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Les juges de Strasbourg statueront sur le cas du licenciement des grévistes de l'hôpital de la Providence. D'après le Syndicat suisse des services publics (SSP), le Tribunal fédéral violerait les droits syndicaux et viderait le droit de grève de sa substance. Tout comme les instances judiciaires inférieures, le Tribunal fédéral a cautionné le licenciement. Celui-ci aurait été prononcé pour de «justes motifs», puisque les grévistes n'avaient pas accepté la proposition, jugée «raisonnable», de prolonger la CCT Santé 21 d'une année. La grève ne respectait alors plus le principe de proportionnalité, l'un des critères de licéité du droit de grève.
Pour l'avocat des grévistes, il n'incombe pas au Tribunal fédéral de «procéder à un arbitrage politique», lorsque la solution de compromis recherchée par les autorités de conciliation n'est pas satisfaisante pour les parties. Il aurait dû plutôt se questionner s'il était légitime de dénoncer, comme l'ont fait les nouveaux propriétaires de l'hôpital, la CCT. Pour Pierre-Yves Maillard, président de l'USS, les propriétaires font de la concurrence déloyale. Le jugement de la Cour européenne des droits de l'homme est attendu dans deux ou trois ans.

La Providence

Ebenfalls im Sinne der Presse entschied das Bundesgericht im Juli 2016, indem es zwei Beschwerden des sogenannten Kristallnacht-Twitterers auf Persönlichkeitsverletzung in einem Online-Artikel der "Schweiz am Sonntag" und auf der Homepage eines Rassismus-Experten abwies. Der Kläger und ehemalige SVP-Lokalpolitiker war zuvor aufgrund seines Tweets, worin er die Meinung äusserte, dass es eventuell wieder eine Kristallnacht brauche – dieses Mal für Moscheen –, wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Das Sonntagsblatt hatte als Reaktion auf den Tweet in einem Kommentar unter anderem die Ansicht geäussert, dass solche Personen nichts in einer Partei zu suchen hätten, die sich zu den Grundsätzen der Freiheit und Demokratie bekenne. Die oberste eidgenössische Gerichtsinstanz kam zum Schluss, dass im vorliegenden Falle ein öffentliches Interesse zur Berichterstattung bestanden habe, da Diskussionen zum Islam in der Schweiz zum aktuellen politischen Diskurs gehörten. Und – wie bereits in zwei im Vorjahr gefällten Urteilen festgehalten – habe der Kläger mit seinem Tweet die Öffentlichkeit gesucht. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass der Tweet, welcher in Reaktion auf einen Einzelfall entstanden war, in seiner Klarheit auch beim Durchschnittsleser keine Zweifel ob dessen Sinn aufkommen lasse und das in der "Schweiz am Sonntag" geäusserte Werturteil deswegen nicht zu beanstanden sei.

Bundesgerichtsurteile zum Umgang der Presse mit dem Kristallnacht-Twitterer

Nachdem das Bundesgericht die Verurteilung des sogenannten Kristallnacht-Twitterers wegen Rassendiskriminierung im November 2015 gestützt hatte, befasste es sich einen Monat später erneut mit dem Fall, diesmal jedoch aus der Perspektive der Medienfreiheit. Der sogenannte Kristallnacht-Twitterer, ein ehemaliger SVP-Lokalpolitiker, hatte seiner Verärgerung ob dem Freispruch des Sekretärs der Muslimischen Gemeinde Basel, welcher aufgrund der Aussage, es sei "okay", wenn ein Mann seine Frau mit Schlägen zum Geschlechtsverkehr zwinge, angeklagt worden war, im Sommer 2012 mit folgendem Tweet Luft gemacht: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen". Ein im Jahr 2014 gefällter Entscheid des Bezirksgerichts Uster hatte zwei Journalisten der NZZ und des Tages-Anzeigers durch Androhen einer Ordnungsbusse untersagt, in ihrer Berichterstattung Namen, Alter und Wohnort des Angeklagten sowie Fotos des Beschuldigten und die Adresse dessen Blogs zu erwähnen. Nachdem das Obergericht hier bereits korrigierend eingewirkt hatte, revidierte das Bundesgericht im Dezember 2015 diesen Entscheid vollständig und gewichtete somit die Medienfreiheit höher als die schutzwürdigen Interessen des unterdessen Verurteilten. Dazu käme, dass gerade mit einem Internetblog die Öffentlichkeit ja gesucht werde, weswegen es "schwer nachvollziehbar" sei, dass in der Berichterstattung gerade auf die Erwähnung des Blogs verzichtet werden müsse.

Bundesgerichtsurteile zum Umgang der Presse mit dem Kristallnacht-Twitterer

Nachdem die Weltwoche schon zu Beginn des Berichtjahres für Negativschlagzeilen im Rahmen der Berichterstattung zum Fall Hildebrand gesorgt hatte, geriet sie im Juni wiederum in die Kritik. Unter dem Titel „Die Roma kommen: Raubzüge in der Schweiz“ druckte die Wochenzeitung ein Titelfoto, welches einen Roma-Knaben mit einer Pistole zeigt. Das Cover löste derart heftige Reaktionen in der Schweiz aus, dass die Oberstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Weltwoche wegen Verstosses gegen die Rassismus-Strafnorm eröffnete. Das Verfahren wurde im Verlauf des Berichtjahrs zwar eingestellt, da der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt war. Trotzdem wurde die Weltwoche vom Schweizer Presserat für ihren Auftritt gerügt.

