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Anfang Dezember erging ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Daraus ging hervor, dass die sechs Tarifstufen für die Festlegung der Unternehmensabgabe verfassungswidrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht gab folglich einem beschwerdeführenden Unternehmen aus dem Kanton Bern recht, das die Höhe der Abgabe beanstandet hatte. Gleichwohl hielt das Gericht fest, dass trotz der Verfassungswidrigkeit keine Rückzahlung oder Reduzierung der Unternehmensabgabe zu erfolgen habe. Ferner solle die inkraftstehende Regelung bis zum Erlass einer neuen Norm weiterhin angewendet werden. Nur so könne Rechtssicherheit garantiert werden. Die ESTV, welche die Abgaben auch weiterhin erheben wird, musste in der Folge zusammen mit dem BAKOM das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts prüfen und entscheiden, ob eine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingegeben werden soll.

Die Änderung der Tarifstufen ist aber nicht Sache der Verwaltung, sondern unterliegt dem Gesetzgebungsprozess und damit dem Parlament. Der Bundesrat hatte bereits vor diesem Urteil den Beschluss gefasst, die Höhe der Tarife für die Unternehmensabgabe bis 2020 überprüfen zu wollen. Ungeachtet der weiteren Vorgänge dürfte das Urteil Wasser auf die Mühlen verschiedener parlamentarischer Vorstösse bezüglich der Mediensteuer giessen, so beispielsweise des Postulats Abate (fdp, TI; Po. 19.3235) oder der parlamentarischen Initiative Regazzi (cvp, TI; Pa.Iv. 19.482).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unternehmensabgabe Radio und TV
Dossier: Die geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen in der Kritik

Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom September 2018 zum Schluss, dass das Begehren eines Betroffenen um Rückerstattung der unrechtmässig bezahlten Mehrwertsteuer auf die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen an sich gutzuheissen sei (2C_240/2017), womit es den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich stützte. Es wies jedoch darauf hin, dass der Anspruch auf Rückerstattung teilweise verjährt sei. Das Bundesgericht ging davon aus, dass das Bakom spätestens bei Gesuchseinreichung des Betroffenen im Jahr 2015 hätte erkennen können, dass die Besteuerung der Empfangsgebühr bundesrechtswidrig sei, und daraufhin die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen müssen. Der Rückerstattungsanspruch verjähre jedoch nach fünf Jahren, weswegen das Bakom nur noch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 hätte verlangen können. Die Beschwerde des UVEK zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Jahre 2010 bis 2015 abzuweisen.
Im November desselben Jahres urteilte das Bundesgericht auch basierend auf vier Musterklagen der von Konsumentenschutzorganisationen vertretenen Haushalte, dass eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 zu erfolgen habe (2C_355/2017). Als Folge dieses Urteils und in Übereinstimmung mit einer überwiesenen Motion Flückiger-Bäni (svp, AG; Mo. 15.3416) beschloss das UVEK, dass die Mehrwertsteuer nicht nur an die klagenden, sondern an alle Haushalte zurückzuerstatten sei, und begann mit der Erarbeitung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Das Bakom ging in seiner Medienmitteilung von einem Rückzahlungsbetrag in der ungefähren Höhe von CHF 50 pro Haushalt aus. Die Rückerstattung soll via Gutschrift auf der Rechnung zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgen; belastet würde aber die Bundeskasse. Insgesamt würden gemäss Schätzungen des Bakom so rund CHF 170 Mio. rückerstattet. Obwohl die Rückerstattung nicht wie ursprünglich verlangt bis zurück ins Jahr 2005 erfolgt, zeigten sich die Konsumentenschutzorganisationen mit dem Urteil zufrieden.

Bundesgericht entscheidet: Empfangsgebühren unterstehen nicht der Mehrwertsteuer
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Nachdem das Bakom im August 2015 das Bundesgerichtsurteil so ausgelegt hatte, dass lediglich die vor Gericht aufgetretenen Kläger Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer haben, reichten zahlreiche Personen eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht (BVger) gegen die Billag und das Bakom ein. Im März 2016 beschloss das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Zwischenentscheid, dass die SRG nicht als Partei im Verfahren zugelassen werde. Diese hatte argumentiert, dass sie eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache habe, da die Möglichkeit bestehe, dass das Bakom eine Rückerstattung eines Teils der an die SRG bezahlten Gelder fordere. So habe das Bakom aufgrund eines Vorsteuerüberschusses keine Mehrwertsteuerbeträge an die ESTV entrichten, sondern umgekehrt die ESTV dem Bakom Geld zurückbezahlen müssen. Dieses Geld sei in den Gebührentopf der SRG geflossen. Wenn das Bakom nun der ESTV Geld zurückbezahlen müsste, sei damit zu rechnen, dass es diese Beträge seinerseits bei den neu anfallenden Empfangsgebühren verrechne. Diese Argumentation liess das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten: Die SRG habe nie Anrecht gehabt auf die von den Konsumenten bezahlten Mehrwertsteuerbeträge. Wenn sie diese dennoch unrechtmässig erhalten hätte, seien die Beträge sowieso rückerstattungspflichtig. Zudem würde der Gebührenanteil der SRG durch eine Verrechnung der Rückerstattungsforderungen mit den künftigen Gebühren nicht geschmälert, da der Fiskus für die Mindereinnahmen aufkommen müsse. Die SRG zog diesen Entscheid weiter ans Bundesgericht (BGer), das im August 2016 verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Hauptverfahren sistieren müsse, bis das Bundesgericht in dieser Sache entschieden habe. Im November 2016 stützte das Bundesgericht diesen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts.

Im Januar und März 2017 folgten die inhaltlichen Entscheide des BVGer, wonach den Beschwerdeführenden – einer Privatperson und 4800 von den Konsumentenorganisationen SKS, FRC und ACSI vertretenen Haushalten – die Mehrwertsteuerbeträge seit 2007 respektive 2005 zurückbezahlt werden müssen. In einem öffentlichen Aufruf forderte die SKS, dass das Bakom das Urteil akzeptiere, auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichte und die zu viel bezahlten Mehrwertsteuern allen Gebührenpflichtigen zurückerstatte. Letzteres strebte auch die KVF-NR durch eine Kommissionsmotion an. Dieser Forderung kam das Bakom jedoch nicht nach und zog das Urteil „wegen offener grundsätzlicher Fragen“ ans Bundesgericht weiter.

Bundesgericht entscheidet: Empfangsgebühren unterstehen nicht der Mehrwertsteuer
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Auch am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) scheiterte Roger Schawinski mit seiner Beschwerde um die Vergabe von Radiokonzessionen; der EGMR erklärte diese als unzulässig. Der Kläger verzichtete im Anschluss auf den letzten, ihm in dieser Sache noch offen stehenden Beschwerdeweg via BAKOM.

Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen

In den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft reichten vier Stimmbürger Abstimmungsbeschwerden ein, die eine Nachzählung des knappen Abstimmungsergebnisses zum RTVG forderten und sich dabei auf eine seit 2009 geltende und anlässlich der ebenfalls knappen Abstimmung über die biometrischen Pässe eingeführte Praxis der Rechtsprechung beriefen, wonach bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen per se ein Anspruch auf Nachzählung besteht. In Reaktion auf diesen umstrittenen Entscheid, der gemäss den Gegnern dieser Regelung das generelle Vertrauen in die direkte Demokratie schwäche, hatten die eidgenössischen Räte eine Änderung des Gesetzes über politische Rechte beschlossen, welche diesen Entscheid rückgängig machen wollte. Dieser im November in Kraft tretenden Regelung billigte das Bundesgericht nun eine Vorwirkung zu und wies die Beschwerden ab. Darüber hinaus erachteten die Bundesrichter das Ergebnis nicht als ausreichend knapp und da die Beschwerdeführer nur auf marginale Ungereimtheiten aufmerksam gemacht hätten, war das Bundesgericht der Ansicht, dass auch eine Nachzählung das Ergebnis nicht substanziell zu Gunsten der RTVG-Gegner beeinflusst hätte.

Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 26. September 2014
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Ein im Frühjahr 2015 und somit mitten im Abstimmungskampf zur RTVG-Vorlage gefälltes Bundesgerichtsurteil legte fest, dass die Empfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterstellt werden dürfen. Das Bundesgericht gab damit einem Einzelkläger recht. Dieser hatte argumentiert, die Erhebung der Gebühr sei keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung, sondern aufgrund deren Zwangscharakter eine hoheitliche Tätigkeit, und eine solche unterstehe nicht der Mehrwertsteuer. Per Mai 2015 senkte die Billag die Radio- und Fernsehgebühren der Privathaushalte von CHF 462.40 aufgrund Wegfallen des Mehrwertsteuersatzes von 2.5% auf CHF 451.10. Sogleich nach Bekanntmachung des Urteil forderten verschiedene Akteure, darunter der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), die Rückerstattung der seit Einreichung der Klage (2011) zu viel entrichteten Gebühren, deren Summe sich auf jährlich ca. CH 30 Mio. beläuft. Eine solche wäre jedoch eine "riesige Bürokratieübung", da die Erträge aus der Mehrwertsteuer direkt in die Bundeskasse flossen, gab etwa Nationalrat Candinas (cvp, GR) gegenüber den Medien zu bedenken, reichte aber sogleich eine breit abgestützte parlamentarische Initiative (15.432) ein, welche auch die im revidierten RTVG verankerte Abgabe von der Mehrwertsteuer zu befreien gedachte. Im August gab der Bundesrat bekannt, dass das Urteil des Bundesgerichts für die Allgemeinheit nicht rückwirkend gelte, sondern lediglich für die vor Gericht aufgetretenen Kläger.

Bundesgericht entscheidet: Empfangsgebühren unterstehen nicht der Mehrwertsteuer
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Im Februar 2015 hob der EGMR einen Entscheid des Bundesgerichts auf. Kläger waren vier SRF-Journalisten, die zuvor vom Zürcher Obergericht aufgrund unzulässigem Einsatz der versteckten Kamera in der Sendung "Kassensturz" verurteilt worden und mit ihrem Rekurs beim Bundesgericht abgeblitzt waren. Mit versteckter Kamera hatten die Medienschaffenden Missstände bei der Beratung durch Versicherungsvertreter aufgedeckt. Im Unterschied zum Bundesgericht erachtete der EGMR dieses Vorgehen als legitim. Zudem sei das Gesicht des Versicherungsvertreters unkenntlich gemacht und seine Stimme verstellt worden. Das Bundesgericht hatte argumentiert, dass die Aufnahmen nicht notwendig gewesen wären; ein schriftliches Protokoll hätte ebenfalls gereicht.

Einsatz der versteckten Kamera

Das Bundesgericht wird sich aus formellen Gründen nicht mit Christoph Mörgelis Beschwerde gegen die Berichterstattung der Rundschau auseinandersetzen. Im März 2013 setzte sich die Rundschau mit der Frage auseinander, ob die von Professor Mörgeli betreuten Doktorarbeiten gängige wissenschaftliche Standards erfüllten. Der SVP-Politiker verpasste es, dem Bundesgericht den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) fristgerecht zuzustellen. Die UBI war 2013 zum Schluss gelangt, die SRF-Sendungen seien sachgerecht erfolgt. Ein Schreiben des Bundesgerichts, das Mörgeli im Mai zur nachträglichen Einreichung des Entscheids der UBI mahnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Daraufhin reichte Mörgeli den UBI-Entscheid doch noch nach, jedoch ohne sich zu den Gründen für die Nicht-Beachtung des bundesgerichtlichen Schreibens zu äussern, wie es die Gerichtsinstanz von ihm verlangt hatte (zur Affäre Mörgeli vgl. auch Kapitel Parteien).

Beschwerde gegen Rundschau-Berichterstattung über "Affäre Mörgeli"
Dossier: Die Affäre Mörgeli

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von Roger Schawinski und der Radio Südost AG betreffend die Konzessionen von Radio Südostschweiz (früher: Grischa) und Radio Argovia im April ab. Grund dafür war Schawinskis Übernahme von Radio 105, womit er zusammen mit Radio 1 bereits auf zwei und somit das Maximum an zulässigen Radiokonzessionen gekommen war. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte, die Mehrheit der Anteile seinen Partnern zu überschreiben und die Besitzverhältnisse im Konzessionsgesuch zu ändern, sei nach Einreichung des Gesuchs nicht mehr zulässig, konstatierte die Gerichtsbehörde. Schawinski erachtete diese Begründung als "unhaltbar und formalistisch" und kündigte an, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzureichen.

Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen

Im Jahr 2013 hatte die Billag gegen 1456 mutmassliche Schwarzseher Anzeige erstattet, was im Vergleich zu 2012 einer Verdoppelung entsprach. Bereits seit 2012 nimmt die Anzahl der Anzeigen zu, was auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2012 zurückzuführen ist, wonach Computer auch als Radioempfangsgeräte eingestuft wurden. Bei den Fernsehgebühren gilt nach wie vor eine leicht andere Praxis: Gebührenpflichtig ist, wer über ein Fernsehgerät verfügt oder Online-TV-Dienste wie Wilmaa oder Zattoo nutzt.

Schwarzseher

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) setzte sich im Berichtsjahr eingehend mit der so genannten „Causa Mörgeli“ auseinander. Der Zürcher Nationalrat (svp, ZH) kritisierte die Ende März ausgestrahlten Sendungen der „Rundschau“ und „10vor10“, die sich mit der Frage beschäftigt hatten, ob die Qualitätsanforderungen, die Professor Mörgeli an die von ihm betreuten Doktorarbeiten stelle, den gängigen wissenschaftlichen Standards genügen würden. Die „Rundschau“ brachte ans Licht, dass der langjährige Direktor des medizinhistorischen Instituts der Universität Zürich unter anderem Dissertationen angenommen hatte, deren hauptsächlicher Bestandteil die Transkription alter Texte ausmachte. Die UBI kam einstimmig zum Schluss, die Berichterstattung in den insgesamt drei betroffenen Sendungen sei sachgerecht erfolgt. Zwar habe die „Rundschau“ beispielsweise in ihrer ersten Sendung tatsächlich darauf verzichtet, die genaueren Umstände zum Erwerb eines Doktortitels am betreffenden Institut zu erläutern, habe Mörgeli jedoch in einem zehnminütigen Interview ausreichend Raum gelassen, die Vorwürfe zu entkräften. Diese Gelegenheit habe der Angeschuldigte nicht genutzt, sondern sogleich zum direkten Gegenschlag ausgeholt. Mörgeli zog die drei Beschwerden nach Bekanntgabe des Entscheids ans Bundesgericht weiter, dessen Entscheid für 2014 erwartet wird.

Beschwerde gegen Rundschau-Berichterstattung über "Affäre Mörgeli"
Dossier: Die Affäre Mörgeli

Der zur NZZ-Gruppe gehörende Sender Tele Ostschweiz in St. Gallen erhielt am Ende des Berichtsjahrs definitiv die beantragte Konzession als regionaler Fernsehsender. Das UVEK hatte diese bereits 2008 erteilt, sie wurde jedoch von Tele Säntis beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Die Beschwerde wurde 2009 gutgeheissen und das UVEK verlangte die vertiefte Prüfung einer allfälligen Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt durch die Konzessionsvergabe. Zwei weitere Verfahren für UKW-Radiokonzessionen im Aargau und in der Südostschweiz waren im Berichtsjahr noch nicht abgeschlossen.

Tele Ostschweiz erhält Konzession als regioanler Fernsehsender

Ende 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Konzessionsentscheide zugunsten von Radio Grischa, Tele Ostschweiz und Radio Argovia zur Klärung wettbewerbsrechtlicher Aspekte (unter Beizug der Weko) an das Bakom zurückgewiesen. Um Radio Grischa und Tele Ostschweiz das wirtschaftliche Überleben zu sichern, erhielten diese Anfang 2010 bis zum endgültigen Entscheid des Bakom Übergangskonzessionen. Diese sichern den Sendern 80% des ihnen unter normalen Konzessionsbedingungen zustehenden Gebührenanteils. Das vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch betroffene Radio Argovia stellte keinen entsprechenden Antrag. Neben den Konzessionsentscheiden in der Ostschweiz und im Aargau waren auch einige Konzessionsübertragungen umstritten, die gemäss Art. 48 RTVG grundsätzlich zulässig sind, vorausgesetzt der übernehmende Veranstalter erbringt den in der Konzession festgelegten Service public. Gegen die Bewilligung der Konzessionsübertragung von Radio Monte Carlo an Radio Energy Zürich durch das Uvek reichte die unterlegene Radio Jay AG beim Bundesverwaltungsgericht Klage ein.

Mehrere Sender rekurrierten gegen die Konzessionsvergabe

Mehrere unterlegene Radio- und TV-Sender hatten beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Konzessionsvergabe rekurriert. Dieses wies die Konzessionvergabe für die Lokalradios in Graubünden und im Aargau an das Bakom zurück, ebenso die Entscheidung betreffend die Fernsehkonzession in der Ostschweiz für die Tagblatt-Medien. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass das Bakom nicht ausreichend geprüft habe, ob durch diese Konzessionen eine Marktmacht grosser Medienhäuser entsteht, welche die Meinungsvielfalt gefährdet.

Mehrere Sender rekurrierten gegen die Konzessionsvergabe

Das Bundesgericht entschied, dass die Cablecom den Privatsender U1 TV aus dem analogen Programm kippen durfte. Bereits das Bakom und das Bundesverwaltungsgericht hatten so entschieden. U1 TV war daraufhin ans Bundesgericht gelangt.

Cablecom streicht den Sender "U1 TV" aus ihrem analognen Angebot

Mehrere Veranstalter („Radio AG“ von Roger Schawinski (AG), „RBB – Radio, das mehr Basel bietet“ von Christian Heeb (Raum Basel), „Radio Energy“ von Ringier (Raum Zürich-Glarus), „Radio Südost“ von Roger Schawinski (Südostschweiz), „Tele Säntis“ (Ostschweiz)), welche keine Konzession erhalten hatten, fochten den Entscheid des Uvek beim Bundesverwaltungsgericht an.

Mehrere Radiosender fochten die Konzessionsentscheide des UVEK' an

Cablecom muss das Programm von „U1-TV“ nicht mehr über das analoge Netz verbreiten. Das Bundesverwaltungsgericht wies im November die Beschwerde des Senders ab und bestätigte damit den Entscheid des Bundesamts für Kommunikation aus dem Jahr 2007. Im Januar hatte das Gericht bereits das Gesuch von „U1-TV“ um aufschiebende Wirkung abgelehnt, woraufhin Cablecom die analoge Ausstrahlung des Programms einstellte.

Cablecom streicht den Sender "U1 TV" aus ihrem analognen Angebot

Nachdem sich schon das Bakom 2001 erfolglos dem Werbefenster des französischen Fernsehsenders M6 für die Westschweiz widersetzt hatte, klagte im Berichtsjahr das Westschweizer Fernsehen TSR gegen M6 beim Zivilgericht Freiburg. TSR warf dem Sender unlauteren Wettbewerb und die Verletzung von Exklusivrechten vor. Das Freiburger Gericht trat teilweise auf die Klage ein, da M6 in der Westschweiz ohne die Einholung der entsprechenden Rechte ein Programm verbreite, das von seinem ursprünglichen Programm abweiche. TSR gelangte in dieser Sache auch an die höchste französische Verwaltungsinstanz, den Conseil d’Etat, der die Klage jedoch abwies.

Werbefenster für den französischen Fernsehsedner M6

La télévision privée française M6 a ouvert une fenêtre publicitaire qui couvre une partie de la suisse romande. L’organisation faîtière des éditeurs romands Presse Romande a manifesté sa crainte de voir le marché publicitaire déséquilibré par l’arrivée du diffuseur français. La TSR (Télévision suisse romande) a déposé une plainte auprès du tribunal de Fribourg pour violation de ses droits d’auteurs et de la loi sur la concurrence. Elle a également demandé la fermeture de ce décrochage à titre provisionnel, mesure refusée par le juge de première instance de Fribourg. De son côté l’OFCOM, également opposé à cette pratique, est intervenu auprès des autorités françaises compétentes. Il a estimé que cette fenêtre publicitaire contredisait la position officielle de la France, d’ordinaire ardente partisane de la diversité culturelle.

Werbefenster für den französischen Fernsehsedner M6

Das Bundesgericht hatte anfangs des Berichtsjahres eine Beschwerde des Privatsenders TV3 definitiv abgewiesen und damit einen Entscheid des Bakom gestützt, wonach die Unterbrechung von einstündigen Sendungen durch Zwischenschalten von Sendeblöcken mit Werbespots, Wetterbericht oder Publikumsspielen als unzulässig gilt. Das Bundesgericht führte als Begründung Art. 18 des RTVG an, der Unterbrecherwerbung bei in sich geschlossenen Sendungen von weniger als 90 Minuten Dauer untersagt. Das UVEK wies seinerseits eine Beschwerde der SRG gegen eine Verfügung des Bakom ab, die den Auftritt des Kreditkartenunternehmens Europay in der sogenannten „Tagesschau-Uhr“ des Fernsehens DRS als Grenzüberschreitung zwischen Sponsoring und Werbung taxiert hatte. In ähnlichen Fällen von Unterbrecherwerbung wurden die Beschwerden von Tele24 und Tele Tell vom UVEK abgewiesen. Gutgeheissen wurde hingegen eine zweite SRG-Beschwerde gegen die Einschätzung des Bakom, die Werbung für Kirschstengeli sei mit dem Alkoholwerbeverbot unvereinbar.

Gerichtsentscheide zu Unterbrechungen von einstündigen Sendungen, Sponsoring und dem Alkoholwerbeverbot

In einem Grundsatzurteil sprach das Berner Strafeinzelgericht die SRG des Verstosses gegen das RTVG für schuldig. Bei der Ausstrahlung von Verkehrsinformationen auf Radio DRS waren Werbeslogans mit Sponsorennennungen verknüpft worden. Der Richter hielt fest, eine Umgehung des Werbeverbotes werde möglich, würden neben der Sponsorennennung auch noch Slogans zugelassen. Der Entscheid hatte angesichts mehreren noch hängigen Verfahren gegen die SRG im Zusammenhang mit Sponsoring wegweisenden Charakter. Als zulässiges Sponsoring qualifizierte das Bundesgericht hingegen die Erwähnung von ACS und TCS in Verkehrsmeldungen von Radio DRS, auch wenn diese im Vorfeld von verkehrspolitischen Urnengängen gemacht wurden. Damit hob das Gericht ein Urteil der UBI auf, das Radio DRS der politischen Werbung bezichtigt hatte.

Sponsorennennungen

Das Westschweizer Fernsehen setzte sich über einen Genfer Richterspruch hinweg, als es trotz Verbot in der Sendung "Tell quel" einen Beitrag über den in Genf wegen verschiedenen Delikten in Untersuchungshaft einsitzenden Notar Didier Tornare ausstrahlte. Die Generaldirektion der SRG unterstützte den Entscheid der TSR, weil es eine unzulässige Medienzensur sei, wenn ein Richter ohne vorherige Visionierung eine Verfügung gegen eine Sendung erlasse. Das Verbot in Form einer superprovisorischen Verfügung war aufgrund einer wahrscheinlichen Vorverurteilung des Angeklagten vor dem Prozess ausgesprochen worden. TSR rekurrierte darauf gegen den Gerichtsentscheid, weil dieser sämtliche Informationen über den Fall Tornare, nicht nur jenen der Sendung "Tell quel", untersagt hatte.

Das Westschweizer Fernsehen setzte sich über einen Genfer Richterspruch hinweg, als es trotz Verbot in der Sendung "Tell quel" einen Beitrag über den in Genf wegen verschiedenen Delikten in Untersuchungshaft einsitzenden Notar Didier Tornare ausstrahlte

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar in Bern verweigerte die SRG die Herausgabe von nicht gesendetem Rohmaterial an die Untersuchungsrichterin, welche Fernseh-Bildmaterial als Beweissicherung gegen gewalttätige Demonstranten verwenden wollte. Der Rechtsdienst der SRG begründete den Entscheid damit, Journalisten dürften nicht als Hilfspolizisten missbraucht werden. Eine Beschwerde der SRG gegen die Herausgabeverfügung der Untersuchungsrichterin wurde vom bernischen Obergericht mit der Begründung abgelehnt, dass noch kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Durch diesen Rechtsstreit hat die SRG dazu beigetragen, dass das Problem des Fehlens eines derartigen Rechts für Medienschaffende in einer breiten Öffentlichkeit thematisiert wurde.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Gegen die Verantwortlichen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" leitete die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung ein, nachdem in der Informationssendung im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Zürcher Porno-Videohändlers Ausschnitte aus einem jener gehandelten Filme mit besonders grausamen Gewaltszenen gegen Frauen ohne besondere Ankündigung und ohne angemessenen Rahmen vor über 400 000 Zuschauern gezeigt worden waren. Nach eingehender Prüfung haben die Zürcher Justizbehörden das Verfahren jedoch eingestellt, weil die Voraussetzungen für die Verletzung der medien- und sexualstrafrechtlichen Artikel nicht gegeben waren. Darauf beschwerten sich 69 Einzelpersonen und gelangten an die UBI, welche ihrerseits eine Verletzung der Konzession feststellte. Gemäss ihrer Beurteilung sei durch die unreflektiert boulevardisierende Weise der Darstellung von gedemütigten und gequälten Frauen die Menschenwürde verletzt worden.

Gegen die Verantwortlichen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" leitete die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung ein, nachdem in der Informationssendung im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Zürcher Porno-Videohändlers Ausschnitte aus einem jener gehandelten Filme mit besonders grausamen Gewaltszenen gegen Frauen ohne besondere Ankündigung und ohne angemessenen Rahmen vor über 400 000 Zuschauern gezeigt worden waren

Mit einem Bericht über den Zürcher Stadtrat Wagner (fdp), der im Zusammenhang mit der Weitergabe von vertraulichen, verwaltungsinternen Dokumenten unter Anklage stand, hatte das Fernsehmagazin "Rundschau" im Dezember 1989 laut UBI-Entscheid die Konzession verletzt, weil in der Darstellung zusätzlich zu der vom Gericht festgestellten Amtsgeheimnisverletzung noch der Eindruck der Begünstigung von Dritten unterstellt worden war. Chefredaktor Peter Studer verteidigte die betroffenen Journalisten und wies das UBI-Urteil als subjektiv zurück, verzichtete aber auf einen Weiterzug vor Bundesgericht. Eine Beschwerde gegen die Sendung "Fragment" des Fernsehens DRS zum Thema "Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" (VPM) wurde hingegen nicht gutgeheissen. Der Vorwurf der fehlenden Vielfalt der Ansichten und Unsachgemässheit könne laut UBI nicht geltend gemacht werden, da der VPM keinen Gesprächspartner zur Sendung geschickt hatte.

Mit einem Bericht über den Zürcher Stadtrat Wagner (fdp), der im Zusammenhang mit der Weitergabe von vertraulichen, verwaltungsinternen Dokumenten unter Anklage stand, hatte das Fernsehmagazin "Rundschau" im Dezember 1989 laut UBI-Entscheid die Konzession verletzt, weil in der Darstellung zusätzlich zu der vom Gericht festgestellten Amtsgeheimnisverletzung noch der Eindruck der Begünstigung von Dritten unterstellt worden war