer vorsorglichen und einstweiligen Massnahme anzuweisen, sämtliche Schritte zur Einführung der neuen deutschen Schreibweise zu sistieren, bis in der Bundesrepublik ein endgültiger Entscheid zu dieser Frage gefallen sei. Die Erziehungsdirektorenkonferenz sah sich trotz dieser Klage keineswegs gemüssigt, von ihren Plänen, die Reform ab 1998 schrittweise einzuführen, abzuweichen. Auch sie betonte, die Reform sei sinnvoll, gehe nicht zu weit und bilde vor allem für die Schulen eine Erleichterung. Das Berner Gericht trat auf die Klage ohnehin nicht ein, weil der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch die Reform in seinen persönlichen Rechten betroffen sei.

Erziehungsdirektorenkonferenz ab 1998

Das Bundesgericht befand, einer zum Islam konvertierten Primarlehrerin sei zu Recht verboten worden, während des Unterrichts ein Kopftuch oder einen Schleier zu tragen. Die Lausanner Richter vermochten in dem vom Genfer Erziehungsdepartement erlassenen Kopftuchverbot keine Verletzung der Glaubens- und Gewissenfreiheit erblicken. Von Bedeutung sei hingegen, dass die Lehrerin an der Primarschule und damit Kinder unterrichte, die besonders leicht beeinflussbar seien. Würde man der Lehrerin erlauben, das als stark einzustufende Symbol des Kopftuchs im Unterricht zu tragen, so käme dies laut Bundesgericht einem Präjudiz gleich. Es wäre auch schwer mit dem Verbot des Aufhängens eines Kruzifixes in den öffentlichen Schulen vereinbar.

Kopftuchverbot

Im Februar reichte die Pro Litteris, die Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, 15 Zivilklagen gegen Betriebe ein, die sich nach wie vor weigerten, die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Gebühren für Fotokopien zu bezahlen. Die Musterprozesse sollen Druck auf die rund 1500 renitenten Betriebe ausüben. Wenig Erfolg hatte die Pro Litteris mit ihrer Forderung, eine "Bildschirm-Abgabe" einzuführen. Mit dem Hinweis auf die mangelnde gesetzliche Grundlage erklärte der Gewerbeverband, einer der wichtigsten Gesprächspartner der Pro Litteris auf der Nutzerseite, er werde in diesem Punkt jegliche Verhandlung boykottieren.

Brennpunkt Fotokopien und Urheberecht

Als erster Schweizer Kanton bereitete der Kanton Basel-Stadt einen Gesetzesentwurf vor, der die vielfach als Belästigung empfundene Strassenmission von Scientology einschränken will.

Scientology in der Schweiz

Erstmals in der Schweiz verneinte ein Gericht in der Schweiz die Frage, ob Scientology eine Religion sei. Gegenüber einem Scientology-Anhänger, der sich wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung im Sinn des Antirassismus-Gesetzes diskriminiert fühlte, vertrat die St. Galler Anklagekammer die Ansicht, aufgrund ihrer Selbstdarstellung müsse Scientology als religiöse Philosophie und nicht als Religion bezeichnet werden. Das Bundesgericht wies die Klage des Scientology-Anhängers ebenfalls ab, da dieser nicht in der Lage war, eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung zu begründen.

Scientology in der Schweiz