Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Datenschutz und Statistik

Akteure

Prozesse

  • Parlamentarische Initiative
25 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

In der Sommersession 2022 stimmte der Ständerat den drei Entwürfen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der oder des EDÖB unverändert und einstimmig zu, worauf sie auch in den Schlussabstimmungen von beiden Kammern einhellig gutgeheissen wurden.

Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Pa.Iv. 21.443)

Der Nationalrat befasste sich in der Frühjahrssession 2022 als Erstrat mit den drei Entwürfen, die seine SPK zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der oder des EDÖB ausgearbeitet hatte. Diskussionsbedarf gab es bei zwei Punkten: Erstens hatte die Mehrheit der SPK-NR ursprünglich eine Änderung im neuen Datenschutzgesetz vorgesehen, die eine Entschädigung für den oder die EDÖB nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich ausschliesst. Eine Minderheit Widmer (sp, ZH) wollte hingegen dem oder der EDÖB eine Abgangsentschädigung zugestehen, wie sie auch der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin und die erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und -richter erhalten. Auch der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme für die Abgangsentschädigung ausgesprochen, weil das Fehlen einer solchen die Unabhängigkeit des oder der EDÖB insofern beeinträchtigen könne, als mit einer Nichtwiederwahl finanzielle Konsequenzen verbunden sind. Die Kommissionsmehrheit schwenkte daraufhin auf die Linie des Bundesrates um und beantragte dem Rat, dem nunmehr einzigen Vorschlag Widmer zuzustimmen, was die grosse Kammer dann auch stillschweigend tat. Zweitens wollte die Kommissionsmehrheit den oder die EDÖB mit einer Änderung im Informationssicherheitsgesetz von der Personensicherheitsprüfung ausnehmen, wie das auch für andere Magistratspersonen üblich sei. Wie Kommissionssprecher Kurt Fluri (fdp, SO) erklärte, sehe die Kommissionsmehrheit die öffentliche Wahl – neu wird der oder die EDÖB vom Parlament gewählt – «gewissermassen als Substitut für die Personensicherheitsprüfung». Eine Minderheit Addor (svp, VS) sprach sich indessen gegen eine solche Ausnahme aus. Angesichts der extrem sensiblen Daten, auf die der oder die EDÖB Zugriff habe, erscheine eine solche Überprüfung als notwendig. Der Nationalrat folgte entgegen der geschlossen stimmenden SVP-Fraktion seiner Kommissionsmehrheit und nahm den oder die EDÖB von der Personensicherheitsprüfung aus. In der Gesamtabstimmung nahm die Volkskammer die beiden Gesetzesentwürfe zur Änderung des neuen Datenschutzgesetzes und zur Änderung des Informationssicherheitsgesetzes mit einer Gegenstimme (Andrea Geissbühler; svp, BE) an. Der «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des EDÖB» stimmte der Nationalrat einhellig zu.

Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Pa.Iv. 21.443)

Zur Umsetzung von Artikel 43 des revidierten Datenschutzgesetzes (insbesondere Wahl des EDÖB durch die Vereinigte Bundesversammlung – bisher wurde der EDÖB vom Bundesrat gewählt und vom Parlament bestätigt) fasste die SPK-NR im April 2021 den Beschluss, im Rahmen einer parlamentarischen Initiative eine Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des EDÖB auszuarbeiten. Ihre Schwesterkommission stimmte dem Vorhaben noch im selben Monat zu. Anfang 2022 verabschiedete die nationalrätliche Kommission entsprechende Entwürfe zuhanden ihres Rates. Die Verordnung enthält Einzelheiten zur Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Amtsdauer, der Besoldung, der beruflichen Vorsorge, der vorläufigen Einstellung im Amt, der Datenbearbeitung sowie zu weiteren Rechten und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Wichtige Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, dem Ausschluss einer Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ausstand und der Verwarnung als Disziplinarmassnahme wollte die Kommission auf Gesetzesstufe regeln und schlug deshalb entsprechende Anpassungen im neuen Datenschutzgesetz vor. Insbesondere wollte sie auch ihre Ermächtigung, eine solche Verordnung zu erlassen, gesetzlich verankern. Darüber hinaus sah die Kommission vor, für den EDÖB eine Ausnahme von der Personensicherheitsprüfung ins Informationssicherheitsgesetz aufzunehmen.

Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Pa.Iv. 21.443)

Ohne Gegenstimme und ohne Enthaltungen nahmen auch die 41 anwesenden Ständerätinnen und Ständeräte die vom Büro-NR vorgeschlagenen Gesetzesgrundlagen für zeitgemässere Informations- und Dokumentationsangebote für das Parlament an. Die Gesetzesrevision war nötig geworden, weil bei der Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Angeboten neue Informationen oder schützenswerte Daten entstehen können. Gerade diese Verknüpfungen sind es aber, welche die Effizienz der Angebote erhöhen sollen. Am Ende der Frühjahrssession 2018 wurden sowohl das Bundesgesetz als auch die Verordnung in den Schlussabstimmungen beider Räte einstimmig gutgeheissen. Damit ist der Weg frei für Erschliessung, Verknüpfung und Auswertung verschiedener Datenbanken zum Zweck einer Digitalisierung des parlamentarischen Informations- und Dokumentationsangebots – freilich immer unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

Informations- und Dokumentationsangebote

In der Wintersession beugte sich der Nationalrat über die vom Büro-NR vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, die dabei helfen sollen, mit der Entwicklung der parlamentsinternen Informations- und Dokumentationsangebote Schritt halten zu können. Der Bundesrat hatte in der Zwischenzeit eine Stellungnahme abgegeben und die Vorschläge des Büros erweitert. Unter anderem regte die Regierung an, dass auch die Grundlage für einen gegenseitigen Austausch zwischen Datenbanken der Bundesverwaltung und solchen des Parlaments bzw. der Parlamentsdienste geschaffen werden solle. Balthasar Glättli (gp, ZH) machte als Sprecher des Büros ein konkretes Beispiel: Persönliche Vorstösse, die aufgrund der Zweijahresfrist abgeschrieben werden, müssten in der Verwaltung mühsam von Hand aussortiert werden, da eine Verknüpfung von CURIA VISTA mit Listen aus der Verwaltung heute eigentlich nicht erlaubt sei. Die Vorschläge des Büros wurden mit den entsprechenden Ergänzungen des Bundesrats vom Nationalrat einstimmig mit 182 zu 0 Stimmen (Bundesgesetz über die Bundesversammlung) bzw. 181 zu 0 Stimmen (Verordnung zum Parlamentsgesetz) angenommen. Enthaltungen gab es in beiden Fällen keine.

