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Der Nationalrat gab auf Antrag der vorberatenden Kommission und gegen den Widerstand der beiden St. Galler Giger (fdp) und Steinemann (ap) auch einer parlamentarischen Initiative Zisyadis (pda, VD) Folge, welche verlangt hatte, dass sich staatenlose, in der Schweiz geborene Kinder bereits vor dem 16. Altersjahr einbürgern lassen können.

Erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder (Pa.Iv. 92.423)

Beide Parlamentskammern hiessen den im Vorjahr vom Bundesrat vorgeschlagenen Verfassungsartikel für eine Erleichterung der Einbürgerung junger Ausländer und Ausländerinnen gut. Gemäss den Ausführungen von Bundesrat Koller im Ständerat ist vorgesehen, dass für in der Schweiz geborene oder in die Schule gegangene Jugendliche im Alter zwischen 16 und 24 Jahren das Verfahren vereinfacht, die vorgeschriebene Wohnsitzdauer in der Einbürgerungsgemeinde verkürzt und die Gebühren reduziert werden sollen. Im Ständerat erwuchs dem Vorschlag keine Gegnerschaft; im Nationalrat opponierten Schweizer Demokraten (SD) und Lega, die Autopartei (AP) sowie der Freisinnige Giger (SG). Der neue Verfassungsartikel wurde hier mit 113 zu 19 Stimmen angenommen.

Erleichterung der Einbürgerung junger Ausländer und Ausländerinnen (BRG 92.079)

Nachdem der Nationalrat im Vorjahr der parlamentarischen Initiative Ducret (cvp, GE) für eine Halbierung der für die Einbürgerung geforderten minimalen Wohnsitzpflicht Folge gegeben hatte, arbeitete eine Kommission einen konkreten Vorschlag aus. Sie schlug vor, die erforderliche Wohnsitzdauer für die ordentliche Einbürgerung von 12 auf 6 Jahre (wovon 3 während der letzten 5 Jahre vor der Gesuchseinreichung) zu halbieren. Dabei sollen aber die zwischen dem 10. und 20. Altersjahr in der Schweiz verbrachten Jahre nicht mehr wie heute doppelt angerechnet werden. Eine bürgerliche Minderheit in der Kommission beantragte hingegen eine Verkürzung auf 8 Jahre unter Beibehaltung der doppelten Anrechnung der Jugendjahre. Die Fristen bei den verschiedenen Formen der erleichterten Einbürgerung möchte die Kommission nicht generell verkürzen, sondern nur für Kinder mit einem schweizerischen Elternteil.

Halbierung der Wohnsitzpflicht für Einbürgerung (Pa.Iv. 90.257)

In Ausführung der im Vorjahr überwiesenen Motion Portmann (cvp, GR) (89.635) legte der Bundesrat im Oktober seine Botschaft über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vor. Er schlug darin einen neuen Verfassungsartikel vor, der festhält, dass der Bund die Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer erleichtert. Erschwerende Erfordernisse in Bezug auf Wohnsitzdauer in der Einbürgerungsgemeinde sowie prohibitive kantonale und kommunale Einbürgerungstaxen wären damit nicht mehr möglich. In einigen Kantonen und Gemeinden sind derartige Erleichterungen bereits in Kraft oder in Vorbereitung (u.a. GE, VD und ZH).

Erleichterung der Einbürgerung junger Ausländer und Ausländerinnen (BRG 92.079)

Der Nationalrat stimmte auf Antrag seiner Kommission und gegen die Opposition von Giger (fdp, SG) und Steffen (sd, ZH) einer parlamentarischen Initiative Ducret (cvp, GE) für eine Erleichterung der Einbürgerung zu. Der Vorstoss verlangt eine Halbierung der für die ordentliche Einbürgerung geforderten minimalen Wohnsitzdauer von 12 Jahren. Diese bestehende Anforderung ist im europäischen Vergleich ausserordentlich streng, nur gerade Deutschland und Österreich kennen mit zehn Jahren annähernd so hohe Barrieren. Ob mit dieser angestrebten Gesetzesänderung die Einbürgerung für die vielen jungen Ausländer, welche einen guten Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht haben, attraktiver gemacht werden kann, ist allerdings fraglich. Da bereits heute die Wohnsitzjahre zwischen dem 10. und dem 20. Altersjahr doppelt angerechnet werden, stellt diese Vorschrift für die meisten von ihnen keinen Hinderungsgrund dar. Eine Erleichterung trat aber für die in der Schweiz wohnenden italienischen Staatsbürger in Kraft, indem Italien das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft ebenfalls aufgehoben hat.

Halbierung der Wohnsitzpflicht für Einbürgerung (Pa.Iv. 90.257)

Der Bundesrat beschloss, das 1990 revidierte Bürgerrechtsgesetz auf den 1.1.1992 in Kraft zu setzen. Die meisten Kantone befassten sich deshalb mit der Anpassung ihrer kantonalen Gesetze. Widerstände zeigten sich nur im Thurgau, wo die SD wegen der Bestimmungen über das Doppelbürgerrecht das Referendum einreichten. Auf Bundesebene stimmte eine Kommission des Nationalrats einer parlamentarischen Initiative Ducret (cvp, GE) zu, welche eine Halbierung der für die ordentliche Einbürgerung verlangten Wohnsitzdauer von zwölf Jahren verlangt. Beide Kammern des Parlaments überwiesen zudem eine Motion Portmann (cvp, GR), welche den rund 200'000 in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren gewähren will.

Frage des Doppelbürgerrechts
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die EKA ihrerseits formulierte konkrete Vorschläge zur Erleichterung des Einbürgerungsverfahrens für diese sogenannte «zweite Ausländergeneration». Insbesondere möchte sie, dass die angestiegene geografische Mobilität besser berücksichtigt, das Verfahren vereinfacht und die Einbürgerungsgebühren gesenkt werden. Bundespräsident Koller (cvp) gab an der Feier zum 20jährigen Bestehen dieser Kommission bekannt, dass er beabsichtige, dem Parlament neue Rechtsgrundlagen für eine erleichterte Einbürgerung der in der Schweiz geborenen Ausländer vorzulegen.

Einbürgerung zweite Ausländergeneration
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Das revidierte Bürgerrechtsgesetz wird auf Anfang 1992 in Kraft treten. Neben der Zulassung des Doppelbürgerrechts – diese Bestimmung wird bereits seit Ablaufen der Referendumsfrist im Juli 1990 angewandt – bringt es als wichtigste Neuerung die Abschaffung der bisher weltweit einzigartigen Regelung, dass Ausländerinnen durch Heirat mit einem Schweizer das Bürgerrecht automatisch erworben haben. Für ausländische Ehepartner beiderlei Geschlechts gilt künftig ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Im Berichtsjahr konnte die zweite Etappe der Revision des Bürgerrechtsgesetzes abgeschlossen werden. Anlässlich der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten zeigte sich das Parlament in der Frage der Doppelbürgerschaft flexibel. Obwohl zuerst beide Kammern für die Beibehaltung der Vorschrift gestimmt hatten, wonach die Eingebürgerten nichts unternehmen dürfen, um die bisherige Staatsbürgerschaft beizubehalten, kamen sie in der Differenzbereinigung auf diesen Entscheid zurück. Gestützt auf Art. 16.3 des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragten die beiden vorberatenden Kommissionen, diese Bestimmung einer zweiten Lesung zu unterziehen. Der Ständerat beschloss nun einstimmig, diese Vorschrift zu streichen. Der Nationalrat schloss sich gegen die Opposition von M. Ruf (sd, BE) diesem Entscheid an. Man hofft, dass von dieser liberaleren Regelung vor allem die mehr als 200'000 weniger als 20 Jahre zählenden Bürgerinnen und Bürger aus den EG-Staaten, welche zu einem guten Teil in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, Gebrauch machen werden. Voraussetzung dazu wäre allerdings, dass die Herkunftsländer dieser Personen (vor allem Italien und Deutschland) das Verbot der Doppelbürgerschaft ebenfalls aufheben würden.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Vor der Schlussabstimmung über die bereinigte Bürgerrechtsvorlage kam es im Nationalrat allerdings noch zu einem frauenpolitischen Zwischenspiel. Bär (gp, BE) plädierte für Rückweisung des Textes zur redaktionellen Überarbeitung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass mit der durchgängigen Verwendung der männlichen Formen (mit dem einleitenden Verweis, dass damit auch die Frauen mitgemeint seien) nicht nur die Frauen diskriminiert würden, sondern auch neue rechtliche Institutionen wie zum Beispiel die Ehe zwischen Männern geschaffen werden, was wohl kaum in der Absicht der Parlamentsmehrheit liegen dürfte. Nachdem der Präsident der Redaktionskommission erklärte hatte, dass sich eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit dem Problem der geschlechtsneutralen Formulierungen befasse, lehnte der Rat den Rückweisungsantrag Bär mit 56 zu 70 Stimmen ab.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Gerade diese Bestimmung ist aber gemäss neuesten Studien — neben den hohen Kosten und dem komplizierten Verfahren — ein wichtiger Grund, weshalb viele in der Schweiz aufgewachsene Kinder aus Gastarbeiterfamilien von einer Einbürgerung absehen. Diese Zurückhaltung ist in den letzten Jahren durch die gesteigerte Attraktivität der EG-Pässe noch verstärkt worden und drückte sich in einem Rückgang der Einbürgerungszahlen aus. Die Frage des Doppelbürgerrechts wird den Nationalrat aber weiterhin beschäftigen: Kurz nach der Debatte reichte Portmann (cvp, GR) eine Motion ein, welche eine Streichung dieser Bestimmung und zudem ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren für in der Schweiz aufgewachsene ausländische Staatsangehörige verlangt.

