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Bei der Vorberatung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat sich die Nationalratskommission weitgehend der bundesrätlichen Vorlage angeschlossen. In bezug auf die Lockvogelpreise wurde allerdings präzisiert, dass solche Angebote nur dann unzulässig seien, wenn sie unter dem Einstandspreis liegen und der Kunde damit über die Leistungsfähigkeit des Anbieters getäuscht werden soll. Mit dieser Formulierung entfernte sich die Kommission noch weiter von den Erwartungen des gewerblichen Detailhandels, welcher sich vom Verbot der Lockvogelpreise ein wirksames Mittel im Konkurrenzkampf gegen Grossfirmen erhofft.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Die zuständige Nationalratskommission konnte die Reform des Aktienrechts nicht ganz zu Ende beraten. Im wesentlichen folgte sie bisher den im Vorjahr gestellten Anträgen des Bundesrates.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Eine wesentlich härtere wettbewerbspolitische Gangart wird für gewisse Teilmärkte von der im Berichtsjahr eingereichten «Konsumentenschutz-Initiative» verlangt. Dieses im Alleingang vom Lebensmitteldiscountgeschäft Denner AG lancierte und innert Rekordzeit zustandegekommene Volksbegehren verlangt nichts weniger als ein Verbot sämtlicher kartellistischer Praktiken und gesetzlicher Mindestpreisvorschriften im Bereich des Handels mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern. Der Auslöser für diese Aktion war eingestandenermassen die Verärgerung von Denner über den Bundesgerichtsentscheid, die Preisbindung im Tabakwarenhandel als zulässig zu erklären. Dass sich die kleingewerblichen Detaillisten von dieser Initiative des mit wesentlich günstigeren Kostenstrukturen arbeitenden Discounters bedroht fühlen, liegt auf der Hand. Aber auch die Konsumentenorganisationen konnten sich bisher für diesen radikalen Vorstoss nicht erwärmen.

Konsumentenschutzinitiative des Grossdiscounters Denner AG
Dossier: Kartellgesetz

Da das bundesrätliche Projekt angesichts dieser starken Opposition nur geringe Verwirklichungschancen aufwies, erarbeitete das EVD auf Anregung der vorberatenden Ständeratskommission eine abgeschwächte zweite Vorlage. Das von Ständerat Muheim (cvp, UR) massgeblich initiierte Kompromisswerk reduziert die Rolle des Staates auf die eines Rückversicherers. Die Garantie wird nicht wie ursprünglich vorgesehen dem Unternehmer gewährt, sondern den privaten Risikokapitalgebern. Dabei hat der Unternehmer mindestens 20 Prozent der Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen und die rückversicherbaren Gelder (von Dritten zur Verfügung gestelltes Kapital resp. Bürgschaften) dürfen nicht mehr als die Hälfte der Projektkosten ausmachen. Im Gegensatz zum ersten Entwurf muss also eine bestehende oder zu gründende Firma auf jeden Fall aussenstehende Geldgeber finden, wenn ihr Vorhaben mittels staatlicher Leistungen gefördert werden soll. Damit entfällt auch die besonders kritisierte Projektbeurteilung und -begleitung durch die Verwaltung. Als ergänzende Massnahme ist ferner die steuerliche Begünstigung sowohl des Unternehmers (Wegfall der Stempelabgabe auf Emissionen) als auch der Risikokapitalgeber (Anrechnungsberechtigung von Verlusten) aufgenommen worden. Die Geltungsdauer des Beschlusses wurde auf zehn Jahre beschränkt und das Einlagekapital in die Rückversicherung – die im Prinzip langfristig selbsttragend sein soll – auf CHF 100 Mio begrenzt.

