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  • Arbeitslosenversicherung (ALV)

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Ein Postulat Loeb (fdp, BE), die Arbeitslosenvorsorge analog zur Altersvorsorge durch ein Zweisäulenprinzip sicherzustellen, bei dem die zweite Säule auf steuerbegünstigter Eigenvorsorge beruhen sollte, wurde von Nationalrat Leuenberger (sp, SO) bekämpft und so vorderhand der Diskussion entzogen.

Postulat Arbeitslosenvorsorge

Der Nationalrat verabschiedete oppositionslos ein Postulat seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben, welches den Bundesrat beauftragt, die Arbeitslosenstatistik so rasch als möglich durch Angaben über die Zahl der Ausgesteuerten und der Sozialhilfebezüger in Kantonen und Gemeinden sowie der Gesamtausgaben aller öffentlichen und privaten Stellen als Folge der Arbeitslosigkeit zu ergänzen.

Arbeitslosenstatistik

Da sich die zweite Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) im parlamentarischen Ablauf verzögerte, legte der Bundesrat den Kammern in der Wintersession im Rahmen der dringlichen Entlastungen im Voranschlag 1995 einen Bundesbeschluss vor, welcher die zentralen Finanzierungsbestimmungen der Revision vorwegnimmt und auf den 1.1.1995 in Kraft setzt. Unbestritten war dabei die Erhöhung des Beitragssatzes von zwei auf drei Lohnprozente, was pro Jahr 1,85 Mia. Fr. Mehreinnahmen bringen soll. Wesentlich kontroverser war die als Gegenstück dazu vorgeschlagene fünftägige Karenzfrist vor Bezug der ersten ALV-Leistungen, welche der Nationalrat bei seinen Beratungen der zweiten Teilrevision des AVIG als Kompensation für den Verzicht auf die Degression eingeführt hatte. Auf Antrag von CVP-Nationalrat Epiney (VS) beschloss der Nationalrat aber, die Karenzfrist sozial abzufedern. Demnach sollten nur jene Arbeitnehmer zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit fünf Tage leer ausgehen, deren letztes Monatseinkommen 3500 Fr. (plus 500 Fr. pro minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind) übersteigt. Mit ihrem ebenfalls an die Teilrevision des AVIG angelehnten Antrag, dass der zwei Lohnprozente übersteigende Anteil ab dem 1.1.1996 zur Tilgung der aufgelaufenen Schulden beim ALV-Ausgleichsfonds verwendet werden muss, setzte sich Nationalrätin Spoerry (fdp, ZH) erfolgreich gegen Bundesrat Stich durch, der diese Regelung nur sinnvoll fand, falls tatsächlich nach diesem Datum keine neuen Schulden anfallen sollten. Auf Antrag Bonny (fdp, BE) wurde auch die Einrichtung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) vorgezogen.

Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen In der Arbeitslosenversicherung (94.090)
Dossier: Dringliche Entlastungen im Voranschlag 1995 (94.090)

Nach ausgiebigen Diskussionen - und nach der deutlichen Ablehnung von drei Rückweisungsanträgen Blocher (svp, ZH), Zisyadis (pda, VD) und SD/Lega-Fraktion - folgte das Plenum des Nationalrates der Kommission in den wesentlichen Punkten. Es kam aber den Kantonen insofern entgegen, als es die Finanzierung der ersatzweise auszurichtenden Taggelder in dem Sinn änderte, dass der Kantonsanteil bei andauernder Arbeitslosigkeit bis auf 10% reduziert werden kann. Die Beteiligung der Kantone an den Kursauslagen wurde auf 5% gesenkt und der Beitrag des ALV-Fonds an die Beschäftigungsprogramme auf 95% erhöht. Der Aufhebung der Schlechtwetterentschädigung stimmte die grosse Kammer nicht zu. In der Gesamtabstimmung passierte das revidierte Gesetz mit 123:30 Stimmen bei 16 Enthaltungen.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Im Anschluss an diese Beratungen wollte die WAK des Nationalrates den Bundesrat verpflichten, dem Parlament bis Ende 1996 die gesetzlichen und verfassungsmässigen Grundlagen für eine teilweise oder vollständige Finanzierung der ALV über eine Ressourcen- oder Konsumsteuer anstelle von Lohnprozenten zu unterbreiten. Die Landesregierung machte geltend, die Frage der Finanzierung der ALV müsse im Kontext aller Sozialversicherungen gesehen werden, weshalb der Zeitrahmen 1996 zu eng gesteckt sei. Zudem verwies sie darauf, dass sie zur Prüfung dieser Problematik eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt habe. Da die WAK die Ausführungen des Bundesrates nachvollziehen konnte, wurde mit ihrem Einverständnis die Motion nur als Postulat überwiesen.