Frage des Doppelbürgerrechts
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Als Zweitrat befasste sich die Volkskammer mit der zweiten Etappe der Bürgerrechtsrevision, bei der es um die Bestimmungen über die Einbürgerung und dabei namentlich um die Aufhebung der bisherigen automatischen Bürgerrechtsverleihung an ausländische Ehefrauen von Schweizern geht. Da der Nationalrat in einigen untergeordneten Bestimmungen anders entschied als der Ständerat, konnten die Beratungen noch nicht abgeschlossen werden. In der Debatte lehnte das Parlament sämtliche Verschärfungsanträge der Nationalen Aktion deutlich ab. Aber auch die Linke und die Grünen blieben mit ihren Bestrebungen um eine liberalere Ausgestaltung des Gesetzes in der Minderheit. So fand auch ihr Antrag auf Streichung der Bestimmung, wonach eine im ordentlichen Verfahren eingebürgerte Person auf ihr bisheriges Bürgerrecht verzichten soll, keine Zustimmung.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Der Ständerat stimmte der zweiten Etappe der Bürgerrechtsrevision in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zu. Nachdem in einer ersten Etappe das Bürgerrecht von Kindern aus gemischtnationalen Ehen neu geregelt worden war, ging es nun um den Erwerb des Bürgerrechts und dabei insbesondere um die Aufhebung der automatischen Einbürgerung von Ehefrauen von Schweizern.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Der Bundesrat legte, nach weitgehend positiven Reaktionen in der Vernehmlassung, seinen Vorschlag für die zweite Etappe der Revision des Bürgerrechtsgesetzes vor. Im wesentlichen geht es dabei um die geschlechtsneutrale Regelung des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts, wobei insbesondere die automatische Einbürgerung von Frauen durch Heirat abgeschafft werden soll. Gemäss dem neuen Gesetz sollen in Zukunft Frauen und Männer individuell Einbürgerungsanträge stellen können. Für Ehepaare mit gemischter Staatsbürgerschaft ist für den ausländischen Teil ein erleichtertes Verfahren vorgesehen, welches nach fünf Jahren Wohnsitz und drei Jahren Ehe eingeleitet werden kann. Komplementär zu dieser Revision beantragte die Regierung eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern. Diese hat zum Ziel, ausländischen Personen mit schweizerischen Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung zu garantieren.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Gleichberechtigung von Frau und Mann bildet ein wesentliches Leitprinzip der Revision des Gesetzes über das Bürgerrecht. Nachdem 1985 ein erster Teil in Kraft gesetzt worden war, gab nun der Bundesrat den Vorentwurf für die zweite Revisionsetappe in die Vernehmlassung. Es geht darin primär um die Abschaffung der Bestimmung, wonach Ausländerinnen durch Heirat mit einem Schweizer automatisch das schweizerische Bürgerrecht erlangen. Ausländischen Ehepartnern von Schweizern und Schweizerinnen soll nach dem Vorentwurf jedoch der Weg der erleichterten Einbürgerung offenstehen. Ausserdem ist vorgesehen, dass beide Ehepartner die Möglichkeit erhalten, individuell eingebürgert oder aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen zu werden. Nach geltendem Gesetz kann bei ausländischen Ehepaaren die Frau nur gemeinsam mit dem Ehemann eingebürgert werden.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die 1984 vom Parlament gutgeheissene erste Etappe der Reform des Bürgerrechts wurde auf den 1. Juli 1985 in Kraft gesetzt. Von den neuen Bestimmungen sind Kinder betroffen, deren schweizerische Mutter mit einem Ausländer verheiratet ist.

Erste Etappe der Bürgerrechtsrevision: Kinder mit einem schweizerischen Elternteil
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Nach der 1983 erfolgten Verfassungsrevision wurde nun die Reform des Bürgerrechts auf Gesetzesstufe vorangetrieben. In einem ersten Schritt beantragte der Bundesrat die Neuregelung des Bürgerrechts für Kinder aus Familien mit einem schweizerischen Elternteil, während die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Übertragung der Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner in einer späteren Phase zu erwarten ist. Gemäss der Botschaft soll die Bestimmung, wonach die Kinder schweizerischer Mütter und ausländischer Väter in der Regel nur dann das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn die Eltern im Inland Wohnsitz haben, gestrichen werden. Davon soll lediglich abgewichen werden, wenn die Mutter ihr schweizerisches Bürgerrecht durch eine vorangegangene Ehe mit einem Schweizer erworben hat. In diesen Fällen sollen aber die Kinder immerhin dann vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren können, wenn sie genügend starke Bindungen zur Schweiz aufweisen. Um zu verhindern, dass das Bürgerrecht der Form halber von im Ausland geborenen Doppelbürgern ohne engere Bindungen an die Schweiz beibehalten wird, müssen diese ihren Bürgerrechtsanspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze (22. Lebensjahr) bestätigen. Abgesehen von einem chancenlosen Rückweisungsantrag von Nationalrat Ruf (na, BE) fand die Vorlage in beiden Kammern breite Unterstützung und konnte noch vor Jahresende verabschiedet werden.

Erste Etappe der Bürgerrechtsrevision: Kinder mit einem schweizerischen Elternteil
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Dans le domaine de la politique familiale, l'essentiel des préoccupations parlementaires s'est concentré sur l'élimination, en deuxième lecture, des divergences relatives à la révision du droit matrimonial. Au-delà des affrontements entre défenseurs inconditionnels de la communauté conjugale traditionnelle et partisans de l'égalité des droits personnels de chacun des époux, les débats ont été dominés par la volonté de clore définitivement un dossier qui mobilise les énergies depuis près de cinq ans et d'éviter le lancement de référendums éventuels. Les points d'accrochage se sont principalement cristallisés autour du choix du nom de famille, du droit de cité et sur la procédure de résiliation du bail ou l'aliénation du domicile familial. Les concessions ont certes pris l'avantage sur les dissensions et le nouveau droit matrimonial a été mis sous toit avec un soutien massif des Chambres. Toutefois, les lourdes menaces de référendum qui ont plané sur les travaux du plénum ont fini par se concrétiser. Avant même la fin des délibérations, un comité référendaire s'est constitué, réunissant principalement des milieux extra-parlementaires de l'UDC, du PDC et du PRD et emmené par le député Blocher (udc, ZH). Son initiative a d'ailleurs été désavouée par son propre parti dont le groupe parlementaire soutient le nouveau droit matrimonial. Les motivations des opposants sont d'abord d'ordre moral. Le passage d'une conception patriarcale de la famille à celle fondée essentiellement sur la notion d'époux partenaire, anticiperait sur la réalité et instituerait une protection abusive de l'arbitraire individuel aux dépens de la communauté conjugale. En outre, le nouveau régime légal de la participation aux acquêts et le nouveau droit successoral sont considérés comme hostiles aux entreprises de type familial et aux exploitations agricoles. De la contestation formelle au lancement officiel d'un référendum, le comité a néanmoins attendu d'obtenir le soutien des milieux économiques. Au terme de longs débats internes, l'Union suisse des arts et métiers s'est finalement ralliée aux raisons économiques invoquées par le Comité suisse contre un droit de mariage inapproprié. — Elle a été suivie par le bureau du Redressement national en dépit de l'hostilité véhémente de sa base, la Ligue vaudoise et diverses chambres de commerce. Le front référendaire s'est donc constitué avec peine, bon nombre d'organisations consultées ont refusé de destabiliser un vaste projet, patiemment élaboré. Pour tenter de contrer les attaques, une centaine de parlementaires ont constitué un groupe de travail avec pour objectif d'informer le public sur les aspects controversés du nouveau droit tout en s'efforçant de faire reconnaître ses avantages. Dans un même élan de solidarité, la plupart des députés aux Chambres ont publié un Manifeste en faveur de la nouvelle loi et l'Association suisse pour les droits de la femme s'est mobilisée pour parfaire l'information des citoyens sur ses applications concrètes.

