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Eine UNIVOX-Umfrage über das Verhältnis der Bevölkerung zu den Medien zeigte auf, dass immer weniger Menschen Vertrauen in die Unabhängigkeit der Medien setzen: Nur noch 30% (1988 und 1990: 40%) der Befragten glaubten, dass die Medien sich gegen wirtschaftliche und politische Druckversuche behaupten können. Insgesamt wurden die Medien trotzdem als verlässliche Informationsquellen bezeichnet. Die Glaubwürdigkeit der Printmedien nahm gegenüber 1988 bei den Befragten sogar um 5% auf 68% zu, hingegen nahm jene von Radio und Fernsehen leicht ab.

Glaubwürdigkeit

Das Bundesgericht hat, aufgrund verschiedener Verbandsklagen, eine Regelung der SRG gutgeheissen, wonach politische Kleinstgruppierungen kein Anrecht auf die Selbstdarstellung in Wahlkampagnesendungen haben. Die SRG-Regelung sieht vor, dass nur diejenigen Parteien ein Anrecht auf diese Wahlsendungen haben, welche schon mindestens einen Vertreter in den eidgenössischen Räten haben oder welche mit mindestens 7% der Sitze in einem kantonalen Parlament vertreten sind.

Wahlkampagnesendungen

Anlässlich der Bundesratsersatzwahl Ende Februar und anfangs März des Berichtsjahres kam das gespannte Verhältnis zwischen Medien und Politik eklatant zum Vorschein. Einerseits wurde in gewissen Medien ausführlich über einen anonymen Brief berichtet, mit dem die Bundesratskandidatin Brunner (sp, GE) in Misskredit gebracht werden sollte. Andererseits bezogen viele Printmedien schon früh Stellung zugunsten der Wahl Brunners. Verschiedene Parlamentarier fühlten sich durch diese Unterstützungskampagne zugunsten Brunners genötigt und bezichtigten die Medien der Erpressung. Exponenten der bürgerlichen Parteien behaupteten sogar, die Wahl von Ruth Dreifuss in den Bundesrat sei nur durch die geballte Medienmacht zustande gekommen, was wiederum Anlass zu Kontroversen bot.

Bundesratsersatzwahl 1993

Im Kanton Neuenburg wurde die Diskussion um das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten neu belebt, als der Chefredaktor der in La Chaux-de-Fonds erscheinenden Tageszeitung "L'Impartial", Gil Baillod, mit einer Busse belegt wurde. Er hatte sich geweigert, den kantonalen Justizbehörden die Quelle zu enthüllen, die ihn mit Informationen über einen Notar, welcher in dubiose Geschäfte verwickelt war, beliefert hatte.

Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten

Eine im Sommer 1990 publizierte Reportage der Schweizer Illustrierten (SI) über die "Teufelsdroge Free Base (Crack)" wurde vor Gericht zweitinstanzlich als rechtmässig erklärt. Das Zürcher Obergericht hatte im Januar 1992 den Chefredaktor der Schweizer Illustrierten zu einer Busse verurteilt, weil seiner Ansicht nach aufgrund der Reportage und der Fotoserie eine Anleitung zur Herstellung und zum Konsum von Betäubungsmitteln und damit ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen habe. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob im Berichtsjahr diesen Schuldspruch auf, da die Einschränkung der Pressefreiheit einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfe, die im vorliegenden Zusammenhang nicht gegeben sei.

Eine im Sommer 1990 publizierte Reportage der Schweizer Illustrierten (SI) über die "Teufelsdroge Free Base (Crack)" wurde vor Gericht zweitinstanzlich als rechtmässig erklärt

Radio und Fernsehen DRS haben ihren Informationsauftrag bezüglich der Abstimmung über den EWR-Beitritt laut Publikumsrat, vor der Strukturreform Programmkommission genannt, auf unparteiliche, vielfältige und vertiefende Art und Weise erfüllt. Kritik vor allem aus der Romandie erntete jedoch die Verwendung des Dialekts während den wichtigsten kontradiktorischen Podiumsdiskussionen. Ebenso wurde die fehlende Bereitschaft zur Zusammenschaltung der verschiedenen sprachregionalen Sender gerügt.