Finanzierung der ALV über eine Ressourcen- oder Konsumsteuer (Mo. 94.3323)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Die Kommission des Nationalrates - im Gegensatz zum Ständerat nicht die SGK, sondern die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) - war dann endgültig nicht mehr bereit, einer fast ausschliesslich auf die Finanzierung ausgerichteten Vorlage zuzustimmen, welche die Anspruchsbedingung für ALV-Leistungen in erster Linie aufs Stempeln beschränkt. Sie setzte eine Arbeitsgruppe ein, der auch Vertreter der Sozialpartner angehörten, welche wegweisende Lösungen ausarbeiten sollte, nach denen vorab die Wiedereingliederung der Arbeitslosen verstärkt wird.

Bei der Finanzierung folgte die Kommission in den grossen Linien Bundes- und Ständerat, brachte aber noch einige Retouchen an. So soll die Finanzierung grundsätzlich weiterhin über maximal 2% des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Lohnes, d.h. bis 97'200 Fr. pro Jahr erfolgen. Zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden soll der Bundesrat aber die Kompetenz erhalten, auf den über den plafonierten Betrag hinausgehenden Lohnsummen einen Beitrag von 1% zu erheben. Im Gegensatz zum Ständerat führte die WAK wieder die Bestimmung ein, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen Bund und Kantone A-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von maximal 10% der laufenden Verpflichtungen zu leisten haben, d.h. je 5%.

Neu - und vor allem von den Medien als fast schon revolutionäre Kehrtwende gefeiert - war die Übernahme des Grundsatzes der IV, wonach Wiedereingliederung vor Rente kommt. Zu diesem Zweck soll die Arbeitsvermittlung in neuen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zusammengefasst und professionalisiert werden, damit die Versicherten während der ganzen zweijährigen Rahmenfrist intensiv betreut werden können. Um vom passiven Taggeldbezug wegzukommen, reduzierte die WAK den Anspruch auf "normale" Taggelder grundsätzlich auf 150. Einzig ältere Versicherte sollten ohne Gegenleistung während 250 bzw. 400 Tagen Leistungen der ALV beziehen können. In der Absicht, aktive arbeitsmarktliche Massnahmen zu fördern, sollten bis zur Ausschöpfung der Rahmenfrist "besondere" Taggelder ausgerichtet werden, wenn der Arbeitslose einen Kurs besucht, an einem Beschäftigungsprogramm teilnimmt, einen Zwischenverdienst erzielt oder eine von der ALV unterstützte selbständige Arbeit aufnimmt. Zudem sollte die ALV unter gewissen Bedingungen Ausbildungszuschüsse für höchstens drei Jahre gewähren können.