Informations- und Dokumentationsangebote

Da mit der Verbesserung der informationellen Selbstbestimmung das zentrale Anliegen der beiden parlamentarischen Initiativen Vischer (gp, ZH; Pa.Iv. 14.413) und Derder (fdp, VD; Pa.Iv. 14.434) voraussichtlich im Zuge der Totalrevision des Datenschutzgesetzes umgesetzt werden soll, verzichtete die zuständige SPK-NR vorerst auf eine eigene gesetzgeberische Tätigkeit. Sie wollte zuerst die Botschaft des Bundesrates zum Datenschutzgesetz abwarten. Im August 2017 musste die Kommission nun entscheiden, was mit den zwei Jahre zuvor gutgeheissenen Vorstössen geschehen soll. Die mit Stichentscheid des Präsidenten Heinz Brand (svp, GR) äusserst knapp zustande gekommene Kommissionsmehrheit plädierte für eine zweijährige Fristverlängerung bei beiden Vorstössen. Die SPK-NR werde als zuständige Kommission für Datenschutz auch das Datenschutzgesetz vorberaten und damit die Möglichkeit haben, allenfalls nicht berücksichtigte Forderungen der Initiativen als Anträge einzubringen. Danach könnten die beiden Initiativen abgeschrieben werden. Anstelle der Fristverlängerung beantragte die Kommissionsminderheit die Abschreibung der beiden Vorstösse, da Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) bereits den Schutz der persönlichen Daten umfasse, womit die Initiativen obsolet seien. Diese Argumentation von Minderheitssprecher Philippe Nantermod (fdp, VS) überzeugte in der Herbstsession 2017 auch die Mehrheit im Nationalrat: Mit 118 zu 76 Stimmen sprach sich die grosse Kammer für Abschreiben der beiden parlamentarischen Initiativen aus.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Pa.Iv. 14.413) / Schutz der digitalen Identität von Bürgerinnen und Bürgern (Pa.Iv. 14.434)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Die Informations- und Dokumentationsangebote des Parlaments und der Parlamentsdienste werden dauernd weiterentwickelt. Zu nennen sind dabei etwa die Plattform CURIA VISTA, auf der sämtliche parlamentarische Beratungsgegenstände erfasst werden; ELAN und ELAS, mit denen die Ratsabstimmungen aufgezeichnet werden; die Dokumentation der Ratsdebatten via VERBALIX; Presseschauen, die mittels MEMO erzeugt werden können; eine Zusammenfassung von Fachartikeln via LIBERO oder der Zugang zu E-Papers via SESAME. Diese Angebote dienen Parlamentarierinnen und Parlamentariern als wichtige Informations- und Analysequellen. Die Parlamentsdienste können auf deren Basis Informationen und Dokumentationen für interessierte Nutzerinnen und Nutzer zusammenstellen. Die Kombination und Verknüpfung der einzelnen Angebote untereinander, aber auch mit anderen Datenbanken, eröffnet zahlreiche Möglichkeiten zu noch stärker ausgebauter Information. So wurde etwa mit CUBE ein neues System entwickelt, mit dem sich quantitative Analysen zur Tätigkeit des Parlaments erstellen lassen; oder mit dem System SOPRANO soll dereinst durch Abgleich von Presseartikeln und Parlamentstätigkeit ein eigentliches politisches Monitoring vorgenommen werden können.
Weil mit den neuen technologischen Entwicklungen einerseits auch schützenswerte Personendaten bedroht sein könnten und die Organe der Bundesversammlung andererseits die Entwicklungen selber mitsteuern können möchten, regte die Verwaltungsdelegation Änderungen im Parlamentsrecht und in der Parlamentsverordnung an. Diese Anregung wurde im November 2016 vom Büro-NR als parlamentarische Initiative formuliert, welcher die Schwesterkommission Anfang Februar 2017 zustimmte.
In einem Bericht legte das Büro-NR im August Vorschläge für entsprechende Gesetzesänderungen vor. Auswertungen von Persönlichkeitsprofilen sollen ermöglicht werden. Die Koordinationskonferenz soll zudem die Kompetenz erhalten, Umfang und Empfänger solcher Auswertungen festzulegen und so Entwicklungen zu begleiten und zu steuern.

Informations- und Dokumentationsangebote

Im Datenschutz steht ein Paradigmenwechsel von der Missbrauchsbekämpfung hin zur informationellen Selbstbestimmung bevor: Die Beweislast soll zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger, und damit zu Lasten von Staat und Unternehmen, umgekehrt werden. Eine entsprechende Verfassungsänderung war das Ziel zweier parlamentarischer Initiativen Vischer (gp, ZH) (Pa.Iv. 14.413) und Derder (fdp, VD) (Pa.Iv. 14.434). Wie ihre Schwesterkommission zuvor stimmte im August 2015 auch die SPK-SR beiden Vorstössen zu. Damit hat die SPK-NR die Möglichkeit, einen Entwurf für eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung auszuarbeiten, sollte der Bundesrat die Anliegen nicht in zufriedenstellender Weise in seinem Entwurf zur Revision des Datenschutzgesetzes berücksichtigen.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Pa.Iv. 14.413) / Schutz der digitalen Identität von Bürgerinnen und Bürgern (Pa.Iv. 14.434)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Mit einer parlamentarischen Initiative „für wirklich abschreckende Sanktionen bei Datenschutzverletzungen“ wollte Jean Christophe Schwaab (sp, VD) groben Datenschutzverletzungen begegnen, indem der EDÖB mit einer Sanktionsbefugnis ausgestattet werden sollte. Im Nationalrat scheiterte das Anliegen mit 65 zu 107 Stimmen jedoch klar. Es bestehe zwar Handlungsbedarf im Bereich des Datenschutzes, jedoch wolle man sich diesem im Rahmen der bevorstehenden Revision des Datenschutzgesetzes annehmen.

Für wirklich abschreckende Sanktionen bei Datenschutzverletzungen (Pa.Iv. 14.404)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Snowden, fortschreitende Digitalisierung, NSA-Skandale und Cyber-Crimes rückten den Datenschutz zuoberst auf die Politikagenda und verhalfen der Datenschutzproblematik zu einer hohen Medienpräsenz. Die zunehmende Angst vor dem „gläsernen Bürger“ erhielt daher in Gestalt verschiedener Vorstösse auch Einzug ins Parlament. Unter ihnen befand sich eine parlamentarische Initiative Vischer (gp, ZH), welche ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verankern wollte. Die moderne Datenverarbeitung gefährde nicht nur die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern durch die selbstbestimmte Mitwirkung der Bürger auch das Gemeinwohl. Aus diesem Grund soll der verfassungsrechtliche Datenschutz von einem Missbrauchsschutz zu einem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aufgewertet werden. Damit würde ein Paradigmenwechsel in der Beweislast zugunsten der Bürger und Bürgerinnen vorgenommen. Die sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates gab dem Vorstoss mit 12 zu 8 Stimmen Folge.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Pa.Iv. 14.413) / Schutz der digitalen Identität von Bürgerinnen und Bürgern (Pa.Iv. 14.434)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Mit dem Datenaustausch zwischen der Post und der für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen beschäftigte sich eine 2011 im Ständerat eingereichte parlamentarische Initiative Germann (svp, SH). Diese forderte eine Regelung im Registerharmonisierungsgesetz für einen regelmässigen, strukturierten und elektronischen Austausch, der den Gemeinden vollständige und aktualisierte Adressdaten bieten sollte. Nachdem die staatspolitische Kommission des Nationalrates der Initiative keine Folge gegeben hatte, befanden 2013 die Räte darüber. Während der Ständerat der Initiative mit 28 zu 4 Stimmen Folge gab, scheiterte das Anliegen im Nationalrat mit 126 zu 54 Stimmen.

Registerharmonisierungsgesetz (Pa.Iv. 11.488)

Eine von Nationalrat Hochreutener (cvp, BE) eingereichte parlamentarische Initiative forderte, dass Hostingprovider für unzureichenden Schutz der von ihnen gespeicherten Informationen zur Verantwortung gezogen werden können. Die Rechtskommission des Nationalrates empfahl die Initiative nach der Ablehnung ihrer Schwesterkommission nun ebenfalls zur Ablehnung, weil seit dem Einreichen der Initiative verschiedene gesetzliche wie auch nichtgesetzgeberische Massnahmen ergriffen worden waren. Der Nationalrat folgte dem Antrag seiner Kommission in der Sommersession 2012.

Schutz der von ihnen gespeicherten Informationen

Das 2009 nur knapp angenommene Referendum über die Einführung biometrischer Pässe war der Auslöser von fünf parlamentarischen Initiativen und einer Standesinitiative des Kantons Thurgau (10.308), welche einerseits die Möglichkeit einer nichtbiometrischen Identitätskarte erhalten und andererseits die Einrichtung einer zentralen Datenbank verhinderten wollten. Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Meyer-Kaelin (cvp, FR; Pa.Iv. 09.439) und der Standesinitiative Thurgau im vergangenen Jahr wurde der erste Teil dieser Forderung erfüllt. Die Frage nach einer zentralen Datenbank blieb jedoch weiterhin ungeklärt. Deshalb gab der Nationalrat den vier verbleibenden parlamentarischen Initiativen 2011 Folge. Die Kommission des Ständerates beantragte 2012 ihrem Rat erfolgreich die Ablehnung der vier Initiativen, nachdem die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sie in einem Brief vom 6. Januar 2012 darauf hingewiesen hatte, dass der Verzicht auf eine zentrale Datenbank finanziellen Mehraufwand wie auch Sicherheitsprobleme mit sich brächte.

