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Die Arbeitsmarktbehörden registrierten 2000 acht Arbeitsniederlegungen, die den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation (Streik = Arbeitsverweigerung während mindestens eines Arbeitstags) entsprechen. Davon waren 19 Betriebe betroffen; knapp 3'900 Personen beteiligten sich an dieses Ausständen und gut 4'750 Arbeitstage gingen verloren.

Arbeitsniederlegungen

Streikposten der Gewerkschaft GBI verhinderten am frühen Morgen des 4. Mai die Aufnahme der Arbeit in der Aare-Wäscherei in Rheinfelden (AG), wobei sie von mehr als der Hälfte der 90 Angestellten unterstützt wurden. Grund für den Streik waren die tiefen Löhne der Belegschaft sowie die fristlose Entlassung eines Vertrauensmanns der Gewerkschaften. Nachdem die Geschäftsleitung zugesagt hatte, den Gewerkschafter wieder einzustellen und die Lohnverhandlungen unverzüglich aufzunehmen, wurde der Streik beendet; die Aare-Wäscherei erhöhte ab Juli die Minimallöhne um 550 Fr. pro Monat.

tiefen Löhne Entlassung eines Vertrauensmanns der Gewerkschaften

Warnstreiks fanden in vielen Kantonen im öffentlichen Dienst statt. Im Kanton Genf waren es die Schüler und Lehrer der Ingenieurschule, die Mitarbeiter der Sozialdienste und die Angestellten von „Edipresse“, die stundenweise streikten. Im Kanton Waadt legte ein Teil der Lehrerschaft und des Pflegepersonals im Februar für einen Tag die Arbeit nieder. Im Kanton Zürich machte das Pflegepersonal Anfang Mai mit stundenweisen „Protestpausen“ auf seine missliche Lage aufmerksam. Im September traten rund 60% der Zürcher Lehrerschaft während einer Stunde in den Ausstand, um gegen den Finanzabbau im Schulwesen zu demonstrieren.

Warnstreiks Genf Waadt Zürich

Das Bundesgericht fällte ein Grundsatzurteil, welches seine seit 1938 praktizierte Jurisdiktion im Bereich der Gültigkeit von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) umstiess. Demnach kann ein Arbeitgeber, der einem GAV beigetreten ist, diesen nicht individuell kündigen, wenn ihm die darin enthaltenen Vorschriften nicht mehr passen. Das Bundesgericht befand, ein befristeter GAV bleibe bis zu seinem Auslaufen für alle Beteiligten verbindlich. Aus einem unbeschränkt gültigen GAV könne der Arbeitgeber gemäss OR zwar austreten, aber erst nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft und mit sechsmonatiger Vorankündigung.

Bundesgericht Gültigkeit von Gesamtarbeitsverträgen

Bei der SBB wurde der erste GAV für die neu nach OR angestellten Mitarbeitenden abgeschlossen. Er tritt am 1.1.2001 für drei Jahre in Kraft. Der GAV garantiert den Arbeitnehmenden, dass während seiner Dauer kein Arbeitsplatzabbau aus strukturellen Gründen erfolgen wird; er führt die 39-Stunden-Woche und eine Leistungslohnkomponente ein. Die gewerkschaftlich organisierten Angestellten stimmten dem GAV mit rund 94% deutlich zu.

SBB

Die Begleitmassnahmen zum bilateralen Abkommen mit der EU über den freien Personenverkehr sehen im Fall von missbräuchlicher Unterschreitung der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen dreigliedrige Kommissionen (Sozialpartner plus Behörden) zu deren Feststellung vor. Da damit eine gesetzliche Grundlage für derartige Gespräche geschaffen wurde, stimmte auch der Nationalrat der Ratifizierung des Abkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu, welches tripartite Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen festschreibt.

tripartite Beratungen

Ein Lohnstreik in der Basler Zentralwäscherei (Zeba) forderte letztlich ein politisches Opfer, das von den Gewerkschaften so wohl nicht gewollt war. Die seit 1994 privatisierte Zeba, in welcher der Kanton Mehrheitsaktionär ist, hatte dem Personal Änderungskündigungen zugestellt, die zu drastischen Lohnsenkungen (von 4'200 auf 3'100 Fr.) für jene Personen geführt hätten, die noch vor der Privatisierung angestellt worden waren. Für die soziale Abfederung dieser Massnahme war der Zeba-Verwaltungsrat bereit, 2 Mio Fr. aufzuwerfen. Nachdem sich die eigentlich nicht als Vertragspartnerin registrierte GBI in den Konflikt eingeschaltet und mit Arbeitskampf gedroht hatte, wurde die Situation für die Zeba-Verwaltungsratspräsidentin, die Basler SP-Regierungsrätin Veronika Schaller, immer ungemütlicher. Nach einem Warnstreik im März legte der Verwaltungsrat die Änderungskündigungen vorderhand auf Eis und stellte zusätzliche 1,5 Mio Fr. für den Sozialplan in Aussicht, allerdings nur unter der Bedingung, dass sich die Sozialpartner bis Ende Mai über die Verwendung der 3,5 Mio Fr. einigen. Nachdem die Frist ergebnislos abgelaufen war, sprachen sich Ende Juni die gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in einer Urabstimmung für einen unlimitierten Streik aus, falls das Unternehmen die Änderungskündigungen nicht definitiv zurücknehme, wodurch sich die Gewerkschaften GBI und VPOD in ihrer harten Haltung bestätigt sahen.

Der Verwaltungsrat hielt an den Kündigungen fest, nahm seine Zusage für 1,5 zusätzliche Mio Fr. zurück, garantierte aber, dass keine Bruttolöhne unter 3'000 Fr. bezahlt würden. Der Direktor des Gewerbeverbandes Basel-Stadt und Nationalrat Eymann (lps, BS) sowie der Präsident des SGB des Kantons erhielten anfangs Juli ein Vermittlungsmandat bis Ende September. GBI und VPOD verweigerten aber das Gespräch, obgleich die Vermittler nun nicht mehr minimale Brutto- sondern Nettolöhne von mindestens 3'000 Fr. zusagten, und eine externe Beraterfirma dem Verwaltungsrat attestiert hatte, betriebswirtschaftlich sei der Spielraum, um im ungelernten Bereich Löhne über dem Marktniveau zahlen zu können, gering. Entnervt trat Ende Oktober Regierungsrätin Schaller mit sofortiger Wirkung als Präsidentin des Zeba-Verwaltungsrates zurück. Die politische Quittung folgte aber auf dem Fuss. Ende November wurde Schaller bei den Erneuerungswahlen für den Basler Regierungsrat abgewählt. Ihre Wahlniederlage kostete die SP einen Sitz und begründete den bürgerlichen Wahlsieg in Basel-Stadt. Am 29. November traten die Mitarbeitenden der Zeba in einen unbefristeten Streik, obgleich der Zeba-Verwaltungsrat weitere Konzessionen gemacht hatte. Am 4. Dezember wurde der Streik beendet, nachdem sich die Gewerkschaften mit ihren Hauptforderungen durchgesetzt hatten.

keine Bruttolöhne unter 3'000 Fr. Nettolöhne von mindestens 3'000 Fr. politische Quittung Wahlniederlage unbefristeten Streik

Ein harter Kampf um Lohn und Arbeitszeit spielte sich zwischen der Crossair und der Pilotengewerkschaft CCP ab. Obgleich letztere im Mai zugesagt hatte, den GAV weiterzuführen, bis zum Erscheinen einer von ihr bei der Universität St. Gallen in Auftrag gegebenen Studie über die Arbeitsbedingungen bei der zweitgrössten Schweizer Fluggesellschaft, die als Grundlage für die Verhandlungen dienen sollte, kündigte die CCP den GAV zuerst auf Ende Juni und dann auf Ende August und drohte mit Streikbewegungen. Im November einigten sich Crossair und CCP auf einen neuen, für die nächsten fünf Jahre nicht kündbaren GAV, der dem Cockpitpersonal Verbesserungen im Lohn-, Sozialversicherungs- und Ferienbereich bringt.

Crossair

Ohne Vorankündigung und ohne Dazutun der Gewerkschaften traten am Morgen des 24. Januar die rund 150 Mitarbeiter der Gepäcksortierungsanlage auf dem Flughafen Zürich Kloten geschlossen in einen wilden Streik, womit sie die im Gesamtarbeitsvertrag verankerte Friedenspflicht verletzten. Die Belegschaft protestierte gegen die Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen (u.a. Entlöhnung, Pensionsalter) seit der Auslagerung der Gepäckabfertigung von der Swissport in ein Joint-venture-Unternehmen (LSS-Swissport) zwischen Swissport und dem weltweit tätigen Unternehmen ISS Airport Multiservice AG im letzten Jahr. Am Abend unterbreitete LSS-Swissport ein Schlichtungsangebot. Zugesagt wurde die Wiedereinsetzung der mit dem Joint-venture aufgehobenen Betriebskommission, die Lösungen im Bereich einzelner Forderungen suchen soll. Bedingung war, dass die Arbeit am nächsten Morgen nach Dienstplan wieder aufgenommen werde, andernfalls den Mitarbeitern gekündigt würde. Da den Streikenden, die sich besonders an den rüden Umgangsformen der ISS gestört hatten, zudem versichert wurde, dass Swissport wieder die operative Führung der Gepäckabfertigung übernehmen werde, nahmen sie den Kompromissvorschlag an.

Flughafen Zürich Kloten wilden Streik Betriebskommission

Nur wenige Tage vor Auslaufen des alten GAV einigten sich die Sozialpartner in der Druckindustrie auf einen neuen Vertrag für die nächsten fünf Jahre. Den Gewerkschaften gelang es dabei nicht, einen umfassenden Branchenvertrag auszuhandeln, der auch das Speditions- und das technische Redaktionspersonal umfasst hätte. Ebenso mussten sie ihre Forderung nach einer generellen Lohnerhöhung von 200 Fr. aufgeben und Zugeständnisse bei der Arbeitszeitflexibilisierung machen. Die Arbeitgeber sicherten dafür zu, die tiefsten Löhne bis 2002 auf 3000 Fr. anzuheben. Zudem verzichteten sie auf ihre Forderung nach einem Rahmenvertrag, der nach Regionen und Betrieben vor allem lohnmässig Abweichungen gestattet hätte. Neu wurden die jährlichen Lohnanpassungen vollständig in die Betriebe delegiert. Diese Ergebnisse gingen der Basis der Mehrheitsgewerkschaft „Comedia“ zu wenig weit; mit einem dreistündigen Warnstreik verlangte sie Nachverhandlungen insbesondere bei der Reallohnerhöhung sowie beim Einbezug des Speditionpersonals in den GAV. Als letztere Forderung von den Arbeitgebern akzeptiert wurde, stimmte die „Comedia“ dem neuen GAV zu.

Druckindustrie

Gemäss Angaben des seco fanden 1999 fünf Arbeitsniederlegung statt, welche den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation (Streik = Arbeitsverweigerung während mindestens eines Arbeitstags) entsprechen. Davon waren 129 Betriebe betroffen; maximal 2255 Personen beteiligten sich an diesen Ausständen und ungefähr 2675 Arbeitstage gingen verloren.

Jährliche BIGA Berichte zu Streiks und Arbeitskonflikte (1993-1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Auch im Bauhauptgewerbe konnten sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeber vorerst nicht auf Lohnanpassungen einigen. Gestritten wurde vor allem um das Verhältnis zwischen generellen und individuellen Salärerhöhungen sowie über zusätzliche Gleitstunden. Die Gewerkschaften drohten, wenn nicht alle Bauarbeiter mindestens 100 Fr. mehr Lohn erhielten, würden sie, erstmals seit zwanzig Jahren, den Landesmantelvertrag kündigen. Kurz vor Weihnachten sah es nach einem Durchbruch aus, der vor allem den gewerkschaftlichen Forderungen entsprochen hätte, doch stand die Zustimmung der Baumeister bis Ende Jahr aus. Die Gewerkschaften machten daraufhin mit ihrer Kündigung Ernst, erklärten sich aber bereit, diese zurückzuziehen, falls die Arbeitgeber innert nützlicher Frist den getroffenen Abmachungen zustimmen sollten.