Mit dieser neuen Ausrichtung wollte die WAK auch die Kantone in die Pflicht nehmen, vermehrt Plätze in Kursen und Beschäftigungsprogrammen zur Verfügung zu stellen. Sie führte deshalb die Bestimmung ein, dass die Kantone, falls sie dazu nicht imstande sind, einen Teil - 25% im Normalfall, 15% bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit - der ersatzweise auszurichtenden 80 besonderen Taggelder berappen müssen, auf die jeder Versicherte Anspruch hat. Im Gegenzug sollte der Arbeitslosenversicherungsfonds neu 90% der anrechenbaren Kosten für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung übernehmen anstatt 50 bis 85% wie bis anhin.

Aber auch die Versicherten wurden von der WAK härter angefasst. Der Begriff der Zumutbarkeit einer Arbeit wurde gegenüber dem Ständerat noch etwas verschärft, die Wartezeit von 12 Monaten für Schul- und Studienabgänger bekräftigt und für alle Versicherten eine generelle Karenzfrist von fünf Tagen vor dem erstmaligen Bezug von ALV-Leistungen eingeführt. Da in letzter Zeit immer häufiger Missbräuche der ALV durch Arbeitgeber ruchbar geworden waren, verkürzte die WAK den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und führte strengere Kontrollen ein. Die Schlechtwetterentschädigung wollte sie ganz streichen.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

In einem Sanierungskonzept für den Bundeshaushalt wollte die SVP die Ausgaben 1995 auf dem Stand von 1994 einfrieren und 1996 über die Vorschläge des Bundesrates von 2,5 Mia CHF hinaus um weitere 2,6 Mia CHF kürzen. Vorab schlug sie, durch die Einführung einer einmonatigen Karenzfrist, Einsparungen bei der Arbeitslosenkasse vor. Gemäss SVP würde diese 1,5 Mia CHF in die Bundeskasse bringen, der Vorschlag wurde jedoch selbst von Arbeitgebern kritisiert. Ausserdem wollte die SVP vor allem im Asylbereich, in der Aussenpolitik und bei den EU-Forschungsprogrammen sparen. Nicht antasten wollte sie hingegen die Landwirtschaft und die AHV.

Sanierungskonzept der SVP 1994

In den letzten Jahren verloren viele ausländische Arbeitskräfte, welche infolge wirtschaftlich begründeter Kündigung ihres Arbeitsplatzes keine neue Aufenthaltsbewilligung erhielten, die ihnen aufgrund ihrer Beitragszeit zustehenden ALV-Leistungen, da diese nicht ins Ausland exportiert werden. Einzelne Kantone sind deshalb dazu übergegangen, die Aufenthaltsbewilligung dieser Arbeitnehmer bis zum Auslaufen der Taggelder provisorisch zu verlängern. Mit einer Motion wollte Nationalrätin Brunner (sp, GE) den Bundesrat verpflichten, für ausländische Arbeitslose mit B-Ausweis eine Lösung zu suchen, die es ihnen in allen Kantonen erlaubt, im Ausmass der entrichteten Beiträge die Leistungen der ALV zu beziehen. Der Bundesrat hielt fest, dass gemäss Art. 69ter BV die Kantone allein für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig sind. Er erinnerte aber daran, dass das Bundesamt für Ausländerfragen bereits 1992 die Kantone dazu eingeladen hat, diese Verlängerungen generell zu gewähren. Auf seinen Antrag wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt.

Motion ausländische Arbeitslose mit B-Ausweis Leistungen der ALV zu beziehen

In einem Positionspapier «Wege aus der Arbeitslosigkeit» trat die FDP ausserdem für eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz ein sowie für griffige Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit. Als wichtigste Massnahme gegen die Arbeitslosigkeit forderte die FDP eine Bildungsoffensive. Sie trat aber auch dafür ein, dass Arbeitslosigkeit unattraktiver gemacht werde durch die Degression bei der Taggeldauszahlung, eine Weiterfassung des Begriffs der zumutbaren Arbeit und die Einführung einer einmonatigen Karenzfrist.

