Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Medien

Akteure

Prozesse

  • Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
49 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Le Conseil fédéral a décidé de modifier deux dispositions mineures de l'ordonnance sur la poste (OPO). D'une part, La Poste ne sera plus obligée de justifier le nombre d'exemplaires de journaux reçus tardivement. Jusqu'alors, l'entreprise de service public devait communiquer le nombre d'exemplaires qu'elle ne parvenait pas à livrer avant 12h30, délai fixé depuis le mois de janvier 2021 pour livrer les quotidiens en abonnement dans les régions sans distribution matinale. Selon le communiqué de presse du DETEC, cette disposition demande des efforts disproportionnés, engendrant des retards supplémentaires dans la distribution. D'autre part, la procédure d'auto-déclaration sera assouplie. Ce sera désormais à l'OFCOM de vérifier si les journaux et périodiques bénéficiant de l'aide indirecte ont toujours droit à celle-ci. Cette vérification aura lieu au moins une fois tous les trois ans. Auparavant, il appartenait aux ayants droit de soumettre chaque année la déclaration. Cette modification a pour but de réduire la charge administrative pour les éditeurs et pour l'administration.

Révision partielle de l'ordonnance sur la poste

Le Conseil fédéral a décidé fin juin 2021 de prolonger les mesures de soutien en faveur de la presse écrite, adoptées en mai 2020, dans le cadre de l'ordonnance Covid-19 presse écrite. Ces mesures, prolongées une première fois en novembre 2020, resteront ainsi en vigueur au moins jusqu'à la fin de l'année 2021, a annoncé le DETEC dans un communiqué de presse. Les journaux, dont les recettes ont été fortement impactées par la crise du coronavirus, peuvent bénéficier du soutien de la Confédération à condition de s'engager à ne pas verser de dividendes pour les exercices 2020 et 2021. Concrètement, la distribution postale de la presse locale et régionale reste gratuite, alors que les quotidiens et hebdomadaires à abonnement dont le tirage est de plus de 40'000 exemplaires par édition ont droit à des réductions des coûts de distribution. CHF 17.5 millions sont consacrés à ces mesures pour l'année 2021, dont CHF 5.7 millions ont déjà été versés entre janvier et avril.

Covid-19-Verordnung Printmedien
Dossier: Vorstösse zur Unterstützung der Medien in Covid-19-Zeiten

Im Januar 2021 kommunizierte das BAKOM die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren. Die Mehrwertsteuer war zwischen den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht auf Empfangsgebühren erhoben worden. Nun werde mit dem Inkrafttreten des «Bundesgesetzes über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen» jedem Haushalt eine Pauschale von 50 Franken rückvergütet; der Betrag werde bei der Serafe-Rechnung 2021 abgezogen. Insgesamt werde so den Bürgerinnen und Bürgern ein Gesamtbetrag von CHF 182 Mio. zurückgezahlt.
Für Unternehmen sei eine andere Regelung vorgesehen: Während die Rückerstattung für Privathaushalte automatisch erfolgt, müssen Unternehmen für die Gelder online ein Gesuch einreichen. Dies sei damit begründet, so das BAKOM in seiner Mitteilung, dass nicht alle Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig seien und somit in unterschiedlichem Masse von den fälschlicherweise erhobenen Gebühren betroffen gewesen seien.

Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen (BRG 19.077)
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Im November teilten das BAKOM und das UVEK mit, der Bundesrat werde die Übergangsmassnahmen zugunsten der Medien verlängern, die im Mai aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen worden waren. Die Verlängerung, welche am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, ist vorerst bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen. Bis dahin bleibt die Postzustellung für Tages- und Wochenzeitungen von Lokal- und Regionalpresse kostenlos. Weiterhin beteiligte sich der Bund auch an den Zustellungskosten von Tages- und Wochenzeitungen mit einer Auflage von über 40'000 Exemplaren, sofern die herausgebenden Verlage verpflichtend auf eine Dividendenausschüttung verzichteten. Ebenfalls verlängert wurde die Verordnung betreffend die elektronischen Medien, denn das hierfür bereitgestellte Geld war noch nicht ausgeschöpft. Total unterstützte der Bund die Presse – zusätzlich zur indirekten Presseförderung – mit weiteren CHF 20.44 Mio.

Covid-19-Verordnung Printmedien
Dossier: Vorstösse zur Unterstützung der Medien in Covid-19-Zeiten

Im November 2020 kommunizierten das BAKOM und das UVEK per Medienmitteilung, der Bundesrat werde die Massnahmen der Covid-19-Verordnung elektronische Medien verlängern. Die im Juni für die elektronischen Medien bereitgestellten CHF 10 Mio. waren lediglich zur Hälfte aufgebraucht: Erst CHF 5.2 Mio. wurden von den Begünstigten bis zum Zeitpunkt der Verlängerung beansprucht. Auch weiterhin sollten daher die Abonnementskosten der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vom Bund übernommen werden. Diese Kostenübernahme dauert bis zum 31. Dezember 2021, im Gegensatz zur Verlängerung der Unterstützung der Printmedien, welche vorerst bis zum 30. Juni läuft. Die Verordnungsmassnahmen traten per 1. Dezember 2020 in Kraft.

Covid-19-Verordnung elektronische Medien
Dossier: Vorstösse zur Unterstützung der Medien in Covid-19-Zeiten

Ende Mai erliess der Bundesrat seine Covid-19-Verordnung Printmedien, die Übergangsmassnahmen für die Presse in Zusammenhang mit dem Coronavirus enthielt. Angestossen worden war die Erarbeitung einer solchen Notverordnung durch die beiden Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen, die zwei identische Motionen (Mo. 20.3145; Mo. 20.3154) lanciert hatten. Diese waren die in der ausserordentlichen Session zur Bewältigung der Corona-Krise in beiden Räten auf Zuspruch gestossen. Insgesamt umfasste die finanzielle Soforthilfe einen Betrag von CHF 17.5 Mio. und bezweckte den Ausbau der bestehenden indirekten Presseförderung. Ab dem 1. Juni 2020 profitierten dadurch die geförderten, abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse für ein halbes Jahr von einer kostenlosen Zustellung durch die Post, was den allgemeinen Staatshaushalt mit CHF 12.5 Mio. belastete. Darüber hinaus gelangten erstmals auch Pressetitel mit überregionaler Bedeutung, respektive ab einer Auflage von 40'000 Exemplaren pro Ausgabe, in den Genuss der indirekten Presseförderung. Sie erhielten für ebendiese Dauer eine Zustellermässigung von 27 Rappen pro Exemplar. Für diese Massnahme standen insgesamt CHF 5 Mio. zur Verfügung. Die Unterstützung galt nur in denjenigen Fällen, in denen sich die Verlage schriftlich dazu verpflichteten, für 2020 keine Dividenden auszuschütten. Gleichzeitig erliess die Regierung eine weitere Notverordnung zur Unterstützung der elektronischen Medien mit finanziellen Sofortmassnahmen im Umfang von CHF 40. Mio.

Covid-19-Verordnung Printmedien
Dossier: Vorstösse zur Unterstützung der Medien in Covid-19-Zeiten

In Umsetzung zweier Motionen der beiden Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen (Mo. 20.3146; Mo. 20.3155) präsentierte der Bundesrat im Mai die Covid-19-Verordnung elektronische Medien, die finanzielle Soforthilfen für die Radio- und Fernsehveranstalter im Umfang von CHF 40 Mio. versprach. Ausserordentliche einmalige Beiträge in der Höhe von CHF 30 Mio., finanziert aus der Radio- und Fernsehabgabe, erhielten dabei private Radio- und Fernsehveranstalter. CHF 10 Mio. erhielt die Keystone-SDA, womit für eine Dauer von sechs Monaten die Kosten gedeckt werden sollten, die die Agentur ansonsten den elektronischen Medien für die Nutzung der Basisdienste «Text» in Rechnung gestellt hätte. Gleichzeitig erliess die Regierung eine weitere Notverordnung zur Unterstützung der Printmedien mit finanziellen Sofortmassnahmen im Umfang von CHF 17.5 Mio.

Covid-19-Verordnung elektronische Medien
Dossier: Vorstösse zur Unterstützung der Medien in Covid-19-Zeiten

Knapp fünf Monate bevor das Volk über die gänzliche Abschaffung der Billag-Gebühren befinden wird, erläuterte das UVEK in einer Medienmitteilung, dass die Radio- und Fernsehabgabe ab 1. Januar 2019 CHF 365 pro Jahr, also einen symbolträchtigen Franken pro Tag betragen werde. Die Abgabe wird folglich pro Haushalt um CHF 86 pro Jahr oder um fast 20 Prozent reduziert. Abgabepflichtig sind wie im RTVG-Gesetz festgehalten und durch ein fakultatives Referendum bestätigt, alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie ein Empfangsgerät besitzen oder nicht – und alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz über CHF 500'000. Ausgenommen von der Gebühr sind Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Taubblinde; Personen ohne Empfangsgeräte können während einer Übergangszeit von fünf Jahren auf Gesuch von der Abgabe befreit werden. Kollektivhaushalte, zum Beispiel Studentenheime, bezahlen in Zukunft insgesamt CHF 730, müssen die Gebühr aber nicht mehr pro Haushalt einzeln entrichten. Etwa drei Viertel aller Unternehmen befinden sich unterhalb der Umsatzgrenze und bezahlen entsprechend keine Gebühr, anschliessend richtet sich die Gebührenhöhe progressiv nach den Umsätzen der Unternehmen (CHF 500'000 bis 1 Mio.: CHF 365, CHF 1 Mio. bis 5 Mio.: CHF 910, usw., ab CHF 1 Mrd.: CHF 35'590).
Die SRG wird zwischen 2019 und 2022 einen teuerungsbereinigt gleich bleibenden, auf CHF 1.2 Mrd. pro Jahr plafonierten Abgabenanteil erhalten. Erhöht wird der Anteil für konzessionierte Privatstationen; sie erhalten zukünftig wie vom Parlament gefordert 6 Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe – den maximalen gemäss RTVG möglichen Anteil. Auch die SDA wird mit CHF 2 Mio. pro Jahr unterstützt werden. Im Unterschied zu früher werden Überschüsse neu auf ein Bundeskonto einbezahlt, damit sie für spätere Gebührensenkungen verwendet werden können. Alle zwei Jahre überprüfen Bundesrat und Preisüberwacher die Abgabentarife.
Bereits im Abstimmungskampf zum RTVG hatte Medienministerin Leuthard angekündigt, die Gebühr deutlich senken zu wollen. Die Medien beurteilten die Mitteilung unterschiedlich. Allesamt sahen sie darin – trotz gegenteiliger Versicherungen von Leuthard – einen politischen Entscheid im Hinblick auf die No-Billag-Initiative. Die Tatsache, dass der Bundesrat gleichentags den Abstimmungstermin für die Initiative bekanntgab, trug sicherlich zu dieser Wahrnehmung bei. Während aber zum Beispiel Le Temps und der Bote der Urschweiz den Entscheid als starkes Zeichen und als Konzession an die SRG-Kritiker erachteten, sah die BZ die Ankündigung weniger positiv. Dies sei typisch für Doris Leuthard, die bei Problemen jeweils warte, bis sich Mehrheiten gebildet hätten, um sich danach der Mehrheitsmeinung anzuschliessen und ein Projekt zu präsentieren, das für alle ein Zückerchen beinhalte. Mehr als ein politisches Zeichen des guten Willens sei dies aber nicht, da sich die SRG damit nicht wirklich einschränken müsse. Die Befürworter der No-Billag-Initiative kritisierten insbesondere, dass damit wiederum eine Definition des Umfangs und der Ausrichtung des Service public umgangen werde. Adrian Amstutz (svp, BE) erachtete die kommunizierten Änderungen zwar als einen „ersten Schritt in die richtige Richtung“, dennoch müsse der Grundauftrag der SRG viel enger gefasst werden. Kritisch sah auch Natalie Rickli (svp, ZH) die Neuerungen, da unter dem Strich die Gesamteinnahmen durch die Gebühr stiegen und somit auch keine Notwendigkeit entstehen würde, die aus ihrer Sicht erforderlichen Einsparungen vorzunehmen.
Die SRG hingegen wird nach ersten Berechnungen CHF 40 bis 50 Mio. pro Jahr sparen müssen, einerseits aufgrund des Gebührenplafonds, andererseits aber vor allem auch wegen sinkender Werbeeinnahmen. Man müsse daher ein Massnahmenpaket zur Ausgabenreduktion unter bestmöglicher Wahrung des Programmangebots erstellen, erklärte SRG-Sprecher Daniel Steiner.

Radio- und Fernsehabgabe soll ab 2019 1 Franken pro Tag kosten
Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

In der ersten, zweimonatigen Registrierungsphase für die neue Internet-Domain .swiss gingen beim BAKOM insgesamt 9'738 Gesuche ein, wobei 7'071 Eingänge die festgelegten Bewilligungskriterien für die erste Phase (öffentlich-rechtliche Körperschaft oder geschützte Schweizer Marken und Kennzeichen, sofern Eintrag im Schweizer Handelsregister v.h.) erfüllten. Ab einer zweite Phase, die im Januar 2016 beginnt, steht die Registration auch weiteren juristischen Personen offen, sofern diese einen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen.

Strategie für den Umgang mit Internet-Domain-Namen

Ende August 2015 eröffnete das BAKOM die Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen des im Juni vom Volk angenommenen RTVG in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Da das Stimmvolk im Juni einer Erhöhung der Gebührenanteile an die lokalen und privaten Fernsehstationen zugestimmt hatte (von 4% auf 4–6%), muss in der RTVV die Höhe des Eigenfinanzierungsgrades der Stationen angepasst werden. Die Verordnungsanpassung regelt unter anderem die Möglichkeiten des befristeten "Opting outs" für Haushalte ohne Empfangsgeräte und schlägt vor, dass Unternehmen und Dienststellen, die nach Mehrwertsteuerrecht eine Gruppe bilden könnten, bei Vorliegen eines bewilligten Gesuchs die Abgabe nur einmal zu entrichten haben. Relevant wird diese Anpassung für Unternehmen wie die Fenaco-Gruppe, welcher 230 landwirtschaftliche Genossenschaften (Landi) mit je separaten Mehrwertsteuern angehören. Diese müssten gemäss RTVG separate Abgaben entrichten, was Fenaco pro Jahr eine Million kosten würde, wie kurz vor der Volksabstimmung bekannt wurde. Könnte die Fenaco-Landi-Gruppe die Abgabe als Unternehmen entrichten, würden sich die Kosten pro Jahr auf CHF 39'000 belaufen. Interessierte Personen und Organisationen konnten bis am 24. November eine Stellungnahme zu den Verordnungsanpassungen abgeben.

Ausführungsbestimmungen zum RTVG in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) hält fest, dass das BAKOM den neu einzuführenden Domain-Namen .swiss nur vergeben kann, wenn antragstellende Firmen und Organisationen entweder in der Schweiz registriert sind oder einen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen sowie die Interessen der schweizerischen Gesellschaft fördern und stärken - dies im Unterschied zur Vergabepraxis des Domain-Namen ".ch", die auf dem Prinzip "first come, first served" beruht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Ab Herbst 2015 nimmt das BAKOM Bewerbungen entgegen.

Strategie für den Umgang mit Internet-Domain-Namen

Im Rahmen einer Verordnungsrevision verdoppelte der Bundesrat im November die erforderliche Mindestgeschwindigkeit für den Breitband-Internetzugang, welche die Swisscom in der Grundversorgung zu gewährleisten hat. Die Downloadrate beträgt in Zukunft somit 2000 KB/s, die Uploadrate 200 KB/s; der Höchstbetrag für einen Anschluss bleibt dabei unverändert. In der Vernehmlassung hatte sich die Swisscom mit der Verdoppelung einverstanden erklärt. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer, darunter die Piratenpartei, sechs Kantone, die Stiftung für Konsumentenschutz und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, hatten sich hingegen eine noch stärkere oder eine weitere, regelmässig erfolgende Erhöhung gewünscht.

Mindestgeschwindigkeit für den Breitband-Internetzugang

In der Anhörung zur Anpassung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) brachten Kabelnetzbetreiber ihre Kritik an den Plänen der SRG zur Einführung des hybriden Fernsehens (HbbTV) zum Ausdruck. Hybrides oder interaktives Fernsehen ermöglicht es, im Internet zur Verfügung gestellte Dienste, wie z.B. Wettervorhersagen oder Eigenproduktionen im Archiv, gleichzeitig auch auf dem Fernseh-Bildschirm anzeigen zu lassen. Die Einführung dieser Technik erfordert eine Änderung der SRG-Konzession. Insbesondere die gesetzliche Verbreitungspflicht wurde aus Zeit- und Kostengründen von den Kabelnetzbetreibern abgelehnt: Es sei nicht im Interesse der eigenen Kundschaft, der SRG mit solchem Aufwand eine weitere Plattform zu bieten, um ihre Online-Inhalte zu verbreiten. Ferner kritisierten diverse Stellungnehmende, darunter die SVP und Swissfilm, dass für das HbbTV-Angebot Ausnahmen zum Werbeverbot gelten sollen. Die Anhörungsergebnisse bewegten das BAKOM dazu, seine Pläne zur Einführung des hybriden Fernsehens zu vertagen. Die Teilrevision der RTVV trat somit ohne diese Änderungen in Kraft.

hybriden Fernsehens

Mit einem bundesrätlichen Beschluss vom Januar dürfen gebührenunterstützte Regionalfernsehprogramme in Zukunft ihre Sendungen auch ausserhalb ihrer zugeteilten Versorgungsgebiete digital über Kabelnetze oder Internet übertragen. Eine entsprechende Änderung der Radio- und Fernsehverordnung wurde per 1. März 2013 wirksam.

Übertragung von Sendungen ausserhalb von zugeteilten Versorgungsgebieten

Im Rahmen der Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV), welche am 1. August des Berichtjahrs in Kraft trat, sollen die privaten Fernsehstationen mit Gebührenunterstützung vermehrt entlastet werden, indem der Eigenfinanzierungsanteil aller regionalen Fernsehstationen mit Service-Public-Auftrag gesenkt wurde. Neu können bis zu 70% des Betriebsaufwands mit Gebührengeldern unterstützt werden. Die Verordnungsanpassung erfolgte im Hinblick auf die Veränderung des Verhältnisses zwischen Gebühren und Eigenfinanzierung und dem eingeleiteten Ausstieg aus der analogen Verbreitung von TV-Programmen im Kabelnetz. Im Rahmen der Anhörung sorgten insbesondere diese vorgesehenen Lockerungen der analogen Verbreitungspflicht in Kabelnetzen für Unstimmigkeiten. Befürchtet wurde, dass ein Abbau des analogen Angebots mit zusätzlichen Kosten für die Konsumenten verbunden sein könnte und der Ausstieg insgesamt zu früh sei, da die Versorgung sämtlicher Bevölkerungsteile und Regionen mit Digitalfernsehen noch nicht sichergestellt sei. Mit der Revision der RTVV wurde die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen, indem das UVEK die Must-Carry-Pflicht im analogen Bereich schrittweise reduzieren kann, wenn ein hoher Anteil der Haushalte TV-Programme in digitaler Form nutzt.

Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Über eine Änderung der Radio- und Fernsehverordnung auf Anfang April 2010 lockerte der Bundesrat die Werbe- und Sponsoringbestimmungen für private Anbieter. Mit der Liberalisierung korrigierte er insbesondere die Benachteiligung inländischer Fernsehveranstalter, wie sie diesen mit der Unterzeichnung des MEDIA-Abkommens erwachsen war.

Werbe- und Sponsoringbestimmungen

Der Bundesrat beschloss im Dezember, die Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehen um 2,5% von 450 Fr. auf 462 Fr. pro Jahr zu erhöhen. Er anerkannte damit einen Mehrbedarf der SRG von 25 Mio Fr. Die SRG selbst hatte einen zusätzlichen Finanzbedarf von 72 Mio Fr. geltend gemacht und eine Gebührenerhöhung von 6,5% gefordert. Dieser Anspruch wurde von den bürgerlichen Parteien vehement abgelehnt. Nationalrat Hegetschweiler (fdp, ZH) reichte eine Motion (Mo. 06.3664) ein, in der der Bundesrat aufgefordert wird, von einer Gebührenerhöhung abzusehen.

Bundesrat will eine Erhöhung der Empfangsgebühren

Im Rahmen des Media-Abkommens mit der EU (Bilaterale II) wurde die Radio- und Fernsehverordnung an die EU-Normen angepasst. Überregionale Fernsehstationen müssen somit den Hauptteil ihrer Programme europäischen Werken widmen. Ausserdem müssen mindestens 10% der Sendungen von unabhängigen Produzenten stammen.

Bilaterale Abkommen II mit der EU
Dossier: Dublin-Verordnung

La polémique concernant l’aide publique à la presse, basée sur la loi et l’ordonnance sur la poste, s’est poursuivie. Outre le principe de l’arrosoir dans l’attribution de subventions, c’est l’efficacité du système qui est mise en cause. Le projet de révision partielle de l’ordonnance sur la poste, mis en consultation à la fin du mois de mars, a été très critiqué. Trois modifications étaient proposées. D’une part, les produits de presse ayant un tirage de plus de 300'000 exemplaires seraient exclus du système. C’est principalement le subventionnement de la grande presse associative qui était visé (grands distributeurs, TCS…). D’autre part, il était prévu que l’aide ne soit accordée qu’à des produits de presse paraissant au moins une fois par semaine. Enfin, l’aide à la presse locale et régionale, limitée aux titres tirant moins de 30'000 exemplaires, serait améliorée par une augmentation du rabais sur le prix de base et l’application sans condition du tarif spécial. Le nombre de titres soutenus serait passé de 3300 à 500. La presse locale et régionale aurait toutefois vu ses subventions augmenter de 12 millions de francs pour atteindre 37 millions. Cette proposition s’inscrivait également dans une logique budgétaire et devait permettre d’économiser au moins 20 millions de francs, l’aide passant de 100 à 80 millions de francs. Bien que la nécessité d’un changement de système soit reconnue par tous les acteurs impliqués, les réactions ont été globalement négatives. Pour Presse Suisse (éditeurs alémaniques) et Presse Romande (éditeurs romands), la limite supérieure de tirages, excluant la presse associative du système, risquait de provoquer une hausse des prix de La Poste. En perdant ces gros clients elle serait obligée de revoir ses tarifs à la hausse. Le critère du nombre de publications minimales a aussi été critiqué. La Poste a également invoqué la mise en péril de places de travail. Pour les syndicats (Comedia et le Syndicat de la Communication), le lien entre la réforme et un exercice financier n’était pas acceptable. Du côté des partis politiques, le PS s’est opposé au projet. Les démocrates-chrétiens ont salué la volonté de changer un système n’ayant pas atteint son but. Les radicaux, tout en saluant le projet, se sont exprimés pour une aide dégressive. Les démocrates du centre ont souligné l’importance d’ajouter également une limite minimale du nombre d’exemplaires. Au cours de l’été, une soixantaine d’organisations à but non lucratif sont montées au créneau. Les incertitudes relatives aux tarifs postaux et la fixation d’un nombre minimal de numéro donnant accès aux subventions ont motivé leur refus de la proposition. Le statut particulier de tels organismes a été abordé au parlement grâce une interpellation de la parlementaire appenzelloise Dorle Vallender (prd), soutenue par 85 cosignataires. Elle demandait notamment au Conseil fédéral s’il était prêt à maintenir les conditions préférentielles accordées à ces organisations. Le gouvernement ne répondit que partiellement à cette question lors de la session d’été et ne donna aucune garantie formelle à son auteur.

L’aide publique à la presse dans l'ordonnance sur la poste (2002)
Dossier: Vorstösse zur Presseförderung (2000-)

Trotz der harten Konkurrenz um Hörerzahlen, Gebührengelder und freie UKW-Frequenzen war kein Ende des Radiobooms abzusehen. Nicht nur die SRG, sondern auch die Privaten trachteten danach, neben ihrem Hauptprogramm günstige, sprachregionale Zweitprogramme mit Kabelverbreitung auf die Beine zu stellen. Zahlreiche Eingaben für eine Konzession waren hängig. Erfolg hatte Schawinskis Gesuch für das Radioprogramm 24 Plus. Der Bundesrat erteilte dem unmoderierten Musiksender, der den Geschmack der über 35jährigen treffen soll, die Sendekonzession. Vom Schwestersender Radio 24 zugelieferte Nachrichtenblöcke sollen den Musikteppich unterbrechen.

24 Plus

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) revidierte die Richtlinien für Sponsoring in Radio und Fernsehen: Ein Unternehmen kann neu eine Sendung sponsern, die das Unternehmen selbst oder dessen Produkte zum Thema hat. Im Sendungstitel kann der Name des Sponsors erscheinen; hingegen bleibt das Sponsoring von Nachrichtensendungen verboten. Den Sponsoringbestimmungen unterstellt wurden das Product Placement sowie Quellenangaben, wenn deren Ausstrahlung finanziell unterstützt wird. Die Revision der Richtlinien war aufgrund neuer Erscheinungsformen des Sponsorings und einer unklaren Regelung im Radio- und Fernsehgesetz nötig geworden; die geltenden Gesetze blieben aber unverändert. Im Juli untersuchte das BAKOM das Event-Sponsoring bei Schweizer Radio DRS und klärte ab, ob unerlaubte Werbung betrieben worden war. Den durch die UBS gesponserten Auftritt der Radiosendung „Echo der Zeit“ auf der NZZ-Internetseite bezeichnete das BAKOM als Verstoss gegen das Radio- und Fernsehgesetz; die regelmässige Nennung der NZZ durch die SRG wurde als Konzessionsverletzung taxiert.

Sponsoring in Radio und Fernsehen Event-Sponsoring Echo der Zeit

Angesichts der von der SRG gewünschten Gebührenerhöhung von 9,8% und der Meinung des Preisüberwachers, 4% seien genug, entschied sich der Bundesrat für einen Kompromiss und gestand der SRG eine Gebührenerhöhung von 5,3% (60 Mio Fr.) ab dem Jahr 2000 zu. Höhere Gebühren hatte die SRG mit steigenden Programmkosten und insbesondere mit den teuren Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen begründet.

Erhöhung der Radio- und Fernsehgebühren um 9,8%

Auch 1999 war ein bewegtes Jahr für die nationalen Privatsender. Als erster dieser Kategorie mit einem Vollprogramm in deutscher Sprache ging TV 3 im September auf Sendung und setzte damit einen Meilenstein in der Liberalisierung des Schweizer Fernsehmarktes. Der Bundesrat hatte der TA Media AG und der SBS Broadcasting S.A. die entsprechende Konzession erteilt. Mit einem Jahresbudget von 73 Mio Fr. und einem Tagesprogramm, das sich kaum vom bereits bestehenden privaten Angebot abhob, stieg der Sender gegen eine harte deutsche Konkurrenz ins Rennen um Quoten und Werbegelder.

1998 war das Jahr der nationalen Privatsender. Sat 1 RTL PRO 7 Prime TV TV 3 Tele 24

Die Bevölkerung der Agglomeration Basel erhielt ein drittes Lokalradio. Das UVEK erteilte der Stiftung Radio X eine Konzession bis 2004. Das neue, beschränkt kommerzielle Radio versteht sich als Jugend- und Kultursender; im April ging es als Kontrastprogramm zu den bestehenden Sendern Basilisk und Edelweiss auf Sendung. Erstmals gab das UVEK mit dieser Konzessionierung einem Lokalradio eine obere Grenze für kommerzielle Einnahmen. Radio X darf pro Jahr höchstens 900 000 Fr. (brutto) aus Werbung und Sponsoring einnehmen. Auch das Alternativradio RaSa erhielt eine Konzession und sendete ab September in einem auf die Stadt Schaffhausen beschränkten Sendegebiet. Das neue Stadtzürcher Radio Tropic konnte nach langem Warten seinen Sendestart auf Spätsommer 1999 in Aussicht stellen. Der Bundesrat wies von konkurrierenden Sendern geführte Beschwerden gegen die Konzessionserteilung ab. Schliesslich nahm im Oktober das Luzerner Radio 3fach seinen Betrieb auf. Es wird werbefrei ausgestrahlt und von den benachbarten, kommerziell orientierten Radios Pilatus, Sunshine und Central gemäss vertraglicher Verpflichtung substantiell unterstützt.

Radio X Alternativradio RaSa Radio Tropic Radio 3fach

1998 war das Jahr der nationalen Privatsender. Insgesamt sechs Privatsender drängelten auf den Deutschweizer TV-Markt. Die Sat 1 Schweiz AG, mit der das Schweizer Verlagshaus Ringier zusammenarbeitet, erschien nach Erhalt einer Konzession Mitte Jahr mit der sonntäglichen Sportsendung "ran" im Rahmen ihres Schweizer Programmfensters auf dem Markt. RTL und PRO 7 bewarben sich um eine Konzession für ein gemeinsames Schweizer Programmfenster. Der Sender Prime TV, Projekt des Verbunds der lokalen TV-Stationen Tele M1, Tele Bärn, Tele Tell, Winti TV, Hasli TV und Tele Basel, sowie TV 3 aus dem Hause TA Media AG planten angesichts ihrer noch hängigen Gesuche den Sendestart auf Mitte 1999. Der Start von Prime TV schien ernsthaft gefährdet, als sich die Koalition der lokalen TV-Stationen im Herbst als brüchig erwies. Nachdem Hasli TV in Konkurs gegangen war, stieg Tele Basel aus dem Projekt aus. Damit verlor Prime TV seine beiden Standbeine in Zürich und Basel. Das Kräfteverhältnis konzentrierte sich fortan auf die beiden Medienhäuser AZ Medien und die BTM Gruppe. Als erster privater Schweizer TV-Anbieter ging im Oktober Tele 24 nach erfolgter Konzessionserteilung sprachregional auf Sendung. Der Bundesrat hatte Tele 24-Betreiber Roger Schawinski verpflichtet, sich vom ursprünglich geplanten Sendernamen “Tele Swiss” zu trennen, da dieser den Anschein eines gesamtschweizerischen Programms erwecke. Im weiteren schrieb der Bundesrat vor, Tele 24 habe sein Programm auf die ganze Deutschschweiz auszurichten, die Interessen der ganzen Sprachregion abzudecken und das Programm nicht nur auf wirtschaftlich interessante Agglomerationen oder gar nur auf Zürich zu konzentrieren. Eine Zürich-Lastigkeit sei auch aus staatspolitischen Gründen zu vermeiden.

1998 war das Jahr der nationalen Privatsender. Sat 1 RTL PRO 7 Prime TV TV 3 Tele 24