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In der Wintersession 2017 nahmen die beiden eidgenössischen Räte die Differenzbereinigung bei der Revision des ZGB betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch in Angriff. Zuerst war der Nationalrat an der Reihe, der die Vorlage in der Sommersession noch einmal an seine Rechtskommission zurückgewiesen hatte. Beim umstrittensten Punkt der Vorlage, dem Personenidentifikator im Grundbuch, war die RK-NR inzwischen umgeschwenkt und sprach sich nun für die AHV-Nummer als Identifikator aus. Bei ihrer letzten Beurteilung war die Kommission noch zum Schluss gekommen, ein sektorieller Identifikator sei zu bevorzugen. Für den Sinneswandel verantwortlich war einerseits eine Konsultation bei den Kantonen, bei der sich diese beinahe einstimmig für die AHV-Nummer ausgesprochen hatten, und andererseits ein durch das BJ in Auftrag gegebenes Gutachten der ETH Zürich, welches neben den Risiken auch datenschutztechnische Vorteile der AHV-Nummer identifizierte. So sei diese dezentral auf rund 200 Applikationen der Kantone geführt, was es für Hacker schwieriger machen würde, auf alle Daten zuzugreifen. Trotzdem blieben bei Personenidentifikatoren gewisse Datenschutzbedenken, gerade auch im Zusammenhang mit zukünftigen Digitalisierungsunterfangen, weshalb die RK-NR dazu ein Kommissionspostulat (Po. 17.3968) verabschiedete, das den Bundesrat beauftragt, noch innerhalb dieser Legislatur ein Konzept zu erarbeiten, das sich mit den Bedenken des Datenschutzbeauftragten und der verschiedenen Gutachten auseinandersetzt. Für eine Minderheit, bestehend aus den Fraktionen der Grünen und der SVP, überwogen die potenziellen Risiken einer Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch, weshalb sie den Beschluss des Ständerats für einen sektoriellen Identifikator unterstützten. Die Mehrheit der grossen Kammer sprach sich indes klar, mit 115 zu 69 Stimmen, für die Verwendung der AHV-Nummer aus.
Der Ständerat beschäftigte sich eine Woche später mit der Vorlage. Die RK-SR liess verlauten, sie habe nach intensiven Diskussionen entschieden, dem Nationalrat in der Frage der Personenidentifikation zu folgen. Zwar argumentierte auch hier eine Minderheit, die Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator datenschutztechnisch sei heikel, doch der Ständerat folgte seiner Rechtskommission und stimmte mit 30 zu 13 Stimmen für den Beschluss des Nationalrates. In den Schlussabstimmungen nahmen sowohl der Ständerat mit 43 zu 0 als auch der Nationalrat mit 183 zu 1 Stimmen die Vorlage deutlich an.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Mit seiner Botschaft vom 24. Mai 2017 legte der Bundesrat ein Projekt vor, um das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und insbesondere dessen Normen betreffend Konkurs und Nachlassvertrag zu modernisieren. Einerseits soll das Anerkennungsverfahren ausländischer Konkursdekrete vereinfacht und andererseits die prozessuale Stellung der Gläubiger der schweizerischen Niederlassung einer ausländischen insolventen Gesellschaft verbessert werden. Das Bundesgericht hatte die heutige Rechtslage in diesen Bereichen kritisiert und in der Vernehmlassung waren die Revisionsvorschläge des Bundesrates grossmehrheitlich begrüsst worden. Die vom Bundesrat angedachte Revision beinhaltet die folgenden vier Kernelemente: Erstens soll das Gegenrechtserfordernis, also die Regel, dass ausländische Konkursentscheide in der Schweiz nur dann anerkannt werden, wenn der betreffende ausländische Staat auch einen Schweizer Konkursentscheid anerkennen würde, abgeschafft werden. Sie habe ihr ursprüngliches Ziel, anderen Staaten einen Anreiz zur internationalen Kooperation zu geben, verfehlt. Dennoch könnte die Schweiz einem ausländischen Konkursentscheid weiterhin die Anerkennung verweigern, nämlich wenn dieser rechtsstaatliche Grundsätze verletzt (sog. Ordre-public-Vorbehalt). Die zweite Neuerung besteht in der Anerkennung von Konkursen, die am faktischen Sitz („centre of main interest“) des Schuldners eröffnet werden, und nicht nur wie im geltenden Recht solcher, die am statutarischen Sitz eröffnet werden. In sehr vielen Staaten – so auch in der gesamten EU – würden Konkursverfahren am faktischen Sitz des Unternehmens eröffnet und sofern der statutarische Sitz des Unternehmens nicht in der Schweiz liege, gebe es auch keinen Grund, ein solches Verfahren zu verweigern. Drittens sollen die Verfahren generell vereinfacht werden. So soll zukünftig nicht mehr zwingend nach der Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren durchgeführt werden müssen, sondern nur dann, wenn schützenswerte schweizerische Gläubiger existieren. Da das Hilfskonkursverfahren zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Schweizer Gläubiger einen vorrangigen Zugriff auf die Vermögenswerte in der Schweiz haben, sei dieses ein unnötiger und kostspieliger Leerlauf im Fall, dass es keine schützenswerten schweizerischen Gläubiger gibt. Als Viertes sollen schliesslich inländische Niederlassungsgläubiger prozessual bessergestellt werden, indem sie ihre Ansprüche künftig im Hilfskonkursverfahren geltend machen können und nicht mehr wie bisher ein separates Niederlassungskonkursverfahren beantragen müssen, dessen Verfahrenskosten sie überdies vorschiessen müssen. Auf diese zwei parallelen Verfahren über Schweizer Niederlassungen ausländischer Unternehmen könne verzichtet werden.

Der Ständerat befasste sich als Erstrat in der Wintersession 2017 mit der Vorlage und trat ohne Gegenantrag auf das Geschäft ein. Umkämpft waren einzig die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren sowie die Frage des Gegenrechtserfordernisses. Mit einer knappen Mehrheit von 22 zu 19 Stimmen entschied sich die Ständekammer gegen die von einer Kommissionsminderheit geforderte zusätzliche Anerkennungsbedingung, dass das Konkursdekret eines im faktischen Sitzstaat eröffneten Verfahrens auch im statutarischen Sitzstaat des Schuldners anerkannt sein muss. Damit würde den Parteien ohne wirklichen Nutzen eine zusätzliche Gutachtenpflicht aufgebürdet, was die Verfahren wieder verzögern und verteuern würde und damit nicht im Sinne dieser Revision sei. Das Gegenrechtserfordernis sollte einem Minderheitsantrag zufolge als Kann-Formulierung beibehalten werden, im Sinne dass die Schweiz die Anerkennung verweigern kann, wenn kein Gegenrecht besteht. Die Minderheit sah damit die Interessen der Schweiz besser gewahrt, da die Klausel eine Art „Notbremse“ biete. Die Mehrheit war jedoch der Ansicht, dass sich das Gegenrechtserfordernis in der Praxis nicht bewährt habe und der Ordre-public-Vorbehalt die bessere „Notbremse“ darstelle. Das Gegenrechtserfordernis schaffe – im Gegensatz zum Ordre-public-Vorbehalt – keinen richterlichen Ermessensspielraum im Einzelfall, da das allgemeine Gegenrecht mit einem anderen Staat beurteilt werden müsse, das ja nicht bei jedem Fall anders sei. Mit 22 zu 21 Stimmen folgte der Ständerat seiner Kommissionsmehrheit und strich das Gegenrechtserfordernis vollständig aus dem Gesetz. Nach einigen weiteren Ergänzungen technischer und redaktioneller Natur nahm die kleine Kammer den Entwurf in der Gesamtabstimmung einstimmig an.