Positionspapier «Wege aus der Arbeitslosigkeit» der FDP

Mit wenig Begeisterung trat der Ständerat in der Frühjahrssession auf die im Vorjahr vom BIGA ausgearbeitete zweite Teilrevision des AVIG ein. Die Vorlage wurde als notdürftiges Flickwerk kritisiert, das keine neuen Ideen bringe und keine angemessene Antwort auf die Situation der fast 200'000 Arbeitslosen darstelle. Da sie aber auch nicht eine schnell realisierbare, bessere Lösung sah, schwenkte die kleine Kammer vorab aus finanziellen Gründen schliesslich in fast allen Punkten auf die Vorschläge des Bundesrates ein. In Detailfragen setzte der Rat dennoch etwas andere Akzente als der Bundesrat. So limitierte er die Kompetenz zur Heraufsetzung des Beitragssatzes auf drei Lohnprozente bis Ende 1999 und entband die Kantone von der Verpflichtung, sich in ausserordentlichen Situationen mit nicht rückzahlbaren Darlehen an den Ausgaben beteiligen zu müssen. Die Wartefrist vor dem erstmaligen Bezug von ALV-Entschädigungen für Schul- und Studienabgänger verlängerte er gegenüber dem Bundesratsentwurf um weitere sechs Monate auf ein Jahr.

Bei der Verschärfung des Begriffs der zumutbaren Arbeit fügte er zusätzlich das Kriterium ein, dass eine Arbeit auch dann zumutbar ist, wenn der Lohn bis zu 10% unter dem letzten Taggeld liegt. Als neue Leistung bezog der Ständerat sogenannte Vorruhestandszuschüsse ins Gesetz ein. Diese sollten an Arbeitnehmer ausgerichtet werden, die mindestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter in den Ruhestand treten, sofern an ihrer Stelle eine junge Person eingestellt wird. Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer die Vorlage zuhanden des Nationalrats.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Die Behörden Deutschlands und der Schweiz schlossen mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung eine Zusatzvereinbarung ab, die eine Lücke in den bisher getroffenen Regelungen schliessen soll. Im Zentrum des Abkommens stehen die Angehörigen eines Drittstaates, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten oder die Grenze mit umgekehrter Absicht täglich passieren. Diese Personen fielen bisher aus dem sozialen Netz, sobald sie arbeitslos wurden, da die früheren Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur für jene Grenzgänger regelten, die entweder deutscher oder schweizerischer Nationalität waren.

Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Saisonniers

In der Diskussion um eine Revision der Arbeitslosenversicherung (ALV) schlug die Grüne Partei vor, diese künftig über eine Energiesteuer statt über Lohnprozente zu sichern. Etappenweise solle innerhalb von drei bis fünf Jahren eine Energiesteuer von 40% die Lohnprozente ersetzen. Zur Entlastung niedriger Einkommen schlug sie Gutschriften bei der direkten Bundessteuer vor. In einem Wirtschaftspapier befürwortete sie ausserdem eine Reduktion der Wochenarbeitszeit, beispielsweise auf 30 Stunden, um die Arbeit – auch zwischen den Geschlechtern – neu zu verteilen. Damit nahm die GPS, wie letztes Jahr beschlossen, neben umweltpolitischen verstärkt auch soziale Themen auf, um vom Image der Ein-Themen-Partei wegzukommen.

Vorschläge der GP zur einer Revision der Arbeitslosenversicherung

Das Parlament überwies mehrere Vorstösse, die Massnahmen anregten, welche entweder mit den dringlichen Massnahmen zur Arbeitslosenversicherung eingeführt wurden, oder die der Bundesrat zumindest teilweise in seinen Vorschlag zur 2. Teilrevision des AVIG aufnehmen wollte. In Anbetracht der laufenden Gesetzgebung wurden alle diese Vorstösse nur in der Postulatsform überwiesen. Der Nationalrat verabschiedete so praktisch diskussionslos ein Postulat Carobbio (sp, TI) zur Ausdehnung der Schlechtwetterentschädigung (Po. 92.3243), eine Motion Leuenberger (sp, SO) zur Aufhebung des Beitragsplafonds (Mo. 92.3342), eine Motion Hafner (sp, SH) für eine Verbesserung der ALV (Mo. 92.3388), eine Motion Goll (sp, ZH) für gleiche Rechte für arbeitslose Mütter (Mo. 92.3444), ein Postulat Dünki (evp, ZH) zur Aufhebung der Höchstgrenze für die Ausschüttung von Taggeldern sowie der Stempelpflicht (Po. 92.3538), eine Motion Cavadini (fdp, TI) zur Unterstützung für jugendliche Arbeitslose (Mo. 92.3578), eine Motion Bircher (sp, AG) für eine verstärkt bildungspolitische Ausrichtung der Arbeitslosenversicherung (Mo. 92.3583), ein Postulat Hafner (sp, SH) für eine Verbesserung der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsämter (Po. 92.3589), eine Motion Dünki (evp, ZH) für mehr Solidarität in der ALV (Mo. 93.3134), ein Postulat Hafner (sp, SH) zur Vertretung der Arbeitslosenkomitees in der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung (Po. 93.3165), eine Motion Zisyadis (pda, VD) zur Heraufsetzung der Höchstgrenze für den massgebenden Lohn (Mo. 93.3181) sowie ein Postulat Iten (cvp, NW) zur mittelfristigen Sicherung der Finanzierung der ALV (Po. 93.3472).

Parlament überwies mehrere Vorstösse zur Revision des AVIG
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Die Vorschläge stiessen in allen Lagern umgehend auf harsche Kritik. Die Gewerkschaften erachteten sie als inakzeptabel, da sie zu einem Zweiklassensystem der Versicherten, zur beruflichen Dequalifizierung der Arbeitslosen und zu Lohndumping auf Kosten der Arbeitslosenversicherung führten. Insbesondere wurde die Redefinition des Begriffs der Zumutbarkeit kategorisch bekämpft. Galt bisher eine Arbeit nur als zumutbar, wenn sie gewisse Kriterien erfüllte, so wird mit der Botschaft die Ausgangslage umgekehrt. Neu ist – mit abschliessend geregelten Ausnahmen – grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, auch wenn der Verdienst deutlich tiefer ausfällt als das Taggeld. Die Gewerkschaften monierten zudem, die Anhebung des Plafonds der beitragspflichtigen Löhne und der Prämien sei ungenügend zur längerfristigen Finanzierung der ALV. Indem der Bund keine neuen Finanzierungsquellen vorschlage, erzeuge er einen finanziellen Druck, der schliesslich zur Abschaffung der Versicherung in ihrer heutigen Form führe. Auch die Arbeitgeberseite kritisierte die vorgesehene Finanzierung, allerdings aus ganz anderen Gründen. Ihrer Ansicht nach hätten Bund und Kantone stärker in die Pflicht genommen werden müssen. Die Anhebung des Plafonds lehnten sie rundweg ab, da sie eine massive – und ihrer Ansicht nach für die ALV verfassungswidrige – Umverteilung bewirke. Richtig erschienen den Arbeitgebern nur der Abbau der Taggelder nach 125 und 250 Tagen und die Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien. Einzig der bundesrätliche Vorschlag zur Einführung von Bundes- und Kantonsbeiträgen (anstelle blosser Darlehen) und die Verbesserungen bei der Beratung der Arbeitslosen fand die Unterstützung beider sozialpartnerschaftlicher Lager.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Im Spätherbst leitete der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft für eine zweite Teilrevision des AVIG zu. Damit sollen einerseits Teile aus dem dringlichen Bundesbeschluss (Abstufung der Taggelder je nach Familienpflichten, Zwischenverdienstregelung) gesetzlich definitiv verankert, andererseits die Finanzierungsgrundlagen dieses Versicherungszweiges verbessert werden. In Anbetracht der Dringlichkeit der Sanierung der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich die Vorlage zur Hauptsache darauf, die Versicherungsleistungen, die Finanzierung der Versicherung sowie die aktiven Präventionsmassnahmen der aktuellen wirtschaftlichen Lage anzupassen. Tiefgreifende Anderungen des AVIG – wie etwa neue Finanzierungsmodelle – wurden auf die 3. Revision verschoben. Hauptpunkte der bundesrätlichen Vorschläge sind eine je fünfprozentige Degression der Leistungen nach 125 und 250 Tagen, deutlich verschärfte Zumutbarkeitskriterien und eine massive Erhöhung der Limite der beitragspflichtigen Löhne (von heute 97'200 auf 243'000 Fr.) bei gleichbleibendem Leistungsplafond, die Anhebung der Lohnbeiträge auf maximal 3% sowie die Einführung von à-fonds-perdu-Beiträgen des Bundes und der Kantone in der Höhe von je 5% der Versicherungsausgaben, wenn die Reserven und Beitragseinnahmen zur Deckung der Versicherungsausgaben nicht ausreichen.

2.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 93.095)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Bei den eidgenössischen Abstimmungen gab die PdA die Nein-Parole zur Erhöhung des Treibstoffzolls, zu den Bundesbeschlüssen über die Arbeitslosenversicherung und über die Kostensteigerung in der Krankenversicherung, gegen welche sie das Referendum ergriffen hatte, sowie zu sämtlichen vier Vorlagen über die Mehrwertsteuer heraus.

Parolen der PdA 1993
Dossier: Parolen der PdA, 1990-1995

Der Bundesrat unterbreitete das mit CHF 7.1 Mrd. höchste je registrierte Budgetdefizit der Finanzrechnung für 1994 den eidgenössischen Räten. In der Erfolgsrechnung sah das Budget einen Aufwandüberschuss von CHF 6.3 Mrd. vor. Im Vergleich zum Vorjahr erwartete der Bundesrat ein Anwachsen der Ausgaben um 8,9%, während sich die Einnahmen um 1,3% verringern. Das budgetierte Defizit lag somit erstmals in der Nachkriegsgeschichte über den Investitionsausgaben des Bundes. Gründe für das enorme Auseinanderklaffen von Einnahmen und Ausgaben waren unter anderem in den stark angestiegenen Leistungen an die Arbeitslosenversicherung sowie im massiven, konjunkturbedingten Rückgang bei den Erträgen der Warenumsatzsteuer auszumachen.

Voranschlag 1994

Bei den eidgenössischen Abstimmungen unterstützte die SP mit Ausnahme der Tierschutzinitiative alle Volksinitiativen. Die Zustimmung zum Mehrwertsteuerpaket machte sie abhängig von der Zustimmung der bürgerlichen Parteien zum höheren Steuersatz sowie zur Verabschiedung eines Konjunkturförderungsprogramms. Die Revision der Arbeitslosenversicherung bekämpfte sie vergeblich mit dem Referendum. Die übrigen Beschlüsse des Parlaments empfahl sie, mit Ausnahme der Aufhebung des Spielbankenverbots, wo sie auf eine Empfehlung verzichtete, zur Annahme.