Identitätskarte Datenbank

Die 2009 eingereichte und 2010 überwiesene parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion, welche keine Ausweitung der Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes fordert, veranlasste die staatspolitische Kommission des Nationalrates einen entsprechenden Entwurf für die Änderung des Bundesstatistikgesetzes auszuarbeiten und 2010 in die Vernehmlassung zu geben. Lediglich sieben Kantone billigten die Vorschläge. Die SPK-NR ergänzte deshalb Art. 6 des Bundesstatistikgesetzes mit zwei Absätzen: Während der eine festlegt, dass Erhebungen des Bundesamtes für Statistik für natürliche Personen freiwillig sind, sieht der andere vor, dass die im Volkszählungsgesetz festgeschriebene Auskunftspflicht weiterhin gilt. Der Entwurf wurde vom Nationalrat angenommen. Auch die SPK des Ständerates stimmte zu, präzisierte jedoch die Formulierung. Sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat billigten diese Präzisierung, so dass der Erlass in der Schlussabstimmung Ende Dezember gutgeheissen wurde.

Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen

2009 wurden vier weitere parlamentarische Initiativen eingereicht, die im Grunde dasselbe Anliegen hatten: Erstens sollen sich die Bürger zwischen der herkömmlichen und einer biometrischen Identitätskarte entscheiden können. Zweitens soll auf eine zentrale Datenbank zur Speicherung der Daten verzichtet werden. Sowohl die Initiative Hodgers (gp, GE) (09.435), als auch die parlamentarische Initiative Marra (sp, VD) (09.431) forderten eine dahingehende Änderung des Ausweisgesetzes. Nach dem die Initiativen von der SPK-SR, im Gegensatz zur SPK-NR, zur Ablehnung empfohlen wurden, hat der Nationalrat ihnen Folge gegeben. Der Ständerat wird in der Frühjahrssession 2012 über die zwei parlamentarischen Initiativen entscheiden. Ein identisches Schicksal widerfuhr den parlamentarischen Initiativen der SVP-Fraktion des Nationalrates. Die Erste (09.440) wollte mit einer Änderung des Ausweisgesetzes verhindern, dass der Bundesrat weitere Ausweisarten der Pflicht zur Ausrüstung mit einem biometrischen Chip unterstellen kann. Dieser Vorstoss ist durch die parlamentarische Initiative Meyer-Kaelin (cvp, FR) erfüllt worden. Die Zweite (09.441) forderte den Verzicht auf eine zentrale Datenbank auf eidgenössischer Ebene zur Speicherung biometrischer Daten. Beide wurden Anfang Dezember im Nationalrat angenommen.

Identitätskarte Datenbank

Die Einführung der biometrischen Pässe nach der Referendumsabstimmung über die Änderung des Ausweisgesetzes im Jahr 2009 war Auslöser von zahlreichen parlamentarischen Vorstössen. In Umsetzung einer 2010 angenommenen parlamentarischen Initiative Meyer-Kaelin (cvp, FR), welche den Bezug von herkömmlichen Identitätskarten sichern wollte, wurde ein Entwurf über die Änderung des Ausweisgesetzes in die Vernehmlassung gegeben. In der Sommersession 2011 wurde die Änderung des Gesetzes in der Schlussabstimmung sowohl in der grossen wie auch in der kleinen Kammer einstimmig angenommen. Somit bleibt die herkömmliche ID im Angebot.