Innovationsrisikogarantie (BRG 83.048)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Das bedeutendste Ereignis auf der Ebene der Wettbewerbspolitik stellte die Veröffentlichung der Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz für Märkte mit Kartellen und marktmächtigen Unternehmen dar. Es handelt sich dabei um die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 vom Volk gegen den Willen der Regierung und des Parlamentes gutgeheissenen Initiative der Konsumentenschutzverbände. Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst Preise für Waren, Dienstleistungen und Kredite auf Märkten mit Kartellen oder marktmächtigen Unternehmen auf der Anbieterseite. Besteht auf solchen Märkten allerdings trotzdem ein wirksamer Wettbewerb, so wird Preismissbrauch grundsätzlich ausgeschlossen. Als missbräuchlich befundene Preise im privaten Bereich können von der Kontrollbehörde mittels einer Verfügung korrigiert werden, bei sogenannt administrierten Preisen (z.B. Posttaxen oder Tarife öffentlicher Verkehrsunternehmungen) steht ihr hingegen bloss ein Empfehlungsrecht zu. In seiner Botschaft spricht sich der Bundesrat für ein eigenes Gesetz und gegen eine Integration in das Kartellgesetz aus. Mit der Überwachungsaufgabe soll eine in die Verwaltungshierarchie eingegliederte Einzelperson – mit zugehörigem Stab – betraut werden. Nachdem in diesen beiden Punkten den Wünschen der Initiantinnen Rechnung getragen wurde, berücksichtigt der Entwurf in anderen Bereichen auch anlässlich der Vernehmlassung von Arbeitgeberseite sowie von der Kartellkommission vorgebrachte Einwände. So bildet bei der Frage, wann ein Preismissbrauch vorliegt, das Kostenprinzip nur noch eine der verschiedenen zu berücksichtigenden Evaluationsmethoden. Aufgrund der Annahme, dass der Preisüberwacher ohnehin ausreichend mit Meldungen aus dem Publikum versorgt werden wird, verzichtet der Entwurf auf die beträchtlichen administrativen Aufwand verursachende Meldepflicht für Preiserhöhungen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Sehr harzig geht es mit der Erarbeitung eines neuen Gesetzes über das Konsum- und Kleinkreditwesen voran. Sechs Jahre nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs legte die Ständeratskommission ihrem Plenum einen Gegenentwurf vor. Dieser enthält gegenüber der 1982 vom Nationalrat verabschiedeten Fassung – und erst recht gegenüber dem ursprünglichen Projekt des Bundesrates – einige materielle Entschärfungen. Die wichtigste betrifft die Ausdehnung der höchstzulässigen Laufdauer von 24 auf 36 Monate. An einem Verbot der Kettenverschuldung (Aufnahme von Krediten zur Rückzahlung von früheren Darlehen) möchte hingegen die Kommission festhalten. Obwohl mit dieser auch stilistisch gestrafften Form die meisten Anliegen der Banken und des Gewerbes berücksichtigt waren, zeigte eine starke Minderheit der Standesvertreter gar keine Lust, überhaupt auf dieses Geschäft einzutreten. Sie begründeten ihre Haltung damit, dass sich dank der freiwilligen Regelungen der Banken das Problem entschärft habe. Nötig ist heute ihrer Meinung nach lediglich die Missbrauchsbekämpfung und nicht mehr allgemeine Vorschriften, die einen unverhältnismässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Einzelnen darstellten. Trotz dieser Argumente entschied sich der Ständerat mit knappem Mehr für den Alternativvorschlag seiner Kommission.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Nachdem 1982 der Ständerat an der bundesrätlichen Vorlage für ein neues Kartellgesetz wesentliche Abstriche vorgenommen hatte, sprach sich nun die Kommission der Volkskammer mit allerdings zum Teil knappen Stimmenverhältnissen wieder für eine Verschärfung aus. So will sie Wettbewerbsbehinderungen nur dann tolerieren, wenn ihre Auswirkungen im Gesamtinteresse liegen und nicht bereits dann, wenn sie gegen dieses nicht verstossen. Für die Definition des Gesamtinteresses wurde zudem eine präzisere Formulierung gefunden. Im weitern sollen, wie dies im Regierungsentwurf vorgesehen war, nicht nur Abreden und schriftliche Abmachungen, sondern bereits Empfehlungen dem Gesetz unterliegen. Als letzte wichtige Differenz zum Ständerat will die Kommission schliesslich neben andern Wirtschaftsorganisationen auch den Konsumentenverbänden ein Klagerecht einräumen.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Wie wir in unserem letzten Jahresbericht ausführlich dargestellt haben, war das Projekt einer Innovationsrisikogarantie für kleine und mittlere Unternehmen (IRG) bereits vor seiner Publikation sehr umstritten. Seine Befürworter im EVD, die namentlich bei der SP und den Gewerkschaften Unterstützung fanden, sahen darin ein geeignetes und auch im Ausland bewährtes Mittel, der privaten Wirtschaft den Anschluss an den rasanten Technologiewandel zu erleichtern. Infolge der hohen Investitionskosten bei technologisch hochwertigen Innovationen gelingt es ihrer Meinung nach kleinen Firmen mit geringem Eigenkapital oft nicht, ihre Produkte bis zur Marktreife zu entwickeln. Die Gegner – allen voran die Unternehmerverbände – erblickten demgegenüber in der Abdeckung des unternehmerischen Risikos durch den Staat eine systemwidrige Wettbewerbsverzerrung. Ein Vergleich mit der ähnlich konzipierten Exportrisikogarantie sei nicht statthaft, da es sich dort vorab um die Abdeckung von politischen Risiken handle. Zudem stellten sie in Abrede, dass in der Schweiz überhaupt ein echter Mangel an Risikokapital bestehe. Wolle der Staat etwas zugunsten der Bereitstellung von Kapital für risikoreiche Vorhaben unternehmen, so tue er besser daran, die Rahmenbedingungen insbesondere im fiskalischen Bereich zu verbessern. So sollte es beispielsweise den Aktiengesellschaften erlaubt werden, die ausgeschütteten Dividenden als Aufwand vom steuerbaren Gewinn abzuziehen. Damit und mit der Abschaffung der Stempelsteuer auf Emissionen könnte die Eigenfinanzierungskraft entscheidend erhöht werden. Die FDP reichte in beiden Parlamentskammern Motionen (Mo. 83.9236, Mo. 83.936) ein, in denen sie neben der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen den Abbau administrativer Auflagen sowie ein vermehrte Ausrichtung der Bildung und Forschung auf die Bedürfnisse der Wirtschaft forderte. Nachdem BR Furgler in seinen ausführlichen Antworten dargelegt hatte, dass sich der Bund stets für die Gewährung optimaler Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einsetze, wurden beide Vorstösse als Postulate überwiesen.

Innovationsrisikogarantie (BRG 83.048)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Während die Unternehmerverbände, die FDP und die SVP den Vorentwurf des Bundesrates weitgehend ablehnten, gaben Konsumentenorganisationen, Gewerkschaften und Sozialdemokraten ihrem Willen Ausdruck, in den parlamentarischen Gremien für die Einsetzung des Preisüberwachers zu kämpfen. Die wohl vehementeste Kritik an der Vernehmlassungsvorlage erfolgte von seiten des Vororts. Dieser wendet sich gegen die Abstützung auf den Kostenpreis bei der Missbrauchsdefinition; mit einem solchen Vorgehen werde faktisch eine Gewinnkontrolle eingeführt, was die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft beeinträchtigen müsste. Stattdessen empfiehlt der Vorort, zur Beurteilung der Preise im Sinne einer Saldomethode mehrere Kriterien heranzuziehen. Die Melde- und Begründungspflicht für Preiserhöhungen übersteigt nach seiner Stellungnahme den Verfassungsauftrag und ist unverhältnismässig. Nach Ansicht des Gewerbeverbandes ist diese Pflicht gar wirtschaftsfeindlich. Wie der Vorort lehnt auch der Zentralverband der Arbeitgeber die Kostenmethode ab; Preise orientierten sich nicht an den Kosten, sondern am Markt. Demgegenüber kann es nach Meinung des SGB kein anderes Verfahren der Preisüberwachung geben als die Untersuchung der Kostenveränderungen und -bestandteile. Der SGB betonte zudem, dass die Wirkung der Kontrolle nicht durch die Ausnahme von bestimmten Sachgebieten und Wirtschaftszweigen vermindert werden dürfe. Insbesondere sei das Begehren der Banken abzuweisen, die Hypothekarzinsen nicht einzubeziehen; die Zinsfestsetzung stelle eines der striktesten Kartelle dar. Die Konsumentinnenorganisationen – die Initiantinnen der Preisüberwachung – setzten sich für eine Gleichbehandlung öffentlicher und privater Monopole ein. Die Präsidentin des Konsumentinnenforums der deutschsprachigen Schweiz, die Zürcher Nationalrätin Monika Weber (ldu), nahm an einer Pressekonferenz gegen die Idee Stellung, die Preisüberwachung der ohnehin überlasteten Kartellkommission anzuvertrauen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die Frage des Einbaus der Preisüberwachung ins Kartellrecht war im Februar von der nationalrätlichen Kommission aufgeworfen worden, welche sich mit der Revision des Kartellgesetzes befasste. Das Gremium ersuchte den Bundesrat um einen Zusatzbericht zu diesem Thema. In Erwartung des Berichts klammerte die Kommission die Preiskontrolle vorerst aus ihren Beratungen aus.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Während das Kartellrecht für eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung sorgen soll, ist das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) lediglich als Korrektiv gegenüber Entartungen des Wettbewerbs gedacht. Für seine Revision verabschiedete der Bundesrat nun im Mai einen Entwurf. Im Zentrum der Vorlage stehen die Vorschläge für die rechtliche Erfassung der «Lockvogelpreis»-Politik. Sowohl in der vorberatenden Kommission des Nationalrates als auch in Pressekommentaren traten erneut die kontroversen Meinungen zutage, die sich schon während des Vernehmlassungsverfahrens gezeigt hatten. Gewerbliche Kreise sind an einer strengen Regelung interessiert. Demgegenüber wurde in einigen Pressekommentaren der Vorwurf erhoben, die geplanten Bestimmungen stellten einen fragwürdigen Eingriff in die Preisbildungsfreiheit dar. In gewisser Hinsicht lässt sich der Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag zur von Regierung und Parlament abgelehnten Initiative «gegen das Lädelisterben» betrachten. Dieses Begehren wurde im August von den Initianten zurückgezogen.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Im Berichtsjahr wurde die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 verfassungsmässig verankerten Preiskontrolle bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen in Angriff genommen. Die Gestaltung dieser Gesetzgebung berührt wichtige Fragen der Wettbewerbspolitik. Im Gegensatz zur Preisüberwachung der Jahre 1973-1978 ist die jetzt zur Diskussion stehende Kontrolle eine Daueraufgabe und nicht in erster Linie konjunkturpolitisch ausgerichtet. Mit der neuen Verfassungsbestimmung wird die Verhinderung missbräuchlicher Preiserhöhungen angestrebt. Im Sommer unterbreitete der Bundesrat Parteien und Verbänden zwei inhaltlich identische Gesetzesentwürfe. Der eine sah ein Spezialgesetz vor, der andere den Einbau der Preisüberwachungsbestimmungen ins Kartellgesetz. Nach dem Vorschlag der Landesregierung sollte eine Einzelperson die Funktion des Preisüberwachers ausüben. Angelpunkt der Vernehmlassungsvorlage stellte aber die Absicht dar, den Kostenpreis zum Kriterium der missbräuchlichen Preiserhöhung zu machen und eine Melde- und Begründungspflicht für vorgesehene Preiserhöhungen einzuführen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten – der Aktionäre und der Belegschaft – regelt.