Parolen der SP 1993
Dossier: Parolen der SP, 1990-1995

Mit einer Motion verpflichtete der Freiburger Nationalrat und CNG-Präsident Fasel (cvp) den Bundesrat, im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) die Beratung von Arbeitslosen als eigenständiges Instrument in den Katalog der Präventivmassnahmen aufzunehmen. Unter Hinweis auf die angelaufene 2. Revision des AVIG beantragte der Bundesrat Umwandlung in ein Postulat. Der Nationalrat erachtete diesen Aspekt der Prävention jedoch als derart zentral, dass er den Vorstoss in der verbindlichen Form überwies. Der Entwurf zur Revision des AVIG, welchen der Bundesrat Ende Jahr dem Parlament zuleitete, sieht substantielle Verbesserungen im Bereich der Arbeitsvermittlung vor. Das Beratungs- und Vermittlungsangebot der Arbeitsämter soll durch die Gewährung der entsprechenden finanziellen Mittel professionalisiert werden, wobei die Aus- und Weiterbildung des Beratungspersonals und die Möglichkeit zur Einrichtung regionaler Vermittlungsstellen im Vordergrund stehen. Grundsätzlich soll die Stempelpflicht durch ein regelmässig stattfindendes Vermittlungsgespräch ersetzt werden.

Beratung von Arbeitslosen als eigenständiges Instrument

Dringlicher Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Abstimmung vom 26. September 1993

Beteiligung: 39,7%
Ja: 1'225'069 (70,4%) / 20 6/2 Stände
Nein: 515'113 (29,6%) / 0 Stände

Parolen:
-Ja: FDP (1*), CVP, SVP (1*), GP, LP(1*), LdU, EVP, AP, SD, EDU; CNG, SBV.
-Nein: SP (1*), PdA, Lega; Vorort, ZSAO, SGV, SGB.
– Stimmfreigabe: Angestelltenverbände.

* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Die Vox-Analyse dieser Abstimmung machte deutlich, dass die hohe Zustimmung vor allem auf die Verbesserung des sozialen Schutzes der Langzeitarbeitslosen zurückzuführen war, ein Argument, das offensichtlich auch viele SP-Wähler überzeugte. Am deutlichsten wurde die Vorlage von jenen Personen angenommen, die dem Zentrum nahestehen. Auf dem Land wurde dem Bundesbeschluss in geringerem Masse als in den Grossstädten und namentlich den kleinen und mittleren Städten zugestimmt. Bei den Nein-Stimmenden handelte es sich einerseits um Personen aus dem linken Lager, welche den Parolen und Argumenten von PdA, SP und SGB folgten, andererseits um Wähler aus dem rechten Parteienspektrum, die in der Ausdehnung der Bezugsdauer ein Missbrauchspotential witterten.

Dringlicher Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (BRG 93.010)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Der Ständerat behandelte ebenfalls mehrere Vorstösse zur ALV. Eine Motion Weber (ldu, ZH), welche – analog zur Motion Dünki (evp, ZH) im Nationalrat – eine Aufhebung der Beitragslimite bei gleichbleibendem Leistungsplafond verlangte, wurde in Anbetracht der laufenden Gesetzgebung lediglich als Postulat überwiesen. Dasselbe geschah mit einer Motion Delalay (cvp, VS) für die fiskalische Förderung von Arbeitsplätzen (Mo. 93.3312) und einer Motion Schüle (fdp, SH) zur Verbesserung der Struktur und Funktion der ALV im Bereich der Arbeitsämter (Mo. 93.3355).

Parlament überwies mehrere Vorstösse zur Revision des AVIG
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Der schwelende Konflikt zwischen konservativen Teilen der CVP und Gewerkschaftskreisen trat anlässlich der Delegiertenversammlung im August, an welcher unter anderem bei der Parolenfassung zur Revision der Arbeitslosenversicherung (ALV) auch über die zukünftige Ausgestaltung der ALV diskutiert wurde, offen zutage. Dabei schlug die Parteikommission Wirtschaft und Finanzen unter der Leitung von Peter Buomberger, Chefökonom bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, vor, nur noch einen Minimalbetrag des Einkommens über die ALV zu versichern, die restliche Vorsorge aber falls gewünscht über, private Versicherungen abzuwikkeln.

