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Im Sommer 2017 kam es in der Basler und der Basellandschaftlichen Zeitung zu einem Schlagabtausch zum Thema Fluglärm am Euroairport Basel-Mulhouse. Dieser fand vor allem in Form von Leserbriefen und deren Repliken statt. Zum einen ging es dabei um die Interessen und Forderungen verschiedener Fluglärmgegner-Organisationen aus der Schweiz, aus Deutschland und aus Frankreich und um ihre Widersacher, die die Problematik der Fluglärmbelastung als nicht dramatisch einschätzten. Bei diesen Debatten standen die Flugrouten, die Verlängerung des Nachtflugverbotes von derzeit 24 Uhr bis 5 Uhr auf 23 Uhr bis 6 Uhr und die Begrenzung der Flugbewegungen auf jährlich unter 100'000 im Vordergrund. Zum anderen ging es dabei am Rande auch um persönliche Animositäten zwischen einigen Einzelpersonen und um die Frage, ob Tram-, Eisenbahn- und Autolärm oder aber Fluglärm problematischer seien.

Fluglärm am Euro-Airport

Die durch den zivilen Flugverkehr verursachten Lärmimmissionen beschäftigten 2011 zahlreiche Bürgerinitiativen. Im Januar wurden in beiden Basel zwei von insgesamt rund 8'500 Personen unterschriebene Petitionen eingereicht, die eine Erweiterung der Nachtruhe beim Flughafen Basel-Mülhausen (Euroairport Basel) fordern. Die Nachtruhesperrung sollte dabei in Basel mindestens gleich lang erfolgen wie in Zürich-Kloten (23h00–6h00). Im Zusammenhang mit dem Fluglärm wurde auch der Distriktsrat des Trinationalen Eurodistricts aktiv. Er forderte gegen den Willen der Flughafenbetreiber einen runden Tisch, der sich neben der Lärmfrage mit dem geplanten Bahnanschluss des Flughafens auseinandersetzen soll. Stimmen für eine Ausdehnung der verbindlichen Nachtruhe wurden auch in Genf und Bern laut. Anlässlich einer Rede vor dem Forum der Luftfahrt sprach sich Verkehrsministerin Leuthard für eine gesamtschweizerisch gültige Nachtruheregelung für die zivilen Flughäfen aus. Zum Fluglärmstreit mit Deutschland siehe hier.

Fluglärmproblematik 2011

Un projet de modification de l'ordonnance sur la protection contre le bruit, entrée en vigueur en 1987, a été mis en consultation. Il désire instaurer des normes d'immissions de bruit à l'encontre des aérodromes militaires qui, jusque-là, n'étaient soumis à aucune règle en la matière. Les normes proposées varient selon la zone où se trouve l'aéroport. Par exemple, s'il est sis près d'une zone résidentielle, les immiscions ne devront pas dépasser 55 décibels alors qu'elles pourront aller jusqu'à 70 près d'une zone industrielle. Ces normes seront réduites de cinq décibels pour les aérodromes à construire dans l'avenir. Néanmoins, les installations militaires bénéficient tout de même d'un bonus de cinq décibels par rapport aux installations civiles. Les organisations de protection de l'environnement, même satisfaites de voir le bruit des aérodromes militaires réglementé ne trouvent pas ces solutions suffisantes.

modification de l'ordonnance sur la protection contre le bruit

Gegen den Lärm veranstaltete die SGU eine nationale Kampagne. Dabei kritisierte sie das neue Umweltschutzgesetz als ungenügendes Instrument zur Lärmbekämpfung, weil die pragmatisch ermittelten Alarmwerte bestehende Lärmquellen kaum tangierten; die Massnahmen, die sich aus dem Gesetz ableiten lassen, könnten nur Symptome bekämpfen helfen. Untersuchungen der ETH hätten jedoch ergeben, dass im Kanton Zürich beispielsweise rund ein Viertel der Bewohner mit stetem Lärm lebten. Die Folgen seien Schlafstörungen, die zu Pillenkonsum und Gesundheitsschäden, aber auch zu verminderter Konzentrationsfähigkeit führten. Als vorrangige politische Ziele nannte die SGU die Verminderung von Lärmquellen, die auch bei Freizeitaktivitäten nicht Halt machen dürfe, sowie die Förderung der Lärmschutztechnik. Eine Beschränkung auf Lärmschutzwände entlang von Strassen wurde nur als Notlösung beurteilt.

Kampagne gegen Lärm

Klagen werden immer wieder wegen Belastungen durch den Lärm laut. Juristisch gesehen bestand schon seit der Aufnahme des Umweltartikels in die Verfassung die Möglichkeit einer Lärmbekämpfung durch den Bund. Mit dem neuen Umweltschutzgesetz wurde nun ein vom BUS entwickeltes dreistufiges System von Belastungslimiten eingeführt. Ausgangspunkt bildet eine mittlere Stufe mit sogenannten Immissionsgrenzwerten. Diese werden so festgesetzt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Tieferliegende Planungswerte bilden die untere Stufe. Sie werden als Richtschnur für zukünftige Anlagen und neue Bauzonen herangezogen. Eine obere Stufe schliesslich enthält Alarmwerte, welche Anhaltspunkte für die Beurteilung dringlicher Sanierungen geben. Die Diskussion im Verlaufe des Jahres ergab allerdings, dass das Wohlbefinden auch von subjektiven Präferenzen abhängig ist und nur ungenügend durch allgemeingültige, technisch definierte Limiten erfasst werden kann. Das BUS, die SGU sowie eine Fachtagung im Rahmen der Basler Messe «Pro Aqua – pro Vita 83» stellten die generelle Bekämpfung des Strassenlärms in den Vordergrund, während andere Stimmen Vorbehalte gegen neue Formen des Fliegens äusserten.

Lärmbelastung – dreistufiges System von Belastungslimiten eingeführt

La Société suisse pour la protection du milieu vital, dans le cadre de l'intensification de sa politique de lutte contre le bruit, proposa l'établissement d'un ombudsmann suisse pour le bruit. Celui-ci aurait pour tâche de renseigner le public au sujet des atteintes sonores et de lui montrer comment on peut s'en préserver. Son but serait de sensibiliser la population à ce problème. La Société déclare à l'appui de sa proposition que les normes de bruit étaient souvent dépassées et qu'une grande partie du peuple était soumis sans défense à cette intensification.

L'établissement d'un ombudsmann suisse pour le bruit

Trotz der wirtschaftlichen Rezession der letzten Jahre soll nach Ansicht einer Mehrheit der Bevölkerung der Umweltschutz keinesfalls vernachlässigt werden. Eine im Berichtsjahr durchgeführte Meinungsumfrage ergab, dass die Erhaltung einer lebenswerten Umwelt als wichtigstes Ziel der schweizerischen Politik betrachtet wird. Um diesem eindeutigen Volkswillen, welcher sich bereits 1971 mit der überwältigenden Annahme des Verfassungsartikels über den Umweltschutz manifestiert hatte, gerecht zu werden, legte der Bundesrat einen zweiten Entwurf zu einem Umweltschutzgesetz vor. In Anbetracht der Kritik am ersten, in der Vernehmlassung gescheiterten Entwurf will sich das neue Gesetz auf die Regelung der Bereiche Luftverschmutzung, Lärm und Abfallbewirtschaftung beschränken. Für diese Problemkreise soll der Bundesrat Vorschriften (insbesondere über Emissionsgrenzwerte) erlassen können. Die Erhebung einer Lenkungsabgabe, welche die Schadstofferzeuger mit materiellen Sanktionen zu einem umweltgerechten Verhalten veranlassen könnte, ist hingegen nicht vorgesehen. Von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit des neuen Gesetzes (falls es in der vorliegenden Form verabschiedet wird), dürfte es demnach sein, welche Grenzwerte der Bundesrat vorschreiben wird und von welchem Zeitpunkt an sie eingehalten werden müssen. Mit dem neuen Gesetz soll im weitern eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt werden, welcher sich alle grössern Bauvorhaben zu unterziehen hätten. Das noch 1978 abgeschlossene Vernehmlassungsverfahren zeigte, dass auch dieser zweite Entwurf nicht mit allgemeiner Zustimmung rechnen kann. Die Kritik kommt allerdings diesmal von der entgegengesetzten Seite. Die Umweltschutzorganisationen, die SPS, die SVP und der Landesring würden eine umfassendere Vorlage bevorzugen; dies würde ihrer Meinung nach auch besser dem Verfassungsauftrag entsprechen. Daneben bemängeln sie insbesondere den grossen Ermessensspielraum, welcher dem Bundesrat beim Erlass der Emissionsgrenzwerte eingeräumt werden soll, und den Verzicht auf das Instrument der Lenkungsabgabe. Sie begrüssen jedoch die Verankerung des Verursacherprinzips sowie die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und hoffen, die Vorlage bei der parlamentarischen Beratung noch in einigen Punkten zu ihren Gunsten abändern zu können. Weitgehend befriedigt äusserten sich die CVP, die FDP und die Vertreter der Wirtschaft. Dabei warnte der Vorort bereits vor einer strengen Auslegung des Gesetzes, da sonst die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft gefährdet werden könnte.

Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; BRG 79.072)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Über mehrere Vorstösse zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Lärms ist schon im Zusammenhang mit dem Strassen- und Luftverkehr berichtet worden. Die verschiedenen Volksbegehren, die in diesem Bereich geplant, lanciert und eingereicht wurden, trugen wesentlich zur Steigerung der «Initiativenflut» bei. Das Gesundheitsinspektorat der Stadt Zürich veröffentlichte einen Bericht «Die Belastung der Stadtluft durch Motorfahrzeuge». Die Tatsache, dass auch in Fachkreisen Unklarheit über die wirkliche «Gefahrenschwelle» von Schadstoffkonzentrationen besteht, erschwerte die Interpretation der Ergebnisse. Dringende Abwehrmassnahmen erforderte nach Ansicht der Verfasser die überaus starke Zunahme des Bleigehalts in der Stadtluft; der Bericht bezeichnete diesen als völlig unberechenbare «Zeitbombe».

Fehlende Bundesgesetzliche Grundlage zu Luftreinhaltung und Lärmschutz (Mo. 11503)

Mit dem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen in allen Teilen des Landes stellt sich immer dringlicher das Problem der Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen. Die fortschreitende Veränderung der Landschaft, die Verschmutzung von Wasser und Luft, die Zunahme von Verkehrs- und Industrielärm geben Anlass zu Gegenbewegungen, die in einzelnen Gebieten die Form erregter Reaktionen annehmen. Die Problematik äussert sich in Widerständen gegen den Bau von Kraftwerken (vgl. auch hier), Ölraffinerien, Bergbahnen, Schiffahrtswegen oder Flugplätzen oder in Forderungen nach Schutz für Naturlandschaften und Baudenkmäler sowie nach Schaffung von Ruhezonen. Neben Einzelreaktionen sind aber auch Bestrebungen zu verzeichnen, die durch umfassendere gesetzgeberische Massnahmen ein gewisses Gleichgewicht zwischen Technik und Natur zu sichern versuchen. Die Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen in einem mit den Erfordernissen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung vereinbaren Mass ist nicht zuletzt eine Hauptaufgabe der Landesplanung.

Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen bei zunehmendem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen