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Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Zürcher Obergerichts gegen einen „Blick“-Reporter im Zusammenhang mit Recherchen über den Fraumünster-Postraub und löste damit eine heftige Kontroverse aus. Der Reporter hatte eine Verwaltungsbeamtin der Zürcher Staatsanwaltschaft nach den Vorstrafen der Verdächtigten gefragt und wurde deshalb der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung bezichtigt. Journalistinnen und Journalisten kritisierten den Bundesgerichtsentscheid als „Maulkorb-Urteil“ und fürchteten eine Einschränkung der Recherchierfreiheit, wenn blosses Fragen schon strafbar sein kann. Der „Blick“ zog das Urteil nach Strassburg weiter. An einer Tagung des Medieninstituts des Verbands Schweizer Presse zum Thema „Medienrecht aktuell“ warnte Peter Studer, neuer Präsident des Schweizer Presserates, vor einer Verrechtlichung des Medienalltags, die der Pressefreiheit mitunter sehr enge Grenzen setze. Studer nannte das Bundesgerichtsurteil „skandalös“.

Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung

In Strassburg blitzte die SRG mit ihrer Beschwerde gegen das sogenannte „Kassensturz“-Urteil des Bundesgerichts ab. Im Jahr 1998 hatte dieses einen Entscheid des bernischen Handelsgerichts bestätigt, wonach der Sendung "Kassensturz" eine isolierte Berichterstattung über das Schmerzmittel "Contra-Schmerz" verboten wurde, weil die Nebenwirkungen nicht nur bei diesem Medikament, sondern bei einer ganzen Medikamentenkategorie auftreten.

Das Kassensturz-Urteil

Der Bundesrat hiess Ende des Berichtsjahres ein Konzept gut, wonach die Medien aus dem Parlamentsgebäude in ein nahes Medienhaus ausgelagert werden sollen zugunsten der Herrichtung von zehn zusätzlichen Sitzungszimmern und eines weiteren Fraktionszimmers für die Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Aufgrund des Protestes der Vereinigung der Bundeshausjournalisten (VBJ) gegen eine solche Auslagerung der vierten Gewalt wurde seitens der Regierung betont, der freie Zugang zum Bundeshaus bleibe für Medienleute auch in Zukunft gewährleistet.

Medienzentrum

Die Bundesanwaltschaft ermittelte aufgrund einer Anzeige des Bundesamts für Polizei (BAP) gegen drei Journalisten des „Sonntags-Blicks“ wegen Veröffentlichung geheimer Unterlagen. Auslöser war ein Artikel über geheime Ermittlungen mehrerer Kantone in Kooperation mit dem BAP und Interpol gegen einen internationalen Mafiaring gewesen. Im „Fall Jagmetti“ bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Zürcher Obergerichts, wonach ein Redaktor der „Sonntags-Zeitung“ wegen Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen zu einer Busse von 800 Fr. verurteilt worden war. In seiner Urteilsbegründung hielt das Bundesgericht fest, die Veröffentlichung einer in vertretbarer Weise für geheim erklärten Information bleibe grundsätzlich strafbar. Eine im Licht der Meinungsäusserungsfreiheit grosszügigere Gesetzesauslegung lehnte das Gericht als unzulässig ab. Im weiteren stützte das Bundesgericht einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche im Zusammenhang mit der 1997 ausgestrahlten Sendung „L’honneur perdu de la Suisse“ den Verantwortlichen der Télévision Suisse Romande (TSR) eine Verletzung der Programmbestimmungen vorgeworfen hatte. Der Sendebeitrag, in welchem die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg thematisiert worden war, habe es gemäss Urteil des Bundesgerichts an Objektivität und Transparenz mangeln lassen.

Gerichtsentscheid im Fall Jagmetti

Der Nationalrat überwies eine Motion Fehr (sp, SH) als Postulat und forderte damit den Bundesrat auf, eine Zusammenlegung der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) mit der gesetzlichen Neuregelung der Presseförderung zu einem Mediengesetz zu prüfen. Dieses habe Vorschriften zur Qualitätssicherung im Bereich der publizistischen Grundversorgung zu enthalten, jegliche monopolistische Strukturen im Bereich von Presse, Radio, Fernsehen und Online-Medien zu verhindern sowie den publizistischen Wettbewerb in allen relevanten politischen Räumen der Schweiz und eine demokratiegerechte Öffentlichkeit zu garantieren. Dabei seien die zur Sicherstellung der Öffentlichkeit notwendigen Mittel durch Abschöpfung von Zuschlägen auf den Werbeumsätzen der Anbieterinnen und Anbieter publizistischer Produkte zu beschaffen. Die geltende Rechtsgrundlage zur Presseförderung – Abgeltungen in der Höhe von 90 Mio Fr. an die Post zur Verbilligung der Beförderungstaxen – kritisierte Fehr als typische Giesskannensubvention.

Postulat verlangt Prüfung zur Neuregelung der Presseförderung in einem Mediengesetz (00.3144)
Dossier: Vorstösse zur Presseförderung (2000-)

Im Zusammenhang mit seinen Forderungen nach einem Mediengesetz hatte Fehr auch eine Interpellation betreffend Methodenwechsel bei der Presseförderung eingereicht und dabei betont, die Treueprämie der Post verfehle ihre pressefördernde Wirkung, wenn sie nicht gar wettbewerbsverzerrend wirke. In die gleiche Richtung zielte eine Empfehlung Dettling (fdp, SZ) (Empfehlung 00.3318), welche vom Ständerat an den Bundesrat überwiesen wurde. Wettbewerbsverzerrungen ortete auch die Wettbewerbskommission (Weko) und beantragte dem Bundesrat, die Treueprämie aufzuheben. Das System einer Treueprämie bei der Normalzustellung durch die Post lasse jene Verlage profitieren, die bei der Frühzustellung die Post oder ihre Tochterunternehmen berücksichtigten. Keine oder geringere Rabatte gäbe es aber wenn die Frühzustellung durch andere Anbieter erfolge. Daraus resultiere ein klarer Wettbewerbsvorteil der Post gegenüber anderen Unternehmen. Die Weko hielt eine direkte Unterstützung an die Verlage für das bessere Instrument zum Erhalt der Pressevielfalt.

Fragen zur Wirksamkeit der Presseförderung durch die Post (2000)
Dossier: Vorstösse zur Presseförderung (2000-)

Als Postulat überwies der Nationalrat eine Motion seiner Legislaturplanungs-Kommission, die vom Bundesrat eine Lageanalyse zur Situation des publizistischen Wettbewerbes und der Qualitätssicherung zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Medien in den Kantonen und Regionen verlangt hatte. Der Bundesrat war bereit gewesen, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, anerkannte er doch die zentrale Bedeutung der Medien als Akteure im demokratischen Diskurs und wies im Hinblick auf die Revision des RTVG Untersuchungen zur neusten Entwicklung im Bereich der Print- und elektronischen Medien grosse Wichtigkeit zu. Angesichts medialer Indiskretionen und Vorverurteilungen, wie sie beispielsweise im Fall Bellasi erfolgt seien, stelle sich – so Nationalrat Baumann (svp, TG) in einer Interpellation (Ip. 99.3443) – die Frage nach dem journalistischen Ethos und nach einer Ausklammerung von Teilen der Privatsphäre aus der medialen Transparenz. Der Bundesrat warnte in seiner Antwort zum Vorstoss vor einem solchen Schritt, hielt das Öffentlichkeitsprinzip hoch, verwies auf die durch das Recht garantierten Instrumente zum Schutz der Persönlichkeit und betonte die Verantwortung der Gesellschaft und der Medien selbst gegenüber Fehlleistungen, zu denen verschärfter Wettbewerb führen könne.

publizistischen Wettbewerbes Qualitätssicherung journalistischen Ethos

Der Medienbarometer „Baromedia 2000“, eine im Februar und März des Berichtsjahres durchgeführte repräsentative Umfrage, bestätigte die bisherigen Trends in der Schweizer Medienlandschaft: Ein Vormarsch der elektronischen Medien gegenüber einer eher defensiven Position der Printmedien und die Etablierung des Internets als ernstzunehmendes Medium. Das Radio behielt seine Führungsposition mit 73% regelmässiger Nutzung vor dem Fernsehen mit 63%. Beide elektronischen Medien wurden von den Befragten in erster Linie zu Unterhaltungszwecken genutzt. Die Erosion bei den Tageszeitungen (56%) sowie bei den Wochenblättern (38%) war langsam aber stetig. Dennoch blieben die Tageszeitungen laut Umfrage das führende Informationsmedium. Unaufhaltsam war der Zuwachs beim Internet, in das sich 37% der Schweizer Bevölkerung regelmässig einloggten (+14%). 60% der Internetsurferinnen und -surfer gaben zudem an, das Web primär seiner Informationsfunktion wegen zu nutzen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit stand nach wie vor der Teletext an erster Stelle (85%), gefolgt vom Radio (77%), den Printmedien (71%), dem Fernsehen (68%) und dem Internet (59%).

Baromedia 2000
Dossier: Umfrage "Baromedia"

Eine Univox-Studie über das Medienverhalten der Schweizerischen Bevölkerung wies einen Bedeutungszuwachs des Fernsehens aus. Knapp 40% der befragten Personen gaben an, in erster Linie die SRG-Kanäle zu nutzen, um sich zu informieren; hingegen waren es nur 22%, welche die Zeitung als erste Informationsquelle nannten. Dieser seit 1988 beobachtbare Wandel zugunsten des Fernsehens manifestierte sich auch in einem Bedeutungsverlust der SRG-Radios, wobei die DRS-Sender in der Deutschschweiz gegenüber den Westschweizer Schwesterprogrammen mehr Beachtung fanden. Trotz rückläufiger Tendenz blieb die Tageszeitung aber dennoch das am häufigsten genutzte Medium. Zwei Drittel der Erwachsenen lesen sie fast täglich. Seit 1986 stabil war die Zufriedenheit des Publikums mit Presse, Radio und Fernsehen (92% Zufriedene).

Medienverhalten Bedeutungszuwachs des Fernsehens Bedeutungsverlust der SRG-Radios

Der Verband Schweizer Privatradios (VSP) präsentierte im Hinblick auf die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes ein Positionspapier, in welchem der Verband eine Übernahme des EU-Rechts im Werbebereich sowie eine programmliche und technische Gleichstellung der Privaten mit der SRG forderte. Hinsichtlich der verbreitungstechnischen Bedingungen seien die Privatradios gegenüber der SRG als öffentliche Veranstalterin massiv benachteiligt. Der VSP verlangte eine Gleichstellung notfalls auch unter Aufgabe von SRG-Frequenzen sowie die Erstellung eines entsprechenden Inventars der Empfangsmöglichkeiten. Die stark gestiegenen Kosten für die Programmverbreitung wollte der Verband den Privatradios durch Gebührengelder abgelten, würden diese doch auch Service-Public-Leistungen erbringen.

Verband Schweizer Privatradios

Denis Barrelet, Bundeshauskorrespondent bei „24 heures“ und Medienrechtsexperte, sowie Bruno Vanoni, Bundeshauskorrespondent vom "Tages Anzeiger“, wurden durch das Berner Obergericht zweitinstanzlich von der Anklage auf „Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen“ freigesprochen. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen beide ermittelt, nachdem vertrauliche Depeschen von Botschafter Defago an den Bundesrat bekannt geworden waren. Freigesprochen wurde auch ein Journalist der „Sonntags-Zeitung“, dem die Bundesanwaltschaft die Veröffentlichung geheimer Unterlagen in der Mossad-Affäre vorgeworfen hatte. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilte das Bezirksgericht Zürich einen früheren Beamten der Bundesanwaltschaft, der 1997 gegen Zusicherung eines Spesenersatzes in der Höhe von 3000 Fr. Redaktionsmitglieder der Zeitschrift „Facts“ in als geheim taxierte Informationen eingeweiht hatte. Der Artikel erregte in der Folge nicht wegen seines Inhalts, sondern aufgrund des offensichtlich gewordenen „Checkbuchjournalismus“ Aufsehen.

