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Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ist im EDI angesiedelt. Eine ihrer Aufgaben besteht in der Beurteilung von Problemen, die entstehen können, wenn die Absicht eines Stiftungsgründers neu interpretiert werden muss. Im Nachgang zur Lösung eines derartigen Konflikts hatte die GPK des Ständerats mit einer Motion verlangt, dass diese Stiftungsaufsicht in ein anderes Departement umzusiedeln sei (z.B. ins EJPD). Da viele Stiftungen in den Bereichen Kultur, Bildung, Forschung und gemeinnützige Aufgaben verankert seien, könnten für das auf dem selben Feld tätige EDI Interessenkonflikte entstehen. Gegen den Antrag des Bundesrates, der sich unter anderem auf seine alleinige Kompetenz in Fragen der Verwaltungsorganisation berief, hiess die kleine Kammer den Vorstoss gut.

Stiftungsaufsicht des Bundes

Der Nationalrat forderte mit der Zustimmung zu einer Motion Bührer (fdp, SH) die Schaffung von rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsform „Limited Partnership“ (so genannte Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen). Diese Rechtsform ist vor allem für die Anlage von Risikokapital sehr attraktiv, was in den letzten Jahren dazu geführt hatte, dass solche Gelder nicht in der Schweiz, sondern im Ausland angelegt wurden. Der Bundesrat war bereits vor der Überweisung der Motion aktiv geworden und hatte das Anliegen in die Revision des Anlagefondsgesetzes, welches er im Herbst dem Parlament vorlegte, aufgenommen.

Limited Partnership

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit den im Vorjahr vom Nationalrat als Motion überwiesenen Teilen eines Vorstosses Suter (fdp, BE) für die Einführung der Gesellschaftsform des Trusts in der Schweiz. Nachdem Bundesrat Blocher dargelegt hatte, dass die diesbezüglichen Vorarbeiten verwaltungsintern bereits weit fortgeschritten seien, einzelne Forderungen der Motion aber nicht in diesem Zusammenhang geregelt werden sollten (namentlich der Fideikommiss), wandelte der Ständerat den Vorstoss in ein Postulat um.

Verbesserte rechtliche Definition von Trusts

Nationalrat Walker (cvp, SG), verlangte mit einem überwiesenen Postulat eine Verbesserung der Revisionstätigkeit mit Hilfe von Garantien für Unabhängigkeit und Vorschriften über die Qualitätssicherung. Ähnliches forderte im Rahmen seiner Debatte über den Zusammenbruch der Swissair auch der Ständerat. Er hiess eine Motion (02.3470) seiner GPK gut, welche die Bestimmungen des OR über die Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle verschärfen will. Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Walker für einen Bericht des Bundesrates über Vorschriften zur strengeren Trennung zwischen strategischer und operationeller Führung bei Aktiengesellschaften wurde vom Ständerat aus formellen Gründen in ein Postulat umgewandelt.

Verbesserung der Revisionstätigkeit

Nicht zuletzt der Zusammenbruch der Swissair schärfte das Bewusstsein für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von privatwirtschaftlichen Führungs- und Managementsentscheiden. Motionen im Nationalrat von Leutenegger (sp, BL), Studer (evp, AG; 01.3634) und einer aus SP-Abgeordneten gebildeten Minderheit der GPK-NR für mehr Schutz für Minderheitsaktionäre und mehr Transparenz über Managerlöhne und Verwaltungsratshonorare wurden bekämpft und ihre Behandlung verschoben. Ungeteilte Zustimmung fand im Nationalrat die Forderung einer Motion Walker (cvp, SG), der Bundesrat solle in einem Bericht darlegen, ob bei Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht eine stärkere Trennung zwischen operativer und strategischer Führung sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern notwendig seien.

Schutz für Minderheitsaktionäre und mehr Transparenz über Managerlöhne und Verwaltungsratshonorare

Der Nationalrat stimmte einer Motion Cottier (cvp, FR) zu, welche die Schaffung einer spezifischen Rechtsform für den wirtschaftlichen Zusammenschluss von Angehörigen sogenannt freier Berufe (z.B. Ärzte, Anwältinnen) in Gemeinschaftspraxen resp. -kanzleien fordert.

Rechtliche Organisationsformen für freie Berufe

Die im Vorjahr vom Nationalrat gutgeheissene Motion Dettling (fdp, SZ) für eine Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht fand auch im Ständerat Zustimmung.

Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die im Vorjahr verschobene Motion Dettling (fdp, SZ) für eine Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wurde, nachdem Gross (sp, TG) seine Opposition aufgegeben hatte, nun ohne Gegenstimme überwiesen.

Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Keinen Erfolg hatte eine Motion Gysin (sp, BS), welche verlangte, dass die Höhe der Abgangsentschädigungen von Managern und Verwaltungsratmitgliedern von Aktiengesellschaften transparent gemacht werden muss und zudem der Bundesrat dafür Höchstgrenzen festlegen kann. Obwohl der Bundesrat bereit war, den Auftrag zur Transparenzschaffung in Postulatsform anzunehmen – er verwies dabei auf die USA, welche, nicht zuletzt im Aktionärsinteresse, entsprechende Vorschriften kennen –, lehnte der Nationalrat beide Vorschläge ab.

Abgangsentschädigungen von Managern und Verwaltungsratmitgliedern
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Mit einer Motion verlangte Nationalrat Dettling (fdp, SZ) eine Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Die geltenden Sanktionen (Haftung ad personam) seien derart streng, dass damit die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform beeinträchtigt würde. Der Bundesrat war damit zwar einverstanden, der Vorstoss wurde jedoch von Jost Gross (sp, TG) bekämpft und deshalb verschoben. Eine vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion Raggenbass (cvp, TG) strebt eine attraktivere rechtliche Ausgestaltung der Personengesellschaften für die Neugründung von kleinen Firmen an. Gemäss geltendem Obligationenrecht müssen diese mindestens eine unbeschränkt haftende natürliche Person aufweisen. In Zukunft sollen auch juristische Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafterin zulässig sein, womit das finanzielle Risiko von Einzelpersonen auf das Vermögen der juristischen Person übergehen würde.

Besserstellung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Der Ständerat überwies zwei Motionen Cavadini (lp, NE) für eine Anpassung des schweizerischen Firmenrechts an entsprechende EU-Vorschriften resp. für eine Vereinheitlichung der Eintragungen im Schweizerischen Handelsregister als Postulate, nachdem Bundesrat Koller darauf hingewiesen hatte, dass vorgesehen ist, diese Anliegen im Rahmen der geplanten Totalrevision der Handelsregisterverordnung zu realisieren.

Vereinheitlichung der Eintragungen im Schweizerischen Handelsregister

Im Anschluss an diese Debatte verabschiedete der Nationalrat diskussionlos eine Motion seiner Kommission, welche den Bundesrat auffordert, ein Börsengesetz vorzulegen, welches einen möglichst liberalen Wertpapierhandel garantiert, aber auch Instrumente zur Abwehr unerwünschter Übernahmen von Gesellschaften enthält.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht