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In der Stadt Zürich erhalten Opfer von Sexualdelikten bereits vor Inkrafttreten des OHG juristische, medizinische und psychotherapeutische Hilfe. Für das in der Schweiz einzigartige, vorläufig auf zwei Jahre befristete Pilotprojekt mit Kosten von CHF 4 Mio. wurde Mitte Oktober 1991 beim Zürcher Sozialamt eine «Kontaktstelle Opferhilfe» in Betrieb genommen. Die Hilfeleistungen, die ohne grosse Bürokratie angeboten werden, sollen ausdrücklich auch bei Vergewaltigung in der Ehe gewährt werden.

Opferhilfe-Pilotprojekt in der Stadt Zürich (1991)
Dossier: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und seine Auswirkungen

Dabei anerkannte der Bundesrat selber die gesundheitliche Mehrbelastung bei Nachtarbeit. In einer Revision des Arbeitszeitgesetzes beantragte er deshalb dem Parlament, allen Bediensteten im öffentlichen Verkehr die gleichen Zeitzuschläge für Nachtarbeit zuzugestehen wie sie 1990 bereits den PTT- und SBB-Angestellten gewährt worden waren. Die vorberatende Kommission des Ständerates beschloss mit klarem Mehr, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die verschiedenen Revisionspunkte noch einmal mit den Personalverbänden auszuhandeln. Insbesondere soll der Bundesrat die Auswirkungen der bei den Regiebetrieben seit 1990 gültigen Regelungen abklären.

Dabei anerkannte der Bundesrat selber die gesundheitliche Mehrbelastung bei Nachtarbeit

Die in neun Kantonen (BE, ZH, VD, SH, BS, AG, SO, BL, GL) existierende EDU, welche eine Politik auf der Basis von christlichen und rechts-konservativen Werten verfolgt, bekämpfte im Berichtsjahr das revidierte Sexualstrafrecht durch die Ergreifung des Referendums; die Partei lehnte von den eidgenössischen Abstimmungen die Vorlage zum Stimm- und Wahlrechtsalter 18 ab. Im Bereich der Europapolitik nahm die EDU eine isolationistische Haltung ein und warnte vor einer Selbstaufgabe der Schweiz. Mit ihrem Parteipräsidenten Werner Scherrer ist die EDU dank einem Sitzgewinn im Kanton Bern erstmals im Nationalrat vertreten; gesamtschweizerisch erreichte die EDU, welche in fünf Kantonen kandidiene (ZH, BE, BS, SH, AG) 1,0% Wähleranteil, im Kanton Bern 3,4%.
Scherrer blieb im NR fraktionslos.

Positionen, Parolen und Wahlresultate der EDU 1991

Dem Nationalrat ging der Vorschlag des Ständerats zur Entkriminalisierung der sogenannten Jugendliebe zuwenig weit. Er hielt an seinem Beschluss fest, innerhalb einer auf drei Jahre reduzierten Altersdifferenz die Jugendliebe nicht mehr zu bestrafen. Andererseits hob er die generelle Straffreiheit für Handlungen, an denen ausschliesslich Kinder von weniger als 14 Jahren beteiligt sind, wieder auf. Damit wollte er verhindern, dass zwar Handlungen zwischen 15 und 19jährigen, nicht aber solche zwischen 5 und 13jährigen strafrechtlich verfolgt werden müssen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung an. Die bereinigte Vorlage wurde im Nationalrat mit drei, im Ständerat ohne Gegenstimmen verabschiedet.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Der Bundesrat beschloss, ab 1992 Pilotversuche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen durchzuführen. Bundesbedienstete können demzufolge ihre Wochenarbeitszeit versuchsweise zwischen 40 und 44 Stunden frei wählen. Wer sich für eine Wochenarbeitszeit von über 42 Stunden entscheidet, kann pro Stunde Mehrarbeit jährlich fünf (aber höchstens zehn) Ausgleichstage beziehen. Wer wöchentlich weniger als 42 Stunden arbeiten will, muss mit einer entsprechenden Besoldungskürzung rechnen.

Pilotversuche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen

Eine breite, geschlossene Front, bestehend aus gewerkschaftlichen, kirchlichen und frauenpolitischen Organisationen sagte weiterhin klar nein zum Revisionsentwurf des Arbeitsgesetzes, zur Kündigung des Übereinkommens 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Verbot der Nachtarbeit für Frauen in der Industrie) und zum Ausbau jeglicher Nacht- und Sonntagsarbeit. Sie argumentierten damit, dass es nicht angehe, die Frauen, die ohnehin die Doppelbelastung von Beruf und Familie zu tragen hätten, zu benachteiligen, nur um die Gleichstellung der Geschlechter durchzusetzen. Eher, so ihre Auffassung, müsse die erwiesenermassen physisch und psychisch schädliche Nachtarbeit auch für Männer verboten werden.

Revision des Arbeitsgesetzes (Po. 90.580)
Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)

In der Differenzbereinigung befasste sich der Ständerat in der Märzsession mit der Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Er stimmte dem Nationalrat in Bezug auf die Straffreiheit von Handlungen zu, die sich zwischen Kindern von weniger als 14 Jahren abspielen. Hingegen lehnte er den Beschluss der Volkskammer ab, auch dann von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn bei Beteiligung von 14-16 jährigen der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Immerhin soll bereits der Untersuchungsrichter unter bestimmten Umständen — konkret bei echten Liebesbeziehungen — auf eine Strafverfolgung verzichten können.

In der Frage der strafrechtlichen Verfolgung der Vergewaltigung in der Ehe hatte im Ständerat seit der Erstberatung 1987 ein grundlegender Meinungswandel stattgefunden. Umstritten war nicht mehr das Prinzip der Bestrafung, sondern lediglich noch die Ausgestaltung als Offizial- oder Antragsdelikt. Mit 21 zu 5 Stimmen schloss sich der Rat der Volkskammer an und beschloss, Vergewaltigung in der Ehe nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen. Auch bei allen übrigen Differenzen schloss er sich dem Nationalrat an.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die Kontroverse um die Revision des Arbeitsgesetzes, deren Kernpunkt die Lockerung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots für Frauen in der Industrie ist, verlor auch im Berichtsjahr nichts von ihrer Heftigkeit. Während die Arbeitgeberorganisationen die Vorschläge zwar begrüssten, aber als zu wenig weit gehend bezeichneten, stiess der Entwurf bei den Gewerkschaften, in kirchlichen Kreisen und bei den Frauenorganisationen auf scharfe Ablehnung. Ahnlich gespalten waren die Bundesratsparteien. FDP und SVP zeigten sich mit der Lockerung grundsätzlich einverstanden, SP und CVP wollten hingegen an den geltenden Schutzmassnahmen festhalten.

Revision des Arbeitsgesetzes (Po. 90.580)
Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)

Das Bundesgericht gab zwei Beschwerden der Gewerkschaften gegen vom Biga erteilte Sonderbewilligungen für Sonntagsarbeit ganz oder zumindest in wichtigen Punkten statt. Im Fall einer Spinnerei in Murg (SG) erachteten die Lausanner Richter die für die Einführung von Nacht- und Sonntagsarbeit geltend gemachten wirtschaftlichen Überlegungen als unzureichend und hob die Bewilligung auf. Einem Hersteller von Mikrochips in Marin (NE) gestand das Bundesgericht zwar zu, dass eine ununterbrochene siebentägige Produktionsweise technisch und ökonomisch unentbehrlich sei, doch verweigerte sie ihm den sonntäglichen Einsatz von Frauen, da die Herstellung integrierter Schaltungen keine frauenspezifische Arbeit darstelle und die Frau im Arbeitsgesetz gerade deshalb einen besonderen Schutz geniessen müsse, weil ihr nach traditionellem Rollenverständnis im Familienleben eine besondere Funktion zukomme. Die Richter anerkannten zwar, dass hier ein Widerspruch zum Gleichheitsartikel der Bundesverfassung bestehe, argumentierten aber, dass in diesem Bereich eine Berufung auf Art. 4 Abs. 2 BV erst dann.zulässig wäre, wenn alle Ungleichheiten zwischen Mann und Frau, insbesondere die Lohndifferenzen, beseitigt wären.

Bundesgericht

Als Zweitrat behandelte der Nationalrat in der Wintersession die Revision des Sexualstrafrechts («strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität»). Es handelt sich dabei um den zweiten Teil der 1985 vom Bundesrat vorgeschlagenen Überarbeitung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzbuchs über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Wichtigste Streitpunkte bildeten das sogenannte Schutzalter, die Entkriminalisierung von Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sowie die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe.
Der Rat entschied sich wie zuvor der Ständerat für die Beibehaltung des Schutzalters 16. Sexuelle Handlungen sollen jedoch nicht mehr bestraft werden, wenn die Beteiligten mindestens 14 jährig sind und ihr Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Wenn alle Beteiligten weniger als vierzehn Jahre alt sind, sollen gemäss dem Beschluss des Nationalrats ihre sexuellen Handlungen nicht mehr bestraft werden.
In der Debatte über die Bestrafung von Vergewaltigung in der Ehe wurde die vom Ständerat 1987 beschlossene Beibehaltung der Straffreiheit im Nationalrat von keinem Redner verteidigt. Umstritten war hingegen die von der SP, den Grünen und von Nationalrätinnen aller Parteien geforderte Einstufung als Offizialdelikt. Die Frauenorganisationen von CVP, SP, SVP, GPS, LdU, SD und POCH hatten sich zuvor in einer gemeinsamen Stellungnahme ebenso für die Ausgestaltung als Offizialdelikt ausgesprochen wie der Schweizerische Katholische Frauenbund und die Dachorganisation der Frauenhäuser. Sie argumentierten, dass die Vergewaltigung inner- und ausserhalb der Ehe gleich behandelt werden müsse, und dass mit der Form des Antragsdelikts der Schutz der Frau nicht gewährleistet sei. Für die Einstufung als Antragsdelikt wurde die Begründung ins Feld geführt, die betroffene Frau müsse selbst entscheiden können, ob sie ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen in die Wege leiten wolle. In einer Namensabstimmung entschied der Rat mit 99 zu 68 Stimmen für die Strafverfolgung auf Antrag.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Der Bundesrat entschied bis Ende Jahr nicht in dieser Frage. Im Nationalrat darauf angesprochen, erinnerte er zwar daran, dass 97 der insgesamt 158 ILO-Mitgliedstaaten diese Konvention nicht unterzeichnet haben – darunter so bedeutende wie Australien, die USA, Kanada, Japan, Dänemark, Finnland, Schweden und Grossbritannien – versprach aber, keine voreiligen Schritte unternehmen und vor einer allfälligen Kündigung des Übereinkommens die Meinung der interessierten Kreise einholen zu wollen. Aus dem Biga war verschiedentlich zu vernehmen, der Bundesrat könnte seinen Entscheid über eine Aufkündigung des Abkommens beziehungsweise über eine Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von der Haltung der EG-Staaten abhängig machen. Nachdem der EG-Kommissionspräsident Delors im Januar den Willen bekundet hatte, auch den Bereich der Nachtarbeit im Rahmen des europäischen Binnenmarktes einheitlich zu regeln, stellte sich die Frage, ob es nicht sinnvoller sei, mit den Revisionsarbeiten am Arbeitsgesetz so lange zuzuwarten, bis die angekündigte EG-Richtlinie vorliegt.

angekündigte EG-Richtlinie

Obgleich sich die sogenannt prekären Arbeitsformen (Teilzeit- und Temporärarbeit) bei den Arbeitnehmern steigender Beliebtheit erfreuen, stehen Sozialpolitiker und Gewerkschaften diesem Trend eher reserviert gegenüber, da sie für die Betroffenen Einbussen bei der Karriere und im Bereich der Sozialversicherungen – zum Beispiel durch Nichterreichen des Koordinationsabzugs bei der 2. Säule – befürchten. Auch das Bundesamt für Konjunkturfragen warnte davor, dass die Flexibilisierung der Arbeitszeit die in den Gesamtarbeitsverträgen verankerten Sicherheiten unterlaufen könnte, weil sich im Zuge der Individualisierung die vielen grundlegend verschiedenen Modelle nicht mehr für alle verbindlich regeln liessen.

Auswirkungen der prekären Arbeitsformen auf die soziale Sicherheit
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Mit dem knappsten je registrierten Resultat seit der Einführung des Quorums von 100 000 Unterschriften kam die Volksinitiative der SD (ehemals NA) "für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag" (" 1. August-Initiative") formell zustande. Von den Ende September nach völliger Ausschöpfung der Sammelfrist eingereichten 104 022 Unterschriften erklärte die Bundeskanzlei nach der Überprüfung 102 660 für gültig. In der Herbstsession stimmte der Nationalrat einer im Inhalt identischen parlamentarischen Initiative des Berner SD-Vertreters Ruf zu, nachdem ein analoger Vorstoss zwei Jahre zuvor noch klar abgelehnt worden war.

Volksinitiative "für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag"

Im Juni kam etwas Bewegung in die starren Fronten, als die Internationale Arbeitsorganisation ILO ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen 89 verabschiedete, welches die Bedingungen für Ausnahmen vom Frauen-Nachtarbeitsverbot regelt. Die neuen Lockerungen werden dabei nur gewährt, wenn die Sozialpartner in einer Branche oder einem Beruf zustimmen; sie kann auch für einzelne Betriebe nach Konsultation der Sozialpartner von einer staatlichen Behörde bewilligt werden, sofern der Betrieb punkto Sicherheit, Gesundheitsschutz und Chancengleichheit für Frau und Mann die nötige Gewähr bietet; Schwangere und Wöchnerinnen sollen weiterhin einen besonderen Schutz geniessen. Für die Gewerkschaften schien sich hier ein gangbarer Kompromiss anzubahnen, umso mehr als die ILO gleichzeitig ein allgemeines Abkommen über die Nachtarbeit (Übereinkommen 171) annahm, in welchem die gesundheitliche Schädlichkeit der Nachtarbeit erneut bekräftigt und zu grösster Vorsicht bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemahnt wurde. Anders als ihre ausländischen Kollegen, die zuletzt Einlenken auf den Kompromissvorschlag beschlossen, verweigerten hingegen die schweizerischen Arbeitgeber dem Zusatzprotokoll ihre Zustimmung. In den folgenden Monaten drängten sie immer wieder darauf, die Schweiz solle das Abkommen 89 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (Ende Februar 1992) aufkündigen.

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen 89 allgemeines Abkommen über die Nachtarbeit

Die mehrheitlich über Gesamtarbeitsverträge geregelte Wochenarbeitszeit sank seit 1985 um durchschnittlich 1,2 Stunden. 1990 lag sie im Mittel bei 42,2 Stunden, was gegenüber dem Vorjahr einer Reduktion um 0,2 Stunden entspricht. Die verarbeitende Produktion war dabei mit 41,6 Wochenstunden der Bereich mit der tiefsten Arbeitszeit. Im Dienstleistungssektor lag sie bei durchschnittlich 42,3 Stunden, und im Baugewerbe wurde im Schnitt während 43,5 Stunden gearbeitet. Weniger als 41 Stunden in der Woche arbeiteten die Arbeitnehmer im grafischen Gewerbe (40,5), in der Uhren- und Chemie-Industrie (40,8) sowie im Maschinen- und Fahrzeugbau (40,9). Im Vergleich dazu lagen die wöchentlichen Arbeitszeiten in der EG 1987 zwischen 35,7 und 41,2 Stunden.

Wochenarbeitszeit

Ende 1990 arbeiteten in der Schweiz 17,6% der Beschäftigten (ohne Landwirtschaft) teilzeitlich. Ein Jahr zuvor waren es 16,9% und 1985 gar erst 14,5%. Ungefähr die Hälfte der Teilzeitbeschäftigten leistete Ende 1990 ein Pensum zwischen 50 und 90%. Stark verbreitet ist die Teilzeitarbeit im Dienstleistungssektor, wo sich ihr Gewicht in den vergangenen fünf Jahren von 20,2 auf 24,4% erhöhte. In der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe ist ihr Anteil wesentlich tiefer. Er legte im selben Zeitraum von 8,3 auf 9,6% zu. Dies hängt unter anderem mit dem Übergewicht der männlichen Arbeitskräfte im produzierenden Sektor zusammen. Bei den Männern belief sich der Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigten Ende 1990 insgesamt auf lediglich 6,6%, bei den Frauen jedoch auf 36,6%.

Teilzeitarbeit

Die 1989 vom Neuenburger Ständerat Béguin (fdp) eingereichte Motion, welche verlangte, dass zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilte Triebtäter nur ausnahmsweise in den Genuss der vorzeitigen Entlassung kommen sollen, wurde als Postulat überwiesen. Dabei zeigte Bundespräsident Koller (cvp) zwar durchaus Verständnis für das Anliegen, die Bevölkerung vor gefährlichen Gewalttätern zu schützen. Er verwies aber bezüglich der konkret zu ergreifenden Massnahmen auf die Arbeit der Expertenkommission, welche sich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches befasst.

Motion Triebtäter