Identitätskarte Datenbank

Die Volksabstimmung zum Bundesbeschluss über die Einführung biometrischer Pässe hatte noch im Jahr 2009 verschiedene Vorstösse provoziert, die in eine parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats gemündet hatte. Nachdem sich die ständerätliche Schwesterkommission kritisch geäussert hatte, besserte die SPK-NR den Vorschlag nach und schickte schliesslich eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung, die eine parlamentarische Initiative Meyer-Kaelin (cvp, FR) sowie eine Standesinitiative des Kantons Thurgau mitberücksichtigt. Konkret soll das Ausweisgesetz derart geändert werden, dass nach wie vor auch Identitätskarten ohne Chip zur Speicherung biometrischer Daten erhältlich sind. Gleichzeitig sollen die Kantone selber entscheiden können, ob sie den Antrag und den Bezug von Identitätskarten weiterhin auf Gemeindeebene regeln wollen.

Identitätskarte Datenbank

Der Nationalrat gab in der Wintersession einer parlamentarischen Initiative seiner Staatspolitischen Kommission Folge. Diese verlangt, dass im Fall der Einführung einer Identitätskarte mit biometrischen Daten weiterhin auch eine solche ohne diese Informationen erhältlich sein muss, und dass geprüft wird, ob bei den Pässen auf eine zentrale Datenbank verzichtet werden kann. Anlass für diesen Vorstoss der SPK-NR waren insgesamt fünf parlamentarische Initiativen mit ähnlichen Forderungen gewesen, welche SVP, SP, CVP und GP nach der Volksabstimmung eingereicht hatten.

Identitätskarte Datenbank

Viel zu reden gab die Ausweitung der Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik. Anlass war eine etwas missverständlich formulierte Information, dass die Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes von der Volkszählung auf die Arbeitsmarkterhebung Sake ausgedehnt werde, um deren Qualität zu verbessern. Das Bundesstatistikgesetz bietet die Möglichkeit, die Teilnahme an einer Erhebung des BFS für obligatorisch zu erklären. Dies wurde in einigen Medien so dargestellt, als ob in Zukunft die Beteiligung an allen, also auch nichtstaatlichen Befragungen obligatorisch sei und hohe Bussen für die Nichtteilnahme verhängt würden. Die SVP reagierte darauf mit der Einreichung einer parlamentarischen Initiative, welche auf Gesetzesebene festschreiben will, dass die Auskunftspflicht nur noch bei den regelmässigen Erhebungen im Rahmen der Volkszählung zulässig ist. Mit dieser Thematik beschäftigten sich auch die Interpellationen Bischofberger (cvp, AI) (Ip. 09.3767), Amstutz (svp, BE) (Ip. 09.3771) und Pfister (cvp, ZG) (Ip. 09.3865).

Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen

Die vom Ständerat vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des Fernmeldegesetzes, wonach kommerzielle Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen (parlamentarische Initiative Frick, cvp, SZ), vermochte sich erst in der zweiten Runde der Differenzbereinigung im Nationalrat durchzusetzen. Voraussetzung dazu war gewesen, dass die kleine Kammer die genehmigungsfreien Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr auf Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliches einschränkte.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Die vom Ständerat aufgrund einer parlamentarischen Initiative Frick (cvp, SZ) vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des Fernmeldegesetzes, wonach kommerzielle Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen, ging dem Nationalrat zu weit. Die Bedingung, dass die Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung ihres laufenden Gesprächs informiert sind, reichte ihm für eine Aufhebung des Verbots nicht. Er verlangte, dass dazu eine explizite Information vor dem Gespräch stattfinden müsse. Den Beschluss des Ständerats, dass im Geschäftsverkehr eine Information über die Aufzeichnung zu Beweiszwecken (z.B. bei Hotelreservationen) nicht erforderlich sei, strich er. Der Ständerat entschied sich in der Folge für eine Kompromisslösung. Die Information über eine Aufzeichnung sollte vor dem Gespräch zwar nicht explizit deklariert werden müssen, aber doch «klar erkennbar» sein. Im Geschäftsverkehr (z.B. bei einem Börsenauftrag eines Kontoinhabers an seine Bank) könnte dazu auch eine entsprechende Erklärung in den «allgemeinen Geschäftsbedingungen» ausreichen.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Bei der Revision des Fernmeldegesetzes hatte das Parlament 1998 beschlossen, dass Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen (Ausnahme Hilfs-, Sicherheits- und Rettungsdienste). Die Rechtskommission des Ständerats präsentierte nun ihre Vorschläge zur Umsetzung einer 1998 überwiesenen parlamentarischen Initiative Frick (cvp, SZ), welche die Wiederzulassung der genehmigungsfreien Aufzeichnung im Geschäftsverkehr (z.B. bei Aufträgen an Banken oder bei Hotelreservationen) forderte. Sie beantragte, diese zuzulassen, wenn sie allein dazu dient, geschäftliche Abmachungen zu dokumentieren, oder wenn darüber vor dem Gespräch informiert wird. Die kleine Kammer hiess diese Lösung ohne Gegenstimme gut.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Parallel zu der im Vorjahr beschlossenen Revision des Fernmeldegesetzes waren auch die strafrechtlichen Bestimmungen über die Aufzeichnung von Telefongesprächen revidiert worden. Gemäss der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Regelung dürfen diese ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nur noch für Not-, Hilfe- und Sicherheitsdienste aufgezeichnet werden. Damit wurde die bisherige Praxis der automatischen Aufzeichnung von Gesprächen durch Journalisten oder im Geschäftsleben illegal. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte nun Ständerat Frick (cvp, SZ), diese Neuerung wieder rückgängig zu machen und die Aufzeichnung vorbehaltlos zu erlauben, wenn sie zur Vermeidung von Missverständnissen eingesetzt wird (z.B. bei Interviews durch Medienschaffende oder bei geschäftlichen Absprachen). Auf Antrag der vorberatenden Kommission beschloss der Rat, dieser Initiative Folge zu geben.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war der Auffassung, dass es dem Parlament nicht möglich sei, die im September des Vorjahres vom Bundesrat vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Führung resp. den Aufbau von bestimmten Personenregistern des Bundesamtes für Polizeiwesen so rasch zu behandeln, dass sie noch vor dem 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt werden können. Da das Datenschutzgesetz diese Rechtsgrundlagen in seinen Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Datensammlungen mit schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen verlangt, könnten diese nicht mehr weitergeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes hatte zudem die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Bundesstellen bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ihre Datensammlungen in Verzug seien. Um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden, beantragte die Kommission deshalb mit einer parlamentarischen Initiative einen allgemeinverbindlichen Dringlichkeitsbeschluss für eine Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz auf Ende 1999. Der Bundesrat begrüsste die Kommissionsinitiative und schlug sogar vor, die Frist noch um ein zusätzliches Jahr hinauszuschieben. Das Parlament hiess die Fristverlängerung auf Ende 1999 gut. Im Nationalrat gab es eine Gegenstimme (Jaquet, sp, VD), in der kleinen Kammer keine.

Gesetzliche Grundlagen für die Führung von Personenregistern (BRG 97.070)

Nationalrätin von Felten (sp, BS) verlangte in einer parlamentarischen Initiative den Erlass eines Gesetzes über das Massen-Screening, das unter anderem gewährleisten sollte, dass die Durchführung anonymer Studien und die Weiterleitung der erhobenen Daten nur mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgen darf, dass Screening-Programme auf behandelbare Krankheiten beschränkt werden und den Patientenorganisationen ein Mitspracherecht zugestanden wird. Die vorberatende Kommission empfahl, der Initiative keine Folge zu geben, da sie in ihrem Wortlaut zu vage sei und die beiden Schritte der Datenbeschaffung und der Datenweitergabe vermenge. Die Frage der Rechtmässigkeit von anonymen Tests werde in der bereits eingeleiteten Revision des Epidemiengesetzes angegangen, weshalb es nicht zweckmässig sei, dafür ein eigenes Gesetz zu schaffen. Das Plenum folgte dieser Argumentation und verwarf die Initiative mit 66 zu 40 Stimmen.

Parlamentarische Initiative für ein Gesetz über das Massen-Screening (Pa.Iv. 93.456)