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Der Nationalrat forderte mit der Zustimmung zu einer Motion Bührer (fdp, SH) die Schaffung von rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsform „Limited Partnership“ (so genannte Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen). Diese Rechtsform ist vor allem für die Anlage von Risikokapital sehr attraktiv, was in den letzten Jahren dazu geführt hatte, dass solche Gelder nicht in der Schweiz, sondern im Ausland angelegt wurden. Der Bundesrat war bereits vor der Überweisung der Motion aktiv geworden und hatte das Anliegen in die Revision des Anlagefondsgesetzes, welches er im Herbst dem Parlament vorlegte, aufgenommen.

Limited Partnership

Der Nationalrat hatte im Vorjahr einer parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge gegeben, welche verlangt, dass Personen, welche wegen Konkurs- oder Betreibungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können. Auf Antrag ihrer Rechtskommission beschloss die grosse Kammer im Berichtsjahr, dieses Anliegen nicht mehr weiter zu verfolgen und die Initiative als erfüllt abzuschreiben. Der Grund dafür war, dass der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs vorsieht, dass ein Gericht einem Verurteilten, der sein Delikt im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit begangen hat, die Ausübung bestimmter beruflicher Aktivitäten (wie eben beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat) für bis zu sechs Jahren verbieten kann.

Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten

In Ausführung der im Vorjahr gutgeheissenen parlamentarischen Initiative Chevrier (cvp, VS) legte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats einen Antrag auf eine entsprechende Gesetzesänderung vor. Diese hebt die Bestimmung auf, dass bei der Gewährung von Bürgschaften die Zustimmung des Ehepartners dann nicht verlangt ist, wenn der Bürgschaftsnehmer als Mitglied einer im Handelsregister eingetragenen Firma handelt. Der Nationalrat hiess diese Neuerung gut.

Bürgschaften

Der Nationalrat stimmte der im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissenen Revision des Stiftungsrechts ebenfalls zu. Wie bereits in der kleinen Kammer unterlag auch hier die Linke mit ihrem Anliegen, bei der steuerlichen Privilegierung weniger weit zu gehen.

Revision des Stiftungsrechts  

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit den im Vorjahr vom Nationalrat als Motion überwiesenen Teilen eines Vorstosses Suter (fdp, BE) für die Einführung der Gesellschaftsform des Trusts in der Schweiz. Nachdem Bundesrat Blocher dargelegt hatte, dass die diesbezüglichen Vorarbeiten verwaltungsintern bereits weit fortgeschritten seien, einzelne Forderungen der Motion aber nicht in diesem Zusammenhang geregelt werden sollten (namentlich der Fideikommiss), wandelte der Ständerat den Vorstoss in ein Postulat um.

Verbesserte rechtliche Definition von Trusts

Der Bundesrat legte dem Parlament seinen Vorschlag für eine Verbesserung des Gesellschaftsaufsichtsrechts (Teilrevision des OR) sowie für ein neues Gesetz über die staatliche Zulassung und Beaufsichtigung von Revisoren vor. Er antwortete damit auch auf diverse, vom Parlament 2002 gutgeheissene Vorstösse. Mit der Teilrevision des Obligationenrechts soll insbesondere die Unabhängigkeit der Revisionsstellen von den zu kontrollierenden Unternehmen vergrössert und sichergestellt werden. Unabhängig von der Rechtsform sollen zudem in Zukunft für KMU weniger strenge Vorschriften gelten als für grosse Firmen. Der zuständige Branchenverband begrüsste diese Vorschläge des Bundesrats. Diese Reform wurde auch notwendig, um einen Ausschluss der schweizerischen Revisionsgesellschaften vom amerikanischen Markt zu verhindern, nachdem die USA ihre entsprechenden Vorschriften massiv verschärft hatten

