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Das Internet der Dinge bringt auch Datenschutzfragen mit sich. Mit der Überweisung eines Postulats Schwaab (sp, VD) im Dezember 2014 wollte der Nationalrat die Eigentumsrechte im Fall von unerwünschten Verbindungen stärken. Der Bundesrat soll prüfen, ob Personen, die in Besitz oder Eigentümer eines Gerätes sind, das sich mit dem Internet oder anderen Netzwerken verbinden kann, das unabdingbare Recht eingeräumt werden soll, diese Verbindungen zu trennen und bei Zulassen einer Verbindung selber zu entscheiden, welche Daten an Dritte weitergegeben werden. Die geforderte „Control by Design“ (Kontrolle ab der Herstellung) bedeutet auch, dass bereits bei der Herstellung solcher Geräte darauf geachtet werden müsste, dass unerwünschte Verbindungen jederzeit getrennt werden können.

Control by Design. Die Rechte auf Eigentum im Falle von unerwünschten Verbindungen verstärken (Po. 14.3739)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Gemäss Nationalrat Jean Christophe Schwaab (sp, VD) fehlen im Schweizer Erbrecht Richtlinien für den „digitalen Tod“. Mittels Postulat wollte er deshalb den Bundesrat prüfen lassen, ob die Personendaten und digitalen Zugangsrechte der verstorbenen Person im Erbrecht als zum Erbe zugehörig betrachtet werden sollen. Die Erbinnen und Erben sollen so über die virtuelle Präsenz der verstorbenen Person entscheiden können und deren Persönlichkeitsschutz im Internet nach dem Tod bewahren. In der Wintersession 2014 überwies der Nationalrat das Postulat diskussionslos.

Richtlinien für den „digitalen Tod“ (Po. 14.3782)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Mit der Überweisung eines Postulats Vogler (csp, OW) beauftragte der Nationalrat in der Wintersession 2014 den Bundesrat, eine erste Zwischenbilanz zur Anfang 2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung zu ziehen. Im Sinne der weiteren Vereinheitlichung und Verbesserung der ZPO soll ein in Zusammenarbeit mit den Justizbehörden, Rechtsanwältinnen und -anwälten sowie weiteren Stakeholdern erstellter Bericht Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

Zivilprozessordnung. Erste Erfahrungen und Verbesserungen (Po. 14.3804)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Scheidungskinder sollen ab dem zwölften Lebensjahr selbst ihren Familiennamen bestimmen dürfen. Dies entschied das Bundesgericht und präzisierte somit das seit 2013 geltende Namensrecht. Entscheidend für eine Namensänderung sei nicht die Volljährigkeit, sondern die Urteilsfähigkeit. Daher dürfe ein Kind, das nach der Scheidung dem Sorgerecht der Mutter untersteht, auch deren Namen annehmen. Einzelfallabklärungen seien jedoch bei jedem Gesuch vorzunehmen, da eine Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bedeuten könne.

Namensrecht

Wer die Identität einer anderen Person missbraucht, begeht eine schwere Persönlichkeitsverletzung und soll straf- und zivilrechtlich bestraft werden. Die Aufnahme missbräuchlicher Nutzung von fremden, persönlichen Daten als eigenes Delikt forderte eine Motion Comte (fdp, NE), die der Ständerat mit 21 zu 9 Stimmen an den Nationalrat überwies. Die grosse Kammer nahm den Vorstoss ebenfalls an. Der Bundesrat sah in diesem Feld keine Gesetzeslücke und beantragte dementsprechend die Ablehnung der Motion.

Identitätsmissbrauch (Mo. 14.3288)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Angaben zum Zivilstand werden weiterhin bestehen bleiben. Aufgrund der im Rahmen des Postulats „Zeitgemässes, kohärentes Zivil- und insbesondere Familienrecht“ geführten Debatten wollte der Bundesrat vorerst keine Anpassungen bzw. gar Abschaffung der Zivilstände vornehmen. Das Festhalten von Zivilständen stelle aufgrund ihrer Unerlässlichkeit im behördlichen Verkehr einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre dar.

Zivilstandsbezeichnungen

Zum besseren Schutz der Privatsphäre soll der Bundesrat die digitale Identität der Bürgerinnen und Bürger definieren und diese in die bestehende Rechtspersönlichkeit integrieren. Dies forderte ein vom Nationalrat an die Regierung überwiesenes Postulat Derder (fdp, VD).

Die digitale Identität definieren und Lösungen für ihren Schutz finden (Po. 14.3655)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Fälle von unzureichendem Rechtsschutz bei Asbestopfern waren 2007 der Anstoss für eine Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (07.3763), die den Bundesrat mit der Revision des Haftpflichtrechts beauftragte. Die Verjährungsfristen sollten derart angepasst werden, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind. 2014 lag nun dem Parlament ein Entwurf zur Revision des OR vor, durch den die bislang komplexen und unübersichtlichen Regelungen punktuell angepasst und verbessert werden sollten. Zu den Kernpunkten der Vorlage gehörte erstens, nicht zuletzt in Reaktion auf ein Urteil des EGMR, die Einführung einer besonderen, absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden und Bauwerkmängeln. Zweitens sollte für Ansprüche aus dem Delikts- und Bereicherungsrecht die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre verlängert werden. Schliesslich war drittens für vertragliche Forderungen eine Frist von zehn Jahren vorgesehen. Die Vorschläge kamen beim Nationalrat nicht gut an. Die SVP und die FDP votierten gar für Nichteintreten, konnten sich aber nicht durchsetzen. Gut hiess der Nationalrat nur die Fristverlängerung für das Delikts- und Bereicherungsrecht. Bei den Spätschäden reduzierte er die Frist aufgrund der schwierigen Beweisbarkeit von dreissig auf zwanzig Jahre und bei den vertraglichen Forderungen wollte er bei der aktuellen Regelung bleiben. Mit 84 zu 45 Stimmen bei 59 Enthaltungen aus den Reihen der SP, der Grünen und der SVP überwies der Nationalrat die Vorlage an die zweite Kammer.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

In Erfüllung eines Postulats Fehr (sp, ZH) wurde im Juni 2014 an der Universität Freiburg eine Tagung zur Zukunft des Familienrechts durchgeführt. Der Vorstoss hatte gefordert, dass im Dialog mit der Öffentlichkeit ein Bericht über mögliche Anpassungen der zivil- und familienrechtlichen Grundlagen ausgearbeitet wird. Die Tagungsteilnehmer und Bundesrätin Simonetta Sommaruga favorisierten eine Modernisierung des Familienrechts, welche die Ehe und die traditionelle Familie nicht in Frage stellt.

Zeitgemässes, kohärentes Zivil- und insbesondere Familienrecht (Po. 12.3607)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )
Dossier: Ein Pacs nach Schweizer Art?

Die Anpassungen des Unterhalts- und Betreuungsrechts bildeten nach der elterlichen Sorge die zweite Phase des Revisionsprojekts der elterlichen Verantwortung, welches das Kindswohl ins Zentrum stellen will. Durch die auch in der Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (11.3316) geforderte Revision sollten künftig den Kindern keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen und der Unterhalt als selbständiger Anspruch der Kinder verankert werden. Die Vorlage sah zu diesem Zweck vor, dass Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten haben. Dies gilt auch bei unverheirateten Eltern. Falls die Pflichten nicht erfüllt werden können, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhalt, der sogenannte „gebührende Unterhalt“, festgehalten werden, um es dem Kind zu erleichtern, bei einem Einkommenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag soll zudem nicht nur den Barbedarf decken, sondern im Sinne einer Erwerbsausfallentschädigung auch für die bestmögliche Betreuung sorgen, wenn ein Elternteil das Kind mehrheitlich betreut. Wie hoch die Beträge ausfallen, soll weiterhin durch die Gerichte festgestellt werden. Um schliesslich eine rechtzeitige und regelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu garantieren, soll der Bund die Kompetenz erhalten, eine Verordnung betreffend der Inkassohilfe zu erlassen. Auch die Situation von Kindern aus Einelternhaushalten soll verbessert werden. Da jedoch das Sozialhilferecht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, sah die Vorlage hier nur punktuelle Massnahmen vor.

Der Nationalrat stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen zu. Nur die SVP votierte gegen die Revision, die ihrer Ansicht nach die Familie als Institution in Frage stelle und den Gerichten eine zu grosse Kompetenz einräume. Ausserhalb der parlamentarischen Beratungen meldete sich die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) zu Wort. Sie kritisierte insbesondere, dass keine Lösung für jene Fälle geboten werde, in denen das Einkommen nach der Trennung nicht ausreicht, die sogenannten Mankofälle. Da diese vor allem Frauen beträfen, würde durch die Gesetzesrevision dem Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter nicht genügend Rechnung getragen. Die EKF forderte deshalb einen Mindestunterhalt für Kinder. Die vorberatende Kommission des Ständerats setzte sich mit dieser und anderen Kritiken auseinander. Während sie die Festlegung eines Mindestunterhalts sowie die Festschreibung der Mankoteilung ablehnte, nahm der Ständerat einen neuen Artikel bezüglich der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auf. So schlug die kleine Kammer vor, den Informationsaustausch zwischen den Inkassobehörden, den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinkommen zu verbessern. Personen, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen und gleichzeitig jedoch Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskassen in Kapitalform beziehen, sollen gemeldet werden, um den Inkassobehörden den Zugriff auf das Geld zu erleichtern. Damit nahm der Ständerat eine Bestimmung auf, die der Bundesrat zuerst separat in einer Vorlage regeln wollte. Weiter wurde die alternierende Obhut explizit ins Gesetz aufgenommen. Einstimmig überwies die kleine Kammer die Vorlage zur Differenzbereinigung an den Nationalrat.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Nach der Annahme im Nationalrat überwies der Ständerat 2014 eine Motion Birrer-Heimo (sp, LU) zur Förderung und zum Ausbau der Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung. Durch Anpassungen im bestehenden Recht – nicht jedoch durch die Einführung einer Sammelklage nach amerikanischem Vorbild – soll künftig eine Vielzahl von gleichgeschädigten Personen ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend machen können.

Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Mo. 13.3931)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Durch eine durch die Motionen der Rechtskommission des Nationalrates RK-NR (05.3713), Amacker-Amann (cvp, BL) (08.3821) und Humbel (cvp, AG) (08.3956) angeregte Anpassung des Zivilgesetzbuches sollte Klarheit bei den Ansprüchen gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Falle einer Ehescheidung, dem sogenannten Vorsorgeausgleich, geschaffen werden. Seit 2000 werden bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen ausgeglichen. Die geltenden Bestimmungen erwiesen sich jedoch als impraktikabel und wurden verschiedentlich kritisiert. Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall eines Ehepartners bereits eingetreten ist, schuldet der verpflichtete Gatte dem anderen eine angemessene Entschädigung. Da diese meist in Form einer Rente ausbezahlt wird und nach dem Tod des verpflichteten Partners erlischt, befinden sich Witwer – häufiger aber Witwen – oftmals in einer schwierigen finanziellen Situation. Die neue Vorlage will in diesen Fällen Abhilfe schaffen. So soll das während einer Partnerschaft erwirtschaftete Vorsorgeguthaben auch dann hälftig geteilt werden, wenn bei Einleitung der Scheidung ein Partner bereits eine Rente bezieht, sei es eine Invaliden- oder Altersrente. Individuelle Regelungen sollen jedoch einfacher möglich sein, da die Ehepartner am besten über ihre finanzielle Situation Bescheid wissen. Die Entschädigung soll neu durch die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt werden und auch nach dem Tod des Ex-Gatten weiterlaufen. Dadurch soll der nicht-erwerbstätige Partner bessergestellt werden. Gültig ist diese Regelung für alle hängigen Scheidungsverfahren sowie möglich für Scheidungsverfahren, die nach 2000 eingereicht wurden, bei denen der Vorsorgefall im Zeitpunkt des Verfahrens bereits eingetreten war und der betreffende Gatte noch lebt. Die geschiedenen Witwen zeigten sich enttäuscht über die Fristen der neuen Regelung. Dennoch hielt der Ständerat in diesem Punkt an der bundesrätlichen Vorlage fest. Eine Abweichung gab es lediglich betreffend die Zuständigkeit ausländischer Gerichte: Unter gewissen Voraussetzungen sollen Urteile ausländischer Gerichte Geltung haben, ohne dass noch ein schweizerisches Gericht über den Vorsorgeteil zu entscheiden hätte. Der Ständerat stimmte damit der technisch erscheinenden, das Herzstück des Scheidungsrechts darstellenden Vorlage nach wenigen Detailänderungen einstimmig zu.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)

Im März legte eine vom EJPD eingesetzte Expertengruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Frauenschutzorganisationen im Erotikbereich, der Sozialpartner, der Kantone sowie der betroffenen Bundesstellen einen Bericht zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen der im Erotikgewerbe tätigen Frauen vor. Bei den 26 vorgeschlagenen Massnahmen werden Instrumenten wie der Aufhebung der Sittenwidrigkeit von Prostitutionsverträgen und der Abschaffung des Cabaret-Tänzerinnen-Status der Vorzug gegenüber dem in anderen Ländern eingeführten Prostitutionsverbot gegeben.

Rahmenbedingungen im Erotikgewerbe

Mit der Überweisung eines Postulats Feri (sp, AG) beauftragte der Nationalrat den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines Berichts über die Situation der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in der Schweiz. Die dadurch erhaltene Übersicht über die Aufsicht, Voraussetzungen und Bedingungen der Sexarbeitenden in den Kantonen soll den optimalen Schutz der Sexarbeitenden und Freier ermöglichen. Die Frage nach den Sicherheitskosten im Zusammenhang mit käuflichem Sex strich die grosse Kammer aufgrund des zu hohen finanziellen Aufwands für die Erhebung aus der Liste der zu prüfenden Punkte. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats, das gemeinsam mit den bereits überwiesenen Postulaten Streiff-Feller (evp, BE; Po. 12.4162) und Caroni (fdp, AR; Po. 13.3332) beantwortet werden kann.

Bericht über die Situation der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in der Schweiz (Po. 13.4033)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Prostitution und Menschenhandel 2012–2015

Der Schutz vor unverhältnismässiger und ungerechtfertigter Strenge im Zivilprozess war das Anliegen einer parlamentarischen Initiative Poggia (mcg, GE), der im Mai 2013 von der RK-NR Folge gegeben worden war. Im Juli desselben Jahres hatte die RK-SR diesem Entscheid jedoch nicht zugestimmt, weshalb sich in der Frühjahrssession 2014 der Nationalrat mit der Initiative befasste. Die Mehrheit seiner Rechtskommission war ihrer Linie treu geblieben und beantragte Folge geben. Sie beobachtete ein Ungleichgewicht zwischen den Rechtsfolgen für die klagende und die beklagte Partei bei Abwesenheit im Schlichtungsverfahren. Konkret seien die Folgen des Nichterscheinens für die klagende Partei zu strikt, weshalb hier eine Anpassung nötig sei. Mit 115 zu 67 Stimmen folgte der Nationalrat letztlich aber dem Antrag der Kommissionsminderheit, die keinen Handlungsbedarf erkannt hatte, und gab der Initiative keine Folge.

Zivilprozess. Schutz vor unverhältnismässiger und ungerechtfertigter Strenge (Pa.Iv. 12.424)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Nationalrat will, dass der kollektive Rechtsschutz ausgebaut wird. In diesem Sinne überwies er eine Motion Birrer-Heimo (sp, LU) diskussionslos an den Ständerat. Der Vorstoss forderte den Ausbau der bestehenden sowie die Schaffung neuer Instrumente, mit welchen eine grosse Anzahl gleichartig Geschädigter ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend machen können. Dabei sieht die Motionärin aufgrund des Opt-In-Konzepts insbesondere in der Gruppenklage ein effizientes Mittel, das es neu einzuführen gelte. Die Gruppenklage sollte jedoch „ent-amerikanisiert“ werden, d.h. die Kläger müssten explizit erklären, dass sie an der Sammelklage teilnehmen wollten, und der Schadenersatz würde sich auf den effektiv entstandenen Schaden begrenzen. Der Bundesrat beantragte zwar die Annahme der Motion, war jedoch gegen die Schaffung eines eigenständigen Sammelklagengesetzes. Er präferierte punktuelle Änderungen in den bestehenden Gesetzen.

Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Mo. 13.3931)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Im Auftrag der 2010 Folge gegebenen parlamentarischen Initiative Stähelin (cvp, TG) schlug die Rechtskommission des Ständerats die ersatzlose Streichung der Bestimmungen über den Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht vor. Da diese Vertragsform seit den 1960er Jahren jegliche praktische Bedeutung verloren hatte, konnte die Gesetzesänderung in der Schlussabstimmung in beiden Kammern einstimmig angenommen werden.

Vorauszahlungsvertrag (Pa.Iv. 07.500)

Eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im Zivilgesetzbuch sollte sicherstellen, dass die Niederlassungsfreiheit auch für Personen in Pflegeheimen gewährleistet wird. Eine dies fordernde Motion Leutenegger Oberholzer (sp, BL) war im Nationalrat mit 113 zu 65 Voten an den Ständerat überwiesen worden, der das Begehren jedoch mit 27 zu 5 Stimmen ablehnte. In der Praxis gehe es nicht um die Frage der Niederlassung, sondern um die Restkostenfinanzierung bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim. Zudem begründe der Aufenthalt in einem Heim noch keinen Wohnsitz.

Niederlassungsfreiheit für Personen in Pflegeheimen (Mo. 12.4181)

Der nächste Revisionsschritt bei der Neuregelung der elterlichen Verantwortung, der sich der Änderung betreffend die elterliche Sorge anschliessen wird, betrifft das Unterhaltsrecht. Der Bundesrat verabschiedete im November eine Botschaft zur entsprechenden Änderung des ZGBs. Der Entwurf räumte der gemeinsamen Unterhaltspflicht von minderjährigen Kindern erste Priorität ein. Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht sollen die Kosten für die Kinderbetreuung auch bei nicht verheirateten Paaren berücksichtigt werden. Im Falle, dass ein Elternteil seiner Pflicht zeitweise nicht nachkommen kann, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbetrag als sogenannter gebührender Unterhalt festgehalten werden. Dadurch soll dem Kind im Zeitpunkt, in dem der Elternteil wieder über genügend Geld verfügt, die Durchsetzung seines Unterhaltskostenanspruchs erleichtert werden. Damit das Kind seine Unterhaltsbeiträge auch regelmässig erhält, soll das Gesetz dem Bund die Kompetenz übertragen, eine Verordnung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Schliesslich soll die Verjährung für alle Forderungen der Kinder erst ab ihrer Volljährigkeit zu laufen beginnen.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Erbberechtigte sollen nur noch sechs statt zwölf Monate Zeit haben, um sich nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs zu melden. Aufgrund moderner Kommunikationsmittel können mögliche Erben heute rascher gefunden werden. Die Rechtskommissionen beider Räte (RK-NR und RK-SR) gaben einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge.

Erbenaufruf verkürzen auf 6 Monate (Pa.Iv. 12.450)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Die gemeinsame elterliche Sorge soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie sie die Schweiz aktuell kennt, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Ständerat befasste sich daher als Zweitrat mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches, deren Grundsatz im Parlament unumstritten war. Die kleine Kammer stimmte den meisten 2012 vom Nationalrat vorgenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf zu. Sie forderte jedoch eine offenere Regelung des Familiennamenrechts, wonach die Eltern den Ledignamen ihrer Kinder frei bestimmen können. Eine weitere Differenz schuf der Ständerat bezüglich der Regelung des Aufenthaltsortes eines Elternteils („Zügelartikel“). Nach Ansicht der kleinen Kammer genügt bei einem Wohnortswechsel eine blosse Informationspflicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Schliesslich sollte ein Rückkommen auf die im Rahmen einer Scheidung getroffenen Regelungen nur dann erlaubt sein, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes maximal fünf Jahre zurückliegt. Der Nationalrat schloss sich diesen Änderungswünschen an, so dass die Zivilgesetzbuchrevision in der Sommersession im Nationalrat mit 106 zu 13 und im Ständerat mit 41 zu Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen werden konnte. Die Referendumsfrist war im Oktober ungenutzt verstrichen und die Gesetzesänderung wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Elterliche Sorge (BRG 11.070)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Der Ständerat überwies ein von 34 Ratsmitgliedern unterzeichnetes Postulat Bischof (cvp, SO) (13.3217), das den Bundesrat beauftragt, die Notwendigkeit einer Revision des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) von 1912 hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit zu prüfen. Dahinter steht ein wissenschaftliches Projekt für das die Schweizer Rechtsfakultäten in den letzten fünf Jahren unter dem Titel „Schweizer Obligationenrecht 2020“ einen Entwurf des neuen OR entworfen hatten. Ein gleichlautendes Postulat Caroni (fdp, AR) (13.3226) wurde auch im Nationalrat überwiesen.

Modernisierung des Obligationenrechts

Im Mai des Berichtjahres verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung. In Reaktion auf die Kritik an der 2000 eingeführten Regelung sollten künftig die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeansprüche) auch dann geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Der Entwurf räumte jedoch dem Ehepaar die Möglichkeit ein, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)

Keine Person soll gegen ihren Willen zum Beistand ernannt werden. Nach der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) hiess 2013 auch deren Schwesterkommission (RK-SR) eine parlamentarische Initiative Schwaab (sp, VD) gut, die eine Anpassung des zu Beginn 2013 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches forderte.

Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen! (Pa.Iv. 12.413)

In den letzten Jahren haben sich zunehmend neue Formen von familiärem Zusammenleben herausgebildet. Diese Entwicklung fordert eine Anpassung der zivil- und familienrechtlichen Grundlagen. Dieser Ansicht ist der Nationalrat, der in der Wintersession ein entsprechendes Postulat Fehr (sp, ZH) überwiesen und somit den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines betreffenden Berichtes beauftragt hat.

Zeitgemässes, kohärentes Zivil- und insbesondere Familienrecht (Po. 12.3607)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )
Dossier: Ein Pacs nach Schweizer Art?