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In der Vernehmlassung wurde die Stossrichtung des Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) mehrheitlich begrüsst. 26 von 70 eingegangenen Stellungnahmen stimmten der Vorlage im Grundsatz zu, weitere 21 unterstützten die Vorlage teilweise. Demgegenüber lehnten 23 Stellungnahmen den Vorentwurf grundsätzlich ab. Kritisiert wurde vor allem der Vorschlag, dass das Original einer öffentlichen Urkunde künftig grundsätzlich elektronisch erstellt werden muss. Stattdessen wünschten sich viele Vernehmlassungsteilnehmende, dass das Original wahlweise elektronisch oder in Papierform erstellt werden kann. Gegenstand von Kritik war auch das vorgesehene zentrale Urkundenregister, das einige Teilnehmende als unnötigen Eingriff in die Kompetenz der Kantone ansahen. Weiter wurden in Bezug auf das Register Fragen zum konkreten Inhalt, zum Datenschutz, zum Verfahren, zu den Zugriffsrechten und zur technischen Umsetzung des Registers aufgeworfen. Die Mehrheit der Stellungnehmenden beurteilte die Schaffung eines solchen Registers jedoch als sinnvoll.
Der Bundesrat begegnete dieser Kritik, indem er einige Änderungen am Entwurf vornahm, bevor er ihn im Dezember 2021 dem Parlament unterbreitete. So sah er nun nur noch die Möglichkeit zur Erstellung von elektronischen Originalurkunden vor und verzichtete auf das Obligatorium zur Erstellung der Originale in elektronischer Form. Damit einhergehend soll es Urkundspersonen freigestellt werden, ob sie die Dienstleistung der elektronischen Ausfertigung und Beglaubigung anbieten oder nicht. Weiter nahm der Bundesrat eine Regelung der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische Urkundenregister in den Entwurf auf und ergänzte eine Bestimmung über die Vereinheitlichung digitaler Prozesse zwischen Urkundspersonen und Registerämtern. Neben anderen Präzisierungen änderte er auf Anregungen aus der Vernehmlassung hin den Titel des Gesetzes zu «Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG)». Damit gelange stärker zum Ausdruck, dass das Gesetz nicht nur die elektronische Form von Urkunden betreffe, sondern etwa auch deren Aufbewahrung, erklärte er in der Botschaft.

Notariatsdigitalisierungsgesetz (BRG 21.083)

Im September 2021 reichte der Mitte-Nationalrat Marco Romano (TI) in der grossen Kammer ein Postulat mit der Forderung ein, dass die Prävention und das Aufdecken von Aktivitäten zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität verbessert werden müssten. Dazu solle der Bundesrat in einem Bericht die verfügbaren Instrumente analysieren und eine Anpassung der Gesetzgebung prüfen, um die zeitnahe Erkennung von entsprechenden Aktivitäten sowie eine verstärkte Prävention zu ermöglichen. Unter die zu prüfenden Instrumente falle gemäss dem Postulant der gezielte Informationsaustausch sowohl zwischen Strafverfolgungsbehörden als auch zwischen anderen relevanten Bereichen der Verwaltung. In seiner Stellungnahme zeigte sich der Bundesrat bereit, die vorhandenen Instrumente und den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Rahmen der beiden überwiesenen Vorstösse Guggisberg (svp, BE; Po. 20.3809) und Eichenberger (fdp, AG; Mo. 18.3592) mit einem Fokus auf das Melderecht nicht-polizeilicher Behörden zu prüfen. In der Wintersession 2021 überwies der Nationalrat das Postulat Romano schliesslich stillschweigend.

Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität. Die Prävention und das Aufdecken von Aktivitäten müssen verbessert werden (Po. 21.4219)

Im Dezember 2021 verabschiedete der Bundesrat in Erfüllung eines Postulats der RK-SR einen Bericht über den Reformbedarf im Abstammungsrecht. Mit der Untersuchung des Anliegens hatte die Regierung eine interdisziplinäre, externe Expertengruppe betraut. Diese bejahte den Reformbedarf und erarbeitete ein umfassendes Reformkonzept. In seinem Bericht würdigte der Bundesrat die Empfehlungen der Expertengruppe und kam seinerseits ebenfalls zum Schluss, dass das geltende Abstammungsrecht nicht mehr zeitgemäss sei. Raum für sinnvolle Anpassungen und weiteren Diskussionsbedarf sah er insbesondere in drei Bereichen: bei der Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, die heute abhängig vom Zivilstand der Eltern geregelt ist; bei der privaten Samenspende, damit das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sowie die Rechtsstellung aller bei der Zeugung des Kindes beteiligten Personen klar geregelt werden; sowie allgemein beim Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und Nachkommenschaft, das heute gesetzlich gar nicht geregelt ist. Daneben erklärte sich der Bundesrat aber auch bereit, weitere von der Expertengruppe formulierte Vorschläge zu prüfen. Gewisse Empfehlungen plane er etwa im Rahmen der laufenden Evaluation des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch das BAG untersuchen zu lassen.

Überprüfung des Abstammungsrechts (Po. 18.3714)

Nach den ersten Beratungen des Entwurfs der RK-SR zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) waren zur Differenzbereinigung in der Herbst- und Wintersession 2021 noch zwei Differenzen offen.

Bei der ersten Differenz wollte der Nationalrat neu das Beschwerderecht im Rahmen von Stiftungen gesetzlich regeln und auf Personen ausweiten, die ein «berechtigtes Kontrollinteresse» an der Arbeit des Stiftungsrates haben. Der Ständerat folgte jedoch stillschweigend seiner Kommission, lehnte diesen Punkt ab und hielt somit an der Differenz fest. Der Artikel sei zu undeutlich formuliert, weshalb man eine Beschwerdeflut und somit eine Schwächung des Stiftungsstandorts Schweiz und der Rechtssicherheit fürchte, erklärte Kommissionssprecher Beat Rieder (mitte, VS). Zudem sei die bereits bestehende Aufsicht über Stiftungen ausreichend und funktioniere gut. Doch auch der Nationalrat hielt in der Wintersession 2021 auf Anraten seiner Kommissionsmehrheit und gegen eine Minderheit Vogt (svp, ZH) an der Differenz fest: Die Formulierung eines «berechtigte[n] Kontrollinteresse[s]» werde eine Beschwerdeflut verhindern, argumentierte Kommissionssprecherin Judith Bellaïche (glp, ZH). Erfolglos blieb auch eine Minderheit Dandrès (sp, GE), die den Beschwerdeweg noch weiter öffnen und die Bedingung eines «berechtigten Interesses» streichen wollte. In der Folge stimmten beide Räte einem Kompromissvorschlag zu: So hatte eine erfolgreiche Minderheit Sommaruga (sp, GE) im Ständerat vorgeschlagen, das Beschwerderecht begrenzter zu erweitern, als es der Nationalrat ursprünglich vorgesehen hatte. Konkret sollten Spenderinnen und Spender sowie ihnen nahestehende Personen, welche der Nationalrat einschliessen wollte, vom Beschwerderecht ausgeschlossen werden. Der Ständerat folgte diesem Vorschlag mit 26 zu 17 Stimmen. Der Bundesrat, welcher sich ursprünglich gegen eine Erweiterung ausgesprochen hatte, erachtete diesen Kompromiss ebenfalls als machbare Lösung, wie Karin Keller-Sutter erläuterte. In der Folge stimmte auch der Nationalrat dieser Lösung stillschweigend zu, womit diese erste Differenz bereinigt war. Damit haben nun Begünstigte und Gläubiger einer Stiftung, sowie Stifter und Zustifter, ihnen nahestehende Personen und Stiftungsratsmitglieder ein Beschwerderecht. Dafür muss jedoch ein berechtigtes Kontrollinteresse daran, dass die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks handelt, nachgewiesen werden können.

Eine zweite Differenz hatte der Nationalrat bei der Frage, ob Stiftungen, die ihre Stifungsorgane entsprechend ihrer Aufgaben entlöhnen, steuerbefreit werden können, geschaffen. Die RK-SR wollte auch hier an der ablehnenden Haltung des Ständerats festhalten, da diese Forderung in der Vernehmlassung von 18 Kantonen strikt abgelehnt worden sei, wie Kommissionssprecher Rieder die Mehrheitsposition ausführte. Die Kommission befürchtete etwa, dass Stiftungsgelder so in Löhne statt in den tatsächlichen Stiftungszweck fliessen würden. Der Ständerat folgte stillschweigend seiner Rechtskommission, woraufhin aber auch der Nationalrat an seiner Version festhielt, um eine professionellere Stiftungsführung zu ermöglichen. Zudem gehe es eben um «angemessene» und nicht um «marktkonforme» Löhne, wie der Ständerat befürchtet hatte. Die Argumentation des Ständerates sei widersprüchlich, da er den zweckmässigen Einsatz der Gelder bei den Löhnen fürchte, aber gleichzeitig eine Beschwerdemöglichkeit für solche Fälle verhindern wolle, kritisierte Kommissionssprecherin Bellaïche den Schwesterrat. Nach einem weiteren Festhalten des Ständerats lenkte der Nationalrat ein und verzichtete auf diese Ergänzung, womit auch die letzte Differenz bereinigt werden konnte.

Das Geschäft war damit für die Schlussabstimmungen bereit, welche noch in der Wintersession 2021 stattfanden. Der Nationalrat nahm den Entwurf mit 141 zu 52 Stimmen an, wobei alle ablehnenden Stimmen von Mitgliedern der geschlossen stimmenden SVP-Fraktion stammten. Der Ständerat nahm die Vorlage hingegen einstimmig mit 43 Stimmen an. Damit kamen die Beratungen zur parlamentarischen Initiative Luginbühl und zu deren Umsetzung nach gut sieben Jahren zu einem Ende.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Mittels Motion verlangte Ständerat Thomas Minder (parteilos, SH), dass Namensänderungen für Personen mit Landesverweis verunmöglicht werden sollen. Die Möglichkeit zur Namensänderung werde von verurteilten Straftäterinnen und Straftätern genutzt, um sich wieder eine «reine Weste» zu geben. Bei Personen mit Landesverweis sei das Argument, die Namensänderung sei notwendig, um die Resozialisierung in der Gesellschaft zu ermöglichen, allerdings nicht anwendbar. Sie müssten die Schweiz ohnehin verlassen, weshalb in solchen Fällen das öffentliche Sicherheitsinteresse höher zu gewichten sei als das individuelle Interesse der verurteilten Person, begründete der Motionär sein Anliegen. Der Bundesrat zeigte sich in seiner Stellungnahme bereit, das Anliegen «unter dem Vorbehalt der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person» umzusetzen, und beantragte die Motion zur Annahme.
Im Ständerat wurde der Vorstoss in der Wintersession 2021 vor allem vor dem Hintergrund diskutiert, dass die Schaffhauser Behörden dem verurteilten und mit Landesverweis belegten Dschihadisten Osama M. eine Namensänderung bewilligt hatten, wie Motionär Minder schilderte. Sein Schaffhauser Ratskollege Hannes Germann (svp, SH) erklärte weiter, dass es so «einem Mann mit äusserst grossem Gefährdungspotenzial [...] beinahe gelungen [wäre], eine neue Identität zu bekommen», da er «im Strafregister [fast] irgendwo zwischen Stuhl und Bank verschwunden» wäre. Der Staat müsse künftig vermeiden, dass es zu einem solchen «Fast-Super-GAU» kommen könne, appellierte er an die anwesende Bundesrätin Karin Keller-Sutter.
Die Grüne Ständerätin Lisa Mazzone (gp, GE) beantragte die Ablehnung der Motion. Sie warnte davor, aufgrund eines Einzelfalls zu legiferieren, und betonte, dass sie nicht einsehe, weshalb in dieser Frage zwischen Verurteilten mit und ohne Landesverweis unterschieden werden sollte; eine solche Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und verletze den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Wenn es tatsächlich ein Problem sei, dass ein Strafregistereintrag «bei einem Namenswechsel einfach verschwinden kann», dann sei das nicht nur bei Personen mit Landesverweis ein Problem, pflichtete Mathias Zopfi (gp, GL) seiner Fraktionskollegin bei.
Bundesrätin Karin Keller-Sutter bekräftigte den Willen des Bundesrates, die geforderte Anpassung vorzunehmen, unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit: «Wenn jemand unter einer neu angenommenen Identität eine Gefährdung darstellt, dann ist das eine Gefährdung zu viel.» Mit 28 zu 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen nahm die Ständekammer die Motion an.

Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis (Mo. 21.4183)

Nachdem die Bestimmungen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung in der 2018 durchgeführten Vernehmlassung zur Revision der Zivilprozessordnung heftig umstritten gewesen waren, hatte der Bundesrat entschieden, diese aus der Vorlage herauszutrennen und in einem separaten Entwurf zu behandeln. Im Dezember 2021 unterbreitete er dem Parlament mittels Botschaft neue, vom Vernehmlassungsentwurf abweichende Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz. Einerseits soll die bestehende Regelung der Verbandsklage dahingehend ausgeweitet werden, dass neu alle Rechtsverletzungen, und nicht mehr nur Persönlichkeitsverletzungen, auf diese Weise eingeklagt werden können. Insbesondere sollen Verbände künftig unter gewissen Voraussetzungen Ersatzansprüche von betroffenen Personen bei sogenannten Massen- und Streuschadensfällen einklagen können. Andererseits will der Bundesrat neu auch kollektive Vergleiche ermöglichen. Eine solche einvernehmliche kollektive Einigung soll, wenn gerichtlich genehmigt und für verbindlich erklärt, alle Personen binden, die sich einer Verbandsklage angeschlossen bzw. nicht ihren Austritt vom Vergleich erklärt haben. Wie die Regierung in der Medienmitteilung erklärte, enthielt die neue Vorlage damit eine einfachere und schlankere Lösung als die im Vorentwurf ursprünglich vorgeschlagene. Mit der ZPO-Änderung soll die 2014 überwiesene Motion Birrer-Heimo (sp, LU; Mo. 13.3931) umgesetzt werden, die die Förderung und den Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung forderte.

Änderung der Zivilprozessordnung – Verbandsklage und kollektiver Vergleich (BRG 21.082)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

In der Wintersession 2021 kam der Nationalrat als Zweitrat dem Antrag seiner Rechtskommission nach und gab der Standesinitiative des Kanton Solothurns (Kt.Iv. 20.312) bezüglich der Kostenstruktur im Zivilstandswesen keine Folge. Stattdessen überwies er eine Motion der RK-SR, die eine Überprüfung der Kostenstruktur im Zivilstandswesen sowie eine allfällige Anpassung der Tarife zum besseren Kostendeckungsgrad forderte. SVP-Nationalrat Thomas Aeschi (svp, ZG) hatte im Namen seiner Partei dagegen argumentiert, dass das Problem der zu tief angelegten Gebührentarife nur für Zivilstandsämter bestehe, welche die «Kostenseite nicht im Griff» hätten. Eine Gebührenerhöhung belaste in diesem Fall die Bevölkerung verstärkt aber grundlos mit Steuern, Abgaben und Gebühren. Ausserhalb der SVP-Fraktion konnte er damit jedoch nicht überzeugen.

Tarifgestaltung im Zivilstandswesen (Kt.Iv. 20.312, Mo. 21.3024)

In der Wintersession 2021 schrieb der Ständerat die parlamentarische Initiative der GPK-SR bezüglich wirksamen Strafbestimmungen zur Verfolgung der organisierten Kriminalität auf Antrag seiner Rechtskommission stillschweigend ab. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität war in der Zwischenzeit vom Parlament angenommen worden und per 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Wirksamere Strafbestimmungen zur Verfolgung der organisierten Kriminalität (Pa.Iv. 14.401 und Mo. 15.3008)
Dossier: Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus / Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen organisierte Kriminalität

In der Wintersession 2021 verlängerte der Ständerat die parlamentarische Initiative Hêche (sp, JU) auf Antrag der RK-SR um zwei Jahre bis zur Wintersession 2023. Da die Forderung des Vorstosses nach einem optimierten und besser koordinierten Entschuldungsverfahren für Privatpersonen den beiden Motionen Hêche (Mo. 18.3510) und Flach (glp, AG; Mo. 18.3683) thematisch nahe liege, erachtete es die Kommission als sinnvoll, den Bericht des Bundesrats zur Umsetzung der beiden Motionen abzuwarten. So könnte das Anliegen der parlamentarischen Initiative möglicherweise in diesen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.

Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren (Pa.Iv. 18.430)

Nachdem ihre Schwesterkommission das Vorhaben zur Aufhebung des Verlöbnisrechts im ZGB nicht goutiert hatte, befasste sich die RK-NR erneut mit der entsprechenden parlamentarischen Initiative. Sie entschied im November 2021 mit 10 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, ihrer eigenen Initiative keine Folge zu geben, womit diese als zurückgezogen gilt.

Aufhebung des Verlöbnisrechts im ZGB (Pa.Iv. 19.496)

Mittels Motion wollte damals noch CVP-Nationalrat Martin Candinas (heute mitte, GR) den Bundesrat damit beauftragen, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass bei einem Wohnortwechsel die bisherigen betreibungsregisterrechtlichen Daten dem neu zuständigen Betreibungsamt mitgeteilt werden müssen. Mit der gegenwärtigen Gesetzeslage bestehe das Problem, dass durch einen Wohnortwechsel ein «sauberer Betreibungsregisterauszug» geschaffen werden könne, da relevante Daten nicht an den neuen Meldeort weitergegeben würden. Dies eröffne ein Fenster für Missbrauch, welches durch die Gesetzesänderung geschlossen werden könne, so die Begründung des Motionärs. Mit dem Argument, dass er eine nationale Betreibungsauskunft bereits im Rahmen eines Berichts zur Erfüllung eines Postulats Candinas (Po. 12.3957) umfassend geprüft und daraus geschlossen habe, dass der dazu notwendige administrative Zusatzaufwand nicht vertretbar sei, beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Massnahmen gegen den sogenannten «Schuldnertourismus» seien zudem bereits in Bewegung: Die Vernehmlassung für einen neuen nationalen Adressdienst des BFS wurde durch den Bundesrat im August 2019 eröffnet, und das Parlament habe darüber hinaus im Sommer eine Motion Candinas (Mo. 16.3335) für eine obligatorische Wohnsitzüberprüfung durch Betreibungsämter angenommen. Der Nationalrat nahm die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrats in der Herbstsession 2021 mit 177 zu 10 Stimmen bei 6 Enthaltungen diskussionslos an.

Einführung eines schweizweit vollständigen Betreibungsregisterauszuges (Mo. 19.4338)
Dossier: Den Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen durch Domizilwechsel («Schuldnertourismus») bekämpfen

Der Nationalrat befasste sich sodann in der Herbstsession 2021 mit dem Entwurf der RK-SR zur parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen von 2014. Eintreten sowie die Forderung der vorberatenden RK-NR, dem Ständerat zu folgen und somit nur zwei der acht in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen, waren unbestritten. Damit könnten Stifterinnen und Stifter neu auch Änderungen bezüglich der Organisation ihrer Stiftung beantragen, zudem dürfe die Aufsichtsbehörde selbst sogenannte «unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde» vornehmen, nachdem sie das oberste Stiftungsorgan angehört habe, wie Kommissionssprecherin Bellaïche (glp, ZH) erklärte. Diese beiden Punkte seien unbestritten gewesen, da sie der Realität gerecht würden und die Stiftungen entlasteten.

Zusätzlich schlug die RK-NR jedoch zwei neue Punkte vor. Einerseits sollten «Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse» Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreichen können. Derzeitig könne das Beschwerderecht sogar Stifterinnen und Stiftern verwehrt werden, auch wenn die Stiftungsführung nicht rechtskonform handle. Da kein Gegenantrag gestellt wurde, hiess der Nationalrat diese Änderung in der Folge diskussionslos gut.
Mit der zweiten Änderung wollte die Kommissionsmehrheit ermöglichen, dass Stiftungen auch steuerbefreit werden können, wenn sie ihre Stiftungsorgane angemessen entschädigen. Damit solle gemäss Kommissionssprecherin eine Professionalisierung von Stiftungen und somit eine Stärkung des Stiftungsstandorts vorangetrieben werden. Eine Minderheit um Baptiste Hurni (sp, NE) wollte diesen Zusatz streichen, da er unter anderem bereits in der Vernehmlassung stark umstritten gewesen sei. Zudem sei mit der Formulierung einer «angemessene[n] Vergütung» nicht klar, ab wann eine Stiftung noch steuerbefreit werden könne. Kommissionssprecherin Bellaïche hielt dagegen, dass die derzeitige Gesetzgebung je nach Kanton variiere und durch diese Änderung eine grössere Rechtssicherheit geschaffen würde. Der Nationalrat sprach sich mit 121 zu 68 Stimmen (bei 1 Enthaltung) für die Ergänzung aus. Einzig die Fraktionen der SP und der Grünen sowie die Mitglieder der EVP stimmten für den Minderheitsantrag.

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig mit 188 Stimmen (bei 1 Enthaltung) angenommen. Damit ging das Geschäft mit den zwei neu geschaffenen Differenzen zurück an den Ständerat.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Ende August 2021 trat schliesslich auch die RK-NR auf die parlamentarische Initiative Luginbühl (bdp, BE) zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen ein. Sie beantragte ihrem Rat, den Ständeratsbeschlüssen zu folgen, und nahm darüber hinaus zwei Punkte wieder in die Vorlage auf, welche zuvor von ihrer Schwesterkommission aus dem Entwurf gestrichen worden waren. Zum einen beantragte sie eine klarere gesetzliche Grundlage hinsichtlich beschwerdeberechtigter Personen bei der Aufsichtsbehörde (13 zu 3 Stimmen, 8 Enthaltungen). Dieses Anliegen war bereits im Rahmen der Ständeratsdebatte als Einzelantrag Reichmuth (mitte, SZ) eingebracht worden, jedoch erfolglos geblieben. Zum anderen sprach sich die Kommission für die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichem, gemeinnützigem oder kulturellem Zweck aus, selbst dann, wenn diese ihre Mitarbeitenden finanziell entschädigen (9 zu 8 Stimmen, 6 Enthaltungen). Die Minderheit befürchtete, dass diese Regelung über das Stiftungsrecht hinausgehen könnte und entsprechend in dieser Form auch für andere Arten von Rechtsträgern Gültigkeit erlangen würde. Nichtsdestotrotz sprach sich die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen für die Annahme der Vorlage aus.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Bei einer Evaluation der ZGB-Bestimmungen gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten war der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass für die Ungültigerklärung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe oft mehr Zeit benötigt werde, als gesetzlich vorgesehen sei. Gemäss geltendem Recht kann eine solche Ehe nämlich nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn die minderjährig verheiratete Person volljährig geworden ist. Neu soll eine Ungültigkeitsklage bis zum 25. Geburtstag erfolgen können und die sogenannte «Heilung» der Ehe erst mit Vollendung des 25. Altersjahres – anstatt des 18. – stattfinden. Dies schlug der Bundesrat in einer Änderung des ZGB vor, die er im Sommer 2021 in die Vernehmlassung gab. Damit sollen minderjährig verheiratete Personen besser geschützt werden, schrieb die Regierung in der Medienmitteilung.

Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten (BRG 23.057)

Auf Antrag ihrer zuständigen Kommission verlängerte der Nationalrat in den Jahren 2019 und 2021 oppositionslos die Behandlungsfrist für zwei parlamentarische Initiativen aus der Feder von Karl Vogler (csp, OW), die einen Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB verlangten. Die RK-NR hatte die Fristverlängerung damit begründet, dass zum gegebenen Zeitpunkt eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werde, die auch die Stellung von verbeiständeten Personen nahestehender Personen regeln werde. Die Kommission wolle diese Gesetzesvorlage abwarten, bevor sie sich einem eigenen Erlassentwurf in Erfüllung der beiden parlamentarischen Initiativen widme.

Parlamentarische Initiativen verlangen weniger administrativen Aufwand für als Beiständin oder Beistand eingesetzte nahestehende Personen (Pa.Iv. 16.428; Pa.Iv. 16.429)

Wie zuvor der Ständerat hiess in der Sommersession 2021 auch der Nationalrat die Motion der RK-SR für modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse diskussionslos gut. Sowohl der Bundesrat als auch die nationalrätliche Rechtskommission hatten die Annahme des Vorstosses empfohlen. Die Motion sei neben verschiedensten praktischen Vorteilen (beispielsweise weniger weite Reisen für Anhörungen) auch deshalb anzunehmen, weil die Covid-19-Pandemie erhebliche Lücken bei der Verfahrensführung bei internationalen Zivilprozessen aufgezeigt habe, begründete die RK-NR ihre Empfehlung im Kommissionsbericht.

Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse (Mo. 20.4266)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Ständerat folgte in der Sommersession 2021 stillschweigend seiner Rechtskommission und gab der Solothurner Standesinitiative für kostendeckende Gebühren im Zivilstandswesen (Kt.Iv. 20.312) keine Folge. Stattdessen nahm er die Kommissionsmotion für eine Überprüfung der Kostenstruktur im Zivilstandswesen an, die vom Bundesrat darüber hinaus verlangte, die Tarife so neu zu gestalten, dass die Kantone einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt. Wie Justizministerin Karin Keller-Sutter erklärte, seien die Kantone innerhalb der KKJPD bereits dabei, ein neues Gebührenmodell auszuarbeiten, das der Bund in seiner Diskussion berücksichtigen könne.

Tarifgestaltung im Zivilstandswesen (Kt.Iv. 20.312, Mo. 21.3024)

Der Ständerat beriet in der Sommersession 2021 die Vorlage zur Änderung der Zivilprozessordnung zwecks Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung als Erstrat. In einer einstündigen Rede erläuterte Philippe Bauer (fdp, NE) als Sprecher der vorberatenden RK-SR dem Ratsplenum die rund siebzig punktuellen Neuerungen, bevor die Ständekammer ohne Gegenantrag auf das weitgehend unbestrittene Geschäft eintrat. Bei den allermeisten vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassungen habe sich die Kommission diskussionslos dem Bundesrat angeschlossen, erklärte Berichterstatter Bauer, nur in etwa zehn Punkten sei die Kommission vom bundesrätlichen Vorschlag abgewichen, aber auch dies in den meisten Fällen einstimmig. Zudem habe die Kommission rund 15 neue Anpassungen in die Vorlage aufgenommen. Im Ständerat sorgten dann insbesondere zwei Änderungen für ausgiebigen Diskussionsbedarf: die Frage, ob die Kantone auch Englisch als Verfahrenssprache zulassen sollen dürfen, und eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung bei den vorsorglichen Massnahmen gegen Medien.
Die Sprachendebatte entzündete sich am Ansinnen des Bundesrates, es den Kantonen freizustellen, nicht mehr nur ihre Amtssprache, sondern auch andere Schweizer Landessprachen und Englisch als Verfahrenssprachen zuzulassen. Eine Minderheit Hefti (fdp, GL) beantragte, diesen Absatz zu streichen. «Wir öffnen hier, so fast nebenbei, eine Schleuse, die mittel- und längerfristig unglaubliche Änderungen in der Sprachenlandschaft Schweiz bewirken wird», gab Minderheitssprecher Hefti zu bedenken. «Wir werden damit über kurz oder lang unsere Kultur bezüglich Sprache und Recht und Umgang aufgeben, um nach angelsächsischer Fasson selig zu werden», menetekelte er. Ausserdem könnten sich andere Sprachen durch die Zulassung des Englischen diskriminiert fühlen. Mitstreiter Beat Rieder (mitte, VS) sah zudem die Gefahr, damit einen «Wettlauf zwischen den Kantonen» anzustossen, da englischsprachige Gerichte für die Ansiedelung internationaler Konzerne von Bedeutung seien. Für Bundesrätin Karin Keller-Sutter war der Standortaspekt gerade ein Argument für die neue Klausel: Nur so könnten diejenigen Kantone, die sich dafür interessierten, internationale Handelsgerichte schaffen. Mathias Zopfi (gp, GL) wunderte sich indessen darüber, dass sich «gestandene Föderalisten» so sehr dagegen wehrten, in dieser Frage die kantonalen Legislativen handeln zu lassen. Mit 25 zu 17 Stimmen bei einer Enthaltung folgte der Ständerat schliesslich der Minderheit und strich den Passus aus dem Gesetz.
Die zweite grosse Diskussion drehte sich um die Voraussetzungen, unter denen ein Gericht vorsorgliche Massnahmen gegen Medien verhängen kann, d.h. eine Publikation verhindern kann, um die Persönlichkeitsrechte der gesuchstellenden Personen zu schützen. Der Ständerat entschied hier mit 30 zu 12 Stimmen bei einer Enthaltung gegen den Vorschlag des Bundesrates. Durch die von der Kommissionsmehrheit beantragte Änderung soll ein Gericht künftig vorsorgliche Massnahmen gegen Medien verhängen dürfen, wenn die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen «schweren Nachteil» verursacht oder verursachen kann. Bisher – und wie vom Bundesrat weiterhin vorgesehen – wäre dafür ein «besonders schwerer Nachteil» verlangt worden. (Ausführliches zu dieser Debatte siehe hier.)
In allen anderen Punkten folgte die Kantonskammer weitestgehend diskussionslos den Anträgen ihrer Kommissionsmehrheit, denen sich auch der Bundesrat, wie Karin Keller-Sutter in der Eintretensdebatte erklärte, «überwiegend anschliessen» konnte. Einstimmig verabschiedete der Ständerat das Geschäft in der Gesamtabstimmung an den Zweitrat. Der Abschreibung der Motionen Mo. 14.4008 und Mo. 17.3868 stimmte er stillschweigend zu.

Änderung der Zivilprozessordnung – Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung (BRG 20.026)
Dossier: Debatte über die Pressefreiheit in der Schweiz
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Nationalrat behandelte in der Sommersession 2021 die Revision des sechsten Kapitels des IPRG zum internationalen Erbrecht als Erstrat. Abgesehen von der SVP-Fraktion, die keinen Handlungsbedarf sah und daher für Nichteintreten votierte, wurde der Entwurf in der grossen Kammer einhellig begrüsst. Minderheitssprecher Pirmin Schwander (svp, SZ) monierte, dass die Vorlage unter Umständen sogar «zum Nachteil von Erblassern aus der Schweiz einfach die Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung übernehm[e]», konnte damit aber ausserhalb seiner Fraktion nicht überzeugen. Bundesrätin Karin Keller-Sutter entgegnete, man habe «nicht einfach das EU-Recht abgeschrieben», sondern «nur diejenigen Regelungen übernommen, die aus einer zeitgemässen schweizerischen Optik gut vertretbar erscheinen». Aus allen anderen Fraktionen wurde betont, wie wichtig und sinnvoll die Revision sei, die es zum Ziel habe, Zuständigkeitsprobleme zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden in internationalen Erbrechtsfällen zu verhindern. Nachdem der Nationalrat einer einzigen technischen Änderung am Gesetzestext stillschweigend zugestimmt hatte, nahm er den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 137 zu 51 Stimmen an, wobei sich wiederum die SVP-Fraktion geschlossen dagegen stellte.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 6. Kapitel: Erbrecht (BRG 20.034)

Mit der Verabschiedung der Vorlage zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität in der Herbstsession 2020 wurde auch die sogenannte kleine Kronzeugenregelung auf Mitglieder terroristischer Organisationen ausgeweitet. In der Sommersession 2021 schrieben die eidgenössischen Räte daher die Motion der RK-NR, die ebendiese Forderung enthielt, als erfüllt ab.

Einführung einer Kronzeugenregelung (Mo. 16.3735 und 17.3264)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)

Nach der Überweisung des von der RK-SR erarbeiteten Erlassentwurfs über die Stärkung der Rahmenbedingungen des Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens an den Bundesrat, zeigte sich dieser wohlwollend mit der ausgearbeiteten Vorlage und beantragte dem Parlament Eintreten und Zustimmung. Lediglich für die Optimierung der Stifterrechte betreffend Organisationsänderungen ermahnte er in seiner Stellungnahme, nicht nur die Eigeninteressen des Stifters, sondern grundsätzlich das bessere Funktionieren der Stiftung im Auge zu behalten.

Dass die parlamentarische Initiative von alt-Ständerat Werner Luginbühl (bdp, BE) kein einfaches Vorhaben sein würde, zeigte sich nicht nur in der Langwierigkeit der Behandlungen – wurde das Geschäft doch bereits 2014 eingereicht –, sondern auch in den einführenden Worten von Kommissionssprecher Beat Rieder (mitte, VS) zur Sommersession 2021. So habe das Anliegen von Anfang an nicht nur einen «harzigen Verlauf», sondern in beiden Räten auch einen «schweren Stand» gehabt, nicht zuletzt auch, weil die ursprünglichen acht Anpassungspunkte einen gewissen «Sprengstoff» in sich geborgen hätten. Die nun zur Beratung unterbreitete Vorlage sei eine punktuelle Anpassung in zwei der acht Punkte mit bewusstem Verzicht auf das Aufgreifen der verbleibenden sechs und entspreche dem kleinsten gemeinsamen Nenner der beiden Räte. So erhoffe man sich, die Vorlage voran- und schliesslich zu einem konkreten Abschluss bringen zu können. Dies insbesondere auch, um der grossen Bedeutung der Stiftungen für die Schweiz Rechnung zu tragen. So seien beispielsweise nicht etwa – entgegen der landläufigen Meinung – der Bund, die Kantone oder die Gemeinden die bedeutendsten Kulturförderer, sondern unzählige Schweizer Stiftungen, die über ihre finanziellen Zustüpfe den Sektor aufrechterhielten. Im Ständerat schien diese Argumentation zu fruchten, beschloss man doch Eintreten ohne Gegenantrag.
Im Hinblick auf die Detailberatungen war ein Änderungsantrag Reichmuth (mitte, SZ), gemäss Offenlegung seiner Interessenbindung Stiftungspräsident der «Winterhilfe Kanton Schwyz», eingegangen, der die neuerliche Aufnahme des Kontrollinteresses bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, das im Zuge der Vorbehandlungen aus dem Entwurf gestrichen worden war, forderte. Dieses soll gemäss Reichmuth «den Schutz des Stifterwillens sicherstellen und damit auch die Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit dem Gesetz und den Statuten». Die gängige Praxis zeige, dass die Beschwerde als Rechtsmittel in der heutigen Form die rechtskonforme Stiftungsführung nur ungenügend gewährleiste, nicht zuletzt auch, weil die Rechtsprechung zu uneinheitlich und die Beschwerdelegitimation zu restriktiv bzw. einseitig seien. So könne beispielsweise ein Destinatär bedenkenlos eine Stiftungsbeschwerde einreichen, während einem Stifter oder Stiftungsratsmitglied bei einem nicht rechtskonformen Verhalten der Stiftung die Hände gebunden seien. Kommissionssprecher Rieder begründete die Streichung des Artikels mit definitorischen Gründen: Tatsächlich liege ein wesentliches Problem dieses Zusatzes in einer fehlenden Legaldefinition des Begriffs «berechtigtes Kontrollinteresse», was mitunter zu einer Häufung von Beschwerden führen könne, welche die Stiftung selbst als Beschwerdegegenstand fokussieren könnte, womit einer Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Des Weiteren unterstützte Thomas Hefti (fdp, GL) die Kommissionsposition, indem er argumentierte, dass Stiftungen im Unterschied zu anderen Institutionen bereits von Rechts wegen einer staatlichen bzw. öffentlichen Aufsicht unterstünden und somit auch auf Unregelmässigkeiten kontrolliert würden. Daniel Fässler (mitte, AI) unterstützte das Anliegen, ging aber grundsätzlich nicht davon aus, dass der Antrag durchkommen würde. Daher schlug er zuhanden des Zweitrats vor, konkrete Beispiele für die Legaldefinition anzuführen. Wie die abschliessende Abstimmung zeigte, würde sich Fässler diesbezüglich wohl auf das Einlenken des Nationalrates verlassen müssen, da man sich im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen gegen den Antrag stellte.
Sämtliche anderen Ziffern der Vorlage wurden diskussionslos jeweils gemäss dem Kommissionsantrag angenommen und auch in der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat den Entwurf ohne Gegenstimme mit 39 Stimmen bei einer Enthaltung an.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Nachdem der Bundesrat in Erfüllung des Postulats Arslan (basta, BS) bezüglich einer Evaluation der im Rahmen der ZGB-Revision getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von Zwangsheiraten einen Bericht veröffentlicht hatte, schrieb der Nationalrat das Postulat in der Sommersession 2021 stillschweigend ab.

Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 (Zwangsheiraten; Po. 16.3897)

Die Motion Buffat (svp, VD) scheiterte in der Sommersession 2021 im Ständerat mit 26 zu 19 Stimmen. Die ständerätliche Rechtskommission hatte zuvor kontrovers über den Vorstoss für eine automatische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung diskutiert und sich schliesslich äusserst knapp gegen die Motion entschieden. Der Mehrheitsantrag stütze sich auf zwei Argumente, so Kommissionssprecher Beat Rieder (mitte, VS): Erstens würde bei einer Annahme der Motion der Anreiz wegfallen, die Schulden frühzeitig zu begleichen, um eine Betreibung und damit den Eintrag ins Register zu verhindern. Eine Zahlung im letzten Moment vor der Verpfändung reichte dann noch immer aus, um den Eintrag zu löschen. Als Konsequenz könne dies zu einer sinkenden Zahlungsmoral in der Bevölkerung führen. Zweitens würde die für Drittpersonen relevante Aussagekraft der Betreibungsregistereinträge zur Zahlungsmoral und dem Zahlungswillen einer Person verloren gehen. Bundesrätin Karin Keller-Sutter stimmte dem zu und ergänzte, dass Betreibungsregistereinträge grundsätzlich, unabhängig von den Gründen, Auskunft über Betreibungen einer Person gäben und nicht zur Auskunft über einzelne offene Rechnungen oder Forderungen dienten.
Im Namen der Kommissionsminderheit, bestehend aus Ständerätinnen und Ständeräten der Grünen und der SP, widersprach Céline Vara (gp, NE): Es könne jede Person plötzlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten und dadurch einer Betreibung gegenüberstehen. Dies sei insbesondere in der Covid-19-Pandemie für zahlreiche Selbstständige, Kurzarbeitsentschädigung-Beziehende und Personen, welche ihren Job verloren hatten, zur Realität geworden. Diese Personen seien nicht zwingend schlechte Zahlende, sondern seien unverschuldet in diese Situation geraten. Der Eintrag im Betreibungsregister wirke sich in Form von sozialer Unsicherheit und persönlichen Schwierigkeiten negativ auf die betroffenen Personen aus und könne weitere Nachteile nach sich ziehen. Es gebe bei beglichenen oder ungerechtfertigten Betreibungen keinen Grund, diese – einer moralischen Strafe gleichend – noch im Register stehen zu lassen. Vara argumentierte zudem, dass es für Drittpersonen relevanter sei, in Erfahrung zu bringen, ob die Person mit ihren Einkünften künftig finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne, als deren vergangene Betreibungen zu kennen. Dennoch sprach sich die Ratsmehrheit für Ablehnung der Motion aus.

Automatische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung (Mo. 19.3243)

Nach dem Nationalrat stimmte in der Frühjahrssession 2021 auch der Ständerat stillschweigend einer Motion Dobler (fdp, SG) zu, die den Bundesrat mit einer Anpassung des ZGB beauftragt, sodass Vorsorgeaufträge künftig – analog Testamenten – bei einer Amtsstelle in den Kantonen hinterlegt werden können.

Nur mit einer kantonalen Hinterlegungsstelle wird die Auffindbarkeit eines Vorsorgeauftrags sichergestellt (Mo. 19.4072)