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik steht nach wie vor die Revision des Kartellrechts im Mittelpunkt des Interesses. Die Ständekammer befasste sich als Erstrat mit dem bundesrätlichen Entwurf für eine Neufassung. Dabei ergab sich die paradoxe Situation, dass sich nicht etwa die Bürgerlichen, sondern die Sozialdemokraten für eine Stärkung des für die Marktwirtschaft konstituierenden Wettbewerbs einsetzten. Die Gegner einer wesentlichen Verschärfung des Kartellrechts machten geltend, dass die schweizerische Wirtschaft trotz ihrer hohen Kartelldichte bis anhin recht gut funktioniert habe und dass überdies von der sehr liberalen Importpolitik eine korrigierende Wirkung ausgehe. Die Mehrheit der Kleinen Kammer beschloss, einige substantielle Bestimmungen gegenüber dem Bundesratsentwurf zu mildern oder gar ganz fallen zu lassen. So sollen die blosse Empfehlung von Kampfmassnahmen ausgeklammert bleiben und nur schriftliche Abmachungen unter das Gesetz fallen. Bei der Verwendung der Saldomethode zur Eruierung der Zulässigkeit von Kampfmassnahmen soll der Tatsache der Wettbewerbsverhinderung keine grössere Bedeutung zukommen als den andern in die Rechnung eingehenden Elementen. Die vorgeschlagene Klagelegitimation der Konsumentenorganisationen wurde ebenfalls gestrichen. Damit blieb vom ursprünglichen Expertenentwurf, der in der Vernehmlassung nur von den Wirtschaftsverbänden bekämpft worden war, kaum mehr Grundlegendes übrig. Einzig die Bestimmung, dass das EVD eine nichtbeachtete Empfehlung der Kartellkommission in eine Verfügung umwandeln kann, stellt gegenüber der heute gültigen Regelung eine wesentliche Verschärfung dar.

Auf eine grundlegende Neuerung im schweizerischen Wettbewerbsrecht, nämlich die Einführung einer Preisüberwachung bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen sind wir unter dem Stichwort Konjunkturpolitik eingetreten.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Bei real leicht gesunkenen Umsätzen (-1.5%) hat der Konkurrenzkampf im Detailhandel eher zugenommen. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zu der von den Republikanern 1980 eingereichten Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», ist die Versorgungslage der Bevölkerung trotz des eingetretenen Strukturwandels keineswegs kritisch. Von den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern verfügen nur zwanzig über kein eigenes Lebensmittelgeschäft. Massive interventionistische Massnahmen, wie etwa die geforderte Entflechtung der grossen Geschäftsketten und der Konsumgenossenschaften liessen sich daher nicht rechtfertigen (der Anteil des grössten Detailhändlers, der Migros, beläuft sich auf knapp 14%). Daneben gewährten aber bereits die bestehenden Gesetze Handhaben, um eine übermässige Expansion gewisser Detailhandelsgesellschaften zu bremsen. Die Landesregierung verwies dabei namentlich auf die Bestimmungen bezüglich der Raumplanung, der kartellähnlichen Organisationen und des unlauteren Wettbewerbs. Aus den angeführten Gründen empfiehlt sie, das Volksbegehren abzulehnen und ihm keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Eine freiwillige Vereinbarung im Detailhandel in Form einer «Charta des fairen Wettbewerbs», wie dies auch der Bundesrat begrüsst hätte, kam einstweilen nicht zustande, da man sich auf den Verzicht bestimmter Verkaufsformen (z.B. Lockvogelangebote, Rabatte) nicht einigen konnte.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Ein wichtiges Anliegen des Konsumentenschutzes bildet die Verhinderung des Eingehens schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen. Gerade für sozial ohnehin gefährdete Personen stellen die Angebote der Kleinkreditbanken oft eine unwiderstehliche Versuchung dar. Seit Jahren wird deshalb von Sozialarbeitern und weiteren Interessierten die Verschärfung der Vorschriften gefordert. Der vom Bundesrat 1978 vorgelegte Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz kam im Berichtsjahr vor den Nationalrat. Dieser nahm zwei Lockerungen vor, indem er die maximale Laufzeit von Krediten von 18 auf 24 Monate ausdehnte und von einem gänzlichen Verbot der Aufnahme von Zweitkrediten Abstand nahm. Die Aufnahme eines zweiten Kredites soll zulässig sein, wenn dieser nicht für die Rückbezahlung des ersten verwendet wird; die berüchtigte Kettenverschuldung möchte also auch der Nationalrat untersagen. Neu nahm die Volkskammer ein Verbot der Lohnzession auf. Grundsätzliche Kritik wird gegen das Gesetzesprojekt, bei dem es das richtige Verhältnis zwischen Sozialschutz einerseits und der individuellen Vertragsfreiheit andererseits zu finden gilt, von bestimmten bürgerlichen Kreisen vorgebracht, deren Alternativvorschlag die Ständeratskommission in ihre Beratungen einbezog.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Der bundesrätliche Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz ist vom Parlament auch im dritten Jahr nach seiner Veröffentlichung noch nicht beraten worden; die Volkskammer verschob aus terminlichen Gründen das Geschäft sowohl im Sommer als auch im Herbst auf die jeweils folgende Session. Mit den vor allem von Sozialarbeitern geforderten neuen Bestimmungen will man Konsumenten vor dem Eingehen schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen schützen. Die vorberatende Nationalratskommission pflichtete im grossen und ganzen den Vorschlägen der Exekutive bei, sie beantragt aber doch einige Änderungen. So wird die Kettenverschuldung (d.h. Aufnahme eines Kredits, um einer vorher eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können) nicht gänzlich abgelehnt; der gleiche Kreditnehmer soll gleichzeitig höchstens zwei Darlehen beanspruchen können. Andererseits wird gemäss dem Willen der Kommission die Lohnpfändung bei Rückzahlungsschwierigkeiten nicht mehr gestattet sein.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Der kleingewerbliche Detailhandel sieht seit Jahren seine Existenz durch die Verkaufs- und Preispolitik der Grossverteiler bedroht. In der Vernehmlassung erntete der Vorentwurf für ein revidiertes Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), der unter anderem rechtliche Handhaben gegen die im Gewerbe Anstoss erregenden «Lockvogelpreise» (Verkaufspreise, die aus werbepolitischen Gründen sehr tief angesetzt sind) enthält, bei den grösseren politischen Parteien weitgehend Zustimmung. Das Bundesgericht entschied, dass aufgrund der bestehenden Rechtslage gegen sogenannte Lockvogelpreise nicht vorgegangen werden kann. Äusserst kontrovers fiel hingegen die Reaktion der Wirtschaftsverbände aus. Während der Gewerbeverband, die selbständigen Detaillisten und die Konsumentenverbände den Vorschlag begrüssten, erhob der Vorort prinzipielle Einwände. Seine Opposition richtet sich sowohl gegen die erwähnte Intervention in die Preispolitik als auch gegen die ebenfalls angestrebte Regelung der Nachfragemacht, welche seiner Ansicht nach ins Kartellgesetz gehört. Angesichts dieser Uneinigkeit im bürgerlichen Lager erteilte der Bundesrat dem EVD den Auftrag, innerhalb eines Jahres Antrag zu stellen, ob – und wenn ja in welcher Form – das Revisionsprojekt weiter verfolgt werden soll.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Nachdem sich die Republikaner mit ihrer Volksinitiative «gegen das Ladensterben» der Anliegen der Kleinhändler erfolgreich angenommen hatten, wurden nun auch andere bürgerliche Parteien aktiver. Die FDP erarbeitete ein Konzept, welches das Heil der Detaillisten allerdings nicht in staatlicher Intervention, sondern in Selbsthilfe und Kooperation erblickt. Eine Verbesserung seiner Lage verspricht sich der gewerbliche Detailhandel von einer stärkeren Besteuerung der als Genossenschaften organisierten Grossverteiler. Der Nationalrat lehnte zwar die vom Gewerbevertreter Schärli (cvp, LU) eingebrachte Forderung nach einer Minimalsteuer für Grossgenossenschaften ab. In beiden Räten stimmte aber die bürgerliche Mehrheit einer von der zuständigen Nationalratskommission ausgearbeiteten Motion zu, worin die Revision der Berechnungsgrundlagen für den steuerbaren Reinertrag der Genossenschaften gefordert wird. Insbesondere sollten Zuwendungen der beiden Grossverteiler Migros und Coop an Institutionen im Bereich von Kultur und Freizeitgestaltung vollständig dem steuerbaren Ertrag zugeschlagen werden. Mit einem Postulat wird zudem angeregt, diese Subventionen auch noch durch die Begünstigten versteuern zu lassen. Das von Vertretern der SP und des Landesring vorgebrachte Gegenargument, dass die den Genossenschaften steuerlich gleichgestellten Kapitalgesellschaften derartige Leistungen als Werbeaufwand und ähnliches deklarieren und ebenfalls nicht voll versteuern, vermochte in den Räten ebensowenig zu überzeugen wie die Tatsache, dass die besonders erfolgreiche Migros-Genossenschaft bereits heute, gemessen am Umsatz, höhere Abgaben entrichtet als die Mehrzahl der andern Detailhandelsgesellschaften.