Radio und Fernsehen DRS haben ihren Informationsauftrag bezüglich der Abstimmung über den EWR-Beitritt laut Publikumsrat, vor der Strukturreform Programmkommission genannt, auf unparteiliche, vielfältige und vertiefende Art und Weise erfüllt

Das Westschweizer Fernsehen setzte sich über einen Genfer Richterspruch hinweg, als es trotz Verbot in der Sendung "Tell quel" einen Beitrag über den in Genf wegen verschiedenen Delikten in Untersuchungshaft einsitzenden Notar Didier Tornare ausstrahlte. Die Generaldirektion der SRG unterstützte den Entscheid der TSR, weil es eine unzulässige Medienzensur sei, wenn ein Richter ohne vorherige Visionierung eine Verfügung gegen eine Sendung erlasse. Das Verbot in Form einer superprovisorischen Verfügung war aufgrund einer wahrscheinlichen Vorverurteilung des Angeklagten vor dem Prozess ausgesprochen worden. TSR rekurrierte darauf gegen den Gerichtsentscheid, weil dieser sämtliche Informationen über den Fall Tornare, nicht nur jenen der Sendung "Tell quel", untersagt hatte.

Das Westschweizer Fernsehen setzte sich über einen Genfer Richterspruch hinweg, als es trotz Verbot in der Sendung "Tell quel" einen Beitrag über den in Genf wegen verschiedenen Delikten in Untersuchungshaft einsitzenden Notar Didier Tornare ausstrahlte

Der Entwurf für ein Medienförderungsgesetz des Kantons Bern wurde am 2. Berner Medientag zur Diskussion gestellt. Das Thema "Reine Marktorientierung oder staatliche Unterstützung der Medien" bildete den Kernpunkt der Kontroverse. Einig waren sich Verleger, Journalisten und Medienwissenschafter in der Forderung nach einer besseren Ausbildung der Me dienschaffenden, unterstützt durch staatliche Beiträge. Der Entwurf sieht auch das Offentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt für behördliche Informationen vor.

Der Entwurf für ein Medienförderungsgesetz des Kantons Bern wurde am 2

An einer UNESCO-Tagung befassten sich namhafte Fachleute mit dem Problem der Selbst- und Fremdkontrolle der Medien. Kritik wurde am zunehmenden Aktualitätsdruck geäussert, der eine kritische Hinterfragung und eine Abklärung bezüglich der Vollständigkeit sowie der Wahrheit der zahlreichen weiterzuverbreitenden Informationen verunmöglicht. Kritisiert wurde auch die vermehrte Fremdkontrolle der Medien beim Zugang zu Informationen, wie dies im Falle der Berichterstattung während des Golfkriegs sowie aus den Krisengebieten im ehemaligen Jugoslawien geschehen war resp. immer noch geschieht. Die zunehmende Kriminalisierung des Medienschaffens durch höhere Normendichte wandle die Fremdkontrolle im übrigen immer häufiger in eine Selbstkontrolle in Form der Vermeidung von umstrittenen Themen um. Nach Ansicht verschiedener Teilnehmer müssten die grösseren Medienunternehmen eine 0mbudsstelle schaffen, um die Glaubwürdigkeit der Medien zu bewahren; dadurch könnte die Fremd- und die Selbstkontrolle in einem ausgeglichenen Verhältnis nebeneinander existieren.

Selbst- und Fremdkontrolle der Medien

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar in Bern verweigerte die SRG die Herausgabe von nicht gesendetem Rohmaterial an die Untersuchungsrichterin, welche Fernseh-Bildmaterial als Beweissicherung gegen gewalttätige Demonstranten verwenden wollte. Der Rechtsdienst der SRG begründete den Entscheid damit, Journalisten dürften nicht als Hilfspolizisten missbraucht werden. Eine Beschwerde der SRG gegen die Herausgabeverfügung der Untersuchungsrichterin wurde vom bernischen Obergericht mit der Begründung abgelehnt, dass noch kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Durch diesen Rechtsstreit hat die SRG dazu beigetragen, dass das Problem des Fehlens eines derartigen Rechts für Medienschaffende in einer breiten Öffentlichkeit thematisiert wurde.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Erstmals wurde das Gegendarstellungsrecht auch im Inseratebereich, nach der Einreichung einer Klage eines Interessenverbandes, durch die Justiz durchgesetzt. Die persönliche Betroffenheit durch Aussagen in einem Inserat berechtigt laut Gerichtsurteil einen eventuell Geschädigten ebenso wie im redaktionellen Teil, das Gegendarstellungsrecht zu fordern. Die Basler Zeitung musste, gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, dem Verband der Schweizerischen Gasindustrie das Gegendarstellungsrecht auf ein zweimalig erschienenes Inserat der Erdölvereinigung gewähren. Dabei blieb die Kostenüberwälzung des Gegendarstellungsrechts auf das betroffene Medienunternehmen umstritten.