Bundesanwaltschaft Mossad-Affäre

Der Ständerat überwies eine Motion Reimann (svp, AG) betreffend Persönlichkeitsschutz im Medienrecht als Postulat, nachdem der Motionär selbst eine entsprechende Umwandlung des Vorstosses beantragt hatte. Obwohl sich der Bundesrat gegen eine Verschärfung des Medienrechts stellte, sprach Bundesrätin Metzler einer Überweisung als Postulat das Wort: Dem Ständerat sei damit die Möglichkeit gegeben, ein Zeichen zu setzen und sich demonstrativ vor jene Politikerinnen und Politiker zu stellen, die in jüngster Vergangenheit von den Medien in persönlichkeitsverletzender Art und Weise angegriffen worden waren. Im Berichtsjahr war es zu „Schlammschlachten“ unter anderem gegen Bundesrat Villiger im Zusammenhang mit der Buchpublikation einer ehemaligen Prostituierten gekommen. Zu Kritik an den Medien gaben im weiteren die Medienberichterstattung über die Affäre Bellasi, eine beleidigende Photomontage von Bundesrätin Dreifuss auf der Titelseite des Tessiner Lega-Blattes „Mattino Della Domenica“ sowie ein fiktiver Briefwechsel zwischen Bundesratskandidatin Rita Roos (cvp, SG) und Bundesrätin Ruth Metzler in „Le Temps“ Anlass.

Persönlichkeitsschutz im Medienrecht Schlammschlachten

Eine Subkommission der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK) unter Peter Vollmer (sp, BE) erarbeitete eine Vorlage zur Förderung der Qualität journalistischer Arbeit, der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung und der Meinungsvielfalt. Die SPK verabschiedete Anfang Juli eine parlamentarische Initiative, die eine verfassungsmässige Verankerung dieser Forderungen verlangt. Die Initiative ging auf eine in ein Postulat umgewandelte Motion Zbinden (sp, AG) zurück, die den Bundesrat zu einer Regelung der Presseförderung im Rahmen der bevorstehenden Nachführung des Bundesverfassung angehalten hatte. Auf Wunsch der Kommission eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung zu drei neuen Verfassungsartikeln, welche die Medien im allgemeinen, die Presse im besonderen sowie die Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung betreffen. In ihren Vorschlägen hatte die Kommission bewusst auf direkte staatliche Eingriffe in den Wettbewerb verzichtet; hingegen sollte der Staat für Transparenz in den Medienunternehmen sorgen, Beobachtungs- und Beurteilungsaufgaben wahrnehmen sowie Schiedsrichter bei Streitigkeiten zwischen Medien und Privaten spielen. Ein besonderes Anliegen der Subkommission war zudem die Förderung und Sicherung der Qualität der journalistischen Arbeit durch Anreize zur besseren Beachtung von Sorgfalt, Fairness und Medienethik gewesen. In diese Richtung zielte auch der Vorschlag, mit einem „Wahrheitsgremium“ irreführenden Argumenten in Abstimmungskämpfen entgegenzutreten. In der Vernehmlassung umstritten war allem voran die Verankerung der Medienförderung in der Verfassung. Verleger und bürgerliche Parteien gaben ihrer Furcht vor staatlicher Einmischung Ausdruck; der Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten (SVJ), deren Presserat und die Mediengewerkschaft Comedia begrüssten den Medienartikel, lehnten aber neue Gremien wie ein Medienrat oder ein Mediationsorgan für die Presse ab. Anders als Presserat und SVJ wollte aber die Comedia den Schutz der Informations- und Meinungsvielfalt durch den Bund zwingend festschreiben. Schliesslich lehnten acht Kantone, fünf Parteien (FDP, CVP, SVP, LPS und SD) sowie 18 interessierte Dritte, darunter der Vorort, die Initiative der Kommission grundsätzlich ab. Auch der Verlegerverband und die SRG konnten einer verfassungsmässigen Verankerung der Presseförderung nichts abgewinnen. Nur den Bereichen Weiterbildung und Forschung sowie dem Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung waren widerspruchslose Zustimmung vergönnt.

Medien ins System der Gewaltentrennung einzubinden

Angesichts des sich fortsetzenden Wandels in Richtung Personalisierung und Kommerzialisierung in der politischen Kommunikation wurden im Berichtsjahr die Auswirkungen der medialen Begleitung der Bundesrats- und Nationalratswahlen Gegenstand wissenschaftlicher Debatten. Die Kritik wendete sich insbesondere gegen eine „Amerikanisierung der Berichterstattung“. Bundesrat Leuenberger forderte überdies die Einsetzung eines Medienrats mit angesehenen Fachleuten – nicht zur Behandlung von Beschwerden oder zur Ausübung von Zensur, sondern als Anstoss für eine Qualitätsdiskussion. Mit der Überweisung eines Postulat Weigelt (fdp, SG) beauftragte der Nationalrat den Bundesrat, die Schaffung eines Medienrats im Vorfeld der anstehenden Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu prüfen.

„Amerikanisierung der Berichterstattung“ Schaffung eines Medienrats

Die Diskussion um die Anwendung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Medien erreichte im Berichtsjahr ihren vorläufigen Höhepunkt mit der Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Meinungsfreiheit im “Mikrowellen”-Fall . Der Ständerat lehnte im Dezember eine 1997 von der grossen Kammer überwiesene Motion ab, die eine Revision des UWG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt hatte. Die kleine Kammer überwies aber ein Postulat seiner Rechtskommission mit gleichem Wortlaut. Hängig war in diesem Zusammenhang auch eine parlamentarische Initiative Vollmer (sp, BE). Sie verlangt in Form einer allgemeinen Anregung eine Änderung des UWG, um die Einschränkung einer kritischen Medienberichterstattung und unabhängigen Konsumenteninformation zu verhindern. In der Begründung seines Vorstosses kritisierte Vollmer das “Kassensturz”-Urteil des Bundesgerichts.

UWG “Mikrowellen”-Fall  “Kassensturz”-Urteil

Wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen holte die Bundesanwaltschaft erneut zum Schlag gegen Medienschaffende aus. Ein Strafverfahren lief gegen den “Sonntagszeitung”-Redaktor Martin Stoll aufgrund dessen im April erschienenen Artikels über die Mossad-Affäre in Bern-Liebefeld. Im weiteren sassen der Bundeshauskorrespondent vom "Tages Anzeiger", Bruno Vanoni, sowie Denis Barrelet, Bundeshaus-Korrespondent bei “24 Heures“, Medienrechtsprofessor an der Uni Fribourg und neuer Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI), auf der Anklagebank. Die Bundesanwaltschaft untersuchte im Auftrag des EDA, wie vertrauliche Diplomatenpapiere aus Washington im Juni 1997 den Weg auf die Schreibtische der Journalisten und von dort an die Öffentlichkeit gefunden hatten. In den Papieren hatte Botschafter Alfred Defago dem Bundesrat von allzu harschen Reaktionen auf den Bericht von US-Unterstaatssekretär Stuart Eizenstat über die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg abgeraten.

Bundesanwaltschaft Mossad-Affäre

Die neue Bundesverfassung wird die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16) explizit aufführen – als das Recht umschrieben, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Beschränkung des Informationszuganges auf allgemein zugängliche Quellen bedeutet, dass es die Bundesversammlung ablehnte, amtliche Akten grundsätzlich für öffentlich zu erklären. In der grossen Kammer beantragte Nationalrat Jutzet (sp, FR) die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung. Der Antrag wurde aber als über eine Nachführung der Verfassung hinausgehende Neuerung abgelehnt. Die in der bestehenden Verfassung in Art. 55 verankerte Pressefreiheit wurde zur Medienfreiheit (neu Art. 17) ausgedehnt, die auch Radio und Fernsehen sowie die neuen Medien umfasst. Für die traditionellen elektronischen Medien dürfte dies praktisch wenig ändern, da der heutige Radio- und Fernsehartikel (bisher Art. 55bis BV) fast wörtlich übernommen wurde (neu Art. 93). Eine eigentliche Neuerung stellt die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses auf Verfassungsebene im neuen Art. 17 dar. Der Ständerat hatte das Redaktionsgeheimnis nicht als unbeschränktes Grundrecht, sondern nur im Rahmen einer auf Gesetzesstufe vorzunehmenden Regelung geltendes Recht formuliert. Der Nationalrat konnte sich mit dieser Einschränkung nicht einverstanden erklären und setzte sich in der Differenzbereinigung schliesslich durch. Bundesrat Koller hatte hierbei darauf verwiesen, dass auch die Grundrechte nicht unbeschränkt seien, sondern gemäss Art. 32 auf gesetzlichem Weg zur Wahrung des öffentlichen Interesses oder der Grundrechte Dritter eingeschränkt werden können.

Beschränkung des Informationszuganges auf allgemein zugängliche Quellen Medienfreiheit Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

Am 8.1.98 hatte das Bundesgericht einen Entscheid des bernischen Handelsgerichts gegen die SRG bestätigt. Der Entscheid verbot der Sendung "Kassensturz" eine isolierte Berichterstattung über das Schmerzmittel "Contra-Schmerz", weil die Nebenwirkungen nicht nur bei diesem Medikament, sondern bei einer ganzen Medikamentenkategorie auftreten. Die SRG musste dem Basler Pharmaunternehmen Dr. Wild + Co. 480 000 Fr. Schadenersatz zahlen. Kritik am Entscheid wurde in Medienrechtskreisen insbesondere dahingehend laut, durch das Urteil werde eine exemplifizierende Berichterstattung, wie sie in den Medien täglich vorkomme, beinahe unterbunden.

Das Kassensturz-Urteil

Die beiden Kommissionen zur Vorberatung der Totalrevision der Bundesverfassung kamen bei der Regelung der Medienfreiheit im Rahmen der Verfassungsnachführung zu unterschiedlichen Lösungen (Art. 14a Abs. 3). Die ständerätliche Kommission sprach sich gegenüber der Bundesratsvariante für eine Abschwächung aus. Die Verfassung solle das Redaktionsgeheimnis nicht ausdrücklich garantieren, sondern nur den Auftrag enthalten, dessen Umfang auf Gesetzesstufe festzulegen. Die nationalrätliche Kommission hielt hingegen an der verfassungsmässigen Garantie des Redaktionsgeheimnisses fest.

Medienfreiheit im Rahmen der Verfassungsnachführung

Auf den 1. Januar 1999 soll die Mediengewerkschaft Comedia gegründet werden, die rund 30 000 Mitglieder zählen würde. Die Gewerkschaft Druck und Papier (GDP), der Schweizerische Litografenbund (SLB), die beiden Journalistenverbände SVJ und SJU, das Schweizer Syndikat Medienschaffender (SSM) und der Angestelltenverband der Buchhändlerinnen und Buchhändler (ASB) entschlossen sich zur Fusion. Insbesondere im SVJ formierte sich jedoch Widerstand.

Mediengewerkschaft Comedia

In der Differenzbereinigung fasste der Nationalrat das Zeugnisverweigerungsrecht wieder etwas enger. Von seiner ursprünglichen Position, die Interessenabwägung zwischen Quellenschutz und Strafverfolgung dem Ermessen des Richters zu überlassen, kam er ab und erweiterte auf Anregung von Rolf Engler (cvp, AI) den vom Ständerat beschlossenen Ausnahmekatalog vom Zeugnisverweigerungsrecht auf 21 Tatbestände. Neben den Gewaltdelikten listete er abschliessend unter anderem harte Pornographie, Pädophilie, Geldwäscherei, Korruption und die organisierte Kriminalität auf. Der Ständerat fügte diesem noch Fälle von schwerem Drogenhandel an, was auch die Zustimmung des Nationalrates fand. Insgesamt müssen Journalisten ihre Quellen damit bei 22 Strafrechts-Tatbeständen offenlegen.

Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts

1995 hatte der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative seiner Rechtskommission Folge gegeben, wonach vorsorglich verfügte Publikationsverbote gegen Medienerzeugnisse künftig beim Bundesgericht angefochten werden können. Im letzten Jahr war der Ständerat auf diese Initiative aber nicht eingetreten. Diesem Entscheid folgte nun auch der Nationalrat.

Vorsorgliche Massnahmen gegen Medienerzeugnisse

Diskussionslos überwies der Nationalrat zudem eine Motion seiner Rechtskommission, die den Bundesrat auffordert, umgehend eine Vorlage für die Revision der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten, welche die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit besser wahrt.

unlauteren Wettbewerb

Im Gegensatz zum Nationalrat und zum Bundesrat erweiterte der Ständerat das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende. Mit 20 zu 13 Stimmen folgte er einem Antrag Zimmerli (svp, BE), der ein absolutes Redaktionsgeheimnis festschreiben wollte, das nur in zwei Situationen durchbrochen werden kann. Erstens, wenn dadurch eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben gerettet werden kann, oder zweitens, wenn ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt oder ein anderes, mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedrohtes Verbrechen nicht aufgeklärt werden kann. Das gilt für zehn Straftatbestände. Bundespräsident Koller bedauerte, dass mit dieser Regelung neuere Tatbestände wie das organisierte Verbrechen oder Geldwäscherei nicht abgedeckt wären. In bezug auf die Veröffentlichung von amtlich geheimen Dokumenten folgte der Ständerat der restriktiven Linie des Nationalrates und beschloss - jedoch knapp, mit 16 zu 15 Stimmen - dass diese weiterhin strafbar bleiben soll.

Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts

In der Frühlingssession kam die Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts ins Parlament. Deren Beratung fand unter dem Eindruck von zwei Vorfällen statt. Einerseits dem Fall Jagmetti: Die "SonntagsZeitung" hatte im Januar aus einer vertraulichen Lageanalyse über die Forderungen jüdischer Organisationen im Zusammenhang mit den Holocaust-Geldern von US-Botschafter Carlo Jagmetti zitiert, worauf dieser zurücktrat. Der Fall Jagmetti führte im bürgerlichen Lager teilweise zu einem Meinungsumschwung in Richtung Disziplinierung der Medien. Andererseits wurde Ende Februar publik, dass die Bundesanwaltschaft, nachdem im letzten Jahr ein erster Fall bekannt geworden war, in zwei weiteren Fällen - bei "Facts" und beim "Bund" - Telefonüberwachungen vorgenommen hatte, um Indiskretionen in den Reihen der Verwaltung auf die Spur zu kommen. Die Medienschaffenden reagierten empört.

Der Nationalrat entschied sich als Erstrat für ein restriktives Medienstrafrecht. In der Kernfrage des Quellenschutzes folgte er dem bundesrätlichen Konzept und entschied, dass es Sache der Gerichte sein soll, ob das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt wird, oder ob die Interessen der Strafjustiz vorgehen. Ein von der Mehrheit seiner vorberatenden Rechtskommission und der Ratslinken vorgeschlagenes generelles Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende, das nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn es um ein schweres Verbrechen geht, aufgehoben werden könnte, lehnte er mit 84 zu 67 Stimmen ab. Um ein Haar hätte dagegen ein Antrag Vallender (fdp, AR) auf Streichung Erfolg gehabt; die Votantin argumentierte, dass die Verfassungsgrundlage für ein Zeugnisverweigerungsrecht fehle. Gegen den Willen des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit lehnte eine bürgerliche Ratsmehrheit mit 74 zu 64 Stimmen ausserdem die Streichung der umstrittenen Strafvorschrift über die Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen ab. Vergeblich wiesen Bundespräsident Koller und die Linke darauf hin, dass diese Strafnorm bereits heute keine Wirkung habe und dass der indiskrete Beamte, nicht der Journalist zu bestrafen sei. Mit 75 zu 49 Stimmen lehnte es der Nationalrat ausserdem ab, die Anwendung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in bezug auf Journalisten aufzuheben. Eine Kommissionsmehrheit hatte vorgeschlagen, das Gesetz auf Medienschaffende nicht anzuwenden, wenn diese nicht mit Wettbewerbsabsicht gehandelt haben. Mit 75 zu 37 Stimmen, gegen den Willen der Fraktionen von SP und GPS, hiess der Rat die Revision schliesslich gut.

Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts