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Im August 2015 wurde bekannt, dass die SRG, Swisscom und Ringier die Gründung einer Werbeallianz (sog. Joint Venture) anstrebten, welche weiteren Interessenten offen stehen soll – allerdings vorerst nicht als Besitzer, sondern lediglich als Kunden zur Vermarktung ihrer Werbeplätze. Synergien erhofften sich die drei Akteure durch das Zurverfügungstellen von durch die Swisscom erhobenen Nutzerdaten, was dann auf den Plattformen der Medienanbieter die Schaltung von individuell zugeschnittener Werbung erlauben würde. Die Eröffnung dieser Pläne geschah überraschend und wurde von den Zeitungen im Kontext der aktuellen Debatte um den Service public und die SRG mit grossem Interesse verfolgt. Bereits drei Tage nach Bekanntgabe dieser Pläne trat Ringier nach einem Eklat aus dem Verband Schweizer Medien (VSM) aus. Grund für diese Trennung war die bereits an der Dreikönigstagung und im Anschluss an die RTVG-Abstimmung zumindest implizit erfolgte Forderung des VSM nach einem Werbeverbot für die SRG. Zwei Wochen später relativierte der VSM mit einer offiziellen Stellungnahme: Der Verlegerverband habe sich "nie für ein totales Werbeverbot ausgesprochen", wie VSM-Direktorin Verena Vonarburg in einer schriftlichen Stellungnahme schrieb. Gemäss einem kurz nach der RTVG-Abstimmung vom Verband herausgegebenen Positionspapier befürworte der VSM eine SRG, die sich auf ein "demokratierelevantes Medienangebot konzentriert (...). Werbeeinnahmen sind für dieses Angebot nicht notwendig." Der Zusammenschluss zu einer Werbeallianz sei entweder zu untersagen oder mit klaren Auflagen zu belegen, damit Dritte in keinerlei Hinsicht diskriminiert würden. Am Jahreskongress wurde Verlegerpräsident Hanspeter Lebrument dann doch konkreter und forderte ein Verbot der geplanten Werbeallianz. Dass ob dieser Frage innerhalb des VSM nicht nur Einigkeit bestand, zeigte auch der Ende November bekannt gegebene Abgang von Verena Vonarburg zur Ringier-Gruppe.
Ob die geplante Werbeallianz gegründet werden kann, lag jedoch im Ermessen der WEKO und des BAKOM. Bevor dieser Entscheid erfolgte, machte Bundesrätin Leuthard in der Fragestunde der Herbstsession 2015 bereits klar, dass das Online-Werbeverbot der SRG nicht angetastet werde. Mitte Dezember genehmigte die WEKO den Joint Venture aus kartellrechtlicher Sicht; das BAKOM verhängte aber temporäre vorsorgliche Massnahmen, welche der SRG bis zum Entscheid des BAKOM untersagten, Marktauftritte und neue Werbeaktivitäten innerhalb des Joint Ventures zu planen. Das BAKOM wollte seinen Beschluss im Frühjahr 2016 bekannt geben.

Joint Venture Vertrag der SRG mit Swisscom und Ringier

Eine 2011 vorgebrachte Beschwerde gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut GfS wurde im April des Berichtjahres von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) abgelehnt. Der Beschwerdeführer hatte der GfS vorgeworfen, Umfrageergebnisse vor den eidgenössischen Wahlen nicht korrekt vermittelt zu haben. Obwohl die UBI die Beschwerde ablehnte, kritisierte sie, dass die Wahlbarometer im Schweizer Fernsehen als repräsentativ dargestellt worden seien.

Beschwerde gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut GfS

Am Swiss Media Forum 2011, das zum ersten Mal stattfand, äusserte sich Bundesrat Johann Schneider-Ammann zur staatstragenden Funktion der Medien und der gebotenen Qualität, die sich in Objektivität, Korrektheit, Unabhängigkeit, Vielfältigkeit, Verständlichkeit und Konstanz niederschlagen soll.

Swiss Media Forum 2011

Anfang März gaben der Zürcher Medienkonzern Tamedia und das grösste Westschweizer Medienhaus Edipresse die schrittweise Übernahme des Schweizer Geschäfts von Edipresse durch Tamedia bis 2013 bekannt. Diese Übernahme ist mehr als nur ein weiterer Schritt der Pressekonzentration: Tamedia überschreitet damit als erstes Schweizer Medienhaus im Bereich der Tageszeitungen die Sprachgrenze. Edipresse gibt unter anderem die Zeitungen „24 heures“, „Tribune de Genève“ und „Le Matin“ heraus. Die Übernahme wurde in der Romandie zwar mit Enttäuschung zur Kenntnis genommen, führte aber nicht zu einem Aufschrei. Tamedia betonte ihre Absicht, Edipresse grösstmögliche Autonomie zu gewähren und die Pressevielfalt zu erhalten. Die Gratiszeitung „Le Matin Bleu“ wurde jedoch mit „20 minutes“ zusammengeführt. Die Wettbewerbskommission unterzog die Übernahme von Edipresse durch Tamedia einer eingehenden Prüfung und bewilligte sie ohne Auflagen.

Tamedia übernimmt das schweizer Geschäft von Edipress

Die Kontroverse über die Verurteilung von Medienschaffenden wegen der Veröffentlichung amtlich geheimer Dokumente setzte sich im Berichtsjahr fort. Die beiden Journalisten die einen als geheim deklarierten Fax, mit Informationen zu den Verhörzentren der CIA veröffentlicht hatten, mussten sich vor dem Militärgericht in St. Gallen verantworten. Sie wurden mit der Begründung freigesprochen, die Publikation des Faxes habe die Sicherheit der Schweiz nicht ernsthaft gefährdet.

Streit um die Veröffentlichung amtlich geheimer Dokumente

Das Berichtsjahr war geprägt von einer Debatte um den Strafgesetzartikel 293, der die „Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen“ mit Haft oder Busse bedroht. Die Norm wurde stark kritisiert, weil sich die Informanten in der Verwaltung so gut wie nie eruieren liessen und bloss die Journalisten, welche die Informationen verbreiteten, belangt wurden. Anlässlich der Ermittlungen gegen den Sonntagsblick, wegen der Publikation eines als geheim deklarierten Fax mit Informationen zu Verhörzentren der CIA, wurde die Schweiz vom Beauftragten für Medienarbeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gerügt. Er forderte die zuständigen Bundesräte auf, Medienschaffende wegen der Publikation von Geheimdokumenten nicht mehr zu belangen und die entsprechende Lücke im Strafgesetzbuch zu schliessen. Der Bundesrat hatte dem Parlament bereits 1997 erfolglos die Streichung dieser Strafnorm beantragt und prüfte dies nun erneut. Dabei ging es namentlich darum, ob das Strafgesetz nach der Streichung von Art. 293 mit anderen Bestimmungen noch genügend Handhabe böte, um Schaden für das Land infolge von Publikationen zu verhindern. Dies bedeutete einen Etappensieg für den grünen Nationalrat Lang (ZG), der die Streichung von Art. 293 mittels einer Motion (Mo. 06.3038) forderte.

Polemik um den Strafgesetzartikel 293 „Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen“

Die Schweizerische Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaft wies erneut auf die Not hin, die in den von Studierenden überrannten Hochschulinstituten herrsche. Die Fachvertreter wünschten nicht nur zusätzliche Finanzmittel, sondern auch eine verbesserte Koordination und Profilierung der Lehr- und Forschungsstätten auf Universitäts- und Fachhochschulebene.

Kommunikations- und Medienwissenschaft

Die bis anhin mit CHF 100 Mio. dotierte indirekte Presseförderung wurde um CHF 20 Mio. reduziert. Der Bundesrat setzte die entsprechende Änderung des Postgesetzes auf Anfang 2004 in Kraft. Demnach werden ab diesem Zeitpunkt nur noch CHF 80 Mio. Bundessubventionen für die verbilligte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung stehen; dabei sollen die Regional- und Lokalpresse nicht von Preiserhöhungen, die mit der Subventionskürzung begründet werden, betroffen sein. Diese Regelung gilt bis ins Jahr 2007 und wird dann durch ein neues, von der SPK zu erarbeitendes System zur Förderung der Medienvielfalt abgelöst. Die Post kündigte mit dem Hinweis, dass der Zeitungsversand trotz den Bundesbeiträgen im Rahmen der indirekten Presseförderung defizitär sei, für das kommende Jahr vorerst eine Tariferhöhung und als Alternative für eine weitere Preissteigerung im Jahr 2005 eine Optimierung des Versandsystems an. Konkret ging es darum, den Versand der Zeitungen in der Westschweiz künftig an einem zentralen Standort in der Region von Lausanne abzuwickeln und zu diesem Zweck die verschiedenen Titel bis um 01.00 Uhr im Sortierzentrum einzufordern. Die Westschweizer Chefredaktoren zeigten sich tief beunruhigt von der geplanten Reorganisation und plädierten für eine Beibehaltung des bisherigen Systems. Die von der Post anvisierte Neuregelung werde zu einem früheren Redaktionsschluss bei einer Mehrheit der Zeitungen führen und damit die Berichterstattung über wichtige Ereignisse am Abend erschweren sowie einen überregionalen Zeitungsversand durch das neue System verhindern.

Änderung des Postgesetzes Tariferhöhung Optimierung des Versandsystems

Die Bundesanwaltschaft ermittelte aufgrund einer Anzeige des Bundesamts für Polizei (BAP) gegen drei Journalisten des „Sonntags-Blicks“ wegen Veröffentlichung geheimer Unterlagen. Auslöser war ein Artikel über geheime Ermittlungen mehrerer Kantone in Kooperation mit dem BAP und Interpol gegen einen internationalen Mafiaring gewesen. Im „Fall Jagmetti“ bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Zürcher Obergerichts, wonach ein Redaktor der „Sonntags-Zeitung“ wegen Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen zu einer Busse von 800 Fr. verurteilt worden war. In seiner Urteilsbegründung hielt das Bundesgericht fest, die Veröffentlichung einer in vertretbarer Weise für geheim erklärten Information bleibe grundsätzlich strafbar. Eine im Licht der Meinungsäusserungsfreiheit grosszügigere Gesetzesauslegung lehnte das Gericht als unzulässig ab. Im weiteren stützte das Bundesgericht einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche im Zusammenhang mit der 1997 ausgestrahlten Sendung „L’honneur perdu de la Suisse“ den Verantwortlichen der Télévision Suisse Romande (TSR) eine Verletzung der Programmbestimmungen vorgeworfen hatte. Der Sendebeitrag, in welchem die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg thematisiert worden war, habe es gemäss Urteil des Bundesgerichts an Objektivität und Transparenz mangeln lassen.

Gerichtsentscheid im Fall Jagmetti

Der Bundesrat setzte ausserdem eine Arbeitsgruppe ein, welche das Prinzip der Öffentlichkeit der Bundesverwaltung prüfen und ein entsprechendes Gesetz entwerfen soll. Nach diesem Grundsatz hätte jedermann das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht durch die Angestellten der Bundesverwaltung. Ebenfalls geplant ist die Einführung eines Beschwerderechtes im Falle einer ablehnenden Haltung der Behörden. Ausnahmen von der Akteneinsicht sind vor allem im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit und im Persönlichkeitsschutz vorgesehen. Vor einer definitiven Stellungnahme will das EJPD die Erfahrungen des Kantons Bern abwarten, welcher das Öffentlichkeitsprinzip mit seiner neu in Kraft tretenden Verfassung vom 1. Januar 1995 einführen wird.

Arbeitsgruppe

Im Ehrverletzungsstreit, der auf den sogenannten "Historikerprozess" folgte, hiess das Bundesgericht die Klage des Zürcher Anwalts Frick gegen einen Journalisten des Tages-Anzeigers gut mit der Begründung, das Prinzip der Unschuldsvermutung hätte respektiert werden müssen. Der Journalist hatte im Dezember 1989 in einem Artikel die These eines Historikers und dessen Vorwürfe gegen Wilhelm Frick, dieser sei 1940 in einen Putschversuch verwickelt gewesen, übernommen, ohne die Quellen zu überprüfen. Eine generelle Pflicht für Medienschaffende, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten anhand der Primärquellen zu überprüfen, besteht allerdings nicht. Laut Angaben des Bundesgerichts ergibt sich eine solche Pflicht jedoch dann, wenn kumulativ ein schwerer Angriff auf die Ehre erhoben werde und überdies die Sekundärquelle die Primärquelle nicht wörtlich zitiere. Dann müsse mit der Möglichkeit einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden.

Historikerprozess