Gegendarstellungsrecht auch im Inseratebereich

Im Ehrverletzungsstreit, der auf den sogenannten "Historikerprozess" folgte, hiess das Bundesgericht die Klage des Zürcher Anwalts Frick gegen einen Journalisten des Tages-Anzeigers gut mit der Begründung, das Prinzip der Unschuldsvermutung hätte respektiert werden müssen. Der Journalist hatte im Dezember 1989 in einem Artikel die These eines Historikers und dessen Vorwürfe gegen Wilhelm Frick, dieser sei 1940 in einen Putschversuch verwickelt gewesen, übernommen, ohne die Quellen zu überprüfen. Eine generelle Pflicht für Medienschaffende, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten anhand der Primärquellen zu überprüfen, besteht allerdings nicht. Laut Angaben des Bundesgerichts ergibt sich eine solche Pflicht jedoch dann, wenn kumulativ ein schwerer Angriff auf die Ehre erhoben werde und überdies die Sekundärquelle die Primärquelle nicht wörtlich zitiere. Dann müsse mit der Möglichkeit einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden.

Historikerprozess

Die Frage der beruflichen Verantwortung von Medienschaffenden wurde auch anlässlich des Bekanntwerdens eines Beziehungsgeflechts zwischen Wirtschaft und Presse aufgeworfen. Die Chefredaktoren der Wirtschaftsmagazine "Bilanz" und "Finanz und Wirtschaft" hatten von einem Unternehmer und Immobilienhändler Aktien geschenkt oder zu einem symbolischen Preis erhalten. Diese Geschenke waren zu grosszügig, um als herkömmliche Gefälligkeiten zu gelten und wurden nach Bekanntwerden von der Offentlichkeit als Gefährdung der Unabhängigkeit der Presse betrachtet. Als direkte Reaktion auf diesen Vorfall gab der Presserat des Verbandes der Schweizer Journalisten Empfehlungen gegen den Filz im Journalismus heraus. Diese verlangen unter anderem eine Offenlegung der berufsrelevanten Vermögensverhältnisse der Medienschaffenden gegenüber der Redaktion und verbieten das Ausnützen von Insiderwissen zum eigenen Vorteil; ebenso sollen Medienschaffende Wertpapiere von Publikumsgesellschaften, über die sie Bericht erstatten, entweder abstossen oder nichts über die betreffenden Branchen publizieren.

Beziehungsgeflechts zwischen Wirtschaft und Presse

Die von einer Studienkommission vorgeschlagene Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Medienschaffende im Rahmen einer Strafgesetzrevision stiess in der Vernehmlassung bei der CVP, der SVP und der SP auf Zustimmung, wobei die CVP sich lediglich für ein relatives Recht aussprach, in dem der Richter in jedem Fall eine Güterabwägung zwischen Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen habe. Auch die FDP lehnte ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht ab. Das Recht für Medienschaffende, die beruflich an der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums beteiligt sind, Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Informationen - ausgenommen in Fällen, die der Aufklärung von Straftaten dienen - zu verweigern, schien in den Augen der FDP die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Medienschaffenden zu untergraben. Von den interessierten Organisationen sprachen sich der Schweizerische Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV), die Schweizerische Journalistinnen- und Journalisten-Union (SJU) sowie der Verband der Schweizer Journalisten (VSJ) für die im Entwurf vorgeschlagene Lösung eines generellen Zeugnisverweigerungsrechts aus. Aus ähnlichen Gründen wie die CVP und FDP lehnte die Gesellschaft zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft (wf) den Entwurf ab. Für die Genfer Regierung ging der Vorschlag der Studienkommission etwas zu weit; sie befürwortete ein restriktiv gehandhabtes Zeugnisverweigerungsrecht analog jenem, das auf kantonaler Ebene in Kraft gesetzt worden war und beispielsweise die Zeugnisverweigerung zu Informationen, die nicht veröffentlicht wurden, erlaubt.

Zeugnisverweigerungsrecht

Am 1. April des Berichtsjahres wurde das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), dem der ehemalige persönliche Berater von Bundesrat Ogi, Marc Furrer, als Direktor vorsteht, in Biel eingeweiht. Das BAKOM betreut den Vollzug des im April in Kraft gesetzten neuen Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) sowie des Fernmeldegesetzes (FMG), welches anfangs Mai rechtskräftig wurde. Ebenso will das neu geschaffene Bundesamt Impulse im Bereich der Telekommunikation an Industrie und Politik vermitteln und in diesem Sektor Ansprechpartner für das Ausland werden.

BAKOM Marc Furrer in Biel

Nach dem Ständerat stimmte, im Rahmen der Beratung des Fernmeldegesetzes, nun auch der Nationalrat der Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) zu. Dieses wurde ins EVED eingegliedert und soll seinen Sitz in Biel haben.

Bundesamtes für Kommunikation

Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches schickte der Bundesrat Vorschläge für ein Zeugnisverweigerungsrecht in die Vernehmlassung. Mangels kantonaler Regelungen will der Bund damit einen Quellenschutz einführen, um die Unabhängigkeit der Medien und ihren freien Zugang zu Informationen und deren Verbreitung zu garantieren.

Zeugnisverweigerungsrecht

Im Kanton Solothurn präsentierte der Regierungsrat ein Medienförderungs- und Informationsgesetz, welches unter anderem die Möglichkeit des Kantons vorsieht, Beiträge an die Herstellungs- und Redaktionskosten von Presseerzeugnissen zu gewähren, falls diese finanziell stark bedroht sind und sich durch einen Wegfall eine Beeinträchtigung der Medienvielfalt ergeben würde. Im Kanton Bern wurde ein Informationsgesetz in die Vernehmlassung geschickt, welches unter anderem auch den sensiblen Bereich des Datenschutzes miteinbezieht.

Im Kanton Solothurn präsentierte der Regierungsrat ein Medienförderungs- und Informationsgesetz, welches unter anderem die Möglichkeit des Kantons vorsieht, Beiträge an die Herstellungs- und Redaktionskosten von Presseerzeugnissen zu gewähren, falls diese finanziell stark bedroht sind und sich durch einen Wegfall eine Beeinträchtigung der Medienvielfalt ergeben würde

Im Fall "Bernina-Nähmaschinen" hat das Bundesgericht den auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgestützten Entscheid des Thurgauer Obergerichtes gegen einen Wirtschaftsjournalisten bestätigt. Mit einer Motion verlangte daraufhin Nationalrat Vollmer (sp, BE) eine Revision des UWG. Diese soll sicherstellen, dass Medienschaffende in Zukunft nicht mehr für die korrekte Zitierung von allenfalls geschäftsbeeinträchtigenden Aussagen von Dritten eingeklagt werden können.

UWG

Bei den Beratungen des Radio- und Fernsehgesetzes konnte sich der Beschluss des Ständerates, wonach dem Bundesrat in den öffentlichen Medien "angemessene Zeit für Äusserungen" einzuräumen ist, gegen die vom Nationalrat vorgeschlagene Formulierung durchsetzen; letzterer wollte dem Bundesrat — aus Angst vor einem "Staatsfernsehen" — nur "Zeit für behördliche Erklärungen" zur Verfügung stellen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Zum ersten Mal wurde 1991 ein internationaler Tag der Pressefreiheit ausgerufen. Berufsorganisationen von Medienschaffenden aus aller Welt haben den 20. April zu dem Tag erklärt, an welchem weltweit die Pressefreiheit als Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft gefordert und gewürdigt werden soll. Laut der Organisation "Reporters sans frontières" befanden sich im Frühling 1991 mindestens 200 Journalisten aus politischen Gründen in Gefängnissen und im Jahre 1990 haben 41 Journalisten die Aúsübung ihres Berufes mit dem Leben bezahlt.

Tag der Pressefreiheit

Im Rahmen der Enttarnung der Chefs sowie prominenter Mitglieder der durch die Parlamentarische Untersuchungskommission II aufgedeckten militärischen Widerstandsorganisationen P 26 und P 27 durch verschiedene "Weltwoche"-Redaktoren entbrannte erneut die Streitfrage, wie weit die Presse- und Medienfreiheit im Falle von militärischen Geheimnissen zum Zuge kommen kann. Bei der Bundesanwaltschaft wurde anonym eine Strafklage wegen "diplomatischen Landesverrats" gegen drei Redaktoren eingereicht.

Enttarnung

Das neu revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zeigte unerwartete Auswirkungen auf die Medienfreiheit. Das Thurgauer Obergericht verurteilte einen Wirtschaftsjournalisten zu einer Busse, weil sich ein Interviewpartner negativ über eine bestimmte Nähmaschinenmarke geäussert hatte, ohne dass sich das kritisierte Unternehmen dazu äussern konnte. Kritiker dieses Urteils befürchten, dass Journalisten umstrittene Themen aus Angst vor kostspieligen Prozessen in Zukunft gar nicht mehr aufgreifen werden.

Das neu revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb

Die Frage, ob für Medienschaffende ein Berufsgeheimnis geschaffen werden soll, stand im Zentrum der Jahresversammlung des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Medienschaffende brachten zum Ausdruck, dass sie sich künftig wie Anwälte und Ärzte durch ein Berufsgeheimnis, das zwei wichtige Aspekte ihres beruflichen Alltags abdeckt, schützen möchten. Einerseits soll ein Quellen- und Informantenschutz eingeführt werden, andererseits müsse aber auch das Recht, ihnen anvertraute Informationen der Offentlichkeit zugänglich zu machen, gewährt werden.

Verschiedene Sendungen am Fernsehen und Radio haben die Sensibilität der Bevölkerung in bezug auf die Rolle der Medien und deren Spielraum in der Demokratie herausgefordert