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag (BRG 17.038)

Nach Anhörung des Runden Tisches Asbest sowie von Vertretungen der Wissenschaft, der Gewerkschaften und der Versicherungsbranche beschloss die RK-NR im September 2017 mit 13 zu 11 Stimmen, ihrem Rat die Abschreibung der Revision des Verjährungsrechts zu beantragen. Sie bezeichnete die vom Runden Tisch erarbeitete Stiftungslösung als ausreichend und angemessen und sah deshalb keine Notwendigkeit für die Gesetzesrevision mehr.

Ihre Schwesterkommission teilte diese Ansicht jedoch nicht. Mit 11 zu 0 Stimmen bei zwei Enthaltungen sprach sich die RK-SR im Oktober 2017 gegen eine Abschreibung aus. Ziel der Gesetzesrevision sei eine verjährungsrechtliche Lösung für sämtliche Personenschäden mit langer Latenzzeit und nicht nur für Asbestschäden. Der Gesetzesentwurf enthalte diesbezüglich Verbesserungen, über welche in den Räten bereits Einigkeit bestanden habe und die man nun nicht verwerfen solle. Überdies sah es die RK-SR als wichtig an, der Kritik des EGMR am schweizerischen Verjährungsrecht mit der Revision Rechnung zu tragen. Damit ist es an der nationalrätlichen Kommission, die Differenzbereinigung fortzusetzen.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Um den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking zu verbessern, verabschiedete der Bundesrat im Oktober 2017 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen zuhanden des Parlaments. Im Zentrum des Gesetzes steht einerseits die Verbesserung der Wirksamkeit der zivilrechtlichen Gewaltschutznorm (Art. 28b ZGB) durch den Abbau zivilprozessualer Hürden. Darunter fallen der Wegfall der Gerichtskosten und des Schlichtungsverfahrens sowie die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid anderen betroffenen Behörden wie zum Beispiel den Strafverfolgungsbehörden, der KESB oder der kantonalen Kriseninterventionsstelle mitzuteilen. Um die Durchsetzung der angeordneten Schutzmassnahmen zu verbessern, soll darüber hinaus die gerichtliche Anordnung einer elektronischen Überwachungsmassnahme („Electronic Monitoring“) für Tatpersonen ermöglicht werden. Mittels einer elektronischen Fussfessel oder eines elektronischen Armbands kann die Einhaltung eines ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbotes überprüft und damit nicht zuletzt auch die Beweislage des Opfers verbessert werden. Andererseits sieht das Gesetz auch einige strafrechtliche Anpassungen vor. So sollen die Sistierung und die Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen (Art. 55a StGB und Art. 46b MStG) nicht mehr allein vom Willen des Opfers abhängen. Eine Sistierung des Verfahrens soll nur dann möglich sein, wenn dadurch die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert wird und auf keinen Fall bei Verdacht auf wiederholte Gewalt. Ausserdem soll die beschuldigte Person verpflichtet werden können, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Vor Ablauf der Sistierungsdauer soll die Behörde überdies das Opfer noch einmal anhören können, bevor sie den definitiven Entscheid fällt. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf trägt der Bundesrat den Erkenntnissen aus dem Bericht in Erfüllung der Motion Heim (09.3059) sowie den Anliegen der Motionen Perrin (09.4017) und Keller-Sutter (12.4025) Rechnung.

Bundesgesetz über den Schutz gewaltbetroffener Personen (BRG 17.062)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Schutz gewaltbetroffener Personen, deren Frist Ende Januar 2016 abgelaufen war, wurde im Juli 2017 der Ergebnisbericht veröffentlicht. Die 58 eingegangenen Stellungnahmen verteilten sich auf 25 Kantone (der Kanton Glarus verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme), sechs politische Parteien (BDP, CVP, FDP, GP, SP, SVP) und 27 weitere Organisationen. Die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen wurde von allen Vernehmlassungsteilnehmenden als Notwendigkeit anerkannt, wenn auch die Meinungen darüber auseinandergingen, wie diese Verbesserung erzielt werden soll.
Bei den zivilrechtlichen Gewaltschutzmassnahmen war vor allem die Möglichkeit der elektronischen Überwachung («Electronic Monitoring») von Tatpersonen sehr umstritten. Während die grosse Mehrheit der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser die Einführung einer solchen Möglichkeit grundsätzlich begrüsste, zweifelten andere die Wirksamkeit einer solchen Massnahme generell an, da das resultierende Sicherheitsgefühl trügerisch und die Massnahme gegen telefonisches oder Online-Stalking erfolglos sei. Doch auch von den Befürwortern des Electronic Monitoring äusserten Viele Bedenken im Hinblick auf dessen Umsetzung. So stosse die Überwachungstechnologie heutzutage noch an Grenzen, innerhalb derer nur eine passive, retrospektive Überwachung möglich sei und keine aktive Überwachung mit unmittelbarer polizeilicher Intervention, wie sie im Vorentwurf angedacht wäre. Auch die Ortungsgenauigkeit der verfügbaren GPS- und LBS-Systeme lasse – mit geografisch bzw. topografisch bedingten Abweichungen von bis zu 25 km im schlechtesten Fall – zu wünschen übrig und ermögliche kaum ein genügend schnelles Eingreifen, um eine Gewalttat zu verhindern. Geeignet sei eine solche Massnahme ohnehin nur, wenn das Risiko einer Gewaltausübung nicht zu gross sei, weshalb die Eignungsabklärung immer mit einer Risikoabschätzung verbunden werden müsste. Neben der Kritik am hohen finanziellen und personellen Aufwand wurde auch die Verhältnismässigkeit angezweifelt: Angesichts dessen, dass es sich bei den betroffenen Personen nicht um rechtskräftig Verurteilte handle, stehe die vorgesehene 12-monatige Tragepflicht der elektronischen Fussfessel in keinem Verhältnis zur Sanktion, welche im Falle eines strafrechtlichen Schuldspruchs zu erwarten wäre. Ganz allgemein wurde auch kritisiert, dass das Electronic Monitoring als eine eigentlich strafrechtliche Vollzugsmassnahme im Zivilrecht fehl am Platz sei. Solche Skepsis äusserten nebst 20 Kantonen, der Grünen Partei und der SP auch mehrere juristische Vereinigungen, das Centre Patronal, die KKJPD, der SGV, die Universität Lausanne, die KKPKS, der Kinderschutz Schweiz, die Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt, die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, der Städteverband und Travail.Suisse.
Ebenfalls kontrovers aufgenommen wurde die Bestimmung, wonach die Kantone Weiterbildungsmöglichkeiten für Personen, die mit Gewaltschutzfällen zu tun haben – beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit bei der Kriseninterventionsstelle oder bei Gerichten –, bereitstellen müssen. Während sich knapp die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden positiv dazu äusserte, kam das Vorhaben bei rund einem Fünftel der Stellungnehmenden nicht gut an. Moniert wurde hauptsächlich der Verstoss gegen das föderalistische Prinzip, da es sich bei der Weiterbildung um eine kantonale Kompetenz handle. Von einer breiten Mehrheit begrüsst wurde hingegen die vorgesehene Mitteilungspflicht von Gewaltschutzentscheiden des Zivilgerichtes an andere Behörden wie die KESB und die kantonale Kriseninterventionsstelle, soweit dies notwendig erscheint, damit letztere ihre Aufgaben erfüllen können. Ebenso mehrheitlich positiv aufgenommen wurden die Anpassungen an der Zivilprozessordnung, darunter der Wegfall der Gerichtskosten und des Schlichtungsverfahrens.
Bei den strafrechtlichen Gewaltschutzmassnahmen wurde vor allem die Änderung begrüsst, dass die Sistierung, Wiederanhandnahme und Einstellung eines Verfahrens nicht mehr allein vom Willen des Opfers abhängig sein und der Behörde eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht werden soll. Kritisiert wurde hierbei jedoch der umfangreiche Katalog der bei der Sistierung zu beachtenden Kriterien sowie im Detail die Vorschrift, dass die Behörde ein allfällig von der beschuldigten Person besuchtes Lernprogramm gegen Gewalt beim Sistierungsentscheid berücksichtigen soll. Mehrere Kantone bedauerten, der Anreiz zum Besuch solcher Lernprogramme sei zu lasch und Weitere forderten zusammen mit der SP, den Juristinnen Schweiz, der Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt, der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten und dem Städteverband gar eine obligatorische Verknüpfung der Verfahrenssistierung mit dem Besuch eines Lernprogramms gegen Gewalt. Sehr umstritten war ausserdem die Frage, ob das Opfer vor der Einstellung des Verfahrens zwingend angehört werden muss.
Von sieben Kantonen, der CVP, der Grünen Partei und der SP sowie von der KKPKS, der Interkantonalen Arbeitsgemeinschaft der Geschädigten- und Opfervertretung, dem Kinderschutz Schweiz, Pro Familia, der Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt, der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, dem Städteverband, Terre des Femmes und von mehreren juristischen Vereinigungen wurde die Vernehmlassungsantwort überdies dazu genutzt, für die Einführung einer spezifischen Stalking-Strafnorm zu plädieren, obwohl – oder gerade weil – eine solche nicht Gegenstand des Vorentwurfs war.

Bundesgesetz über den Schutz gewaltbetroffener Personen (BRG 17.062)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Die Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend das Zivilstandsregister und das Grundbuch stand in der Sommersession 2017 wieder auf der Agenda des Nationalrates. Die RK-NR stellte den Antrag, dass der Rat das Geschäft an die Kommission zurückweisen möge, damit die Kommission die Vorlage in Bezug auf zwei zentrale Fragen noch einmal beurteilen könne. Es geht hier zum einen darum, ob eine sektorielle Identifikationsnummer oder die AHV-Nummer verwendet werden soll und zum anderen stehe infrage, ob ein zentrales Register anstelle dezentraler kantonaler Register installiert werden soll. Der Nationalrat nahm den Antrag stillschweigend an und wies das Geschäft an seine Rechtskommission zurück.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Die Revision des Erbrechts, in deren Zentrum die Verkleinerung der Pflichtteile sowie die Einführung des Unterhaltsvermächtnisses steht, wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Von den 99 eingegangenen Stellungnahmen sprachen sich nur vier grundsätzlich gegen die Revision aus; es sind dies der Kanton Graubünden, die SVP, die Universität Bern sowie der SBV. Sie sahen darin einerseits eine Abwertung der Familie und bestritten andererseits den Bedarf, das bewährte Erbrecht zu ändern.
Mit der Verkleinerung der Pflichtteile zeigten sich nur acht Vernehmlassungsteilnehmende nicht einverstanden; von der grossen Mehrheit wurde die höhere Verfügungsfreiheit begrüsst. Die Einführung des Unterhaltsvermächtnisses stiess dagegen bei rund einem Drittel der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser auf Skepsis. Hier wurde vor allem kritisiert, dass das Institut des Unterhaltsvermächtnisses dem Schweizer Recht fremd sei, die Freiheit der Privatpersonen (insbesondere die Testierfreiheit) unnötig einschränke und schwer umsetzbar sein werde. Die Mehrheit der Antworten anerkannte jedoch, dass der gesellschaftliche Wandel solche Anpassungen zugunsten alternativer Familienmodelle erfordere.
Der Bundesrat kündigte als Reaktion auf die Vernehmlassungsergebnisse an, die konkrete Ausgestaltung des Unterhaltsvermächtnisses noch einmal überprüfen zu wollen. Ebenfalls einer weiteren Überprüfung unterziehen wollte er die Streichung des Pflichtteils der Eltern sowie Möglichkeiten für die weitergehende Erleichterung der Unternehmensnachfolge. Anschliessend solle das EJPD eine entsprechende Botschaft verfassen. Die vielen technischen und in der Regel weniger politischen Anpassungen im Erbrecht, die der Vorentwurf ebenfalls umfasst hatte und die in erster Linie Unklarheiten beseitigen und die Rechtsanwendung erleichtern sollten, waren in der Vernehmlassung von juristischer Lehre und Praxis detailliert kritisiert worden. Deshalb entschied der Bundesrat, diese in eine eigene Vorlage auszulagern, um sich einerseits intensiv mit den Vorschlägen auseinandersetzen und den Entwurf sorgfältig überarbeiten zu können, andererseits jedoch die Arbeiten betreffend die Pflichtteile und das Unterhaltsvermächtnis nicht zu verzögern.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Während die Revision des Handelsregisterrechts bisher in den allermeisten Punkten von Einigkeit geprägt war, lieferten sich die eidgenössischen Räte im Frühjahr 2017 einen veritablen Schlagabtausch um die letzte Differenz. Die Streitfrage war, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegen soll. Der Nationalrat hatte diese Schwelle im Dezember 2016 von CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöht, um den Wert an die geltenden Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht anzugleichen. Weder die ständerätliche Rechtskommission noch der Rat konnten diesen Schritt jedoch nachvollziehen und beschlossen einstimmig, an der 100'000-Franken-Hürde festzuhalten, wie sie auch heute geltendes Recht ist. Bei einer Erhöhung auf CHF 500'000 fielen viele Einzelunternehmen aus der Eintragungspflicht, was den Gläubigerschutz enorm verschlechtere, da nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen nicht der Konkursbetreibung, sondern nur der Betreibung auf Pfändung unterliegen. Doch auch der Nationalrat zeigte sich stur und sprach sich mit 99 zu 93 Stimmen bei einer Enthaltung erneut für die Erhöhung auf CHF 500'000 aus. Davon unbeeindruckt hielt die Kantonskammer weiterhin einstimmig an ihrem Beschluss fest. So war es schliesslich der Nationalrat, der in seiner dritten Beratung einlenkte, um nicht das gesamte Revisionsprojekt zu gefährden. Die Erhöhung des Schwellenwerts stelle einen beträchtlichen Eingriff in das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar und müsse nicht um jeden Preis an dieser Stelle getätigt werden. Auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit stimmte er der Vorlage mit 110 zu 59 Stimmen aus SVP und FDP bei 3 Enthaltungen zu. An der Schlussabstimmung schien das Gezanke schon wieder vergessen, hiessen doch beide Kammern das Gesetz einstimmig gut. Die Frage nach der Umsatzschwelle ist damit jedoch noch nicht vom Tisch: Die RK-NR verabschiedete ein Postulat (Po. 17.3115), das den Bundesrat beauftragt zu evaluieren, ob eine Erhöhung des Schwellenwerts aufgrund der Inflation angezeigt wäre.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Der Nationalrat befasste sich in der Wintersession 2016 als Zweitrat mit der Revision des Handelsregisterrechts. Wie bereits im Erstrat stiess die Vorlage auch in der grossen Kammer in weiten Teilen auf unbestrittene Zustimmung. Zwei inhaltliche Aspekte waren Gegenstand der Diskussion im Nationalrat: Erstens wollte die Mehrheit der RK-NR die Umsatzschwelle, ab welcher ein Unternehmen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist, von den bisherigen CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöhen. Sie begründete ihr Ansinnen damit, dass für die Eintragungspflicht ins Handelsregister die gleiche Schwelle wie für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen gelten solle, welche aktuell bei CHF 500'000 festgesetzt ist. Die Minderheit, welche sich für das Beibehalten des geltenden Schwellenwerts aussprach, argumentierte mit der Verschlechterung des Gläubigerschutzes und der Transparenz im freien Wettbewerb gegen eine solche Erhöhung. Mit 100 zu 85 Stimmen konnte sich die bürgerliche Mehrheit durchsetzen und den Schwellenwert anheben. Als zweiter Streitpunkt beschäftigte sich der Nationalrat mit dem Rechtsinstitut der Gemeinderschaft, das eine Kommissionsminderheit dem Vorschlag des Bundesrates folgend abschaffen wollte. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit sollte es jedoch nicht allein aufgrund seiner seltenen Verwendung abgeschafft werden. Hier bildete eine Allianz aus Abgeordneten der Grünen, SP, CVP und SVP eine Mehrheit von 126 gegen 56 Stimmen, womit sich der Nationalrat in diesem Punkt dem Ständerat anschloss und das Institut der Gemeinderschaft vorerst bestehen bleibt. Mit der verbleibenden Differenz betreffend die Umsatzschwelle gab die Volkskammer die Vorlage einstimmig an den Ständerat zurück.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat in der Wintersession 2016 mit der Modernisierung des Zivilstandsregisters und des Grundbuches. Wie schon im Erstrat waren die Bestimmungen über das Zivilstandsregister unumstritten. Auch der Ständerat sprach sich oppositionslos dafür aus, den Betrieb und die Weiterentwicklung des informatisierten Personenstandsregisters (Infostar) in die Verantwortung des Bundes zu übergeben. Im Gegensatz zur grossen Kammer, die alle Bestimmungen betreffend das Grundbuch aus der bundesrätlichen Vorlage gestrichen, in eine neue, separate Vorlage überführt und diese dann an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, behandelte der Ständerat auch den Teil betreffend das Grundbuch. Als erster Aspekt stand hier die vom Bundesrat vorgesehene Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator zur Debatte. Nach Rücksprache mit der Verwaltung entschied sich die RK-SR dazu, einen sektoriellen Personenidentifikator nach Vorbild des Handelsregisters vorzuschlagen – dies sowohl aus datenschutzbezogenen als auch aus praktischen Gründen: Die AHV-Nummer müsste von der ZAS geliefert werden, was zu Verzögerungen bei der Eintragung im Grundbuch und damit auch bei der Anwendung von gesetzlichen Normen führen würde. Der zweite Streitpunkt betraf den Betrieb einer privatrechtlichen Auskunfts- und Dienstleistungsplattform für das Grundbuch. Die RK-SR war der Ansicht, die Erbringung dieser reinen Informatikdienstleistung durch einen privaten Anbieter ändere nichts daran, dass die Führung des Grundbuchs eine originäre Aufgabe der Kantone sei, zumal keinerlei Daten von Privaten geführt oder bearbeitet, sondern nur den berechtigten Personen mittels einer elektronischen Schnittstelle zur Verfügung gestellt würden. Das bereits von 13 Kantonen verwendete und einwandfrei funktionierende System „Terravis“ solle nicht grundlos zwangsverstaatlicht werden. Der Ständerat trat auf die bundesrätliche Vorlage im Gesamten ein und folgte in allen Punkten seiner Kommission. Auf den zweiten Entwurf, den der Nationalrat geschaffen hatte, um die Bestimmungen betreffend das Grundbuch separat zu behandeln, trat die kleine Kammer nicht ein.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Das Handelsregisterrecht als Teil des Obligationenrechts soll revidiert werden, um einerseits die Qualität und Aktualität der im Register geführten Personendaten und andererseits die Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und Übersichtlichkeit des Registers zu verbessern. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen bei formellen Vorschriften die Unternehmen entlasten. Der Bundesrat hatte im April 2015 eine entsprechende Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt verabschiedet, mit welchem sich der Ständerat in der Herbstsession 2016 als Erstrat befasste. So unbestritten wie das Eintreten waren auch die meisten Vorschläge des Bundesrates und die samt und sonders einstimmigen Anträge der RK-SR. Die Kantonskammer nahm alle Anträge ihrer Kommission stillschweigend an, wodurch die Vorlage jedoch keine grundlegenden Änderungen erfuhr. Während die meisten Ergänzungen darauf zielten, die bestehende Praxis ausdrücklich im Gesetz zu verankern, brachte der Ständerat eine inhaltliche Änderung an: Er lehnte es ab, wie vom Bundesrat vorgeschlagen das Institut der Gemeinderschaft aus dem ZGB zu streichen, da dieses Vorhaben aus Gründen der Einheit der Materie nicht in die Revision des Handelsregisterrechts passe. Der Bundesrat hatte diese Art der Erbengemeinschaft mit aufgeschobener Teilung des Erbes als nicht mehr zeitgemäss erachtet. Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer die nur leicht veränderte Vorlage zu Handen des Nationalrats.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Im Juni 2010 hatte der Bundesrat dem Parlament einen Bericht vorgelegt, mit dem er die Abschreibung einer Kommissionsmotion der RK-NR (Mo. 07.3281) beantragt, welche rechtsberatend oder forensisch tätige Angestellte von Unternehmen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten mit freiberuflichen Anwälten gleichstellen wollte. Die Motion war in den Jahren 2007 und 2008 von beiden Räten angenommen worden, worauf der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt hatte. Das neue Unternehmensjuristengesetz war jedoch bei den Vernehmlassungsteilnehmern auf grossmehrheitliche Ablehnung gestossen, weshalb der Bundesrat auf eine Botschaft zuhanden des Parlaments verzichtete und die Abschreibung der Motion beantragte.

Die Räte sistierten die Behandlung des Berichtes vorerst, um den Entwurf für ein Souveränitätsschutzgesetz abzuwarten. Nachdem der Bundesrat Anfang 2015 bekanntgegeben hatte, dass er keinen Entwurf für ein Souveräntitätsschutzgesetz ausarbeiten werde, nahm der Nationalrat in der Wintersession 2015 vom Bericht Kenntnis und schrieb die Kommissionsmotion ab. Der Ständerat tat es ihm in der Sommersession 2016 gleich.

Gleichzeitig nahm der Ständerat jedoch ein Postulat seiner Rechtskommission (Po. 16.3263) über den Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen an. Der Bundesrat soll in einem Bericht darlegen, wie dieser Berufsgeheimnisschutz in den USA ausgestaltet ist, welche Problematik sich daraus für internationale Firmen in der Schweiz ergibt und wie diese Probleme beispielsweise im Rahmen der ohnehin anstehenden Revisionen der Strafprozessordung und der Zivilprozessordnung gelöst werden könnten.

Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten

In der Sommersession 2016 befasste sich der Nationalrat mit Änderungen des ZGB in Bezug auf das Grundbuch. Mit seiner Vorlage wollte der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit geben, für bestimmte Informatikdienstleistungen im Bereich des Grundbuchs private Firmen beizuziehen. Ausserdem soll im Grundbuch die AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator verwendet werden dürfen. Die grosse Mehrheit der vorberatenden Kommission war der Ansicht, dass die Grundbuchführung eine zwingende Verwaltungsaufgabe darstelle und es deshalb ausgeschlossen sei, solche Aufgaben an Private zu übertragen. Zur Verwendung der AHV-Versichertennummer äusserte sie Bedenken wegen des Datenschutzes. Ein sektorieller Personenidentifikator sei der AHV-Nummer vorzuziehen, um erstens nicht den gläsernen Bürger zu forcieren und zweitens die Sicherheit der Daten zu erhöhen. Die Ratsmehrheit schloss sich mit 124 zu 24 Stimmen bei 9 Enthaltungen der Kommission an und wies das Geschäft an den Bundesrat zurück.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

In den Bereichen Zivilstandswesen und Grundbuch sollen Änderungen am ZGB vorgenommen werden, so die Absicht des Bundesrates in seiner Botschaft vom 16. April 2014. Die RK-NR beschloss im Februar 2016 jedoch, die Vorlage entlang der Themenbereiche in zwei Vorlagen zu unterteilen und diese getrennt zu behandeln. In der Aprilsession 2016 beriet der Nationalrat folglich nur den Teil, der das Zivilstandswesen betrifft. Hierbei standen der Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Personenstandsregisters «Infostar» im Zentrum. Das Register, für welches bisher der Bund und die Kantone zuständig waren, soll künftig als reines Bundesregister geführt werden. Der Bund soll mit der Verantwortung für die Koordination auch die Kosten für das Register übernehmen, die bisher von den Kantonen getragen wurden. Die Kantone werden dem Bund im Gegenzug für die Benutzung der zivilstandesamtlichen Funktionen von Infostar eine Gebühr entrichten. Da Infostar primär ein Arbeitsinstrument für Zivilstandesbeamte in den Kantonen und Gemeinden darstellt, wird die enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auch weiterhin gewährleistet. CVP-Fraktionssprecher Karl Vogler (csp, OW) zufolge ist die Neuerung ein «weiterer wichtiger und richtiger Schritt in Richtung E-Government-Verbund zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.» Der Nationalrat verschob die Bestimmungen über das Grundbuch in eine zweite Vorlage und hiess die Neuregelung zum Zivilstandsregister einstimmig gut.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Der bundesrätliche Entwurf zum totalrevidierten Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) stiess Ende Februar 2016 im Ständerat auf einhellige Zustimmung. Der Nationalrat hatte die Gesetzesrevision schon im vergangenen Dezember gutgeheissen. Die sehr technische Vorlage, welche die Herausgabe elektronischer Zertifikate und die Anforderungen an die Hersteller derselben regelt, konnte somit noch in der Frühjahrssession 2016 verabschiedet werden. In der Schlussabstimmung stimmte der Nationalrat mit 127 zu 68 Stimmen für die Revision – die SVP-Fraktion stellte sich geschlossen dagegen. Der Ständerat nahm die Vorlage mit 42 zu 3 Stimmen an, wobei die Gegenstimmen ebenfalls aus der SVP-Fraktion kamen. Diese hatte ihre Meinung über die Notwendigkeit der neuen Regelungen offenbar nicht geändert.

ZertES-Totalrevision (BRG 14.015)

In seinem Bericht zur Modernisierung des Familienrechts (in Erfüllung des Postulats 12.3607) war der Bundesrat zum Schluss gekommen, das geltende Familienrecht widerspiegle die gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr ausreichend. Teil davon sei auch das 1912 in Kraft getretene Erbrecht, das seither nur punktuelle Anpassungen erfahren hat und dessen starre Vorschriften den vielfältigen Lebensformen heutzutage nicht mehr gerecht würden. Aus diesem Grund schickte der Bundesrat Anfang März 2016 eine Revision des Erbrechts in die Vernehmlassung. Ein zentraler Punkt der Revision ist die Senkung der Pflichtteilsquote. Der gesetzliche Erbteil für Kinder und Ehepartner – der Anteil am Nachlass, der ihnen ohne Testament zukommen würde – bleibt bei jeweils der Hälfte des Erbes; Kindern soll neu aber nur noch die Hälfte anstatt bisher drei Viertel dieses gesetzlichen Erbteils pflichtmässig zukommen, Ehepartnern nur noch ein Viertel anstatt die Hälfte. Für Eltern entfällt der Pflichtteil vollständig. Durch die Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile kann die Erblasserin oder der Erblasser über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen. Einerseits kann dadurch ein einziger Nachkomme einen grösseren Teil des Nachlasses erhalten, was insbesondere die Unternehmensnachfolge erleichtern und eine Zersplitterung der Unternehmen verhindern soll. Andererseits können auch Personen, denen kein gesetzlicher Erbanspruch zukommt, beispielsweise faktische Lebenspartner oder Stiefkinder, in grösserem Umfang begünstigt werden. Eine weitere Verbesserung der Situation für unverheiratete Partnerinnen und Partner soll die Einführung des sogenannten Unterhaltsvermächtnisses bringen. Ein überlebender faktischer Lebenspartner, der erhebliche Leistungen im Interesse der verstorbenen Person – zum Beispiel Pflege oder auch finanzielle Hilfe – erbracht hat, soll für diesen Unterhalt einen Teil der Erbschaft verlangen können. Sofern sie auf finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person angewiesen waren, soll dieselbe Regelung auch für Stiefkinder und Kinder im Haushalt der verstorbenen Person gelten. Weitere Ziele der Vorlage sind die Eindämmung der Erbschleicherei und die Stärkung der Informationsrechte der Erben. Ausserdem soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass Ersparnisse der beruflichen und privaten Vorsorge nicht zur Erbmasse gehören, ausbezahlte Beträge einer Lebensversicherung hingegen schon. Zu guter Letzt soll bei unmittelbarer Todesgefahr neu ein Nottestament per Video festgehalten werden können, wofür auch keine Zeugen notwendig sind.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Im Hinblick auf die Arbeiten am Runden Tisch Asbest beschloss die RK-NR im Februar 2016 einstimmig, die Revision des Verjährungsrechts bis Ende August 2016 zu sistieren. Dadurch sollen Erkenntnisse und Resultate des Runden Tisches in die weiteren Beratungen zum Verjährungsrecht einfliessen können.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) wird totalrevidiert. Der Bundesrat erhält damit die Kompetenz, neben der bestehenden qualifizierten elektronischen Signatur, welche auch weiterhin natürlichen Personen vorbehalten ist, zwei weitere Anwendungen von elektronischen Zertifikaten zu regeln. Einerseits ist dies die geregelte elektronische Signatur, an die reduzierte Anforderungen gestellt werden. Andererseits wird das geregelte elektronische Siegel eingeführt, das auch juristischen Personen und Behörden zugänglich sein soll. Die beiden neuen Zertifikate sind nicht mit der elektronischen Unterschrift zu verwechseln und ersetzen diese nicht. Sie dienen ausschliesslich dazu, den Herkunftsnachweis sowie die Integrität einer Mitteilung zu gewährleisten und entfalten keinerlei direkte Rechtswirkung. An den Grundprinzipien des bestehenden Gesetzes wird nichts geändert: Es regelt weiterhin die Herausgabe der Zertifikate sowie die Anforderungen an die Zertifikatehersteller. Auch soll die schweizerische Gesetzgebung weiterhin mit der entsprechenden europäischen Richtlinie kompatibel bleiben.
Der Nationalrat brachte in der Wintersession 2015 als Erstrat keine Änderungen am Entwurf des Bundesrats an und stimmte der Vorlage mit 119 zu 61 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Dagegen stellte sich lediglich die SVP-Fraktion, welche keinen Handlungsbedarf sah.

ZertES-Totalrevision (BRG 14.015)

Mit der Revision des Verjährungsrechts, welches im Wesentlichen nach wie vor auf dem Obligationenrecht von 1881 basiert, sollen insbesondere verschiedene Verjährungsfristen auf ihre heutige Tauglichkeit hin überprüft werden. In seinem Entwurf schlug der Bundesrat drei zentrale Änderungen vor: Die relative Verjährungsfrist sollte von einem auf drei Jahre erhöht und die absolute Verjährungsfrist von zehn auf dreissig Jahre verlängert werden, um damit auch Spätschäden gerecht zu werden. Als Drittes wollte er im Interesse der Einheitlichkeit und Einfachheit des Verjährungsrechts die heute für einige besondere Vertragsverhältnisse bestehende fünfjährige Verjährungsfrist auf zehn Jahre erstrecken und somit der allgemeinen vertragsrechtlichen Verjährungsfrist anpassen. In der Wintersession 2015 beriet die kleine Kammer als Zweitrat über die Vorlage.

Die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist war wie schon zuvor im Nationalrat auch im Ständerat unumstritten. Demgegenüber gab die Erhöhung der absoluten Verjährungsfrist mit Hinblick auf Spätschäden – insbesondere Asbestfälle – Anlass zu ausgedehnten Diskussionen. Der Nationalrat hatte hier eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren beschlossen, was für den Ständerat aber nicht in Frage kam. Die Mehrheit der RK-SR beantragte ihrem Rat, die dreissigjährige Verjährungsfrist, wie sie vom Bundesrat vorgesehen worden war, zu übernehmen. Eine Minderheit setzte sich für das Verbleiben bei der heute geltenden Frist von zehn Jahren ein. Sie argumentierte, dass selbst eine dreissigjährige Verjährungsfrist nicht ausreiche, um Langzeitschäden abzudecken und ausserdem die Aktenaufbewahrungspflicht unverändert zehn Jahre betrage, was zu prozessualen Schwierigkeiten aufgrund mangelnder Beweise führe. Eine knappe Mehrheit der Ratsmitglieder liess sich von der Argumentation der Kommissionsminderheit überzeugen und verwarf mit 23 zu 21 Stimmen bei 0 Enthaltungen die Erhöhung der absoluten Verjährungsfrist auf dreissig Jahre. Auch die dritte Änderung, die Aufhebung der fünfjährigen Sonderfrist für bestimmte Vertragsverhältnisse, wurde von der Kantonskammer abgelehnt, obwohl ihr ihre Kommissionsmehrheit das Gegenteil beantragt hatte.

Ein letzter Streitpunkt zeigte sich in den Übergangsbestimmungen. Nachdem der EGMR geurteilt hatte, dass das Schweizer Verjährungsrecht nicht EMRK-konform sei, weil es einem Asbestopfer keinen Zugang zu einem Gericht gewähre, nahm sich die RK-SR der Asbestproblematik im Besonderen an. Dazu setzte sie Übergangsbestimmungen ein, denen zufolge das neue Verjährungsrecht unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen kann. Diese Rückwirkung soll jedoch nur subsidiär zum Zuge kommen, soweit kein Sonderregime zur angemessenen Entschädigung von durch Asbest verursachten Personenschäden besteht. Über ein solches Sonderregime in Form eines Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern wird zur Zeit an einem Runden Tisch mit Vertretern der Asbestproblem-Verursacher verhandelt, welcher im März 2015 zum ersten Mal tagte. Der Lösungsvorschlag mit einer subsidiären Rückwirkungsklausel fand im Rat breite Zustimmung. In der Gesamtabstimmung überwies die kleine Kammer den Entwurf einstimmig wieder an den Nationalrat zur Differenzbereinigung.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Die durch eine Motion Fiala (fdp, ZH) zum Thema Stalking (Mo. 08.3495) angestossene Evaluation von Art. 28b ZGB konnte im Jahr 2015 abgeschlossen werden. Am 7. Oktober 2015 stellte der Bundesrat die Evaluationsergebnisse vor. Der Schutz von gewaltbetroffenen Personen sei demzufolge teilweise unbefriedigend. Hohe Anforderungen im Zivilprozess sowie die uneinheitliche Praxis der vielen Gerichte in der Schweiz stellten die Hauptprobleme dar. Zudem werde die Norm in den Kantonen sehr unterschiedlich umgesetzt und die Koordination zwischen polizeilichen und zivilrechtlichen Massnahmen sei verbesserungswürdig.

Zum effektiveren Schutz von Gewalt- und Stalking-Opfern schickte der Bundesrat am selben Tag einen Vorentwurf in die Vernehmlassung. Verschiedene Änderungen im Zivil- und im Strafrecht sollen die Situation gewaltbetroffener Personen verbessern. Ein Kontakt- oder Rayonverbot soll künftig mittels elektronischer Fussfessel oder Armband durchgesetzt werden, um zu verhindern, dass sich der Täter dem Opfer trotz Verbot weiterhin nähern kann. Durch die Abschaffung von Schlichtungsverfahren und Gerichtskosten sollen Hürden im Zivilprozessrecht abgebaut werden. Ausserdem soll das Opfer ein Strafverfahren in Zukunft nicht mehr verhindern können, wenn die Täterin oder der Täter bereits wegen Gewalt verurteilt worden ist.

Bundesgesetz über den Schutz gewaltbetroffener Personen (BRG 17.062)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Nachdem der Ständerat in der Sommersession 2014 die technische Vorlage zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung behandelt und nur wenige Detailänderungen am Entwurf des Bundesrates angebracht hatte, beriet in der Sommersession 2015 der Nationalrat dieses Geschäft als Zweitrat. Obwohl die Mehrheit der nationalrätlichen Rechtskommission in einigen Punkten Änderungen an der Vorlage des Ständerates anbringen wollte, folgte der Nationalrat in allen Punkten dem Ständerat und stimmte dem Gesetz in dieser Form mit 127 zu 57 Stimmen zu. Widerstand leistete nur die geschlossene SVP-Fraktion. Sie bemängelte, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung nicht hinlänglich bekannt seien und befürchtete deshalb das Entstehen von Finanzierungslücken bei den Vorsorgeeinrichtungen. Die zustimmende Mehrheit war dagegen der Ansicht, dass Handlungsbedarf bestehe und die problematische finanzielle «Bestrafung» der betroffenen Witwen und Witwer nicht allein aufgrund fehlender Daten fortgesetzt werden dürfe. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage vom Ständerat einstimmig und vom Nationalrat mit 139 zu 52 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)

Die Vorlage zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Kindesunterhalt befand sich in der Frühjahrssession 2015 in der Differenzbereinigung. In der Wintersession 2014 hatte der Ständerat einige Differenzen zum Beschluss des Nationalrates geschaffen. So hatte die kleine Kammer eine neue Informationspflicht zwischen Inkassobehörden und Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in die Vorlage aufgenommen. Unterhaltsschuldner sollen so leichter zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge bewegt und der Missbrauch von ausbezahlten Guthaben der zweiten Säule verhindert werden können. Nachdem sich auch der Bundesrat für diese laut Bundespräsidentin Sommaruga «sehr sinnvolle Ergänzung» ausgesprochen hatte, stimmte der Nationalrat der neuen Regelung ebenfalls zu. Im Nationalrat nicht auf Gegenliebe stiessen jedoch zwei vom Ständerat eingefügte Bestimmungen bezüglich der alternierenden Obhut. Die kleine Kammer hatte im Gesetz ausdrücklich festschreiben wollen, dass das Kind ein Recht auf Pflege regelmässiger persönlicher Beziehungen zu beiden Elternteilen habe und dass die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohles auf Verlangen eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht oder der zuständigen Behörde geprüft werden müsse. Die Mehrheit der grossen Kammer war der Ansicht, dass diese Bestimmungen keinen Mehrwert brächten, da das Gericht durch die Offizialmaxime ohnehin auch ohne Parteiantrag verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen, und dass damit die alternierende Obhut gegenüber anderen Betreuungsmodellen eine ungerechtfertigte Bevorzugung erfahre. Der Begriff der alternierenden Obhut sei überdies zu wenig bestimmt und führe zu Rechtsunsicherheit. In allen anderen Punkten stimmte der Nationalrat dem Entwurf des Ständerates zu und gab die Vorlage mit einer verbleibenden Differenz zurück an den Ständerat. Sowohl die Mehrheit der RK-SR als auch der Bundesrat sprachen sich dafür aus, an den eingefügten Bestimmungen festzuhalten. Dieser Ansicht folgte der Ständerat mit grosser Mehrheit. Der Nationalrat beseitigte die Differenz schliesslich, indem er sich der Haltung des Ständerates anschloss. In der Schlussabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage klar mit 40 zu 4 Stimmen an; der Nationalrat stimmte ihr mit 130 zu 55 Stimmen bei 9 Enthaltungen zu. Dagegen stellte sich allein die Fraktion der SVP.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Fälle von unzureichendem Rechtsschutz bei Asbestopfern waren 2007 der Anstoss für eine Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (07.3763), die den Bundesrat mit der Revision des Haftpflichtrechts beauftragte. Die Verjährungsfristen sollten derart angepasst werden, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind. 2014 lag nun dem Parlament ein Entwurf zur Revision des OR vor, durch den die bislang komplexen und unübersichtlichen Regelungen punktuell angepasst und verbessert werden sollten. Zu den Kernpunkten der Vorlage gehörte erstens, nicht zuletzt in Reaktion auf ein Urteil des EGMR, die Einführung einer besonderen, absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden und Bauwerkmängeln. Zweitens sollte für Ansprüche aus dem Delikts- und Bereicherungsrecht die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre verlängert werden. Schliesslich war drittens für vertragliche Forderungen eine Frist von zehn Jahren vorgesehen. Die Vorschläge kamen beim Nationalrat nicht gut an. Die SVP und die FDP votierten gar für Nichteintreten, konnten sich aber nicht durchsetzen. Gut hiess der Nationalrat nur die Fristverlängerung für das Delikts- und Bereicherungsrecht. Bei den Spätschäden reduzierte er die Frist aufgrund der schwierigen Beweisbarkeit von dreissig auf zwanzig Jahre und bei den vertraglichen Forderungen wollte er bei der aktuellen Regelung bleiben. Mit 84 zu 45 Stimmen bei 59 Enthaltungen aus den Reihen der SP, der Grünen und der SVP überwies der Nationalrat die Vorlage an die zweite Kammer.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Die Anpassungen des Unterhalts- und Betreuungsrechts bildeten nach der elterlichen Sorge die zweite Phase des Revisionsprojekts der elterlichen Verantwortung, welches das Kindswohl ins Zentrum stellen will. Durch die auch in der Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (11.3316) geforderte Revision sollten künftig den Kindern keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen und der Unterhalt als selbständiger Anspruch der Kinder verankert werden. Die Vorlage sah zu diesem Zweck vor, dass Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten haben. Dies gilt auch bei unverheirateten Eltern. Falls die Pflichten nicht erfüllt werden können, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhalt, der sogenannte „gebührende Unterhalt“, festgehalten werden, um es dem Kind zu erleichtern, bei einem Einkommenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag soll zudem nicht nur den Barbedarf decken, sondern im Sinne einer Erwerbsausfallentschädigung auch für die bestmögliche Betreuung sorgen, wenn ein Elternteil das Kind mehrheitlich betreut. Wie hoch die Beträge ausfallen, soll weiterhin durch die Gerichte festgestellt werden. Um schliesslich eine rechtzeitige und regelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu garantieren, soll der Bund die Kompetenz erhalten, eine Verordnung betreffend der Inkassohilfe zu erlassen. Auch die Situation von Kindern aus Einelternhaushalten soll verbessert werden. Da jedoch das Sozialhilferecht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, sah die Vorlage hier nur punktuelle Massnahmen vor.

Der Nationalrat stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen zu. Nur die SVP votierte gegen die Revision, die ihrer Ansicht nach die Familie als Institution in Frage stelle und den Gerichten eine zu grosse Kompetenz einräume. Ausserhalb der parlamentarischen Beratungen meldete sich die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) zu Wort. Sie kritisierte insbesondere, dass keine Lösung für jene Fälle geboten werde, in denen das Einkommen nach der Trennung nicht ausreicht, die sogenannten Mankofälle. Da diese vor allem Frauen beträfen, würde durch die Gesetzesrevision dem Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter nicht genügend Rechnung getragen. Die EKF forderte deshalb einen Mindestunterhalt für Kinder. Die vorberatende Kommission des Ständerats setzte sich mit dieser und anderen Kritiken auseinander. Während sie die Festlegung eines Mindestunterhalts sowie die Festschreibung der Mankoteilung ablehnte, nahm der Ständerat einen neuen Artikel bezüglich der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auf. So schlug die kleine Kammer vor, den Informationsaustausch zwischen den Inkassobehörden, den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinkommen zu verbessern. Personen, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen und gleichzeitig jedoch Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskassen in Kapitalform beziehen, sollen gemeldet werden, um den Inkassobehörden den Zugriff auf das Geld zu erleichtern. Damit nahm der Ständerat eine Bestimmung auf, die der Bundesrat zuerst separat in einer Vorlage regeln wollte. Weiter wurde die alternierende Obhut explizit ins Gesetz aufgenommen. Einstimmig überwies die kleine Kammer die Vorlage zur Differenzbereinigung an den Nationalrat.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Durch eine durch die Motionen der Rechtskommission des Nationalrates RK-NR (05.3713), Amacker-Amann (cvp, BL) (08.3821) und Humbel (cvp, AG) (08.3956) angeregte Anpassung des Zivilgesetzbuches sollte Klarheit bei den Ansprüchen gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Falle einer Ehescheidung, dem sogenannten Vorsorgeausgleich, geschaffen werden. Seit 2000 werden bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen ausgeglichen. Die geltenden Bestimmungen erwiesen sich jedoch als impraktikabel und wurden verschiedentlich kritisiert. Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall eines Ehepartners bereits eingetreten ist, schuldet der verpflichtete Gatte dem anderen eine angemessene Entschädigung. Da diese meist in Form einer Rente ausbezahlt wird und nach dem Tod des verpflichteten Partners erlischt, befinden sich Witwer – häufiger aber Witwen – oftmals in einer schwierigen finanziellen Situation. Die neue Vorlage will in diesen Fällen Abhilfe schaffen. So soll das während einer Partnerschaft erwirtschaftete Vorsorgeguthaben auch dann hälftig geteilt werden, wenn bei Einleitung der Scheidung ein Partner bereits eine Rente bezieht, sei es eine Invaliden- oder Altersrente. Individuelle Regelungen sollen jedoch einfacher möglich sein, da die Ehepartner am besten über ihre finanzielle Situation Bescheid wissen. Die Entschädigung soll neu durch die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt werden und auch nach dem Tod des Ex-Gatten weiterlaufen. Dadurch soll der nicht-erwerbstätige Partner bessergestellt werden. Gültig ist diese Regelung für alle hängigen Scheidungsverfahren sowie möglich für Scheidungsverfahren, die nach 2000 eingereicht wurden, bei denen der Vorsorgefall im Zeitpunkt des Verfahrens bereits eingetreten war und der betreffende Gatte noch lebt. Die geschiedenen Witwen zeigten sich enttäuscht über die Fristen der neuen Regelung. Dennoch hielt der Ständerat in diesem Punkt an der bundesrätlichen Vorlage fest. Eine Abweichung gab es lediglich betreffend die Zuständigkeit ausländischer Gerichte: Unter gewissen Voraussetzungen sollen Urteile ausländischer Gerichte Geltung haben, ohne dass noch ein schweizerisches Gericht über den Vorsorgeteil zu entscheiden hätte. Der Ständerat stimmte damit der technisch erscheinenden, das Herzstück des Scheidungsrechts darstellenden Vorlage nach wenigen Detailänderungen einstimmig zu.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)