Revision GmbH- und Revisionsrecht (BRG 01.082)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die Ende 2003 eingeleitete Vernehmlassung zum Projekt einer Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über die finanziellen Entschädigungen der leitenden Manager von privaten börsenkotierten Firmen ergab unterschiedliche Reaktionen. Die Vertreter der Wirtschaft hätten eine auf Selbstregulierung beruhende Lösung, wie sie mit dem Reglement der schweizerischen Börsen seit 2002 besteht, vorgezogen. Die Gewerkschaften, die SP und die SVP verlangten hingegen eine Verschärfung, indem nicht nur die individuellen Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch diejenigen der geschäftsleitenden Manager zu publizieren wären. Der Bundesrat blieb grundsätzlich bei seinem Vorentwurf und legte im Sommer dem Parlament die Botschaft für eine entsprechende Teilrevision des Obligationenrechts vor. In Zukunft müssten demnach private börsenkotierte Firmen nicht nur, wie vom Börsenreglement verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern auch die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds. Transparenz geschaffen werden soll auch über finanzielle Beteiligungen dieser Spitzenkader an ihrer Firma. Neu in den Entwurf aufgenommen wurde zudem eine Offenlegungsvorschrift für Zahlungen an Personen, welche den Spitzenkadern nahe stehen oder an ehemalige Verwaltungsratsmitglieder. Keinen Erfolg hatte hingegen eine von den Grünen und der SP unterstützte parlamentarische Initiative Teuscher (gp, BE; 03.412), welche forderte, dass bei börsenkotierten Gesellschaften im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung mindestens 40% der Sitze mit Frauen besetzt sein müssen.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Bei Fällen von ernsthaften Liquiditätsproblemen von Grossfirmen (wie etwa der Swissair) hatte sich gezeigt, dass die starre Anwendung des bestehenden Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zusätzliche Probleme schafft, welche die Betriebsweiterführung gefährden können und manchmal, nicht zuletzt zum Zweck der Erhaltung von Arbeitsplätzen, ein staatliches Eingreifen zur Folge haben. Nationalrat und Ständerat gaben im Berichtsjahr parlamentarischen Initiativen Strahm (sp, BE) resp. Lombardi (cvp, TI; 03.446) Folge, welche für grosse Konzerne und andere börsenkotierte Firmen weniger rigide Vorschriften und mehr Schutz vor Gläubigern fordern. So könnte ihnen zum Beispiel wie in den USA erleichtert werden, neue Kredite aufzunehmen und Sanierungsmassnahmen einzuleiten, ohne vorher die zeitaufwändige Zustimmung sämtlicher Gläubiger einzuholen.

Verstärkter Schutz gegenüber Gläubigern für Grossfirmen

In Ausführung einer 2001 überwiesenen parlamentarischen Initiative Schiesser (fdp, GL) legte die WAK einen Entwurf für die Revision der Stiftungsrechts vor. Ziel der Revision ist einerseits, dieses Institut attraktiver zu machen, und andererseits, Missbräuche zu verhindern. Zur Attraktivitätssteigerung schlug die Kommission zwei Massnahmen vor: In Zukunft soll erstens eine Änderung des Stiftungszwecks möglich sein, wenn dies der Stifter bei der Gründung so vorgesehen hatte. Zweitens soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von gespendeten Beiträgen für Stiftungen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck erhöht werden. Zur Verhinderung von Missbräuchen mit Stiftungsgeldern soll eine obligatorische Revision eingeführt werden. Der Ständerat stimmte diesen Vorschlägen zu. Dabei kämpften der Bundesrat, die SP-Abgeordneten und einige Kantonsvertreter vergeblich für eine weniger starke steuerliche Entlastung. Im Einverständnis mit dem Bundesrat überwies der Nationalrat Teile einer Motion Suter (fdp, BE; 03.3233) für eine Verbesserung der Rechtslage zugunsten von Trusts. Diese im angelsächsischen Raum verbreitete Rechtsform habe sich namentlich zur Erhaltung von grossen Familienvermögen in Erbfällen, und damit auch zur Verhinderung von Unternehmensauflösungen, als nützlich erwiesen.

Revision des Stiftungsrechts  

Die heftigen Diskussionen über Managerlöhne blieben nicht ohne gesetzgeberische Folgen. Das Parlament verabschiedete entsprechende Transparenzvorschriften für den staatsnahen Bereich. Im Herbst gab das EJPD einen Vorentwurf für eine OR-Änderung in die Vernehmlassung, welche auch bei privaten börsenkotierten Firmen für Transparenz sorgen soll. Neu müssten diese nicht nur, wie seit 2002 vom Reglement der schweizerischen Börsen verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes Einzelnen. Der Nationalrat hatte bereits im Frühjahr einer parlamentarischen Initiative der SVP (02.406) mit gleicher Stossrichtung Folge gegeben.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Der Nationalrat stimmte dem im Jahr 2001 vom Ständerat gutgeheissenen neuen Gesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von Gesellschaften (Fusionsgesetz) zu und hielt sich dabei weitgehend an die Vorgaben des Bundesrats und des Ständerats. Die Ratslinke hatte vergeblich versucht, Anliegen der Mitarbeiter von fusionierenden Firmen wie Informations- und Mitgestaltungsrechte, Sozialpläne bei Umstrukturierungen etc. in das Gesetz aufzunehmen. Die wenigen Differenzen zwischen den beiden Räten waren rasch bereinigt und das neue Gesetz wurde in der Herbstsession verabschiedet. Lange, aber schliesslich vergeblich bekämpft hatte die kleine Kammer den Beschluss des Nationalrats, die Handänderungssteuern, welche in einigen Kantonen erhoben werden, zu verbieten.

Fusionsgesetz (BRG 00.052)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Bei der Gewährung von Bürgschaften besteht die Pflicht, die Zustimmung des Ehepartners einzuholen. Ausgenommen davon sind Personen, welche als Mitglied einer im Handelsregister eingetragenen Firma handeln. Da die Gewährung von Bürgschaften ein grosses finanzielles Risiko für eine Familie darstellen kann, beantragte Nationalrat Chevrier (cvp, VS) die Aufhebung dieser Ausnahmereglung. Der Rat gab seiner parlamentarischen Initiative Folge.

Bürgschaften

Nachdem im Vorjahr der Ständerat eine Motion seiner GPK für eine Verschärfung der Bestimmungen des OR über die Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle angenommen hatte, befasste sich der Nationalrat mit einer parlamentarischen Initiative Strahm (sp, BE) mit ähnlicher Stossrichtung. Mit seinen Forderungen nach einem Verbot der Revision und Unternehmensberatung durch die selbe Firma sowie einer regelmässigen Rotation der Revisionsfirma ging Strahm aber wesentlich weiter als die allgemein gehaltenen Vorschläge der GPK-Motion. Weil das EJPD die diesbezügliche Gesetzgebungsarbeit bereits aufgenommen hatte, beschloss der Rat, der Initiative keine Folge zu geben und lediglich mit einer Motion einer Minderheit seiner Rechtskommission (vertreten durch Randegger, fdp, BS) den Bundesrat zu einem raschen Vorgehen anzuhalten (02.3646). Der Ständerat überwies diese Motion ebenfalls.

Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle

Der im Vorjahr eingereichten parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion, welche die Stellung der Kleinaktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat dadurch stärken will, dass das Depotstimmrecht der Banken nur noch mit expliziter Genehmigung des Aktieninhabers ausgeübt werden darf, wurde vom Nationalrat diskussionslos Folge gegeben.

Parlamentarische Initiative zur Einschränkung des Depotstimmrechtes

Die Auseinandersetzung über neue Regeln für die Wahl, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten wurde im Berichtsjahr fortgesetzt. Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge, welche verlangt, dass Personen, welche wegen Konkurs- oder Betreibungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können.

Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten

Nationalrat Walker (cvp, SG), verlangte mit einem überwiesenen Postulat eine Verbesserung der Revisionstätigkeit mit Hilfe von Garantien für Unabhängigkeit und Vorschriften über die Qualitätssicherung. Ähnliches forderte im Rahmen seiner Debatte über den Zusammenbruch der Swissair auch der Ständerat. Er hiess eine Motion (02.3470) seiner GPK gut, welche die Bestimmungen des OR über die Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle verschärfen will. Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Walker für einen Bericht des Bundesrates über Vorschriften zur strengeren Trennung zwischen strategischer und operationeller Führung bei Aktiengesellschaften wurde vom Ständerat aus formellen Gründen in ein Postulat umgewandelt.

Verbesserung der Revisionstätigkeit

Im Parlament und in der Öffentlichkeit fand die Diskussion über die Regeln der Verantwortlichkeit in Verwaltungsräten und über als zu hoch und nicht leistungsgerecht empfundene Löhne von Spitzenmanagern ihre Fortsetzung. Der Nationalrat lehnte in der Frühjahrssession eine parlamentarische Initiative Maspoli (lega, TI) und eine Motion einer von Chiffelle (sp, VD) angeführten Minderheit der Kommission für Rechtsfragen ab, welche eine Publikation der Bezüge der Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften verlangt hatten. Er stimmte jedoch einer als Alternative dazu eingereichten parlamentarischen Initiative Chiffelle zu, welche diese Offenlegungspflicht lediglich bei den börsenkotierten Gesellschaften einführen will. Gleichzeitig überwies der Rat auch eine Motion Leutenegger (sp, BL; 01.3153), welche zusätzlich zu den Verwaltungsratsentschädigungen auch die Löhne der Spitzenmanager publiziert haben will. Betroffen wären davon nicht nur börsenkotierte Aktiengesellschaften, sondern auch die spezialgesetzlich geregelten Unternehmen des Bundes (z.B. Post, SBB). Diese Motion war in der Abstimmung von den geschlossenen Fraktionen der SP, der SVP und der GP, hingegen nur von Minderheiten der FDP und der CVP unterstützt worden. Ebenfalls dank einer Koalition zwischen der Linken und der SVP gutgeheissen hat der Nationalrat eine Motion Leutenegger (sp, BL; 01.3261) für einen besseren Schutz der Minderheitsaktionäre (ohne den Teil über ein Klagerecht für Interessenvertretungen der Kleinaktionäre). Der Ständerat war bei den beiden Motionen Leutenegger zurückhaltender. Die vorberatende Kommission hatte sich zwar mit der allgemeinen Zielrichtung einverstanden erklärt; da die Formulierungen zum Teil zu weit gingen und zum Teil widersprüchlich und unpräzis seien, beantragte sie die Umwandlung in Postulate, was das Ratsplenum dann auch tat.

Bezüge in Verwaltungsräten und Schutz von Minderheitsaktionären

Noch nicht vom Parlament behandelt worden ist eine parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion, welche die Stellung der Kleinaktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat dadurch stärken will, dass das Depotstimmrecht der Banken nur noch mit expliziter Genehmigung des Aktieninhabers ausgeübt werden darf. Eine Motion Gross (sp, TG), die das OR in dem Sinne ergänzen wollte, dass in Aktiengesellschaften nicht nur die Verwaltungsräte haften, sondern subsidiär auch die Gesellschaften, welche sie vertreten (z.B. Banken oder Eigentümer von grossen Aktienpaketen), fand hingegen keine Zustimmung.

Parlamentarische Initiative zur Einschränkung des Depotstimmrechtes

Die seit langem geforderte Revision der gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde vom Bundesrat im Dezember zuhanden des Parlaments verabschiedet. Neu ist vorgesehen, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen darf. Damit das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen Gesellschaft nicht behindert wird, soll die bisherige Obergrenze von CHF 2 Mio für das Stammkapital gestrichen werden. Das minimale Stammkapital soll bei CHF 20'000 bleiben, allerdings muss es in Zukunft voll einbezahlt werden (bisher bloss zur Hälfte). Auf die bisherige subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafter bis zur Höhe des Stammkapitals kann damit verzichtet werden.

Revision GmbH- und Revisionsrecht (BRG 01.082)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Nicht zuletzt der Zusammenbruch der Swissair schärfte das Bewusstsein für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von privatwirtschaftlichen Führungs- und Managementsentscheiden. Motionen im Nationalrat von Leutenegger (sp, BL), Studer (evp, AG; 01.3634) und einer aus SP-Abgeordneten gebildeten Minderheit der GPK-NR für mehr Schutz für Minderheitsaktionäre und mehr Transparenz über Managerlöhne und Verwaltungsratshonorare wurden bekämpft und ihre Behandlung verschoben. Ungeteilte Zustimmung fand im Nationalrat die Forderung einer Motion Walker (cvp, SG), der Bundesrat solle in einem Bericht darlegen, ob bei Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht eine stärkere Trennung zwischen operativer und strategischer Führung sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern notwendig seien.

Schutz für Minderheitsaktionäre und mehr Transparenz über Managerlöhne und Verwaltungsratshonorare

Der Ständerat gab einer parlamentarischen Initiative Schiesser (fdp, GL) Folge, welche eine attraktivere Ausgestaltung des Stiftungsrechts verlangt. Ziel dieses Vorstosses, der insbesondere steuerrechtliche Verbesserungen anstrebt, ist es, vermehrt Privatvermögen zur Finanzierung gemeinnütziger Aufgaben zu gewinnen.

Revision des Stiftungsrechts  

Trotz der Reduktion des minimalen Nennwerts einer Aktie auf 10 Fr. mit der Aktiengesetzrevision von 1991 sind schweizerische Unternehmen im internationalen Kapitalmarkt gegenüber ausländischen Gesellschaften mit tieferen Werten immer noch benachteiligt. Die WAK des Ständerats befasste sich mit einer im Vorjahr von Reimann (svp, AG) eingereichten parlamentarischen Initiative für eine weitere Reduktion, nachdem das Parlament bereits im Vorjahr im Rahmen der Diskussion um die Erleichterung von Unternehmensgründungen eine Motion für einen niedrigeren Nennwert gutgeheissen hatte. Der Bundesrat selbst hatte in seinem Entwurf für ein Fusionsgesetz ebenfalls eine Reduktion – auf 1 Rappen – vorgeschlagen. Um nicht zu warten, bis dieses Gesetz verabschiedet ist, beantragte die WAK-StR nun mit einer eigenen parlamentarischen Initiative eine Reduktion auf ebenfalls minimal einen Rappen. Beide Parlamentskammern hiessen diese Neuerung bereits in der Dezembersession gut.

Reduktion des minimalen Nennwerts einer Aktie

Der Nationalrat stimmte einer Motion Cottier (cvp, FR) zu, welche die Schaffung einer spezifischen Rechtsform für den wirtschaftlichen Zusammenschluss von Angehörigen sogenannt freier Berufe (z.B. Ärzte, Anwältinnen) in Gemeinschaftspraxen resp. -kanzleien fordert.

Rechtliche Organisationsformen für freie Berufe