Baugewerbe (1993-1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Die Veränderungsprozesse, denen sich die Schweizer Wirtschaft in den achtziger und neunziger Jahren ausgesetzt sah, liessen vielfach einen Zusammenbruch der konsensuellen Verhandlungsmuster zwischen den Sozialpartnern befürchten. Eine im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Zukunft der Schweiz“ erarbeitete Analyse der Entwicklungen in den drei Branchen Banken, Chemie und Bauhauptgewerbe zwischen 1980 und 1998 zeigte nun, dass tatsächlich eine verstärkte Konflikttendenz beobachtet werden kann, dass eine Trendaussage über alle Branchen hinweg jedoch zu kurz greifen würde. Während etwa im Bankensektor tatsächlich von einem vergleichsweise starken Niedergang der kollektiven Arbeitsbeziehungen gesprochen werden kann, haben sich die Verhältnisse in der chemischen Industrie in den letzten Jahren insofern wieder stabilisiert, als diese global ausgerichteten Unternehmen wesentliche Bestandteile der Arbeitsbeziehungen entweder auf Branchenebene verhandeln oder in Form von unternehmensweiten Einheitsverträgen zu regeln pflegen. Im Bauhauptgewerbe macht sich trotz harten Verhandlungen sogar eine gewisse Wiederbelebung der Sozialpartnerschaft bemerkbar, die sich insbesondere darin äussert, dass die Sozialpartner gemeinsam externe Ressourcen zu mobilisieren vermögen, wie etwa bei dem auf den 1. Januar eingeführten Alters-Teilzeitmodell, für welches die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Kosten übernimmt.

Allgemeine Lohnverhandlungen (1993-1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Mit einem Freispruch endete der erste Strafprozess um einen Streik. Die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), die 1995 in La-Chaux-de-Fonds (NE) eine Arbeitsniederlegung mit Betriebsblockade (Streikposten) organisiert hatte, wurde vom zuständigen Gericht vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung freigesprochen, da gemäss den Richtern rechtmässig Streikende gewaltlose Begleitmassnahmen wie das Aufstellen von Streikposten oder das Besetzen des Firmengeländes ergreifen dürfen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Drei GBI-Funktionäre, die sich vier Wochen vor dem eigentlichen Streiktag anlässlich eines kurzen Warnstreiks illegal auf dem Firmengelände aufgehalten hatten, wurden hingegen wegen Hausfriedensbruchs zu geringfügigen Geldbussen verurteilt.

Strafprozess gegen GBI wegen Streik (1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Der Nationalrat korrigierte die etwas wirtschaftslastigen Beschlüsse des Ständerates und entschied mit 114 zu 57 Stimmen, dass eine Intervention der tripartiten Kommission möglich wird, wenn die Löhne „wiederholt in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. In der Frage den Quoren sprach er sich jedoch für die Variante des Bundesrates (je 30%) aus. Dafür votierten neben den Vertretern des links-grünen Lagers auch die Abgeordneten der CVP und der LPS. Zustimmung fand der Ständerat hingegen mit seinem Willen, bei Normalarbeitsverträgen lediglich die Löhne, nicht aber die Arbeitszeiten der Missbrauchsbekämpfung zu unterstellen sowie bei den neu eingeführten Bestimmungen über die Unterkunft und die Sozialabgaben. In den beiden strittigen Punkten (Definition des Lohndumpings, Quoren für die Allgemeinverbindlichkeit von GAV im Missbrauchsfall) schloss sich der Ständerat in der Herbstsession – allerdings erst nach einer Zwischenrunde – der grossen Kammer an, worauf die Vorlage (nach Bereinigung weiterer kleinerer Differenzen) definitiv verabschiedet werden konnte.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Dem Ständerat lag ein Antrag seiner Kommission vor, welche die vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien deutlich verschärfen wollte. So sollten die tripartiten Kommissionen nur mit Normalarbeitsverträgen oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV intervenieren können, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in rechtsmissbräuchlicher Weise“ unterschritten werden. Für diese sehr restriktive Definition – insbesondere erlaubt der Begriff „rechtsmissbräuchlich“ einen viel geringeren Ermessensspielraum als „missbräuchlich“ – setzten sich vor allem bürgerliche Abgeordnete aus der Ostschweiz (Forster, fdp, SG und Schmid, cvp, AI) ein. Bekämpft wurde sie von den Vertretern der Linken sowie vom Tessiner Freisinnigen Marty, der argumentierte, die Verschärfung sei nicht nur juristisch unhaltbar, sondern auch eine unnötige Provokation an die Adresse der Gewerkschaften. Schliesslich setzte sich ein Kompromissantrag durch, wonach eingegriffen werden kann, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. Beim Entsendegesetz brachte Ständerat Jenny (svp, GL) zwei zusätzliche Bestimmungen durch. Danach dürfen die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung das ortsübliche Mass nicht überschreiten; der Bundesrat wird zudem ermächtigt, von ausländischen Arbeitgebern den Nachweis zu verlangen, dass sie die gesetzlich vorgegebenen Sozialabgaben entrichten. Die Quoren in den tripartiten Kommissionen führten ebenfalls zu längeren Diskussionen. Auf Antrag von Merz (fdp, AR) beschloss das Plenum schliesslich – gegen den Willen der Linken und von Bundesrat Couchepin – mit 21 zu 20 Stimmen, dass auch im Missbrauchsfall eine Ausdehnung des GAV nur vorgenommen werden kann, wenn 30% der Arbeitgeber, die 50% der Arbeitnehmer einer Branche beschäftigen, zustimmen. In der Gesamtabstimmung wurden die flankierenden Massnahmen einstimmig angenommen.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Gestützt auf die vom Volk angenommene, zum Zeitpunkt des Urteils allerdings noch nicht in Kraft getretene neue Bundesverfassung sowie auf Bestimmungen des internationalen Rechts (1. Sozialpakt der UNO) bejahte das Bundesgericht einstimmig das Recht der Arbeitnehmenden auf Streik als äusserstes, aber unentbehrliches Instrument des Arbeitskampfs zur Erzielung einer kollektivvertraglichen Regelung. Im konkreten Fall ging es darum, zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung nach einem Warnstreik zulässig ist oder nicht. Das Bundesgericht entschied, der Arbeitsvertrag bleibe während eines Streiks in seinen zentralen Elementen (Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert, weshalb der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, für die ausgefallene Arbeitszeit ein Salär auszurichten, doch sei ein rechtmässiger Streik andererseits auch kein Grund für eine Kündigung, da er keine Verletzung der Arbeitspflichten darstelle. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass ein Streik nur rechtmässig ist, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird und durch einen Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt. «Wilde» und politische Streiks sind damit vom Schutz durch das Arbeitsrecht ausgeschlossen.

Bundesgericht bejaht Recht auf Streik

Gleich wie im Vorjahr der Ständerat stimmte auch die grosse Kammer der Ratifizierung des bereits 1949 verabschiedeten Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu, welches zu den sieben fundamentalen Abkommen dieser Institution zählt und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen beschlägt. Mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches bei einem Stellenwechsel diskriminierende Mitteilungen des früheren Arbeitgebers wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit untersagt, erfüllt die Schweiz die Vorgaben der ILO, weshalb nach geltender Praxis (Landesrecht muss vor Gutheissung durch das Parlament angepasst sein) einer Ratifizierung nichts mehr im Wege stand.

Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Art. 82 des Militärgesetzes anpassen

In seiner Botschaft ans Parlament schwächte der Bundesrat den umstrittenen Terminus ab und sprach bei den Normalarbeitsverträgen und der Allgemeinverbindlichkeit nur noch von wiederholte Missbräuchen. Den Arbeitgebern kam er insofern entgegen, als er nicht alle Regelungen der GAV zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung freigeben wollte, sondern nur jene über den Lohn und die Arbeitszeit. Bei den Quoren hielt er an seinem ersten Vorschlag fest. Damit war ein Kompromiss erreicht, der es den Sozialpartnern ermöglichte, ohne Gesichtsverlust und ohne Referendumsdrohung auf das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr einzutreten.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Nur wenige Tage nach dem Scheitern der tripartiten Gespräche gab der Bundesrat seine eigenen Vorschläge in eine kurze Vernehmlassung. Neben den unbestrittenen Massnahmen schlug er bei der erleichterten Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor, die Quoren von 50 auf 30 Prozent zu senken (30% der Arbeitgeber, welche mindestens 30% der Arbeitnehmenden beschäftigen) und – über die Löhne hinausgehend – weitere Arbeitsbedingungen wie Ferien und Arbeitszeiten mit einzubeziehen. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sollte allerdings nur erfolgen können, wenn „erhebliche und wiederholte“ Missbräuche vorliegen. Damit waren die Sozialpartner erneut nicht einverstanden. Der Arbeitgeberverband monierte, der Vorschlag führe zu einer Überregulierung im Arbeitsmarkt; die Gewerkschaften befanden, das Wort „erhebliche“ sei zu restriktiv.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Der bilaterale Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr gab auf Arbeitnehmerseite zur Befürchtung Anlass, dass damit ein Lohn- und Sozialdumping verbunden sein könnte, da beim Inkrafttreten des Abkommens nach einer zweijährigen Übergangsfrist die Prüfung der Arbeitsverträge von ausländischen Arbeitnehmenden durch die Behörden entfällt. Ohne Gegenmassnahmen könnten Arbeitskräfte aus dem EU-Raum zu Tiefstlöhnen eingestellt werden, was unweigerlich Auswirkungen auf das generelle Lohngefüge in der Schweiz hätte. Das Volkswirtschaftsdepartement schlug deshalb drei flankierende Massnahmen vor. Für Beschäftigte und Firmen, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, wird – analog zur Regelung in der EU – ein Entsendegesetz geschaffen, welches Mindestgarantien betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen vorschreibt. Wenn bei einer Firma mit ständigem Sitz in der Schweiz eine missbräuchliche Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne festgestellt wird, soll eine tripartite Kommission (Vertreter der Sozialpartner und der Behörden) bestehende GAV erleichtert allgemeinverbindlich erklären oder – für Branchen ohne GAV – regionale Normalarbeitsverträge erlassen können.

Bei zwei der drei Vorschläge (Entsendegesetz, Normalarbeitsverträge) einigten sich die Sozialpartner zumindest in der allgemeinen Stossrichtung relativ rasch. Umstritten blieb hingegen auch nach einem ersten dreigliedrigen Gespräch die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung der GAV sowie das Quorum für die Beschlüsse innerhalb der tripartiten Kommission. Der Arbeitgeberverband, der sich anfänglich gegen jegliche erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung gewehrt hatte, wollte diese zumindest allein auf die Löhne beschränken, da die generellen Arbeitsstandards mit den geltenden Gesetzen genügend gesichert seien; zudem verlangte er, die Quoren seien gleich zu handhaben wie bei jenen GAV, die nicht unter die Missbrauchsbekämpfung fallen. Dem entgegneten die Gewerkschaften, ohne allgemeinverbindliche GAV zu allen Bereichen der Arbeit würden die vorgesehenen Massnahmen zur Leerformel verkommen, da damit grundlegende Errungenschaften (Zulagen, Ferien, Arbeitszeit, Weiterbildung usw.) der inländischen Arbeitnehmerschaft bei den ausländischen Beschäftigten nur so weit eingehalten werden müssten, wie es das Gesetz vorsieht. Zudem war für die Gewerkschaften die vorgesehene hälftige Sperrminorität der Arbeitgeber nicht akzeptabel. Für sie sollte bei Missbräuchen eine Unterstellungsquote von 30% der Arbeitnehmenden einziges Kriterium für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung sein.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Bei den flankierenden Massnahmen zum bilateralen Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr bewährten sich tripartite Gespräche (Sozialpartner plus Bundesbehörden) relativ gut; die Begleitmassnahmen zum Abkommen sehen zur Feststellung von missbräuchlicher Unterschreitung der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen explizit dreigliedrige Kommissionen vor. Da damit eine gesetzliche Grundlage für derartige Gespräche geschaffen war, legte der Bundesrat dem Parlament das Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1976 vor, welches tripartite Beratungen für alle die ILO betreffenden Fragen verlangt. Der Ständerat stimmte der Ratifizierung des Abkommens einstimmig zu.

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Flankierende Massnahmen zu den Bilateralen I, BRG 99.028-8)
Dossier: Die Bilateralen Verträge I und die sektoriellen Verhandlungen mit der EU 1993 bis 1998

Aufgrund der Durchsicht der Medienmeldungen konnte für 1998 keine Arbeitsniederlegung ausgemacht werden, welche den Kriterien des BWA und der ILO (Streik = Arbeitsniederlegung während mindestens einem Arbeitstag) entspricht.

Jährliche BIGA Berichte zu Streiks und Arbeitskonflikte (1993-1999)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Einen gewissen Erfolg erreichten die Gewerkschaften in ihren Verhandlungen mit der für die Basler Chemieindustrie repräsentativen Firma Ciba. Anstatt der bisher immer mehr angewendeten Einzelarbeitsverträge sollen vermehrt Einheitsverträge für technisches und administratives Personal zur Anwendung kommen.

Chemie-Branche (1995-1998)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000