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  • Zivilrecht

Akteure

  • Birrer-Heimo, Prisca (sp/ps, LU) NR/CN
  • Engler, Stefan (cvp/pdc, GR) SR/CE

Prozesse

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Die Differenzbereinigung in der Revision des Verjährungsrechts stand im Sommer 2018 auf der Agenda des Ständerates. Die zentrale Frage war nach wie vor, ob die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden auf zwanzig Jahre verdoppelt oder wie bis anhin bei zehn Jahren belassen werden soll. Letzteres beantragte eine Minderheit der RK-SR um Thomas Hefti (fdp, GL), der für Kongruenz und Konsequenz im Obligationenrecht plädierte, welche im Hinblick auf die ebenfalls zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Dokumente nur mit der zehnjährigen Verjährungsfrist sichergestellt werden könnten. Die Kommissionsmehrheit beantragte jedoch, in dieser Frage dem Nationalrat zu folgen und die Frist bei zwanzig Jahren festzusetzen. Kommissionssprecher Stefan Engler (cvp, GR) betonte auch, dass der Gesetzgeber hier in seiner Entscheidung nicht völlig frei sei, da die zehnjährige Frist vom EGMR für unzureichend befunden worden war, um im Fall eines Asbestopfers das Recht auf Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Demnach sehe die Kommissionsmehrheit in der zwanzigjährigen Frist «eine angemessene Abwägung zwischen Rechtssicherheit, Opferschutz, Anforderungen des EGMR und noch realistischen Beweismöglichkeiten.» Die Ratsmehrheit schloss sich dieser Argumentation an und hiess die zwanzigjährige Verjährungsfrist mit 38 zu 7 Stimmen gut. Die rückwirkende Übergangsbestimmung, die der Ständerat bei seiner letzten Beratung in die Vorlage eingefügt hatte, führte Kommissionssprecher Engler aus, sei mittlerweile – d.h. nachdem die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer am 1. Juli 2017 ihre Aktivität aufgenommen hat – nicht mehr nötig und sogar schädlich, würde sie doch die Rechtssicherheit für die potenziellen Geldgeber und damit die finanzielle Sicherheit der Stiftung gefährden. Nach Schaffung der Stiftung sei in der vorliegenden Vorlage kein Bedarf für ein Sonderregime für Asbestopfer mehr gegeben, weshalb die Kommission die Streichung der entsprechenden Bestimmung beantragte. Diese und die letzte verbleibende Differenz bezüglich der Neufestlegung der Gründe, die eine Verjährung nicht beginnen oder stillstehen lassen, räumte der Ständerat mit stillschweigender Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates aus, womit das Geschäft für die Schlussabstimmung bereit war. Diese fiel in beiden Räten deutlich zugunsten der Vorlage aus: Der Ständerat stimmte mit 38 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung für das revidierte Verjährungsrecht; der Nationalrat tat dies mit 130 zu 68 Stimmen, wobei sich die SVP-Fraktion geschlossen dagegenstellte, was sich mit ihrer Haltung in der Fristfrage deckte.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Nach der Annahme im Nationalrat überwies der Ständerat 2014 eine Motion Birrer-Heimo (sp, LU) zur Förderung und zum Ausbau der Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung. Durch Anpassungen im bestehenden Recht – nicht jedoch durch die Einführung einer Sammelklage nach amerikanischem Vorbild – soll künftig eine Vielzahl von gleichgeschädigten Personen ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend machen können.

Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Mo. 13.3931)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Nationalrat will, dass der kollektive Rechtsschutz ausgebaut wird. In diesem Sinne überwies er eine Motion Birrer-Heimo (sp, LU) diskussionslos an den Ständerat. Der Vorstoss forderte den Ausbau der bestehenden sowie die Schaffung neuer Instrumente, mit welchen eine grosse Anzahl gleichartig Geschädigter ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend machen können. Dabei sieht die Motionärin aufgrund des Opt-In-Konzepts insbesondere in der Gruppenklage ein effizientes Mittel, das es neu einzuführen gelte. Die Gruppenklage sollte jedoch „ent-amerikanisiert“ werden, d.h. die Kläger müssten explizit erklären, dass sie an der Sammelklage teilnehmen wollten, und der Schadenersatz würde sich auf den effektiv entstandenen Schaden begrenzen. Der Bundesrat beantragte zwar die Annahme der Motion, war jedoch gegen die Schaffung eines eigenständigen Sammelklagengesetzes. Er präferierte punktuelle Änderungen in den bestehenden Gesetzen.

Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Mo. 13.3931)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)