Revision des Eherechts (3. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 79.043)
Dossier: Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Namensrecht

Bis zur Volksabstimmung vom 4. Dezember reflektierten Parteistellungnahmen und Medienargumente im grossen ganzen die mehrheitlich positive Einstellung der Räte zu den beiden Vorlagen. Die Presse engagierte sich mit eingehenden Artikeln, verschwieg aber auch nicht, dass im Volk beträchtlicher Unmut angesichts der Häufung von Asylgesuchen bestand, welcher sich wohl auf die Abstimmung auswirken würde. Der Volksentscheid ergab eine deutliche Annahme der Bürgerrechtsregelung für die Familie. Dagegen lehnte der Souverän die erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern, von Flüchtlingen und von Staatenlosen mit 55% Neinstimmen ab; 18 ablehnende Ständestimmen standen 5 befürwortenden gegenüber. Insgesamt bot die Diskussion der Vorlagen Gelegenheit, einige wesentliche Gesichtspunkte zu erörtern, z.B. die Eigenheiten des schweizerischen Bürgerrechts, das ambivalente Verhältnis der Schweizer zur «zweiten Ausländergeneration» und die Tatsache, dass es private Organisationen sind, welche die Hauptlast der Eingliederung von Ausländern und Flüchtlingen tragen. Andere Themen traten dagegen stark zurück: so die unterschwellige Furcht vieler Arbeitnehmer vor dem Anwachsen der Flüchtlingszahlen in einer Zeit ungesicherter Beschäftigung, die Frage, was für Einstellungen zur Gastheimat die jungen Ausländer eigentlich hegen oder auch die zu erwartende Verknappung der Armeebestände, die man durch die Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration hätte mildern können.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Reform des Bürgerrechts (Art. 44, 44 bis, 45 und 54 BV) wurde nun auch vom Nationalrat behandelt. Dieser schloss sich im Februar dem Vorschlag des Ständerates an, dass dem Stimmbürger — nicht zuletzt aus taktischen Gründen — zwei separate Vorlagen zu präsentieren seien: Übertragung des Bürgerrechts in der Familie einerseits, erleichterte Einbürgerung für die «zweite Ausländergeneration» anderseits; seiner Kommission folgend, lehnte er eine entsprechende Bevorzugung der Flüchtlinge und der Staatenlosen ab. Die Differenz zwischen den Kammern wurde in der Junisession dadurch bereinigt, dass man für die Einbürgerungserleichterung der beiden umstrittenen Bewerbergruppen den Vorbehalt formulierte: «... sofern sie sich in die schweizerischen Verhältnisse eingelebt haben». Damit versuchte man der in der Bevölkerung manifesten Flüchtlingsfeindlichkeit zu begegnen.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Auf dem Gebiet der Familienpolitik trat nach der Ständekammer nun der Nationalrat auf die Revision des Ehe-, Ehegüter- und Erbrechts ein. Ein im Namen der unabhängigen und evangelischen Fraktion gestellter Rückweisungsantrag Schalcher (evp, ZH) sowie ein Begehren auf Nichteintreten von C. Blocher (svp, ZH) wurden mit 130 zu 35 bzw. 143 zu 8 Stimmen abgelehnt. Alle übrigen Fraktionen votierten für die Behandlung der von der zuständigen Ratskommission gründlich vorbereiteten Vorlage und bejahten damit die Anpassung des Eherechts an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse. In der Detailberatung gingen die Meinungsverschiedenheiten oft quer durch die Fraktionen hindurch, wobei vor allem bezüglich der Wahl des Familiennamens die verschiedensten Lösungen vorgeschlagen wurden. Beim Familiennamen und beim Bürgerrecht wurde allerdings auf eine völlige Gleichstellung der Ehepartner verzichtet, aber den Persönlichkeitsrechten der Ehefrau Rechnung getragen. Mit der Verabschiedung von Sonderregelungen für die Landwirtschaft und das Gewerbe im Eherecht wurde ein weiterer möglicher Referendumsgrund beseitigt. Mit 139 zu 7 Stimmen nahm der Rat einschliesslich der LdU/EVP-Fraktion das neue Gesetz sehr überzeugend an. Die wenigen ins Gewicht fallenden Differenzen zu den Beschlüssen des Ständerates (Familienname, Bürgerrecht usw.) wurden von dessen Kommission im November allerdings erst zu einem geringen Teil bereinigt.

Revision des Eherechts (3. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 79.043)
Dossier: Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Namensrecht

Bei den Reformen für das Bürgerrecht begrüssten in einer Vernehmlassung die meisten Befragten eine Gesamtrevision. Sie wünschten also die Teilfrage des Bürgerrechtes von Kindern schweizerischer Mütter nicht separat und vorweg zu behandeln. Ein Projekt, welches diesem Wunsche Rechnung trug, beschäftigte 1982 verschiedene Gremien: Der Bundesrat präsentierte im Frühjahr eine neue Fassung von Art. 44 BV, die eine Grundlage bieten sollte für die gesetzliche Regelung verschiedener Problemkreise, darunter vor allem der Gleichstellung von Mann und Frau. Bis jetzt muss ein Ausländer das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, selbst wenn seine Ehefrau Schweizerin ist. Eine Ausländerin dagegen wird durch die Vermählung mit einem Schweizer automatisch und sofort Schweizerbürgerin. Die Landesregierung möchte nun Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, das Schweizer Bürgerrecht erst nach einer Wartefrist gewähren und die Stellung des mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers verbessern, so dass Mann und Frau gleich behandelt werden. Bisher bestanden in dieser Hinsicht gewisse Einschränkungen bei Ehen einer Schweizerin mit einem Ausländer, je nach der Abstammung der Frau und nach dem Wohnort der Eltern bei der Geburt des Kindes. Schliesslich möchte der Bundesrat die Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländer vereinfachen, ebenso für Flüchtlinge und Staatenlose.

Der Ständerat behandelte diese Vorschläge während der Sommersession und stimmte ihnen materiell zu, während der Nationalrat nicht mehr im Berichtsjahr darüber entschied. Seine Kommission beantragte noch 1982 mit Stichentscheid des Präsidenten, aus taktischen Gründen die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländergeneration vorzubehalten, sie also Flüchtlingen und Staatenlosen nicht zu gewähren. Der Ständerat seinerseits hatte bereits im Sommer eine Anregung des Verbandes schweizerischer Frauenvereine aufgenommen und beschlossen, den Bürger über zwei separate Vorlagen entscheiden zu lassen (Bürgerrecht in der Familie und erleichterte Einbürgerung), obwohl die Einheit der Materie gegeben wäre, handelt es sich doch um mehrere Abschnitte desselben Verfassungsartikels. Gewarnt durch das unerwartete Nein des Souveräns vom 6. Juni zum Ausländergesetz, hofft das Parlament auf diese Weise, sein Projekt mit weniger Schaden durch die Klippen des obligatorischen Referendums zu steuern.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Le moins qu'on puisse dire, c'est qu'au chapitre des relations bilatérales, la Suisse entretient un réseau de contacts aussi large que varié. Toute une panoplie de chefs d'Etats, ministre des Affaires étrangères ou délégations gouvernementales, à titre officiel ou privé, ont séjourné dans notre pays. En particulier s'étaient les visites des premiers ministres péruvien et indien, du vice premier ministre égyptien, des chefs d'Etats du Venezuela et du Ghana, des ministres des Affaires étrangères tunisien, indonésien, belge , cypriote et portugais ainsi que les délégations gouvernementales du Nicaragua et de l'Iran.
Les visites officielles des présidents italien et autrichien ont été l'occasion de raffermir quelque peu les liens privilégiés qui nous unissent à ces deux pays. On savait les autorités italiennes particulièrement préoccupées par le sort de ses ressortissants travaillant en Suisse. Or il semblerait qu'au terme du voyage de S. Pertini, ce contentieux ait en grande partie été aplani. Deux conventions ont même été ou sont en voie d'être ratifiées par le parlement. La première porte sur une rétrocession des prestations de l'assurance-invalidité aux saisonniers (MCF 80.075) et, dans un tout autre domaine, le seconde vise à une rectification de frontières (MCF 81.060). Le voyage du chef d'Etat italien avait du reste été précédé de celui de son ministre des Affaires étrangères.
Quant à la visite du chef d'Etat autrichien, elle avait avant tout pour but de discuter du projet de ratification des accords consulaires (MCF 80.074) entre les deux pays, concernant six Etats dans lesquels soit la Suisse, soit l'Autriche n'ont pas de missions diplomatiques. Le parlement a en outre ratifié un traité avec ce pays portant sur la réciprocité dans le domaine de la responsabilité de l'Etat. Désormais, les ressortissants lésés d'un des pays seront traités de la même manière que leurs propres nationaux.

De son côté, le ministre du DFAE, P. Aubert, s'est rendu d'abord en France afin d'y évoquer les conséquences pour le monde industriel et bancaire helvétique des mesures françaises de nationalisation. Un certain nombre d'établissements français nationalisés ont en effet des filiales suisses. Le dossier controversé de la fuite des capitaux et de l'évasion fiscale qui, en 1980, avait provoqué un refroidissement dans nos liens avec ce pays voisin n'a guère été abordé. Dans une réponse à une question ordinaire du Conseil national A. Ogi (udc, BE) qui désirait savoir dans quelle mesure les actionnaires suisses seraient indemnisés, le Conseil fédéral P. Aubert a précisé que son homologue français avait donné toutes les garanties quant à une indemnisation prompte.
Le chef de la diplomatie suisse s'est envolé par la suite pour le Canada afin de s'y entretenir de l'importante question de l'embargo sur les livraisons d'uranium canadien aux centrales nucléaires suisses. La Suisse demeure le seul pays contre lequel cette mesure, décrétée en 1977, est toujours en vigueur. Notre pays refuse de signer un accord additionnel par lequel il s'engagerait à mieux contrôler ses exportations de matériel nucléaire. Au terme de ces pourparlers, aucune solution satisfaisante ne semble avoir été trouvée.

Malgré les récents événements qui ont quelque peu altéré nos relations avec certains pays de l'Est, des contacts fructueux restent possibles. La visite de l'ambassadeur E. Brunner en URSS tendrait à le prouver. Cette consultation s'inscrivait certes dans le contexte des travaux de la Conférence sur la sécurité et la coopération en Europe (CSCE), mais elle marquait aussi la reprise du dialogue politique bilatéral. Depuis plus de trois ans en effet, plus aucun haut fonctionnaire du DFAE ne s'était rendu à Moscou et l'on se souvient que le voyage de P. Aubert, prévu en mars 1980, avait été annulé à la suite de l'intervention soviétique en Afghanistan.
Cette démarche n'a pas empêché notre exécutif d'intervenir publiquement en faveur de la famille du Prix Nobel de la paix, A. Sakharov. Une pétition a même été remise à la Mission de l'URSS auprès des organisations internationales à Genève par une délégation comprenant entre autres les députés M. Bauer (pl, GE) et G. Duboule (prd, GE).
Par ailleurs, la Suisse a conclu avec la Hongrie un accord fiscal (MCF 81.054), visant à éviter que des sociétés dites mixtes, financées à la fois par l'industrie hongroise et par des firmes suisses, soient imposées deux fois. Il s'agit de la première convention du genre jamais signée par notre pays avec un Etat communiste. Plusieurs conventions de ce type conclues avec la Nouvelle-Zélande (MCF 80.076), l'Irlande (MCF 81.028) et la Grande-Bretagne (MCF 81.042) ont été modifiées.

Au lendemain du coup de force des militaires en Pologne, l'attention s'est évidemment portée vers ce pays. Le Conseil fédéral a été l'un des premiers gouvernements à condamner officiellement les mesures répressives ordonnées par l'armée. Dans un communiqué publié en décembre, il a souhaité la levée de l'état d'exception ainsi que le complet rétablissement des libertés fondamentales. D'aucuns se sont demandés si cette prise de position n'était pas susceptible de créer un précédent dangereux dans la mesure où il est extrêmement rare que nos autorités s'immiscent dans les affaires intérieures d'un pays. Cela d'autant plus qu'elles avaient réagi mollement lors du coup d'Etat militaire en Turquie ou de l'arrivée de la junte au pouvoir au Salvador.
Dans la plupart des grandes villes suisses, des manifestants se sont réunis à l'appel des syndicats et des partis de gauche pour dénoncer l'état de siège en Pologne et pour exprimer leur solidarité avec les syndicalistes polonais. Une manifestation nationale de soutien a même été organisée à Berne, manifestation qui a rassemblé plus de 10'000 personnes. Varsovie a publiquement critiqué l'attitude du Conseil fédéral dans cette affaire et condamné le fait que les autorités helvétiques aient toléré la réunion de leaders de «Solidarnosc» dans divers villes. Ce durcissement d'attitude ne devrait pas affecter notre aide alimentaire à ce pays. Le gouvernement fédéral a en effet accepté sous forme de postulat une motion (Mo. 80.931) du conseil national Günter (adi, BE) le chargeant de renforcer les mesures prises jusqu'à présent.

A l'occasion de la rencontre à Berne entre P. Aubert et le responsable des Affaires étrangères au sein de l'Organisation de libération de la Palestine (OLP), le chef du DFAE s'est déclaré prêt à offrir ses bons offices pour un règlement équitable du conflit au Proche-Orient. En outre, il a tenu à préciser à nouveau la position du Conseil fédéral. Un tel règlement ne saurait être envisagé sans y associer toutes les parties concernées. Il faudra donc d'une part reconnaître le droit d'Israël à l'existence et à la sécurité dans des frontières internationalement reconnues et d'autre part prendre en considération les aspirations légitimes du peuple palestinien à se déterminer sur son propre avenir. L'OLP représente à cet égard incontestablement la principale organisation palestinienne. Voir sur ce sujet la question ordinaire (Q 80.833) du Conseil national G. Baechtold (ps, VD).
Cette entrevue a suscité un certain nombre de réactions. Le PRD et les milieux pro-israéliens l'ont nettement désapprouvée. Ils ont estimé qu'en recevant un tel représentant, le gouvernement ne faisait que cautionner une organisation terroriste et remettait de surcroît en question la pratique qui consiste à ne reconnaître que des Etats légalement créés. Pour sa part, l'ambassade d'Israël en Suisse a recouru à un procédé guère en usage dans notre pays. Elle a distribué à la presse un dossier sur les déclarations récentes de ce responsable politique et de membres de l'OLP. Il est effectivement exceptionnel qu'une mission d'un pays étranger s'en prenne à la politique des autorités helvétiques. Cette visite pourrait cependant avoir des répercussions plus importantes qu'il n'y paraît. Elle montre en effet à la communauté internationale que la Suisse, tout comme la plupart des Etats européens, admet que la participation des Palestiniens à la recherche d'une solution au problème du Proche-Orient est primordiale et qu'à ce titre, l'OLP a un rôle essentiel à jouer.

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Die Bemühungen um eine Reform auf dem Gebiet des Bürgerrechts haben sich in Verfahrensstreitigkeiten verwickelt, hinter denen freilich Prioritätsprobleme stehen. Das EJPD, das sich schon seit langem mit der Materie befasst, strebt eine möglichst breite Neuordnung an; sie soll sowohl die Einbürgerung von Flüchtlingen, Staatenlosen und in der Schweiz aufgewachsenen Kindern von Einwanderern erleichtern wie auch jede Ungleichheit der Geschlechter bei der Zuerkennung des Bürgerrechts an Ehegatten oder Nachkommen von Schweizern beseitigen. Dazu bedarf es einer neuen verfassungsrechtlichen Grundlage. Seit 1979 ist nun der Verwaltung in der Bürgerrechtsfrage eine parlamentarische Konkurrenz erwachsen, die auf eine raschere Verwirklichung von Teillösungen hinzielt. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich am ehesten für Neuerungen, die keine Verfassungsänderung erfordern. Darüber aber, was nach dem geltenden Verfassungsrecht zulässig ist und was nicht, gibt es keine einheitliche Doktrin. Schon 1979 wurde die Meinung vertreten, aufgrund einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung könne den Kindern einer Schweizerin unter allen Umständen das Bürgerrecht gewährt werden. Seit der Annahme des Verfassungsgrundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird nun, namentlich von der Linken, überhaupt jede rechtliche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als verfassungswidrig und ihre Beseitigung als geboten betrachtet.

Bei der Behandlung von mehreren parlamentarischen Initiativen im Nationalrat stiessen die verschiedenen Auffassungen aufeinander. Der Rat folgte dem bereits 1980 bekanntgegebenen Antrag seiner vorberatenden Kommission, vorerst in Art. 44, Abs. 3 BV der Bundesgesetzgebung freie Hand zu geben, wie sie die Bürgerrechtsfrage für Kinder aus einer Ehe mit nur einem schweizerischen Partner regeln will. Der Bundesrat wandte sich vergeblich dagegen, dass man nur einen Teil der Bürgerrechtsreform Volk und Ständen zum Entscheid vorlege und damit eine umfänglichere Neuordnung gefährde. Mit dem Hinweis auf das ungewisse Schicksal einer solchen gab die Volkskammer dem kleineren Schritt den Vorzug; ein sozialdemokratischer Vorschlag, die Neuerung durch eine blosse Gesetzesrevision einzuführen, erschien dagegen zu kühn.

Der Nationalrat erfüllte und erweiterte das Anliegen der Initiative Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223) und setzte die Behandlung der Initiative Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) für eine blosse Gesetzesrevision aus; den Inhalt der Initiative Pagani (cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) für die selbständige Einbürgerung eines einzelnen ausländischen Ehegatten überwies er als Motion.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Bestrebungen, bei der Vermittlung des Bürgerrechts in national gemischten Ehen die Frau dem Manne gleichzustellen, wurden weiter verfolgt. Die Kommission des Nationalrats, die sich mit den parlamentarischen Initiativen Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223) und Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) zu befassen hatte, gelangte trotz anderslautenden Expertisen zum Schluss, dass es einer Verfassungsrevision bedürfe, um Kindern einer Schweizerin unter allen Umständen das Schweizerbürgerrecht zukommen zu lassen. Sie beantragte nun dem Parlament eine Änderung von Art. 44, Abs. 3 BV, welche eine entsprechende Regelung der Gesetzgebung zuweisen würde; diese hätte auch dafür zu sorgen, dass die Zahl der Doppelbürger nicht übermässig anstiege. Weitere Erleichterungen für den Erwerb des Bürgerrechts, wie sie bereits Mitte der 70er Jahre ins Auge gefasst worden sind, gedenkt der Bundesrat im Jahre 1981 dem Parlament zu unterbreiten. Die erwähnte Nationalratskommission empfahl, die von ihr vorgeschlagene Teilrevision gesondert zu behandeln, um ihre Chancen zu erhöhen.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992