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Mit der Annahme eines neuen Verfassungsartikels 31sexies BV in der Volksabstimmung konnte der Konsumentenschutz nach langem Ringen einen wichtigen Erfolg erzielen. Die neuen Bestimmungen, welche auf einen Gegenvorschlag des Nationalrats zu einem entsprechenden Volksbegehren zurückgehen, verpflichten den Bund mit einer Generalklausel «unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Massnahmen zum Schutze der Konsumenten» zu treffen. Im Vorfeld der Volksabstimmung wurde der Artikel von der SP, dem LdU, der extremen Linken, den Gewerkschaften und – mit Ausnahme einiger Kantonalsektionen – auch von der CVP und der SVP unterstützt. Dagegen wandten sich der Vorort, die Liberalen, die Republikaner sowie etwas überraschend und gegen den Antrag der Parteiführung die FDP. Das Volksverdikt fiel mit 858'008 Ja: 450'998 Nein deutlich aus; einzig die Bergkantone Al, OW, SZ und VS lehnten die Neuerung ab.

Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz

Die brisantesten wirtschaftspolitischen Auseinandersetzungen werden gegenwärtig in der Frage einer Neuordnung der Wettbewerbspolitik ausgetragen. Um dem für die Marktwirtschaft konstituierenden Element der Konkurrenz zwischen Anbietern von Waren, Dienstleistungen und Kapital grössere Geltung zu verschaffen, hat die Landesregierung nun eine Revision des Kartellgesetzes vorgelegt. Der Zusammenschluss zu Kartellen soll gemäss dem Entwurf zwar erlaubt bleiben, der Missbrauch der Kartellmacht könnte aber strenger geahndet werden. Auf die Einführung einer Preisüberwachung, wie sie die Expertenkommission vorgeschlagen hatte, will der Bundesrat allerdings verzichten. Kampfmassnahmen der Kartelle gegenüber Aussenseitern sollen nur noch dann zulässig sein, wenn diese Behinderungen des freien Wettbewerbs das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse nicht verletzen. Zur Ermittlung dieses Gesamtinteresses dient eine Aufaddierung positiver und negativer Auswirkungen (Saldomethode), wobei – dies ist gegenüber dem bestehenden Recht eine Verschärfung – die Tatsache der Wettbewerbsbeschränkung an sich bereits als Negativposten in die Rechnung eingeht. Der Widerstand der Wirtschaft gegen ein griffigeres Kartellrecht bewog den Bundesrat, auf die Integration der Überwachung in die Verwaltung zu verzichten. Wie bisher soll damit eine nebenamtliche Expertenkommission beauftragt werden, welcher nur ein Empfehlungs-, nicht aber ein Verfügungsrecht zusteht. In seinem Gesetzesentwurf berücksichtigte der Bundesrat somit die meisten Vorbehalte, die der Vorort gegenüber der ursprünglichen Fassung angemeldet hatte. Für den Gewerbeverband geht hingegen die Aufwertung des Wettbewerbsgedankens auch in dieser gemilderten Form noch zu weit.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Wie wir bereits in unserem letzten Bericht erwähnt haben, wird die Migros nicht nur von aussen kritisiert. Die im Verein «Migros-Frühling» zusammengeschlossenen oppositionellen Genossenschafter gaben ihren Kampf für eine radikale Veränderung der Konzernpolitik nicht auf und lancierten zwei Genossenschaftsinitiativen. Die eine wollte durch die Einführung des Proportionalwahlrechts in den regionalen Gremien die Einflussmöglichkeiten alternativer Gruppen, welche bei den letzten Wahlen rund einen Fünftel der Stimmen auf sich vereinigt hatten, verbessern. Das andere Begehren strebte den stufenweisen Verzicht auf den Verkauf von Fleisch und Eiern aus industrieller Tierhaltung an. Infolge ungenügender Unterschriftenzahl kam keine der beiden Initiativen zustande.

