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Nachdem die Kundgebung „Tanz dich frei“ im Mai des Berichtsjahres um die 50 Verletzte gefordert und Kosten von mehr als CHF 2 Mio. verursacht hatte, wandte sich die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit einem Schreiben an Facebook und bat um die Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten der Organisatoren, die über die Social Media Plattform zur Kundgebung aufgerufen hatten. Das Unternehmen verweigerte die Herausgabe der Daten und liess verlauten, dass diese Informationen entweder über ein internationales Rechtshilfegesuch erlangt werden müssten oder die Schweiz den Nachweis zu erbringen habe, dass die eidgenössische Strafprozessordnung die Herausgabe solcher Daten vorsehe. Laut eigenen Angaben erhielt Facebook in der ersten Hälfte des Berichtsjahres aus der Schweiz insgesamt 32 Anfragen zu Registrierungen, wobei nur in vier Fällen die gewünschte Auskunft erteilt wurde, was klar unter dem internationalen Schnitt liegt. In Beantwortung einer Interpellation Vogler (csp, OW) (Ip. 13.3986) führte der Bundesrat die tiefe Erfolgsquote in erster Linie auf mangelnde Schulung der eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf formale Anforderungen und Kenntnisse der Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zurück.

Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten

Im Zusammenhang mit dem Internet beschäftigten Fragen zur Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit sowie zur Handhabung von Personendaten die Gerichte diverser Stufen. Im Februar bestätigte das Bundesgericht ein Urteil der Aargauer Justiz, die den Geschäftsführer einer Einzelfirma wegen Begünstigung verurteilte. Über die Internetplattform der Firma waren ehrverletzende Aussagen über einen Lokalpolitiker verbreitet worden. Statt die IP-Adressen der Plattformbenutzer nach „Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ ordnungsgemäss zu speichern und aufzubewahren waren diese gelöscht worden. Das Gericht befand, dass der Geschäftsführer dadurch die Strafverfolgung behindert und sich der Begünstigung einer über das Internet begangenen Straftat schuldig gemacht hatte. Im Fall einer Ehrverletzungsklage hielt das Bundesgericht im November in einem Grundsatzurteil fest, dass der Quellenschutz auch für Blogbeiträge gilt, solange diese ein Minimum an Information beinhalten. Provider könnten nicht dazu verpflichtet werden, die Internetadresse einer Quelle bzw. eines Informationslieferanten herauszugeben. Bei Berufung auf das Redaktionsgeheimnis hätten sie sich jedoch anstelle der Quelle einem allfälligen strafrechtlichen Verfahren zu stellen.

Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit

Im Berichtsjahr bot die Firma Google im Internet die neue Dienstleistung “Street View” an, mit der Bilder von Strassen in allen grösseren Städten der Schweiz angeschaut werden können. Auf den Bildern sind teilweise Gesichter und Autonummern zu erkennen. Der eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür reichte deswegen Klage gegen „Google Street View“ ein. Thür will mit der Klage klären, ob es das Recht auf das eigene Bild noch gibt.

“Street View”

Das Bundesgericht unterstellte in einem neuen Urteil den E-Mail-Verkehr – ähnlich dem Telefonverkehr – unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Deshalb darf und muss ein Internet-Provider Daten zu einer E-Mail nur dann an Strafuntersuchungsbehörden herausgeben, wenn dafür eine richterliche Genehmigung vorliegt. Das Urteil bezog sich auf einen Fall, bei welchem der Provider Swiss Online AG von der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgefordert worden war, der Polizei in einer Strafuntersuchung wegen Erpressung Auskunft über den wahren Absender einer gefälschten E-Mail zu erteilen. In einem anderen Fall von möglicher Computerkriminalität stützte das Bundesgericht das Vorgehen der Behörden und segnete eine Hausdurchsuchung bei einem Provider auf Begehren der baselstädtischen Staatsanwaltschaft ab.

E-Mail-Verkehr unter Schutz des Fernmeldegeheimnisses

Preisüberwacher Werner Marti leitete eine Untersuchung gegen den US-amerikanischen Software-Konzern Microsoft ein, nachdem in einem Vergleich mit den USA erhebliche Preisdifferenzen offensichtlich geworden waren. Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten hatten bis zu 40 Prozent mehr für Microsoft-Produkte – unter anderem Betriebssystem Windows 98, Softwarepaket Office 97 Professional sowie Office 2000 Professional – zu bezahlen. Microsoft kam nach eigenen Berechnungen auf eine Differenz von 15 Prozent bei Office 2000, die das Unternehmen als gerechtfertigt und üblich bezeichnete.

Preisüberwacher Microsoft-Produkte

Im Dezember wurde erstmals ein Provider von einem Schweizer Gericht für den Inhalt, der über seine Anlagen via Internet der weltweiten Benützung zugeführt wird, zur Mitverantwortung gezogen. Das Baselbieter Strafgericht befand eine Providerfirma der Gehilfenschaft zur Datenzerstörung für schuldig und büsste sie mit 300 Fr., nachdem das Bundesamt für Informatik bei der Suche nach einem Virenherd auf die Firma gestossen war. Anleitungen zur Herstellung und Streuung von Viren waren von Kunden des Providers über dessen Leitung ins Internet gelangt. Die Anklage betonte, dass vor allem ein kleiner Daten-Provider, der seine Kundschaft persönlich kenne, Verantwortung für deren Daten mittrage.

Provider