CVP über die Arbeitslosenversicherung 1993

Seit der enormen Zunahme der ALV-Leistungen wurde vor allem im rechtsbürgerlichen Lager immer wieder die Vermutung geäussert, Arbeitsunwillige betrieben mit der Arbeitslosenversicherung Missbrauch. Da dies von den Gewerkschaften grundsätzlich in Abrede gestellt wird, regte der Freiburger Nationalrat und CNG-Präsident Fasel (csp) in einem überwiesenen Postulat eine entsprechende Studie an. Die aufgrund fehlender Daten einzelner Kantone unvollständige Untersuchung des Biga ergab, dass 1992 22% der Arbeitslosen von einer vorübergehenden Einstellung der Taggeldzahlungen betroffen waren, weil sie das Gesetz geritzt, missachtet oder vorsätzlich umgangen hatten. In den meisten Fällen bemühten sich die derart sanktionierten Arbeitslosen ungenügend um eine neue Stelle oder hatten die Arbeitslosigkeit selber verschuldet, indem sie eine Stelle verliessen, ohne eine neue auf sicher antreten zu können. Das Biga verwies auf die schwierige Interpretierbarkeit dieser Zahlen, da auch geringfügige Fehlleistungen der Arbeitslosen erfasst wurden und Mehrfacheinstellungen der gleichen Person in der Untersuchung ihren Niederschlag fanden, und stellte fest, dass der Anteil der Missbräuche seit 1989 (40%) beträchtlich gesunken ist. Das Biga, aber auch Verantwortliche der kantonalen Arbeitsämter vermuteten Missbräuche eher auf Arbeitgeberseite, wo zum Teil Kurzarbeitsentschädigungen unrechtmässig bezogen oder nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet wurden. Oft war aber auch die Rede von "legalen Missbräuchen", so etwa bei Jugendlichen, die es nach Abschluss der Schulpflicht vorziehen, Arbeitslosengelder zu beziehen, anstatt eine Weiterbildung oder Lehre in Angriff zu nehmen, oder bei Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten der Zwischenverdienstregelung eine an und für sich zumutbare Arbeit ausschlugen, nur weil sie weniger einbrachte als 80% des versicherten Verdienstes. Auch hier handelt es sich gemäss Biga um marginale Phänomene. Dennoch soll mit der Revision des AVIG durch die Neudefinierung der zumutbaren Arbeit und durch verschärfte Zulassungskriterien für Schul- und Studienabgänger die Schraube stärker angezogen werden.

Studie zum Missbrauch in der Arbeitslosenversicherung (Po. 92.3581)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Vor allem wegen der Reduktion des Entschädigungssatzes von 80 auf 70% und der Einführung der Zwischenverdienstregelung, die ihrer Ansicht nach zu einem generellen Lohndumping führen könnte, ergriff die PdA mit Unterstützung des SGB und der SP – nicht aber des CNG, der die Vorteile der neuen Regelung (längere Bezugsdauer) höher einstufte als deren Nachteile – das Referendum. Weil sie die Ausdehnung der Bezugsdauer und den Verzicht auf die zusätzliche Degression nach 250 Tagen ablehnten, sprangen auch Dachverbände der Arbeitgeber und des Gewerbes – wenn auch nur inoffiziell – auf den Referendumszug auf. Trotz dieser "unheiligen Allianz" wurde die Vorlage in der Volksabstimmung mit einer deutlichen Mehrheit von mehr als 70% Ja-Stimmen angenommen.

Dringlicher Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (BRG 93.010)
Dossier: 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1992-1997)

Die Nachtragskredite zur Staatsrechnung 1993 erreichten den Rekordwert von über CHF 2.9 Mrd., was 7,4% der Gesamtausgaben darstellt. In einer ersten Tranche genehmigte das Parlament einen Nachtrag von CHF 1.459 Mrd. Die ausserordentliche Höhe dieses Zusatzkredits war vor allem auf den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückzuführen, welcher CHF 1.3 Mrd. beanspruchte.

Das Parlament akzeptierte auch das zweite Nachtragspaket in der Höhe von CHF 1.59 Mrd.

Nachtragskredite zum Budget 1993