Strafverfahren gegen die Weltwoche

Das Bundesgericht fällte ein Grundsatzurteil, welches seine seit 1938 praktizierte Jurisdiktion im Bereich der Gültigkeit von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) umstiess. Demnach kann ein Arbeitgeber, der einem GAV beigetreten ist, diesen nicht individuell kündigen, wenn ihm die darin enthaltenen Vorschriften nicht mehr passen. Das Bundesgericht befand, ein befristeter GAV bleibe bis zu seinem Auslaufen für alle Beteiligten verbindlich. Aus einem unbeschränkt gültigen GAV könne der Arbeitgeber gemäss OR zwar austreten, aber erst nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft und mit sechsmonatiger Vorankündigung.

Bundesgericht Gültigkeit von Gesamtarbeitsverträgen

Mit einem Freispruch endete der erste Strafprozess um einen Streik. Die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), die 1995 in La-Chaux-de-Fonds (NE) eine Arbeitsniederlegung mit Betriebsblockade (Streikposten) organisiert hatte, wurde vom zuständigen Gericht vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung freigesprochen, da gemäss den Richtern rechtmässig Streikende gewaltlose Begleitmassnahmen wie das Aufstellen von Streikposten oder das Besetzen des Firmengeländes ergreifen dürfen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Drei GBI-Funktionäre, die sich vier Wochen vor dem eigentlichen Streiktag anlässlich eines kurzen Warnstreiks illegal auf dem Firmengelände aufgehalten hatten, wurden hingegen wegen Hausfriedensbruchs zu geringfügigen Geldbussen verurteilt.

Strafprozess gegen GBI wegen Streik (1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Gestützt auf die vom Volk angenommene, zum Zeitpunkt des Urteils allerdings noch nicht in Kraft getretene neue Bundesverfassung sowie auf Bestimmungen des internationalen Rechts (1. Sozialpakt der UNO) bejahte das Bundesgericht einstimmig das Recht der Arbeitnehmenden auf Streik als äusserstes, aber unentbehrliches Instrument des Arbeitskampfs zur Erzielung einer kollektivvertraglichen Regelung. Im konkreten Fall ging es darum, zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung nach einem Warnstreik zulässig ist oder nicht. Das Bundesgericht entschied, der Arbeitsvertrag bleibe während eines Streiks in seinen zentralen Elementen (Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert, weshalb der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, für die ausgefallene Arbeitszeit ein Salär auszurichten, doch sei ein rechtmässiger Streik andererseits auch kein Grund für eine Kündigung, da er keine Verletzung der Arbeitspflichten darstelle. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass ein Streik nur rechtmässig ist, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird und durch einen Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt. «Wilde» und politische Streiks sind damit vom Schutz durch das Arbeitsrecht ausgeschlossen.

Bundesgericht bejaht Recht auf Streik

Das Bundesgericht entschied im Streit zwischen der Post und den Schweizer Verlegern um die Zeitungstaxen einstimmig für die Post. Die Beschwerde von vier Zeitungsverlagen ("Neue Zürcher Zeitung", "TA-Media AG", "Bote der Urschweiz", "Schaffhauser AZ"), die sich gegen die neue Umschreibung der Vorzugstaxen für die Zustellung abonnierter Zeitungen durch die Post gerichtet hatte, wurde abgelehnt. Hauptstreitpunkt war die Ausgestaltung der sogenannten Treueprämie, mit welcher Verleger "belohnt" werden, wenn sie den Vertrieb ihrer Zeitungsauflage ganz oder zumindest zur Hälfte der Post übergeben. Das Bundesgericht bestätigte zwar die Praxis der Post, brachte allerdings auch Kritik am Taxsystem an. Der Ständerat lehnte eine Motion von Nationalrat Chiffelle (sp, VD) ab, die eine Änderung des Postverkehrsgesetzes verlangt hatte, um die Ausführungsverordnung so anzupassen, dass Zeitschriften mit einer Auflage unter 1000 in den Genuss günstigerer Taxen kommen als die seit dem 1. Januar 1996 geltenden Taxen für die B-Post.

Zeitungstaxen Treueprämie

Auch wenn ein GAV die Gleichbehandlung aller Arbeitskräfte einer Branche vorschreibt, gibt er den nicht gewerkschaftlich Organisierten kein Forderungsrecht gegen ihren Arbeitgeber. Das Bundesgericht bekräftigte in diesem Sinn seine bisherige Rechtsprechung. Eine Abkehr von der langjährigen Gerichtspraxis hatte eine Verkäuferin gefordert, deren Lohn das im GAV für den Genfer Detailhandel vorgesehene Lohnminimum unterschritt. Bei der Ziviljustiz scheiterte sie daran, dass ihr der GAV als Nicht-Gewerkschafterin keinen Rechtsanspruch gegen das Unternehmen verschafft. Die Lausanner Richter befanden, uf die GAV-Abmachungen könnten nur Gewerkschaftsmitglieder pochen, deren Verband einen Vertrag mit dem Verband ihres Arbeitgebers geschlossen haben.

nicht gewerkschaftlich Organisierten