Kritik an der Geschäftspolitik der Migros

Der Detailhandel profitierte von der guten Konjunkturlage und steigerte seinen Umsatz real um zwei Prozent. Dies konnte aber nicht ausreichen, die Existenzängste der Kleinladenbesitzer zum Verschwinden zu bringen. Eine gewisse Verbesserung in ihrem Kampf mit den Discountgeschäften und den Grossverteilern erhoffen sie sich von der Totalrevision des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG). Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf sieht insbesondere Massnahmen gegen – sogenannten Lockvogelpreise vor. Da eine allgemeine Festlegung von Minimalverkaufspreisen schon aus ordnungspolitischen Gründen kaum in Frage kommt, wird sich die Frage stellen, unter welchen Bedingungen jeweils ein Preis als Lockvogelpreis zu gelten hat. Die im Detaillistenverband zusammengeschlossenen Händler wurden aber auch selbst politisch aktiv und trugen wesentlich bei zum Zustandekommen der von der Republikanischen Bewegung lancierten Volksinitiative gegen das Ladensterben. Dem Gewerbeverband hingegen, dem auch die Detaillisten angehören, ist das als allgemeine Anregung formulierte Begehren mit seiner Forderung nach einem Bedarfsnachweis für Einkaufszentren und nach der Entflechtung von Grossbetrieben zu interventionistisch. Wie diese Volksinitiative ist auch die parlamentarische Initiative von Nationalrat Schärli (cvp, LU) in erster Linie gegen die beiden grössten Detailhändler, die als Konsumentengenossenschaften organisierten Migros und Coop, gerichtet. Der vorberatenden Nationalratskommission geht zwar die von Schärli geforderte Sondersteuer für Grossgenossenschaften zu weit, sie kündigte aber eine Motion an, mit der die Veränderung der Besteuerungsprinzipien für Genossenschaften angestrebt wird. Nach dem Willen einer knappen Kommissionsmehrheit sollen in Zukunft die Ausgaben für Vergünstigungen an Genossenschafter dem versteuerbaren Reingewinn zugeschlagen werden.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Die mit der Teilrevision des Aktienrechtes befasste Expertenkommission konnte ihren Entwurf noch nicht vorlegen. Am Schweizerischen Juristentag wurde zudem moniert, dass das Aktienrecht – auch in seiner revidierten Form – der Realität der Konzerne (Aktiengesellschaften in gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen) nicht gerecht werde und deshalb durch ein Konzernrecht ergänzt werden müsse. Die Banken vereinbarten unter sich auf freiwilliger Basis eine Neugestaltung der Vorschriften über die Ausübung des Depotstimmrechts. Der durch die Banken vertretene Aktionär soll insbesondere besser informiert werden und der Bank unter Umständen Anweisungen über die Stimmabgabe erteilen können.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die Revision des Kartellrechts, das eine der Grundlagen für die Ordnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftssubjekten bildet, konnte im Berichtsjahr nicht wesentlich vorangetrieben werden. Der Bundesrat beauftragte das EVD mit der Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs und der Vorlage einer Botschaft. Dabei sollen namentlich einige der 1979 in der Vernehmlassung von seiten der Wirtschaft erhobenen Einwände berücksichtigt werden.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz